Italien investiert in erneuerbaren Energien

Die italienische Regierung kündigt weitreichende Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien an. Ministerpräsident Mateo Renzi zielt mit einem Investitionspaket von bis zu 9 Milliarden Euro auf einen neuen Boom der „Green Energy“ in Italien.

Das von der Regierung zur Verfügung gestellt und am 23.06.2016 vorgestellte Paket soll für die Dauer von 20 Jahren dem Ausbau der Infrastrukturen im Bereich der erneuerbaren Energien, sowie der Ausweitung der Fördertarife für den durch umweltfreundliche Energiequellen produzierten Strom dienen. Dabei stehen in etwa 50% der Investitionen für Projekte der Windkraft, Wasserkraft und Fotovoltaik zur Verfügung. Die restlichen 50% sollen dagegen Projekten für den Ausbau und der Entwicklung der Geothermie, der Biomasse etc. verwendet werden.

Wofür und in welchem Umfang die einzelnen Gelder letztlich ausgegeben werden, wird sich im Laufe der nächsten Monate bei den verschiedenen Gesetzesvorschlägen konkretisieren. Dabei wird auch zeigen, ob diese Initiative der Regierung Renzi ausreichend ist, um den italienischen Markt der erneuerbaren Energien für ausländische Investoren erneut attraktiv zu machen, wie dies bereits vor dem Jahr 2012 der Fall war. Jedenfalls zielt die Regierung Renzi auf einen starken Werbeeffekt und setzt gerade für ausländische Firmen ein starkes Zeichen zu Gunsten umweltfreundlicher und nachhaltigen Energiequellen.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Recht und berät ausländische Investoren bei ihren geplanten Investitionen in Italien.

Die Hypothek im italienischen Immobilienrecht

Eine Hypothek gilt nach italienischem Immobilienrecht dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie die eigentliche Forderung um ein Drittel übersteigt.

Um den zunehmenden Zahlungsausfällen bei der Kreditrückführung entgegenzuwirken, konnte zuletzt auf dem italienischen Immobilienmarkt die Eintragung von Hypothekenforderungen beobachtet werden, die den eigentlichen Wert der Forderung oftmals um ein Vielfaches überstiegen. Gerade Käufer von italienischen Immobilien waren oftmals auf Kreditgewährung angewiesen und befanden sich daher oftmals gegenüber den jeweiligen Banken in einer ungünstigen Verhandlungsposition.  Dies hat gerade unter dem Stichwort des Rechtsmissbrauchs bzw. der Übersicherung zu einer Vielzahl von Diskussionen – nicht nur im Rahmen der rechtspolitischen Debatte – geführt. Nach einer Reihe erstinstanzlicher Urteile hat sich nun der oberste Gerichtshof mit der Frage beschäftigt. Der italienische Kassationshof hat dabei mit Urteil vom 05.04.2016 (Nr.6533) entschieden, dass eine Hypothek auf einem Grundstück rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie die eigentliche Forderung um ein Drittel übersteigt. Es ist zu erwarten, dass die zunehmend von Banken praktizierte Praxis der Übersicherung merklich zurückgefahren wird. Nichtsdestotrotz sollten Kreditnehmen besondere Vorsicht walten lassen und im Zweifel auf die eigenen Rechts hinweisen und mit Nachdruck bestehen.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Immobilienrechts.

Immobilienkauf in Italien: Preisverfall gestoppt?

Nach Jahren des Preisverfalls auf dem italienischen Immobilienmarkt deuten neue Schätzungen des ISTAT (Statistisches Bundesamt Italien) für 2016 auf einen erstmaligen Preisanstieg seit der Immobilienkrise 2009 hin. Einsteigen oder weiter abwarten?

Der Kauf eines Ferienhauses in Italien hat in Deutschland eine langjährige Tradition. Dabei beschränken sich viele Deutsche nicht lediglich auf Ziele am Gardasee oder der Toskana, sondern setzen oftmals auch auf unbekanntere und preisgünstigere Gegenden. Neben hervorragender Urlaubsmöglichkeiten war der Kauf einer Immobilie in Italien nicht selten eine ertragreiche Kapitalanlage. Der Immobilienmarkt war in Italien in der Vergangenheit stets eine der Wachstumslokomotiven und verzeichnete auch im europäischen Vergleich äußerst lukrative Wachstumsraten. Damit war es seit der Immobilienkrise 2008/2009 zu Ende. Der Markt schrumpfte kontinuierlich, wobei bis 2016 ein Preisverfall im Vergleich zum Jahr 2010 in Höhe von insgesamt -14% zu verzeichnen ist. 2015 fiel der Preisverlust dabei mit 2,2% bereits vergleichsweise milde aus, mussten im Jahr 2014 noch eine Minderung in Höhe von 4,4% verzeichnet werden. Offensichtlich sind auch erste Auswirkungen der derzeitigen Niedrigzinspolitik der EZB zu spüren. So meldet der italienische Bankenverband für das Jahr 2016 einen erstmaligen Anstieg der erteilten Baufinanzierungen seit über 5 Jahren. Zudem sollten die vorsichtig positiven Anzeichen eines ansteigenden Wirtschaftswachstums zur Stärkung des Vertrauens und zu neuer Kauflaune in der Bevölkerung führen. Trotz Krise gilt die Immobilie bei der italienischen Bevölkerung auch weiterhin als die sicherste Form der Kapitalanlage.

Ob diese Elemente tatsächlich zu einem baldigen Anstieg der Immobilienpreise führen werden, wird sich zeigen. Jedenfalls scheint nach vielen Jahren der Stagnation wieder Bewegung in den italienischen Immobilienmarkt zu kommen. Für deutsche Käufer bieten sich in Italien gerade in Anbetracht der Marktlage in Deutschland neben lukrativen Objekten oftmals zusätzlich verschiedene transnationale Finanzierungsmöglichkeiten an. Auf diesem Weg können schöne Urlaubsaussichten mit sinnvoller Kapitalanlage verbunden werden.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Immobilienrecht und steht Ihnen bei der Vorbereitung und Abwicklung von Immobilienkauf- und verkäufen zur Seite.

Das italienische Kataster wird reformiert

Italien reformiert sein Kataster. Die lang angekündigte und oftmals versprochene Reform des italienischen Katasters ist nunmehr seit dem 09.11.2015 endlich Wirklichkeit.

Neben einer Reihe von Vereinfachungen sticht dabei insbesondere die neue Regelung in den Katasterauszügen heraus. Demnach müssen in Zukunft neben den bereits vorhandenen Identifikationsdaten der Immobilie/Grundstück (Stadtgebiet, Blatt, Parzelle, Baueinheit, Gemeinde sowie den Klassifizierungsdaten) auch die entsprechenden Flächenangaben ausgewiesen werden. Dies gilt sowohl für Wohnungen und Büroräume, öffentliche Ämter, Krankenhäuser, Schulen sowie Garagen, Keller, und Lager. Während die Katasterauszüge im Vorfeld nur schwer zu verstehen waren, kann nunmehr jedermann sofort anhand des Auszugs die wesentlichen Informationen zur einschlägigen Immobilie entnehmen.

Diese Regelung ist nicht zuletzt für Gläubiger von großem Interesse, die auf diesem Weg zukünftig einfach und unkompliziert die Werthaltigkeit einer möglicherweise zu vollstreckenden Immobilie überprüfen und einschätzen können. Auf diesem Weg wird es auch für italienische Schuldner schwieriger das eigene Vermögen dem Zugriff vor deutschen Gläubigern zu entziehen. Auch Kaufinteressenten können sich nunmehr von der Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben einfach und schnell informieren und bleiben so vor unverhofften Überraschungen bewahrt.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragen zum italienischen Immobilienrecht und steht Ihnen vor Ort für alle notwendigen Maßnahmen zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Codice Fiscale – Italienische Steuernummer

Ein Codice Fiscale ist in Italien mittlerweile nahezu unerlässlich, egal ob bei Unternehmensgründung oder Erwerb einer Immobilie. Denjenigen, die mehr als nur einen einfachen Urlaub in Italien planen, ist eine Beantragung dringend empfohlen. Die Erteilung erfolgt schnell und unkompliziert.

Dabei handelt es sich beim Codice Fiscale um eine einfache Steuernummer, die zur Identifikation einer natürlichen Person vom italienischen Finanzamt (Agenzia delle Entrate) ausgestellt wird. In der Zwischenzeit ist ein Codice Fiscale nicht nur im geschäftlichen Alltag unerlässlich, sondern ist ebenfalls beim einfachen Abschluss von Telefon- oder Mietverträgen erforderlich. Für Unternehmer spielt der Codice Fiscale insbesondere beim Kauf einer Immobilie, sowie bei Gründung von Unternehmen bzw. Abschluss von Verträgen jeder Art eine Rolle. Der Codice Fiscale dient in der täglichen Praxis als eine Art Ausweispapier. Nicht zuletzt Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer neu zu gründenden Gesellschaft (besonders relevant bei der Gründung einer Srl), benötigen eine steuerliche Identifikation in Form eines Codice Fiscale. Dies ist unabdingbare Voraussetzung für eine notarielle Unterzeichnung der Gründungsurkunden. 

Die Erteilung eines Codice Fiscale erfolgt schnell und unkompliziert. Der Antrag kann auch durch Dritte mittels ordnungsgemäß ausgestellter Vollmacht beim zuständigen Finanzamt (Agenzia delle Entrate) eingereicht werden. Bei Vollständigkeit der Unterlagen wird der Codice Fiscale in Form einer Bestätigungsurkunde sofort ausgestellt. Die entsprechende Chipkarte wird dagegen innerhalb weniger Wochen per Post zugesandt.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Beantragung des Codice Fiscale in Italien und kümmert sich vor Ort um alle notwendigen Verfahrensschritte. Schreiben Sie uns einfach an.

EuGH: Ort des Schadenseintritts begründet internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen

Postitive Nachrichten für private Investoren. In einer im Januar veröffentlichten Entscheidung, beschloss der EuGH, dass bei Prospekthaftungsklagen eine Zuständigkeit beim Ort des Schadenseintritts besteht. Dies führt insbesondere für Privatanleger zu einer Reihe von Vorteile, da hierdurch im Heimatstaat geklagt werden kann und nicht kosten- und zeitaufwendug am Sitz des Emittenten Rechtsschutz zu suchen ist. Eine abschließende Klärung zu Gunsten eines verstärkten Verbraucherschutzes ist hierin nicht zu sehen, nichtsdestotrotz handelt es sich für Privatanleger um eine Erleichterung beim Durchsetzen der eigenen Ansprüche (siehe zu diesem Thema auch – Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden).

EuGH, Urteil vom 28.1.2015C-375/13 (Handelsgericht Wien, Österreich)

1. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

3. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt, sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung ist. Nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.

4. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 ist nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung bei grenzüberschreitenden Fällen und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zum europäischen Recht zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

 

Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email (PEC)

Was in Deutschland seit langem unter dem Thema der digitalen Revolution diskutiert wird, ist in Italien zunehmend Realität. Bei dem Versuch der Vereinfachung des täglichen Geschäftsbetriebs und der Entlastung öffentlicher Haushalte, forciert der italienische Gesetzgeber den Abschied vom klassischen Brief. Mit Einführung der Pflicht zur zertifizierten Emailadresse (PEC) für alle Unternehmensformen, können nunmehr im täglichen Geschäftsbetrieb rechtsverbindliche Schriftstücke per Mail einfach und schnell zugestellt werden.

Musste in Italien bislang noch jedes Schriftstück Kosten- und Zeitaufwendig per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, so kann nunmehr durch einen kurzen Knopfdruck eine Frist ausgelöst bzw. eine Erklärung rechtsverbindlich abgegeben werden. Seit dem 30.06.2013 müssen in Italien Unternehmer, auch Einzelkaufleute über ein zertifiziertes Emailpostfach verfügen. Die sog. PEC (Posta Elettronica Certificata) kann bei einer Reihe von privaten Anbietern beantragt werden und muss zwingend bei Anmeldung des jeweiligen Gewerbes bei der zuständigen Handelskammer hinterlegt werden. Die Kosten für ein PEC- Postfach betragen, je nach Anbieter, ca. 30 € jährlich. Eine Liste aller hinterlegte PEC Adressen kann man der Seite www.registroimprese.it entnehmen. Der wesentliche Unterschied zu einer gewöhnlichen Emailadresse besteht darin, dass die PEC zum Zeitpunkt der Übermittlung an den Empfänger eine automatische Zustellungsmittelung generiert. Ab diesem Zeitpunkt werden somit entsprechende Fristen ausgelöst bzw. gehemmt. Von großem Vorteil ist dies nicht zuletzt für Unternehmen, die bei noch offenen Forderungen die Verjährung bereits durch einfache Mahnung schnell und kostengünstig unterbrechen können. Ebenfalls sollte hierdurch die Kommunikation mit den einzelnen Behörden und Ämtern um ein wesentliches vereinfacht werden. Auch Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, öffentliche Ausschreibungen und Kündigungen, also jenes, was Unternehmen zuvor mit Einschreiben zu versenden hatten, können nunmehr per einfachen Mausklick erledigt werden. In der Praxis etabliert sich das System zunehmend und man kann beobachten, dass eine Reihe von Mitteilungen ausschließlich auf dem PEC- Weg erfolgen (Krankenbescheinigungen, Mitteilungen zur Sozialversicherung etc.). Wichtig ist bei Beginn der Tätigkeit an die PEC zu denken und diese den entsprechenden Behörden zeitig mitzuteilen, ansonsten drohen teils saftige Strafen.

Mit der PEC hat Italien einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung des Geschäftslebens unternommen. Bleibt zu hoffen, dass dies zunehmend zum Abbau von Bürokratie und Formhindernissen im Wirtschaftsleben und Verwaltung führen wird.

Zum Abschluss bleibt noch der Hinweis: Regelmäßig PEC kontrollieren!

Concordato preventivo im italienischen Insolvenzrecht

Unter dem concordato preventivo versteht man einen von den Gläubigern vereinbarten Vergleich, der vom Schuldner vorgeschlagen wird. Dieser dient dem Ziel, ein Insolvenzverfahren abzuwenden und wird mit der gerichtlichen Bestätigung für alle Gläubiger bindend. Zu dem Verfahren sind Unternehmer in einer Krisenlage zugelassen. 

Inhalt des vorgelegten Vergleichsplans kann die Umschichtung und Befriedigung der Schulden, die Zuweisung der betroffenen unternehmerischen Tätigkeiten an einen Übernehmer, die Unterteilung der Gläubiger in Gruppen sowie die unterschiedliche Behandlungsweise dieser Gruppen sein.

Es obliegt dem Schuldner zu entscheiden, den Antrag auf Zulassung des Vergleichsplans bei dem zuständigen Gericht der Hauptsitz des Unternehmens zu hinterlegen.

Der Antrag muss mit den folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

– einem Bericht über die Vermögens-, Wirtschaft- und Finanzlage des Unternehmens,
– einem aufgegliederten Vermögensverzeichnis mit Schätzwerten,
– einem Gläubigerverzeichnis,
– einem Verzeichnis der Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten,
– einer Angabe über den Wert der Sachen und Privatgläubiger von unbeschränkt haftenden Gläubigern sowie
– einem Plan mit der detaillierten Beschreibung der Erfüllungsmodalitäten und Erfüllungszeiten des Vergleichsplanes.

Es bedarf ferner der Bestätigung der Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und der Durchführbarkeit des Planes durch einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

Es besteht nunmehr nach der letzten Gesetzesänderung die Möglichkeit des Schuldners ab der Antragshinterlegung bis zum dem Bestätigungsdekret Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit sowie außerordentliche dringende Geschäfte abzuschließen, sofern die Genehmigung des Gerichtes vorliegt.

Dritte sind in diesen Fällen besonderes geschützt, weil deren Forderungen vorab befriedigt werden und deren Handlungen nicht nachträglich angefochten werden können.

Verträge, die bereits vor dem Vergleichsverfahren abgeschlossen wurden, können entweder aufgelöst oder bis zu 60 Tagen unterbrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Finanzierungen als vorab zu befriedigende Forderungen behandelt werden.

Das Gericht entscheidet über die Zulassung des Vergleichsvorschlags durch Dekret. Mit dem Dekret werden ein Verfahrensrichter und einen Vergleichsverwalter bestellt und die Gläubiger einberufen. Der Betrag für die voraussichtlichen Verfahrenskosten muss hinterlegt werden.

Nach der Zulassung führt der Schuldner das Unternehmen unter Aufsicht des Vergleichsverwalters weiter und teilt den Gläubigern den Vergleichsvorschlag und den Tag der Gläubigerversammlung mit.

Vollstreckungen (Klagen und Klagen auf einstweiligen Rechtsschutz) der Gläubiger sind ab der Veröffentlichung des Antrags bis zur Rechtskraft des Bestätigungsdekrets des Verfahrens ausgesetzt.

Für die Annahme des Vergleichsvorschlags bedarf es der Mehrheit der zur Abstimmung zugelassenen Gläubigerforderungen, bei Gläubigergruppen der Mehrheit der Gruppen.
Nach der Annahme bestätigt das Gericht das Verfahren mit einem Bestätigungsdekret (decreto di omologazione). Dadurch wird das Vergleichsverfahren für alle Gläubiger bindend.

Findet der Vorschlag keine Mehrheit, eröffnet der Richter das Insolvenzverfahren.

Der Vergleichsverwalter überwacht die Einhaltung der im Bestätigungsdekret genannten Bedingungen. Das Verfahren kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.