Versteuerung Immobilien in Italien (IMU) – Vorteile für Rentner

Das italienische Haushaltsgesetz (Legge di Bilancio) 2022 (Artikel 1 Abs.743 des Gesetzes Nr. 234/ 2021) enthält Neuerungen für bestimmte – nicht im Staatsgebiet ansässige – Personen in Bezug auf die kommunale Immobiliensteuer (IMU). Diese wurde bereits im Haushaltsgesetz des Vorjahres um 50 Prozent abgesenkt und wird nun erneut um 37,5 Prozent reduziert.

Im Einzelnen können Rentner mit Wohnsitz im Ausland, d. h. Inhaber einer Rente, die im Rahmen eines internationalen Abkommens mit Italien erworben wurde, die Möglichkeit einer Reduktion in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Wohnsitz nicht in Italien, sondern in einem ausländischen Pensionsauszahlungsland befindet.

Eine Eintragung in das AIRE (Register der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger) ist dabei nicht erforderlich, weshalb diese Möglichkeit auch für nicht-italienische (z.B. deutsche) Staatsbürger, die eine einzige Immobilie in Italien besitzen, in Anspruch genommen werden kann.

Der Steuervorteil gilt dabei einzig für eine eine zu Wohnzwecken genutzte Immobilie. Die Immobilie darf dabei nicht vermietet oder sonst zur Nutzung überlassen sein. Darüber hinaus muss der Anspruchsberechtigte Eigentümer oder Nießbraucher sein.

BGH: Corona bedingte Mietanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Das Thema der Mietanpassungen in Folge von behördlich angeordneten Schließungen beschäftigt weiter die Gerichte. Der BGH hat dabei in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 12.1.2022 XII ZR 8/21) bekräftigt, dass eine Anpassung der Miete bei Gewerberäumen aufgrund von erzwungenen Geschäftsschließungen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) in Betracht kommen kann.

Im Streitfall hatte ein Vermieter von Gewerberäumen auf Zahlung der Monatsmiete für April 2020 geklagt. Der Mieter hatte sich mit Verweis auf die erzwungenen Schließung des Geschäfts in diesem Zeitraum durch eine Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums gewehrt. Diesem Einwand ist der BGH nun weitestgehend gefolgt.

Das erhoffte Grundsatzurteil ist hierin allerdings nicht zu sehen. Der BGH spricht sich auch weiter gegen eine pauschale Betrachtungsweise aus und bekräftigt zugleich, dass die konkrete Höhe der Mietminderung im Einzelfall individuell festzulegen ist. In diesem Rahmen müssten auch die finanziellen Vorteile berücksichtigt werden, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.

Bargeldnutzung in Italien wieder bis 2.000,00 € möglich

Nachdem die Bargeldnutzung in Italien noch zum 01.01.2022 von 3.000,00 € auf Beträge von unter 1.000,00 € begrenzt wurde, hat der Gesetzgeber im Februar 2022 eine erneute Änderung hieran verabschiedet. Eine Bargeldzahlung ist entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 157/2019 wieder bis zu einem Betrag von 2.000,00 € möglich. Damit aber nicht genug. Da die Änderung lediglich vorübergehender Natur ist, wird die Herabsetzung auf den Maximalbetrag von 1.000,00 € zum 01.01.2023 erneut in Kraft treten. Es bleibt abzuwarten, ob sich bis dahin noch weitere Änderungen ergeben. Die unendliche Geschichte der Begrenzung der Bargeldzahlung in Italien ist noch lange nicht auserzählt.

Neues aus Italien: Corona am Arbeitsplatz

Seit dem 15.10.2021 wurden die Maßnahmen in Italien gegen das Coronavirus am Arbeitsplatz deutlich verschärft.

Durch Gesetzesdekret Nr. 127 vom 21. September 2021 muss jeder Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen sog. Green Pass vorlegen. Ein solcher Green Pass dient als Nachweis für Personen, die gegen das Coronavirus geimpft, genesen bzw. negativ getestet wurden. Ein Arbeitnehmer ohne einen wirksamen Green Pass gilt als abwesend und hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung für die Zeit der Abwesenheit. Ein Kündigungsgrund wird hierdurch allerdings nicht begründet. Die Testung in Italien ist weiter kostenpflichtig, wodurch  die Tragweite der neuen Gesetzeslage deutlich wird.

Inwieweit die Regelung überhaupt gegen eine Prüfung durch die Gerichte standhalten wird, wird sich im Laufe der nächsten Monate zeigen.

Widersprechende AGB im internationalen Rechtsverkehr

Das Thema der korrekten Einbeziehung Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt im internationalen Rechtsverkehr ein Dauerbrenner. Hierzu haben wir bereits in einem vorangegangenen Beitrag Stellung genommen (Einbeziehung AGB – Vorsicht bei italienischen Vertragspartnern). Der aktuelle Beitrag soll einen Überblick über die Problematik beim Vorliegen verschiedener Geschäftsbedingungen verschaffen.

Fragestellungen hierzu ergeben sich insbesondere dann, wenn beide Vertragspartner ihre AGB einbezogen haben und die Regelungen sich widersprechen. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, welche AGB nun zur Anwendung kommen. Die verschiedenen Rechtsordnungen sehen dabei prinzipiell drei verschiedene Lösungsansätze vor: Bei der sog. „First Shot“- Lösung finden die AGB desjenigen Anwendung, der zuerst auf die Geltung seiner AGB hingewiesen hat. Die Lösung des sog. „letzten Worts“ dagegen geht davon aus, dass die AGB desjenigen zum Tragen kommen, der zuletzt auf seine AGB hingewiesen hat. In Deutschland verfolgen die Gerichte auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wiederum eine Art vermittelnde Lösung: Danach kommen nur diejenigen Regelungen, die in beiden AGB-Werken übereinstimmend vorhanden sind, zur Anwendung. Bei Überschneidungen bzw. Widersprüchen, gilt keines der beiden AGB-Werke, sondern wird auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen. Dies kann dabei insbesondere in Hinblick auf Rechtswahl und Gerichtstandklauseln teils erhebliche Auswirkungen haben.

Die letztlich vertretenen Lösungsansätze variieren im internationalen Rechtsverkehr dabei erheblich. Im italienischen Recht wird bspw. regelmäßig auf die Variante des sog. „letzten Wortes“ zurückgegriffen. Dies hat zur Folge, dass ggf. die eigenen AGB bei mangelndem Widerspruch durch später eingeführte AGB der Gegenpartei ersetzt und gegenstandslos gemacht werden könnten. Aus diesem Grund sollte bei etwaigen kaufmännischen Schreiben (Bestellungen, Auftragsbestätigungen o.ä.) stets mit großer Sorgfalt auf eine mögliche Einbeziehung etwaiger Geschäftsbedingungen geachtet werden und diesen – bei Bedarf -widersprochen werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfängliche Unterstützung im Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien und berät Sie umfassend in allen Formen von Wirtschaftsverträgen.

Avv. Diana Tommasin – Fachexpertin im Lebensmittelrecht

Herzlichen Glückwunsch an unsere Kollegin, Frau Avv. Diana Tommasin, für die Verleihung des Mastertitels zweiten Grades im Bereich Lebensmittelrecht durch die Universität Roma Tre.

Frau Avv. Tommasin schließt mit Verteidigung ihrer Abschlussarbeit über die Finanzierung von Agrarprodukten durch die Europäischen Union, mit besonderem Augenmerk auf biologische Kennzeichnungen eine einjährige berufsbegleitende Fortbildung erfolgreich ab. Damit fügt Avv. Tommasin einen weiteren Baustein zu ihrer breiten Expertise hinzu, was sie für unsere Mandanten zum idealen Ansprechpartner im Bereich des internationalen Lebensmittelrechts und Markenschutz macht.

Mit erfolgreichem Abschluss schreitet auch der Ausbau und die Spezialisierung unserer Fachabteilung in den immer bedeutender werdenden Bereichen rund um das internationale Lebensmittelrecht voran. Weitere Neuigkeiten hierzu stehen bereits kurz bevor. Lassen Sie sich überraschen.

Ihr Team von A & R Avvocati Rechtsanwälte

Höhere Gewalt in der Coronakrise

Corona ist weiter in aller Munde. Trotz weitereichender Lockdowns – gerade Italien wurde hierbei als eines der ersten Länder getroffen – scheint sich die wirtschaftliche Situation in ganz Europa mittlerweile weitestgehend mit der Pandemie arrangiert zu haben. Nichtsdestotrotz kommt es weiterhin zu Verzögerungen beim Handelsverkehr, welche u.a. auf die derzeitige Pandemiesituation zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang fällt häufiger der Begriff der Höheren Gewalt. In der Folge wollen wir uns ansehen, was sich hinter diesem Begriff versteht und wie eine korrekte Einordnung in der Pandemie gerade bei Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien eine Rolle spielen könnte.

Eine international einheitliche Definition des Begriffs der Höheren Gewalt (italienisch: „forza maggiore“) gibt es nicht. Gemeinhin wird damit ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares und unerwartetes Ereignis verstanden. Typische Fälle von Höherer Gewalt waren bislang Ereignisse wie Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen), Kriege etc.

Rechtlich ist das Vorliegen einer Höheren Gewalt von Bedeutung, da in der Regel die Parteien als Rechtsfolge von ihren Hauptleistungspflichten befreit sind und jede Seite verpflichtet ist, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst tragen. Insbesondere bei Liefer- und/oder Werkverträgen sind die Vertragspflichten werden erst einmal ausgesetzt und werden erst nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wieder eingesetzt. Hierdurch hätte ein Lieferant z.B. die Möglichkeit, sich etwaigen Vertragsstrafen aus Lieferverzug zu entziehen, insofern sein Verzug auf ein bestimmtes Ereignis (z.B. pandemiebedingte Schließung) zurückzuführen ist.

Bei Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus ist allerdings fraglich, ob man auch zum jetzigen Zeitpunkt noch von einem „unerwarteten“ Ereignis sprechen kann. War dies gerade in der Anfangsphase zwischen März/April 2020 vor dem Hintergrund einer Vielzahl von behördlichen Maßnahmen wohl noch der Fall, scheint dies für die im Anschluss geschlossenen Verträge eher unklar. Schließen beispielsweise ein deutsches und ein italienisches Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt einen Vertrag können die pandemiebedingten Folgen wohl kaum noch als unerwartet eingestuft werden. Die derzeitige Situation sollte dabei vielmehr bereits im Rahmen des Vertrags Berücksichtigung finden. Hierfür können beispielsweise spezifische Klauseln entworfen bzw. eine Flexibilität bei den Lieferfristen vorgesehen werden. Vorsicht ist dabei bei der Ausgestaltung geboten, da die jeweiligen nationalen Rechtsprechungen derzeit eine äußerst unterschiedliche Auslegung der Pandemiesituation auf etwaige Handelsverträge vornehmen. Einheitlich scheint dabei allerdings der Umstand, dass insofern die Parteien keine spezifischen Regelungen bei aktuellen Verträge treffen, der Rückgriff auf eine pandemiebedingte Höhere Gewalt mit hoher Wahrscheinlichkeit ausscheiden könnte.

Da die rechtliche Einstufung als Höhere Gewalt und die möglichen Rechtsfolgen sehr vom Einzelfall abhängig und damit mit einiger Rechtsunsicherheit verbunden sind, empfehlen wir als Praxistipp gerade bei dem Abschluss künftiger Verträgen die derzeitige Situation stets im Blick zu haben. Dies sollte durch spezifische Vertragsklauseln erfolgen, die vor dem Hintergrund eines internationalen Geschäfts auch einer Prüfung der einzelnen Rechtsordnungen standhalten.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte weist dabei eine langjährige Erfahrung im Rahmen des internationalen Sachverhalte und unterstützt Ihr Unternehmen gerne bei der Ausgestaltung grenzüberschreitender Verträge.

Gefahren und Risiken des internationalen Kunsthandels

Die Stärkung unseres internen Sparte zum internationalen Kunsthandel schreitet in Folge zunehmender Nachfragen weiter voran. Zuletzt hatten wir u.a. die Ehre, unseren Beitrag zur diesjährigen Messe in Padua „ArtePadova 2019“ leisten zu dürfen. Herr RA Renz wurde eingeladen im Rahmen eins Workshops zur Kennzeichnung von Kunstobjekten über die juristischen Gefahren und Risiken des internationalen Kunsthandels, insbesondere in Hinblick auf Fälschungen und Risikominimierung zu referieren. Ein herzliches Dankeschön geht an die Organisatoren des Workshops, sowie den weiteren Referenten, Herrn Carlo Silvestrin, Galerist aus Padua und Mailand und Herrn Dr. Alessandro De Toni, Geschäftsführer von Aries Srl. Es war ein offener und fruchtbarer Austausch zu verschiedenen aktuellen Problemfelder der einzelnen Marktteilnehmer, Künstler und Sammler.

Presseauszug: http://www.padovaoggi.it/eventi/cultura/dnart-tag-anticontraffazione-alessio-b-padova-16-novembre-2019.html

In eigener Sache: Ein neuer Einblick

Liebe Leser,

an dieser Stelle dürfen wir Sie in einer neuen Rubrik auf unserer Seite willkommen heißen: Mit dieser heute startenden Rubrik „In eigener Sache“ möchten wir Ihnen unsere Arbeit und Initiativen der Kanzlei oder unserer Anwälte näherbringen. Unser Anliegen ist es, Ihnen einen tieferen in Einblick in unsere Tätigkeit zu geben und Sie an der Entwicklung und den Themen unseres Hauses zu beteiligen.

An dieser Stelle werden wir Sie in regelmäßigen Abständen z.B. über Veranstaltungen, Seminare, Pressemitteilungen, interne Veränderungen oder sonstige Themen, die mit unserer – nicht nur juristischen – Arbeit zusammenhängen, kurz und knackig informieren. Wir wünschen uns, Sie auf diesem Weg noch mehr an unserer täglichen Arbeit teilhaben zu lassen und hierdurch das gegenseitige Vertrauen weiter zu stärken.

Gerne sehen wir Ihren Anregungen und Kommentaren entgegen, die Sie uns jederzeit über das untenstehende Kontaktformular zukommen lassen können. Wir freuen uns darauf, diese neue Erfahrung mit Ihnen teilen zu können.

Mit besten Grüßen

Ihr Team von A & R Avvocati Rechtsanwälte

Mitarbeiter von ausländischen Bertrieben bleiben unberücksichtigt

Die Grundsätze des gemeinsamen Betriebs sind im arbeitsrechtlichen Sinne dann nicht anwendbar, wenn es sich bei den vermeintlich verbundenen Unternehmen um ausländische Betriebe handelt. Eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutz entfällt damit für solche Mitarbeiter von deutsche Tochtergesellschaften mit weniger als zehn Mitarbeitern, selbst dann, wenn diese in große internationale Konzerne eingebunden sind.

Der Fall betrifft insbesondere Vertriebsgesellschaften, die zwar in Deutschland mit geringem Personal ausgestattet werden, faktisch allerdings eng mit den internationalen Konzernstrukturen verbunden sind.  Kritisch wird es insbesondere dann, wenn deutsche Betriebe stark von Personal der ausländischen Betriebe unterstützt werden. Während die Rechtsprechung für vergleichbare inländische Konstellationen die Grundsätze zum gemeinsamen Betrieb entwickelt hat, in der die Mitarbeiter von faktisch gemeinsam tätigen und verbundenen Unternehmen für die Anwendbarkeit des § 23 KSchG addiert werden müssen, kommt eine solche Lösung beim vorliegen ausländischer Betriebe weiterhin nicht in Betracht.

Die ständiger Rechtsprechung bestätigt damit, dass für die Anwendbarkeit des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden dürfen, die unter die Anwendbarkeit des deutschen Rechts fallen (BAG 26.03.2009 – 2 AZR 883/07, NZA 2009, 920; BAG 17.01.2008 – 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872).

Diese Lösung schient aus verschiedenen Gesichtspunkte korrekt. Eine Zusammenrechnung von Mitarbeitern, welche verschiedenen Rechtsordnungen unterstehen, würde zu einer Reihe von kaum überbrückbaren Folgeproblemen führen. Insbesondere müsste man bei vermeintlichen Kündigungen die Frage stellen, welches Arbeitsrecht letztlich Anwendung finden würde bzw. wie, und nach welchem Recht, eine mögliche Sozialauswahl durchgeführt werden müsste.

Daher scheint in der Gesamtabwägung trotz der erkennbaren Schwierigkeiten von etwaigen Mitarbeitern der von der Rechtsprechung vertretene Ansatz korrekt.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung im Bereich des grenzüberschreitenden Arbeitsrechts und unterstützt Ihr Unternehmen auch komplexen internationalen Fallgestaltungen.