Dauer Insolvenzverfahren Italien

Trotz neuer Sanierungswerkzeuge wie den Concordato Preventivo (siehe auch „Concordato Preventivo im italienischen Insolvenzrecht“) bleibt das ordentliche Insolvenzverfahren auch in Italien Herzstück der Insolvenzordnung. Hinsichtlich der zumutbaren Dauer eines solchen Insolvenzverfahrens hat sich nun der italienische Kassationsgerichtshof in einer neuen Entscheidung geäußert.

Die Dauer eines ordentlichen Insolvenzverfahrens in Italien beträgt derzeit durchschnittlich 8-9 Jahre. Solch langwierige Verfahren könnten nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des italienischen Kassationshofs vom 19.05.2015 bald der Vergangenheit angehören.  Das oberste italienische Gericht hat hierin entschieden, dass eine zumutbare Verfahrensdauer (durata ragionevole) 5 Jahre beträgt. Längere Verfahren könnten zu einem Schadensersatzanspruch im Sinne des Gesetzes Nr.89 aus 2001 (Legge Pinto) führen. Das mit dem Rechtstreit zuvor befasste Berufungsgericht hatte die zumutbare Dauer eines Insolvenzverfahrens noch mit 9 Jahren bewertet, was im Wesentlichen den tatsächlichen derzeitigen Verhältnissen in Italien entsprochen hatte.

Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich dieses Urteil auf die Praxis niederschlagen wird. Es erscheint derzeit allerdings unwahrscheinlich, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer der Insolvenzverfahren ohne tiefgreifende Strukturreformen der italienischen Insolvenzordnung tatsächlich verringert werden kann. Der bei einem ordentlichen Insolvenzverfahren noch heute gültige Grundsatz sieht in Italien eine weitest gehende Auseinandersetzung und Veräußerung des noch bestehenden Gesellschaftsvermögens vor. Ziel ist bei einem ordentlichen Insolvenzverfahren in Italien daher nicht die Sanierung und Fortführung des verschuldeten Unternehmens, sondern vielmehr die Zerschlagung und Versilberung der Unternehmens Assets. Solange die Insolvenzordnung von einem solchen Grundgedanken getragen wird, ist eine Verkürzung und Vereinfachung der Insolvenzerfahren nur schwer vorstellbar. Es wird ferner sehr interessant zu beobachten sein, wie die Rechtsprechung die in Aussicht gestellten Schadensersatzansprüche ausgestalten und in der Praxis umsetzen wird. Insbesondere werden das Vorliegen eines Schadens sowie der tatsächliche Schadensumfang für sehr viel Bewegung in der juristischen Diskussion sorgen.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen in Italien und ist der ideale Ansprechpartner deutscher Unternehmen vor Ort. Schreiben Sie uns einfach an.

Verfahrensdauer in Italien – Gehören jahrelange Prozesse zur Vergangenheit?

Nicht endend wollende Prozesse und lange Schlangen vor den Gerichtssälen. Jahrzehnte alte Verfahren führten nicht nur zu fehlenden Vertrauen der Bevölkerung in die eigene Justiz, sondern stellen bis heute eine der wesentlichen Hemmschwellen ausländischer Investoren dar. Sind diese Vorurteile noch zeitgemäß?

6-7 Jahre für Kündigungsschutzklagen, 10-15 Jahre für Erbstreitigkeiten, 15-20 Jahre für Nachbarschaftsklagen. All das soll zukünftig der Vergangenheit angehören. Es scheint als meine es die Politik in Italien nun ernst mit der Veränderung der italienischen Justiz. Die italienische Regierung versuchte in den letzten Jahren immer wieder mit einer Reihe von Reformen die italienische Justiz zu modernisieren und vor allem zu beschleunigen. Seit der Regierung Monti im Jahr 2011 haben eine Reihe struktureller Reformen das italienische Rechtsystem erheblich umgekrempelt und in vielen Bereichen an europäische Standards angeglichen. So wurde beispielsweise das gerichtliche Mahnverfahren vereinfacht (siehe hierzu auch „Forderungseinzug in Italien – italienisches Mahnverfahren“) und das außergerichtliche Schlichtungs- Mediationswesen ausgebaut. Ob diese Maßnahmen auf Dauer zu einer Verkürzung der Proessdauer führen wird, muss die Zukunft noch zeigen.

Die Zahlen aus 2015 zur Prozessdauer in den einzelnen Gerichten und Regionen deuten allerdings auf einen positiven Trend hin. Gerade die Reformen hin zur Digitalisierung des Gerichtsverfahrens (siehe hierzu auch „Der digitale Prozess in Italien“) sowie einer stringenten Strukturierung der Verfahrensabläufe sollten nach Einschätzung vieler Beobachter bereits kurz- mittelfristig zu einer deutlichen Beschleunigung der Verfahren führen. In der Praxis ist dabei zu beobachten, dass beispielweise beim gerichtlichen Forderungseinzug ein rechtskräftiger Titel in 1-3 Monaten erstritten werden kann. Diese Entwicklung stellt insbesondere für Unternehmen eine entscheidende Verbesserung dar, da diese durch die schlechte Zahlungsmoral der eigenen Kunden oftmals selbst in einen Kreislauf der wirtschaftlichen Krise gerutscht sind.

Trotz eines positiven Trends in den einzelnen Bereichen muss auch weiterhin festgestellt werden, dass die Dauer der Zivilprozesse in Italien auch im Jahr 2015 Grund zur Sorge bereiten.  Für einen Rechtszug durch alle drei Instanzen muss italienweit durchschnittlich mit einer Dauer von 8 Jahren und 7 Monaten gerechnet werden. Die veröffentlichten Zahlen bringen ferner die großen Unterschiede zwischen Norden und Süden zum Vorschein. Während im Norden nach durchschnittlich 597 Tagen mit einem erstinstanzlichen Urteil gerechnet werden kann, muss man sich im Süden auf knapp 1000 Tage Prozessdauer einstellen, wie die nachstehende Grafik darlegt.

Prozessdauer Italien

Bei den einzelnen Gerichten stechen insbesondere die Gerichte in Aosta (320 Tagen), Rovereto (327 Tagen) und Cuneo (285 Tagen) positiv heraus. Während die Gerichte in Lamezie Termen (2036 Tagen), Isernia (1720) und Foggia )1595 Tagen) die hinteren Plätze belegen.

Trotz der dargelegten Zahlen besteht Hoffnung, dass sich der eingeschlagene Weg zu einem effizienteren Rechtswesen tatsächlich in der Praxis niederschlagen wird. Viele Veränderungen brauchen sicherlich noch Zeit, um von den Gerichten auch umgesetzt werden zu können. Nach Jahren der Stagnation, scheint zumindest der Wille zur Veränderung bei der italienischen Regierung angekommen zu sein. Ein echtes Fazit kann, wie so oft bei Strukturreformen, wohl erst in einer Rückschau über einen Zeitraum von mehreren Jahren getroffen werden. Es bleibt die Hoffnung, dass die bisherigen positiven Anzeichen nur ein erster Schritt hin zu einem modernen und effizienten Justizwesen sein werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua berät und unterstützt Sie und Ihr Unternehmen vor Ort bei Fragen zum italienischen Recht. Erfahrung und Kompetenz macht uns von A & R Avvocati Rechtsanwälte zu Ihrem fachkundigen Berater in Italien.

Zur Unwirksamkeit von Schiedsgerichtsklauseln im italienischen Recht

Der italienische Kassationsgerichtshof hat mit Urteil vom 28.10.2015 entschieden, dass Schiedsgerichtsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag nichtig sind, insofern nicht ausschließlich externe Personen als Schiedsrichter vorgesehen sind. Sieht der Vertrag die Benennung eines Schiedsrichters vor, der in unmittelbarer Verbindung mit der Gesellschaft steht, ist die vorgesehene Schiedsgerichtsklausel im Ganzen unwirksam. Dies bedeutet, dass gerade bei italienischen Tochtergesellschaften genau auf die Ausgestaltung einer etwaig vorgesehenen Schiedsgerichtsklausel geachtet werden muss.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Gesellschaftsrecht. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.

Uber-Pop in Italien unzulässug

Uber verliert auch in Italien den Kampf gegen die Justiz, vorerst. 

Der Fahrdienstleister Uber darf seinen Dienst Uber-Pop auch in Italien nicht mehr anbieten. Das Gerichtsurteil soll verhindern, dass Fahrer ohne Taxi-Lizenz traditionelle Unternehmen preislich unterbieten. Uber hatte gegen eine diesbezügliche erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt. Auf Antrag mailändischer Taxifahrer hat das Amtsgericht Mailand die Benutzung der Mitfahr-App landesweit verboten, da diese entsprechend dem italienischen Recht unzulässig sei. Dieses Urteil wurde nunmehr vom Landgericht Mailand mit Urteil vom 09.07.2015 bestätigt.

Damit bleibt abzuwarten, wie und ob es Uber in Italien gelingen wird, im traditionell von einer starken Taxi-Lobby beherrschten Markt Fuß zu fassen.

Der digitale Prozess in Italien

Gerichtsverfahren vor dem italienischen Kassationshof in Zivilsachen werden seit dem 15.02.2016 nur noch in digitaler Form geführt. Papierakten verschwinden zunehmend aus den italienischen Gerichten. Ein weiterer Schritt zu einer verbesserten italienischen Justiz?

Der Weg zum ausschließlich digitalen Gerichtsverfahren (processo telematico) schreitet in Italien immer weiter voran. Während in Deutschland weiterhin über das elektronische Anwaltspostfach (beA) diskutiert wird, ist der digitale Prozess in vielen Bereichen der italienischen Justiz mittlerweile Teil der täglichen Praxis. Während bislang Schriftsätze und Anträge in einigen Verfahren auch in digitaler Form eingereicht werden konnten, sieht Art. 16 Abs. 10 des Gesetzesdekrets Nr. 179 vom 18.10.2012 für Verfahren vor dem Kassationshof in Zivilsachen seit dem 15.02.2016 nur noch die Möglichkeit eines digitalen Prozesses vor. Dies bedeutet, dass ab sofort jeglicher Schriftverkehr bei Streitigkeiten vor dem Kassationshof ausschließlich in digitaler Form zu erfolgen hat. Das Schicksal riesiger Papierakten scheint damit nun endgültig besiegelt. Es besteht die Hoffnung, dass durch diese Änderung nunmehr der Weg auch für die sonstige Gerichtsbarkeit vorgezeichnet ist. Es bleibt abzuwarten, ob hierdurch die lang ersehnte Beschleunigung und Vereinfachung der italienischen Justiz erreicht werden kann (siehe auch Verfahrensdauer in Italien). Jedenfalls besteht in Anbetracht der bisherigen Erfahrungswerte mit dem digitalen Verfahren (bspw. im Rahmen gerichtlicher Mahnverfahren – s. hierzu auch Forderungseinzug in Italien – italienisches Mahnverfahren) durchaus Grund zur Hoffnung. Vieles wird wohl an der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die zuständigen Behörden liegen, damit die guten Vorsätze und Rahmenbedingungen in der Praxis tatsächlich zu einer Verbesserung einer teilweise unwürdigen Justiz führen können. Es bleibt die Hoffnung, dass dies ein wichtiger Schritt in die Zukunft zu einer modernen und funktionierenden Gerichtsbarkeit in Italien sein kann.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua berät und unterstützt Sie und Ihr Unternehmen bei der Geltendmachung Ihrer Forderung vor Ort. Erfahrung und Kompetenz macht uns von A & R Avvocati Rechtsanwälte zu Ihrem fachkundigen Berater in Italien.

 

Gemeinschaftliches Testament nach italienischem Recht

Vorsicht beim Gemeinschaftlichen Testament. Eine Reihe ausländischer Rechtsordnungen stufen ein Gemeinschaftliches Testament als unzulässig ein bzw. sehen diesbezüglich ausdrückliche Verbote vor. In Italien ist das Gemeinschaftliche Testament nach Art. 589 codice civile unwirksam (siehe hierzu auch Gemeinsames Ehegattentestament nach italienischem Recht unwirksam – Vorsorge durch Rechtswahl).

Das Gemeinschaftliche Testament (auch Berliner Testament genannt) stellt in Deutschland ein durchaus geläufiges Mittel von Ehepartnern dar, um die eigene Rechtsnachfolge zu regeln. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, sollte bei den beteiligten Personen das Risiko der Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung bestehen. Gerade wenn einer der Ehepartner eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, wird dringend zu einer ausdrücklichen Rechtswahl geraten. Andernfalls besteht das Risiko, dass die von den Erblassern zu Lebzeiten getroffenen Regelungen zum Todeszeitpunkt nicht wie gewünscht zur Entfaltung kommen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Wir zeigen Ihnen nicht nur bestehende Risiken auf, sondern entwickleln mit Ihnen gemeinsam praxisorientierte Strategien, um die Ihre Nachfolge ganz in Ihrem Sinne zu sichern. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen.

Italienisches Lebensmittelrecht – Vertragsgestaltung

Trotz Wirtschaftskrise befindet sich der italienische Lebensmittelmarkt im stetigen Wachstum. Deutschland ist dabei traditionell einer der wichtigsten Handelspartner für italienische Unternehmen. Um eine zunehmende „Erpressbarkeit“ kleiner und mittlerer Herstellerbetriebe zu unterbinden, hat der italienische Gesetzgeber Maßnahmen zur Einschränkung der absoluten Vertragsfreiheit getroffen und Mindeststandards bei der Vertragsgestaltung eingeführt. Im Folgenden soll dargestellt werden, worauf deutsche Unternehmen bei ihren Geschäftsbeziehungen in Italien unbedingt achten sollten.

Die soeben beendete Weltausstellung in Mailand war nach den ersten Bewertungen ein voller Erfolg. Hohe Besucherzahlen und ein allgemeines Interesse an dem Thema Feeding the Planet, Energy for Life sollten den Erwartungen zufolge auch in der näheren Zukunft verstärkt Impulse für die bereits traditionell starke italienische Lebensmittelindustrie bringen. Dies kann nicht zuletzt für deutsche Unternehmen eine Vielzahl von Chancen eröffnen. Beim Handel mit Lebensmittelprodukten sollte allerdings verstärkt auf Eigenheiten der italienischen Gesetzgebung insbesondere hinsichtlich der Vertragsgestaltung geachtet werden. Eine Nichtbeachtung von bestehenden Formvorschriften kann dabei nicht nur zur Nichtigkeit von Verträgen führen, sondern auch empfindlichen Strafen von Seiten der italienischen Kontrollbehörden zur Folge haben. Für Käufer wie Verkäufer von Lebensmittelprodukten in oder aus Italien, spielt gerade die Regelung des Art. 62 Gesetzesdekret „Cresci Italia“ Nr. 1/2012 eine zentrale Rolle. Diese Vorschrift wurde vom italienischen Gesetzgeber eingeführt, um die üblicherweise kleinen und mittleren Hersteller von Lebensmitteln zu schützen. Gerade deren Verhandlungsposition gegenüber großen Geschäftspartnern wird als stark eingeschränkt erachtet.

1.Mindeststandarts bei Verträgen

Dabei spielt insbesondere Art. 62 Gestzesdekret „Cresci Italia“ Nr. 1/2012 eine zentrale Rolle. Die Regelung sieht eine Reihe von zwingenden Bestandteilen vor, die bei der Ausgestaltung von Verträge in den oben bezeichneten Fällen berücksichtigt werden müssen. Dies betrifft:

-Form: Verträge müssen in schriftlicher Form abgefasst werden. Von dem Schriftformerfordernis können unter Umständen auch bereits Vorverhandlungen umfasst sein. So stellt es ein Verstoß dar, wenn eine der Parteien sich weigert Vorverhandlungen in schriftlicher Form zu führen.

-Inhalt: Verträge müssen inhaltlich zwingend folgende Angaben enthalten:

-Laufzeit des Vertrages

-Menge und Umfang der Produkte

-Merkmale und Eigenschaften der Produkte

-Genaue Preisangaben

-Zahlungs- und Liefermodalitäten

-Zahlungsfristen: Mit dem Gesetzesdekret wurde eine Höchstdauer von Zahlungsfristen bei leicht verderblichen Lebensmitteln von höchstens 30 Tagen und bei sonstigen Lebensmitteln von höchstens 60 Tagen eingeführt.

Unternehmen müssen diesen Vorgaben besondere Aufmerksamkeit schenken, da bei Abweichungen die Nichtigkeit des gesamten Vertrages droht. Dabei kann die Nichtigkeit nicht nur vom Vertragspartner als Einwendung vorgebracht werden, sondern auch durch den Richter von Amts wegen oder gar durch die Markaufsichtsbehörde erklärt werden. Auch kann bei Verstoß der genannten Bestimmungen vom benachteiligten Vertragspartner unter Umständen eine Unterlassungsklage angestrengt werden oder in Einzelfällen sogar Schadensersatz verlangt werden. Insbesondere das Risiko einer Schadenersatzforderung ist nicht zu unterschätzen, da der Art. 62 sehr eng ausgelegt wird und hier gegebenenfalls hohe Entschädigungsrisiken bestehen können.

2.Die Marktaufsichtsbehörde als Kontrollorgan

Zur Durchsetzung der Regelung wurde von staatlicher Seite die nationale Markaufsichtsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) mit der Überwachung beauftragt. Die Behörde kann nicht nur nach einer Anzeige eines Vertragspartners, sondern auch von Amts wegen tätig werden und  gegebenenfalls sanktionierend eingreifen. Zu diesem Zweck wurde der Aufsichtsbehörde bei Zuwiderhandlungen weitreichende Eingriffs- und Sanktionsmöglichkeiten zugesprochen. Die Regelung sieht dabei vor, dass bei Verstößen Strafen zwischen 500 und 500.000 Euro verhängt werden können. Zwar wurden bislang zur Nichtgefährdung bestehender Geschäftsbeziehungen eher Abmahnungen zur Vertragsanpassung gewählt, doch sind gerade vor dem Hintergrund einer weiter zunehmenden Internationalisierung kleinerer Betriebe auch weitergehende Maßnahmen angekündigt.  Unternehmen sollten also nicht nur die zivilrechtlichen Risiken der Regelung bedenken, sondern vor der Gefahr einer weitreichenden Sanktionsbefugnis der Marktaufsichtsbehörde auf eine strikte Einhaltung der Bestimmungen achten.

3.Ausblick

Unternehmen im Lebensmittelbereich sollten beim Handel mit italienischen Unternehmen unbedingt darauf achten, dass die jeweiligen Geschäftsbeziehungen klar und unter Berücksichtigung geltender Bestimmungen geregelt werden. In Folge der Expo wird es zu einer Reihe von staatlichen Förderprogrammen für den Lebensmittelsektor kommen, der den italienischen Lebensmittelexport noch weiter ankurbeln soll. Gleichzeitig wird dies mit einer Verschärfung der Kontrolle bestehenden Regelungen einhergehen. Mit guter Planung können hier kostspielige Folgen vermieden und sich bietende Chancen optimal genutzt werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte unterstützt Sie dabei, auch in Zukunft die Chancen Ihres Unternehmens auf dem italienischen Markt zu maximieren und bestehende Risiken zu minimieren. Dank unseren Niederlassungen in München, Mailand und Padua sind wir Ihr idealer Ansprechpartner für alle Fragen des italienischen Lebensmittelrechts. Schreiben Sie uns gerne an. Wir würden uns freuen, Sie unterstützen zu können.

Insolvenzverschleppung des faktischen Geschäftsführers

Im wirtschaftlichen Alltag spielt die Haftung des Geschäftsführers sowohl für die betroffenen handelnden Personen, sowie die Gesellschafter eines Unternehmens eine zentrale Rolle (siehe hierzu auch Haftung des Geschäftsführers einer italienischen S.r.l.). Das Risiko der strafrechtlichen Insolvenzverschleppung ist dabei für Geschäftsführer ein sowohl in Italien als auch in Deutschland wiederkehrendes Thema.

Gerade bei ausländischen Tochtergesellschaften wird die Geschäftsführung nicht selten durch einen faktischen Geschäftsführer geführt und nicht bzw. nur eingeschränkt durch den tatsächlich eingetragenen Geschäftsführer. Aus rechtlicher Sicht können sich hierbei sowohl für den tatsächlich eingetragenen Geschäftsführer, sowie für den faktischen Geschäftsführer eine Reihe strafrechtlich relevanter Fragestellungen ergeben. In Deutschland hat der BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (4 StR 323/14) nunmehr hinsichtlich der Problematik des faktischen Geschäftsführers einer GmbH entschieden, dass eine strafrechtliche Insolvenzverschleppung im Sinne des § 15a InsO auch durch einen faktischen Geschäftsführer begannen werden kann. Diese Rechtsprechung folgt der bereits zuvor durch den Bundesgerichtshof bei inzidenten Prüfungen herausgearbeiteten Rechtsansicht (vgl. hierzu Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12, NJW 2014, 164; Beschluss vom 15. November 2012 – 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 StR 10/09; Urteil vom 1. Februar 2009 – II ZR 209/08, NJW-RR 2010,1048, 1050). Für die handelnden Personen bedeutet dies, dass, unabhängig von der Rolle als eingetragener Geschäftsführer, eine große Vorsicht bezüglich insolvenzrelevanter Situationen aufgebracht werden muss.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Geschäftsführer bei der Minimierung von Haftungsrisiken und berät diesbezüglich die handelnden Personen gerade bei der Verhinderung strafrechtlicher Folgen.

EU Small Claims Verfahren

Die europäische „Small Claims“ Verordnung nimmt die letzte Hürde und sollte bereits in Kürze in Kraft treten. Wie bereits in dem im Juni auf dieser Seite veröffentlichten Beritrag zum „Small Claims“ Verfahren (EU-Small-Claims-Verfahren: Streitwertobergrenze auf 5.000 Euro erhöht) dargestellt, wurde die Streitwertobergrenze auf 5.000 € erhöht. Einem Inkrafttreten sollte nunmehr nichts mehr im Wege stehen, wie nachfolgend auf der vom DAV veröffentlichten Pressemitteilung dargelegt wird. Auf diese Weise wird der Forderungseinzug europaweit vereinfacht und insbesondere in Ländern wie Italien vereinfacht.

Der Rat der Justizminister hat den im Juni im Trilog erzielten Kompromisstext zur Änderung der Verordnungen 861/2007 EG und 1896/2006 EG über das Verfahren für geringfügige Forderungen (sog. „Small Claims“ Verfahren) am 3. Dezember angenommen (s. EiÜ 23/15 und 32/15). Die Streitwertobergrenze wird in der Verordnung von 2.000 EUR auf 5.000 EUR erhöht. Der DAV hatte erfolgreich eine Erhöhung der Streitwertobergrenze auf 10.000 EUR abgelehnt (s. DAV-SN 6/2014). Nun muss die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht werden und tritt 20 Tage darauf in Kraft, bevor sie 18 Monate später offiziell Geltung entfaltet.

Quelle: DAV – Depesche Nr. 49/15 vom 10. Dezemeber 2015

Haftung des Geschäftsführers einer S.r.l.

Haftungsfragen sind für jeden Geschäftsführer eines der schwierigsten und sensibelsten Themengebiete überhaupt. Mit seinem Handeln setzt sich ein Geschäftsführer nahezu täglich möglichen Risiken aus, die im Zweifel nicht lediglich finanzielle Einbußen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben können. Gerade bei ausländischen Gesellschaften ist dabei besondere Vorsicht geboten, da die Haftung oftmals von den bekannten deutschen Grundsätzen abweichen kann. Nachfolgend wird auf die Eigenheiten der Haftung des Geschäftsführers einer italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl) eingegangen und wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht dargestellt. Bei dieser ersten Übersicht wird dabei zunächst auf die zivilrechtliche Haftung eingegangen.

Strukturell bestehen in Haftungsfragen zwischen dem deutschen und dem italienischen Recht eine Reihe von Parallelen. Wesentlicher Unterschied bildet zunächst die Stellung des Geschäftsführers innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl). Anders als in Deutschland, wo die Eigenständigkeit der GmbH im Verhältnis zur AG hervorgehoben wird, entspricht die italienische Srl strukturell im wesentlichen der SpA (italienischen Aktiengesellschaft). Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass der Geschäftsführer einer Srl (amministratore) im Grunde eher der Stellung eines Vorstandes einer deutschen AG vergleichbar ist. In Italien kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer keine bindenden Weisungen erteilen. Zwar ernennt auch bei einer Srl die Gesellschafterversammlung gem. Art. 2383, 2487 italienisches Zivilgesetzbuch den Geschäftsführer (und beruft diesen wieder ab), doch kann diese etwaige Beschlüsse nicht durch Ernennung eines ad-hoc Gesellschafters durchsetzen. Dies gibt dem Geschäftsführer in Italien eine weitaus größere Selbstständigkeit, als dem Geschäftsführer einer GmbH, der sich gem. § 37 GmbHG lediglich bei rechtwidrigen Weisungen einer Bindungswirkung entsagen kann. Daraus folgt gleichzeitig allerdings auch eine höhere Verantwortung, da eine Haftungsbefreiung wesentlich strengeren Voraussetzungen untersteht.

Zivilrechtliche Haftung

Geht man im Einzelnen auf die zivilrechtliche Haftung eines Geschäftsführers ein, kann man einige wesentliche Punkte herausarbeiten. Gem. Art. 2476 des italienischen Zivilgesetzbuchs wird die Haftung des Geschäftsführers wie folg bestimmt:

-gegenüber der Gesellschaft im Falle von Gesetzes- oder Satzungsverstößen;

-gegenüber dem einzelnen Gesellschafter und Dritten, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen des Geschäftsführer unmittelbar geschädigt wurden;

-Gegenüber Gesellschaftsgläubigern im Falle von Verstößen gegen Kapitalerhaltungspflichten

Hinsichtlich der anzuwendenden beruflichen Sorgfaltspflicht wird diese an den Maßstäben eines erfahrenen Geschäftsmann, der das Vermögen anderer verwaltet (Art. 1176 italienisches Zivilgesetzbuch). Ein Geschäftsführer muss im Rahmen seiner Tätigkeit eine „durchschnittliche“ Sorgfalt an den Tag legen, die von einem ausgebildeten und durchschnittlichen Berufsträger erwartet werden kann. Etwaige Verstöße gegen diese Sorgfaltspflicht können zu dem oben genannten Haftungen führen.

Haftungsbefreiung

Auch im Falle festgestellter Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsrelevante Pflichten, kann der Geschäftsführer unter bestimmten Umständen von der Haftung befreit werden. Dies bezieht sich auf die Fälle, in denen der Geschäftsführer beweisen kann, keine Verantwortung an der begangenen Pflichtverletzung zu haben. Diese Exkulpationsmöglichkeit folgt den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung in den Fällen, in denen der Geschäftsführer die Schädigungshandlung lediglich auf Druck Dritter durchgeführt hat und die eigene Missbilligung nachweisbar zum Ausdruck gebracht hat. Bei Haftungsbefreiungen ist allerdings höchste Sorgfalt geboten, da diese teils an sehr strenge Kriterien gebunden sind und den Geschäftsführer oftmals in Beweisnot bringen können. Will man sich auf eine solche Befreiung berufen empfiehlt es sich, frühzeitig die maßgeblichen Kriterien festzulegen und das erforderliche Material zusammenzutragen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Geschäftsführer bei der Minimierung von Haftungsrisiken und berät diesbezüglich gerade deutsche Niederlassungen in Italien. Dies macht uns bei der Haftung des Geschäftsführers zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch im italienischen Recht.