BGH: Corona bedingte Mietanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
Das Thema der Mietanpassungen in Folge von behördlich angeordneten Schließungen beschäftigt weiter die Gerichte. Der BGH hat dabei in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 12.1.2022 XII ZR 8/21) bekräftigt, dass eine Anpassung der Miete bei Gewerberäumen aufgrund von erzwungenen Geschäftsschließungen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) in Betracht kommen kann.
Im Streitfall hatte ein Vermieter von Gewerberäumen auf Zahlung der Monatsmiete für April 2020 geklagt. Der Mieter hatte sich mit Verweis auf die erzwungenen Schließung des Geschäfts in diesem Zeitraum durch eine Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums gewehrt. Diesem Einwand ist der BGH nun weitestgehend gefolgt.
Das erhoffte Grundsatzurteil ist hierin allerdings nicht zu sehen. Der BGH spricht sich auch weiter gegen eine pauschale Betrachtungsweise aus und bekräftigt zugleich, dass die konkrete Höhe der Mietminderung im Einzelfall individuell festzulegen ist. In diesem Rahmen müssten auch die finanziellen Vorteile berücksichtigt werden, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.