Der Erwerb von Immobilien durch Schweizer Staatsbürger in Italien – Rechtliche Voraussetzungen für den Kauf von Ferienimmobilien

Der Traum vom eigenen Ferienhaus in Italien ist für viele Schweizer eine verlockende Vorstellung. Oftmals zeigt sich der Weg dorthin jedoch komplexer, als zunächst gedacht, da beide Länder für den Immobilienerwerb durch Ausländer spezifische rechtliche Rahmenbedingungen vorsehen. Der vorliegende Artikel beleuchtet die Voraussetzungen, die Schweizer Privatpersonen beim Erwerb von Ferienimmobilien in Italien beachten müssen, und erläutert praxisnah, wie mögliche rechtliche Hürden umgangen werden können.

Schweizer Staatsbürger können grundsätzlich Immobilien in Italien erwerben, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese basieren auf zwischenstaatlichen Regelungen und beruhen vor allem auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit (Principio di reciprocità), welches das Recht auf Immobilienerwerb an eine gleichwertige Behandlung von Italienern in der Schweiz bindet. Der rechtliche Hintergrund umfasst dabei komplexe Bestimmungen, die nicht nur das italienische, sondern auch das Schweizer Recht berühren – insbesondere die Lex Koller, die in der Schweiz den Erwerb von Immobilien durch Ausländer regelt. Schweizer Staatsbürger haben daher das Recht, Ferienimmobilien in Italien zu erwerben, solange Italienern in der Schweiz dieselben Möglichkeiten gewährt werden. Während der Erwerb eines Hauptwohnsitzes von diesen Regelungen weitgehend ausgenommen ist, gelten für Ferienimmobilien, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden, jedoch Einschränkungen. Diese Vorschriften beschränken den Kauf solcher Immobilien auf bestimmte Flächen und beabsichtigen eine gerechte Handhabung des Erwerbs.

Der italienische Notar ist bei einem Immobilienkauf verpflichtet, im Vorfeld zu prüfen, ob die Voraussetzungen des reciprocità-Prinzips eingehalten werden. Hierbei kann es erforderlich sein, dass der Notar eine Rechtsmeinung des italienischen Außenministeriums einholt, insbesondere wenn es um eine Abgrenzung zwischen erlaubten und nicht erlaubten Immobilienkäufen geht. Die allgemeinen Einschränkungen betreffen vor allem die Fläche und den Verwendungszweck der Immobilie. Beispielsweise sind Ferienwohnungen bis zu einer Fläche von 200 m² und Grundstücke für Ferienimmobilien bis maximal 1.000 m² zulässig. Ebenso kann eine Immobilie zur gewerblichen Nutzung erworben werden(hierunter fallen bspw. Büroflächen etc.).

Für den Erwerb größerer Immobilien oder landwirtschaftlich genutzter Flächen bestehen jedoch erhöhte Anforderungen, die durch eine geschickte Strukturierung des Kaufs möglicherweise umgangen werden können. In solchen Fällen kann der Erwerb durch die Gründung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder einer gemischt genutzten Immobilie erfolgen, bei der private und gewerbliche Nutzung kombiniert werden. Diese Varianten bedürfen jedoch sorgfältiger rechtlicher Planung und einer genauen Ausarbeitung, um den gesetzlichen Anforderungen in beiden Ländern zu entsprechen.

Bei Missachtung der rechtlichen Vorgaben drohen schwerwiegende Konsequenzen. Verstöße können zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Kaufvertrages führen, was bedeutet, dass das Eigentum rückwirkend aberkannt und das Geschäft rückabgewickelt werden könnte. Dies birgt erhebliche finanzielle Risiken, besonders wenn der Verkäufer den Kaufpreis bereits erhalten und nicht mehr zurückzahlen kann. Entsprechend ist eine umsichtige Herangehensweise unabdingbar.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Kauf von Ferienimmobilien für Schweizer Staatsbürger in Italien möglich ist, jedoch an Bedingungen geknüpft bleibt. Die Vorschriften bezüglich der maximal zulässigen Flächen und der Nutzungsart stellen sicher, dass der Kauf von Ferienimmobilien in Italien nur in einem begrenzten Rahmen erfolgen kann. Bei einer fundierten Beratung und sorgfältigen rechtlichen Planung gibt es jedoch verschiedene Optionen, um diesen Traum zu verwirklichen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne mit umfassender Expertise im deutsch-italienischen Immobilienrecht und begleitet Sie kompetent durch alle notwendigen Schritte.

Fehlende Nutzungsgenehmigung berechtigt zur Auflösung des Vorvertrags bei einem Immobilienkauf in Italien

Ein wiederkehrendes Thema bei Immobiliengeschäften in Italien ist die Frage, wann nach Abschluss eines Vorvertrags ein derartiger Mangel vorliegt, dass der Käufer zum Rücktritt berechtigt ist. Am 3. April 2024 klärte der italienische Kassationshof in einem wegweisenden Beschluss (Nr. 8749/2024) die rechtlichen Konsequenzen bei Immobilienkäufen ohne gültige Nutzungsgenehmigung. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Punkte des Beschlusses und die damit verbundenen rechtlichen Implikationen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer einen Vorvertrag für den Erwerb einer Immobilie abgeschlossen. Die Immobilie sollte zu Wohnzwecken genutzt werden. Nachträglich stellte sich heraus, dass die Immobilie nicht über die erforderliche Nutzungsgenehmigung („destinazione d’uso“) verfügte. Der Käufer argumentierte, dass die fehlende Genehmigung einen erheblichen Mangel darstellt, der zur Auflösung des Vorvertrags berechtigt und trat vom Kaufvorvertrag zurück.

Aus rechtlicher Sicht ist ein Rücktritt stets dann möglich, wenn der festgestellte Umstand von solcher Wesentlichkeit und Schwere ist, dass ein Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar wird. In der Praxis ist dabei oftmals die Frage, inwiefern einem Umstand eben diese Wesentlichkeit beigemessen werden kann. Hierbei sind eine Reihe von Faktoren mit einzubeziehen, wobei es regelmäßig nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung ankommt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der festgestellte Umstand die Durchführung des ursprünglichen Geschäfts wesentlich beeinträchtigt und inhaltlich verändert.

Der Kassationshof entschied im vorliegenden Fall zugunsten des Käufers und bestätigte, dass das Fehlen einer Nutzungsgenehmigung einen wesentlichen Mangel einer Immobilie darstellt, die zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Diese Entscheidung basiert auf der Überlegung, dass die Nutzungsgenehmigung für die rechtmäßige Verwendung der Immobilie essenziell ist und ohne diese die vertraglichen Grundlagen erheblich beeinträchtigt werden.

Der Kassationshof führt aus, dass die Nutzungsgenehmigung eine grundlegende Voraussetzung für die Nutzung einer Immobilie darstellt. Ohne diese Genehmigung können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile für den Käufer entstehen. Daher muss der Käufer in diesen Fällen berechtigt sein, sich vom Vertrag zu lösen, wenn die Immobilie diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Immobilienpraxis in Italien. Der Kassationshof erweitert die Fallkonstellationen, nach denen eine Lösung vom Vertrag möglich ist. Es sollte jedoch weiter berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung grundsätzlich von einer vertraglichen Bindung ausgehen und die Auflösungskonstellationen als absolute Ausnahme erachten. Wichtig ist dabei stets die jeweilige Konstellation des Einzelfalls, um die Bedeutung der Nutzungsgenehmigung feststellen zu können. Es sind Immobiliengeschäfte denkbar, bei denen eine Nutzungsgenehmigung nicht für die Durchführung unabdingbar erscheint. Für eine abschließende Bewertung ist daher die Art der Immobilie und der gewünschten Nutzung von entscheidender Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund bleibt die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der baurechtlichen Voraussetzungen vor dem Abschluss eines Immobilienkaufvertrags bestehen. Käufer sollten sicherstellen, dass die Immobilie alle erforderlichen Genehmigungen besitzt, um spätere rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Praktische Empfehlungen sind:

  1. Sorgfältige Prüfung: Käufer sollten vor Vertragsabschluss überprüfen, ob alle erforderlichen Genehmigungen der Immobilie vorliegen.
  2. Vertragliche Absicherung: Es empfiehlt sich, Klauseln in den Vertrag aufzunehmen, die den Käufer im Falle fehlender Genehmigungen schützen.
  3. Rechtliche Beratung: Eine frühzeitige juristische Beratung kann helfen, potenzielle Risiken zu identifizieren und zu minimieren.

Der Beschluss des italienischen Kassationshofs vom 3. April 2024 stellt richtigerweise die Bedeutung der Nutzungsgenehmigung bei einer Immobilie heraus. Nichtsdestotrotz scheint eine Allgemeingültigkeit dieses Grundsatzes nicht auf jede Art von Immobilien anwendbar. Aus diesem Grund bleibt weiterhin eine Einzelfallprüfung notwendig, um die tatsächliche Wesentlichkeit feststellen zu können. Dieser Grundsatz wird auch durch den vorliegenden Beschluss des Kassationshofs bestätigt und bekräftigt.

Wichtiges Urteil für Hausbesitzer in Italien: IMU-Befreiung bei besetzter Immobilie

Hausbesetzungen stellen ein leidiges Problem für viele Immobilienbesitzer in Italien dar. Ein aktuelles Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 18. April 2024 (Urteil Nr. 60) schafft Hoffnung für Eigentümer und regelt eine Ausnahme bei der Verpflichtung zur Zahlung von IMU.

Der Traum einer Immobilie in Italien entpuppt sich manchmal als Alptraum. Ein solcher kann schnell bei Hausbesetzungen auch zur regelrechten Kostenfalle verkommen. Dies kann auch deutsche Eigentümer betreffen, die ihre italienische Ferienimmobilie zeitweise vermieten. Denkbar sind dabei auch Fälle, in denen man eine Immobilie aus einer Erbschaft erhält. Neben dem Ärger über die unrechtmäßige Nutzung des Eigentums kommt oftmals auch noch die Verpflichtung zur Zahlung der sog IMU hinzu. Hierbei handelt es sich um die Gemeindesteuer auf Immobilien. Aufgrund teils langer Prozessdauern und Schwierigkeiten bei der Räumung, können diese Beträge teils schwer ins Gewicht fallen. Die Zahlung von IMU trifft dabei jeden Eigentümer unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Immobilie, bislang selbst dann wenn dem Eigentümer die Verfügbarkeit der Immobilie – auch vorläufig – entzogen wurde.

Das vorliegende Urteil regelt nun eine wichtige Ausnahme für die Pflicht zur Zahlung von IMU. Demnach müssten Eigentümer von besetzten Immobilien aus verfassungsrechtlichen Überlegungen von der IMU-Zahlung befreit werden, sofern sie die Besetzung rechtzeitig und ordnungsgemäß bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt haben. Dies bedeutet, dass Hausbesitzer, die aktiv gegen die Besetzung vorgehen, nicht zusätzlich mit finanziellen Belastungen konfrontiert werden dürfen.

Eine etwaige Befreiung von der Zahlung von IMU setzt also voraus:

  • Eine rechtzeitige Anzeige der Besetzung bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden; sowie
  • Der Nachweis der Bemühungen zur Beendigung der Besetzung: Dies kann beispielsweise die Einleitung eines Räumungsverfahrens oder die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes umfassen.

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs stellt einen wichtigen Schritt im Kampf gegen Hausbesetzungen in Italien dar. Es unterstreicht den Schutz der Rechte von Eigentümern und verhindert unbillige finanzielle Belastungen.

Sollten Sie von einer Hausbesetzung betroffen sein, ist eine anwaltliche Beratung dringend anzuraten. Hierdurch kann eine zügige Räumung der Immobilie sowie die Vermeidung weitreichender Kostennachteile verhindert werden.

Italien investiert in erneuerbaren Energien

Die italienische Regierung kündigt weitreichende Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien an. Ministerpräsident Mateo Renzi zielt mit einem Investitionspaket von bis zu 9 Milliarden Euro auf einen neuen Boom der „Green Energy“ in Italien.

Das von der Regierung zur Verfügung gestellt und am 23.06.2016 vorgestellte Paket soll für die Dauer von 20 Jahren dem Ausbau der Infrastrukturen im Bereich der erneuerbaren Energien, sowie der Ausweitung der Fördertarife für den durch umweltfreundliche Energiequellen produzierten Strom dienen. Dabei stehen in etwa 50% der Investitionen für Projekte der Windkraft, Wasserkraft und Fotovoltaik zur Verfügung. Die restlichen 50% sollen dagegen Projekten für den Ausbau und der Entwicklung der Geothermie, der Biomasse etc. verwendet werden.

Wofür und in welchem Umfang die einzelnen Gelder letztlich ausgegeben werden, wird sich im Laufe der nächsten Monate bei den verschiedenen Gesetzesvorschlägen konkretisieren. Dabei wird auch zeigen, ob diese Initiative der Regierung Renzi ausreichend ist, um den italienischen Markt der erneuerbaren Energien für ausländische Investoren erneut attraktiv zu machen, wie dies bereits vor dem Jahr 2012 der Fall war. Jedenfalls zielt die Regierung Renzi auf einen starken Werbeeffekt und setzt gerade für ausländische Firmen ein starkes Zeichen zu Gunsten umweltfreundlicher und nachhaltigen Energiequellen.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Recht und berät ausländische Investoren bei ihren geplanten Investitionen in Italien.

Die Hypothek im italienischen Immobilienrecht

Eine Hypothek gilt nach italienischem Immobilienrecht dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie die eigentliche Forderung um ein Drittel übersteigt.

Um den zunehmenden Zahlungsausfällen bei der Kreditrückführung entgegenzuwirken, konnte zuletzt auf dem italienischen Immobilienmarkt die Eintragung von Hypothekenforderungen beobachtet werden, die den eigentlichen Wert der Forderung oftmals um ein Vielfaches überstiegen. Gerade Käufer von italienischen Immobilien waren oftmals auf Kreditgewährung angewiesen und befanden sich daher oftmals gegenüber den jeweiligen Banken in einer ungünstigen Verhandlungsposition.  Dies hat gerade unter dem Stichwort des Rechtsmissbrauchs bzw. der Übersicherung zu einer Vielzahl von Diskussionen – nicht nur im Rahmen der rechtspolitischen Debatte – geführt. Nach einer Reihe erstinstanzlicher Urteile hat sich nun der oberste Gerichtshof mit der Frage beschäftigt. Der italienische Kassationshof hat dabei mit Urteil vom 05.04.2016 (Nr.6533) entschieden, dass eine Hypothek auf einem Grundstück rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie die eigentliche Forderung um ein Drittel übersteigt. Es ist zu erwarten, dass die zunehmend von Banken praktizierte Praxis der Übersicherung merklich zurückgefahren wird. Nichtsdestotrotz sollten Kreditnehmen besondere Vorsicht walten lassen und im Zweifel auf die eigenen Rechts hinweisen und mit Nachdruck bestehen.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Immobilienrechts.

Immobilienkauf in Italien: Preisverfall gestoppt?

Nach Jahren des Preisverfalls auf dem italienischen Immobilienmarkt deuten neue Schätzungen des ISTAT (Statistisches Bundesamt Italien) für 2016 auf einen erstmaligen Preisanstieg seit der Immobilienkrise 2009 hin. Einsteigen oder weiter abwarten?

Der Kauf eines Ferienhauses in Italien hat in Deutschland eine langjährige Tradition. Dabei beschränken sich viele Deutsche nicht lediglich auf Ziele am Gardasee oder der Toskana, sondern setzen oftmals auch auf unbekanntere und preisgünstigere Gegenden. Neben hervorragender Urlaubsmöglichkeiten war der Kauf einer Immobilie in Italien nicht selten eine ertragreiche Kapitalanlage. Der Immobilienmarkt war in Italien in der Vergangenheit stets eine der Wachstumslokomotiven und verzeichnete auch im europäischen Vergleich äußerst lukrative Wachstumsraten. Damit war es seit der Immobilienkrise 2008/2009 zu Ende. Der Markt schrumpfte kontinuierlich, wobei bis 2016 ein Preisverfall im Vergleich zum Jahr 2010 in Höhe von insgesamt -14% zu verzeichnen ist. 2015 fiel der Preisverlust dabei mit 2,2% bereits vergleichsweise milde aus, mussten im Jahr 2014 noch eine Minderung in Höhe von 4,4% verzeichnet werden. Offensichtlich sind auch erste Auswirkungen der derzeitigen Niedrigzinspolitik der EZB zu spüren. So meldet der italienische Bankenverband für das Jahr 2016 einen erstmaligen Anstieg der erteilten Baufinanzierungen seit über 5 Jahren. Zudem sollten die vorsichtig positiven Anzeichen eines ansteigenden Wirtschaftswachstums zur Stärkung des Vertrauens und zu neuer Kauflaune in der Bevölkerung führen. Trotz Krise gilt die Immobilie bei der italienischen Bevölkerung auch weiterhin als die sicherste Form der Kapitalanlage.

Ob diese Elemente tatsächlich zu einem baldigen Anstieg der Immobilienpreise führen werden, wird sich zeigen. Jedenfalls scheint nach vielen Jahren der Stagnation wieder Bewegung in den italienischen Immobilienmarkt zu kommen. Für deutsche Käufer bieten sich in Italien gerade in Anbetracht der Marktlage in Deutschland neben lukrativen Objekten oftmals zusätzlich verschiedene transnationale Finanzierungsmöglichkeiten an. Auf diesem Weg können schöne Urlaubsaussichten mit sinnvoller Kapitalanlage verbunden werden.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Immobilienrecht und steht Ihnen bei der Vorbereitung und Abwicklung von Immobilienkauf- und verkäufen zur Seite.

Das italienische Kataster wird reformiert

Italien reformiert sein Kataster. Die lang angekündigte und oftmals versprochene Reform des italienischen Katasters ist nunmehr seit dem 09.11.2015 endlich Wirklichkeit.

Neben einer Reihe von Vereinfachungen sticht dabei insbesondere die neue Regelung in den Katasterauszügen heraus. Demnach müssen in Zukunft neben den bereits vorhandenen Identifikationsdaten der Immobilie/Grundstück (Stadtgebiet, Blatt, Parzelle, Baueinheit, Gemeinde sowie den Klassifizierungsdaten) auch die entsprechenden Flächenangaben ausgewiesen werden. Dies gilt sowohl für Wohnungen und Büroräume, öffentliche Ämter, Krankenhäuser, Schulen sowie Garagen, Keller, und Lager. Während die Katasterauszüge im Vorfeld nur schwer zu verstehen waren, kann nunmehr jedermann sofort anhand des Auszugs die wesentlichen Informationen zur einschlägigen Immobilie entnehmen.

Diese Regelung ist nicht zuletzt für Gläubiger von großem Interesse, die auf diesem Weg zukünftig einfach und unkompliziert die Werthaltigkeit einer möglicherweise zu vollstreckenden Immobilie überprüfen und einschätzen können. Auf diesem Weg wird es auch für italienische Schuldner schwieriger das eigene Vermögen dem Zugriff vor deutschen Gläubigern zu entziehen. Auch Kaufinteressenten können sich nunmehr von der Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben einfach und schnell informieren und bleiben so vor unverhofften Überraschungen bewahrt.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragen zum italienischen Immobilienrecht und steht Ihnen vor Ort für alle notwendigen Maßnahmen zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Codice Fiscale – Italienische Steuernummer

Ein Codice Fiscale ist in Italien mittlerweile nahezu unerlässlich, egal ob bei Unternehmensgründung oder Erwerb einer Immobilie. Denjenigen, die mehr als nur einen einfachen Urlaub in Italien planen, ist eine Beantragung dringend empfohlen. Die Erteilung erfolgt schnell und unkompliziert.

Dabei handelt es sich beim Codice Fiscale um eine einfache Steuernummer, die zur Identifikation einer natürlichen Person vom italienischen Finanzamt (Agenzia delle Entrate) ausgestellt wird. In der Zwischenzeit ist ein Codice Fiscale nicht nur im geschäftlichen Alltag unerlässlich, sondern ist ebenfalls beim einfachen Abschluss von Telefon- oder Mietverträgen erforderlich. Für Unternehmer spielt der Codice Fiscale insbesondere beim Kauf einer Immobilie, sowie bei Gründung von Unternehmen bzw. Abschluss von Verträgen jeder Art eine Rolle. Der Codice Fiscale dient in der täglichen Praxis als eine Art Ausweispapier. Nicht zuletzt Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer neu zu gründenden Gesellschaft (besonders relevant bei der Gründung einer Srl), benötigen eine steuerliche Identifikation in Form eines Codice Fiscale. Dies ist unabdingbare Voraussetzung für eine notarielle Unterzeichnung der Gründungsurkunden. 

Die Erteilung eines Codice Fiscale erfolgt schnell und unkompliziert. Der Antrag kann auch durch Dritte mittels ordnungsgemäß ausgestellter Vollmacht beim zuständigen Finanzamt (Agenzia delle Entrate) eingereicht werden. Bei Vollständigkeit der Unterlagen wird der Codice Fiscale in Form einer Bestätigungsurkunde sofort ausgestellt. Die entsprechende Chipkarte wird dagegen innerhalb weniger Wochen per Post zugesandt.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Beantragung des Codice Fiscale in Italien und kümmert sich vor Ort um alle notwendigen Verfahrensschritte. Schreiben Sie uns einfach an.

EuGH: Ort des Schadenseintritts begründet internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen

Postitive Nachrichten für private Investoren. In einer im Januar veröffentlichten Entscheidung, beschloss der EuGH, dass bei Prospekthaftungsklagen eine Zuständigkeit beim Ort des Schadenseintritts besteht. Dies führt insbesondere für Privatanleger zu einer Reihe von Vorteile, da hierdurch im Heimatstaat geklagt werden kann und nicht kosten- und zeitaufwendug am Sitz des Emittenten Rechtsschutz zu suchen ist. Eine abschließende Klärung zu Gunsten eines verstärkten Verbraucherschutzes ist hierin nicht zu sehen, nichtsdestotrotz handelt es sich für Privatanleger um eine Erleichterung beim Durchsetzen der eigenen Ansprüche (siehe zu diesem Thema auch – Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden).

EuGH, Urteil vom 28.1.2015C-375/13 (Handelsgericht Wien, Österreich)

1. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

3. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt, sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung ist. Nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.

4. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 ist nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung bei grenzüberschreitenden Fällen und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zum europäischen Recht zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

 

Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email (PEC)

Was in Deutschland seit langem unter dem Thema der digitalen Revolution diskutiert wird, ist in Italien zunehmend Realität. Bei dem Versuch der Vereinfachung des täglichen Geschäftsbetriebs und der Entlastung öffentlicher Haushalte, forciert der italienische Gesetzgeber den Abschied vom klassischen Brief. Mit Einführung der Pflicht zur zertifizierten Emailadresse (PEC) für alle Unternehmensformen, können nunmehr im täglichen Geschäftsbetrieb rechtsverbindliche Schriftstücke per Mail einfach und schnell zugestellt werden.

Musste in Italien bislang noch jedes Schriftstück Kosten- und Zeitaufwendig per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, so kann nunmehr durch einen kurzen Knopfdruck eine Frist ausgelöst bzw. eine Erklärung rechtsverbindlich abgegeben werden. Seit dem 30.06.2013 müssen in Italien Unternehmer, auch Einzelkaufleute über ein zertifiziertes Emailpostfach verfügen. Die sog. PEC (Posta Elettronica Certificata) kann bei einer Reihe von privaten Anbietern beantragt werden und muss zwingend bei Anmeldung des jeweiligen Gewerbes bei der zuständigen Handelskammer hinterlegt werden. Die Kosten für ein PEC- Postfach betragen, je nach Anbieter, ca. 30 € jährlich. Eine Liste aller hinterlegte PEC Adressen kann man der Seite www.registroimprese.it entnehmen. Der wesentliche Unterschied zu einer gewöhnlichen Emailadresse besteht darin, dass die PEC zum Zeitpunkt der Übermittlung an den Empfänger eine automatische Zustellungsmittelung generiert. Ab diesem Zeitpunkt werden somit entsprechende Fristen ausgelöst bzw. gehemmt. Von großem Vorteil ist dies nicht zuletzt für Unternehmen, die bei noch offenen Forderungen die Verjährung bereits durch einfache Mahnung schnell und kostengünstig unterbrechen können. Ebenfalls sollte hierdurch die Kommunikation mit den einzelnen Behörden und Ämtern um ein wesentliches vereinfacht werden. Auch Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, öffentliche Ausschreibungen und Kündigungen, also jenes, was Unternehmen zuvor mit Einschreiben zu versenden hatten, können nunmehr per einfachen Mausklick erledigt werden. In der Praxis etabliert sich das System zunehmend und man kann beobachten, dass eine Reihe von Mitteilungen ausschließlich auf dem PEC- Weg erfolgen (Krankenbescheinigungen, Mitteilungen zur Sozialversicherung etc.). Wichtig ist bei Beginn der Tätigkeit an die PEC zu denken und diese den entsprechenden Behörden zeitig mitzuteilen, ansonsten drohen teils saftige Strafen.

Mit der PEC hat Italien einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung des Geschäftslebens unternommen. Bleibt zu hoffen, dass dies zunehmend zum Abbau von Bürokratie und Formhindernissen im Wirtschaftsleben und Verwaltung führen wird.

Zum Abschluss bleibt noch der Hinweis: Regelmäßig PEC kontrollieren!