Nachweis des Erbrechts durch Vorlage des eröffneten eigenhändigen Testaments

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Mit der Entscheidung vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 hat der BGH die bereits im Vorfeld vertretene Rechtsprechung bestätigt, wonach es zum Nachweis der eigenen Erbenstellung nicht zwingend erforderlich ist, einen Erbschein vorzulegen, sondern es ausreicht, wenn ein eigenhändiges eröffnetes Testament vorgelegt wird. Im einschlägigen Verfahren hatte die Beklagte Bank zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Erben machten im Anschluss gegen die Bank die für die Ausstellung des Erbscheins angefallenen Kosten geltend. Mit der genannten Entscheidung führt der BGH die eigene Rechtsprechung fort (zuvor bereits BGH, Urteil vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04). Demnach kann einem Erben nicht ohne Grund zugemutet werden, das oftmals zeit- und kostenaufwendige Erbscheinausstellungsverfahren anzustrengen, wenn die Erbenstellung bereits durch Testament klar und eindeutig belegbar wäre.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen, als auch im italienischen Recht.