Anfechtung einer Erbanteilsabtretung

Was passiert, wenn sich im Nachgang einer Erbanteilsabtretung eine höhere Erbquote als zunächst angenommen herausstellt. Zu dieser Fragestellung hat nun das OLG München Stellung genommen.

Das OLG München bejahte mit Beschluss vom 19.07.2016 (Az. 34 Wx 62/16 und veröffentlicht in BeckRS 2016, 13157) die Möglichkeit einer Anfechtung, nachdem der ursprüngliche Erbschaftsanteil bereits formwirksam abgetreten worden war. Dabei führt das Gericht aus, dass insofern ein Miterbe seinen Erbanteil mit notarieller Urkunde an einen Dritten in der irrigen Vorstellung abtritt, ihm stünde am Nachlass eine bestimmte Erbquote zu, unterliegt er auch dann einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Erbanteils i.S.v. § 119 II BGB, wenn sich aufgrund eines später aufgefundenen Erbvertrags herausstellt, dass die Erbquote tatsächlich höher ist als angenommen. In einem solchen Fall sind nach Ausführungen des OLG München, die in der notariellen Erbanteilsabtretung enthaltenen grundbuchlichen Erklärungen regelmäßig dahin auszulegen, dass der Miterbe unabhängig von seiner tatsächlichen Erbquote vollständig aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dem steht nach Darlegung des Gerichts die Zulässigkeit der teilweisen Übertragung eines Erbteils zu einem Bruchteil nicht entgegen (Leitsätze aus FD-ErbR 2016, 381461).

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen, als auch im italienischen Recht.

Neue europäische Insolvenzordnung EU 2015/848

Der Starttermin der neuen EU-Insolvenzordnung 2015/848 rückt immer näher. Zur ordentlichen Eingliederung in das deutsche Rechtssystem bedarf es einer Reihe von Anpassungen. Diese wurden nunmehr mit dem Referentenentwurf des BMJV vom Gesetzgeber in Angriff genommen. Nachfolgend finden Sie eine interessante Stellungnahme des DAV, die insbesondere die Neueinführung des Art. 102c EGInsO betrifft.   

Die neue EU-Insolvenzverordnung 2015/848 löst die bisher geltende EuInsVO zum 26. Juli 2017 ab. Einige Bestimmungen der neuen Verordnung lassen sich nur sinnvoll und praxisgerecht anwenden, wenn im deutschen Recht flankierende Regelungen getroffen werden. Der DAV begrüßt den dazu vorgelegten Referentenentwurf des BMJV, insbesondere die Neueinführung eines Artikel 102c EGInsO. Die Regelung ist begrüßenswert im Hinblick auf die andauernde Diskussion um den „Insolvenzstandort Deutschland“. Der Insolvenzrechtsausschuss und die Europagruppe der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung haben die DAV-Stellungnahme 49/16 gemeinsam erarbeitet (Quelle: DAV Depesche Nr. 37/16 vom 22. September 2016).

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen grenzüberschreitenden insolvenzrechtlichen Fragestellungen nicht nur in Deutschland und in Italien. Schreiben Sie uns einfach an.

Rechtswahlklauseln bei internationalen Verträgen

Rechtswahlklauseln sind mittlerweile nicht nur bei Unternehmern gängige Praxis, sondern finden sich mittlerweile auch in einer Vielzahl von Verbraucherverträgen. Unwirksam ist eine solche Rechtswahlklausel zwar nicht, doch müssen Unternehmen, die sich für eine solche Rechtswahlklausel entscheiden, zukünftig auf erhöhte Hinweispflichten einstellen.

Gerade im Zuge des zunehmenden Onlinehandels kommt es nicht selten vor, dass ein deutscher Verbraucher beispielsweise beim Kauf von Schuhen eines italienischen Herstellers einen Vertrag nach italienischen Recht abschließt. Unternehmen verwenden mittlerweile gerade bei Onlineverkäufen vorformulierte Vertragstexte, die unabhängig von der Nationalität des Käufers zur Anwendung kommen. Dabei entscheiden sich Unternehmen üblicherweise für eine Rechtswahlklausel. Dies hat für das verwendende Unternehmen den Vorteil, dass das diesem bekannte Recht als Vertragsgrundlage festgesetzt wird. Zudem schreckt es Verbraucher vor der gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche ab, da Auslandsklagen für Privatleute nicht selten mit viel Aufwand und Kosten verbunden sein können.

Oftmals unbekannt ist, dass solche Rechtswahlklauseln zwar wirksam sind, doch immer dem sog. Günstigkeitsvergleich gem. Art. 6 II Rom I-VO unterliegen. Dieser Günstigkeitsvergleich sieht vor, dass trotz einer Rechtswahlklausel auch das Recht des Wohnorts des Verbrauchers berücksichtigt werden muss. Stellt sich dies im Einzelfall für den Verbraucher günstiger dar, so findet nicht mehr das im Vertrag vereinbarte Recht Anwendung, sondern das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Verbraucher seinen üblichen Aufenthaltsort hat. Diese Regelung gem. Art. 6 II Rom I-VO soll den Verbraucher vor Nachteilen schützen. Allerdings ist genau dieser Günstigkeitsvergleich oftmals unbekannt, womit viele Verbraucher bei im Vertrag fixierten Rechtswahlklauseln vor weiteren Maßnahmen zurückschrecken.

Um der Abschreckung solcher Rechtswahlklauseln entgegenzuwirken hat der EuGH nunmehr in einer neuen Entscheidung (EuGH (3. Kammer), Urteil vom 28.7.2016 – C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Sàrl)) ausgeführt, dass Unternehmen im Rahmen des entsprechenden Vertrages bzw. der eigenen AGB zukünftig auf den Günsitgkeitsvergleich im Sinne des Art. 6 II Rom I-VO explizit hinweisen müssen. Dies soll dem Verbraucher deutlich zeigen, dass die im Vertrag vorgesehene Rechtswahl ggf. nicht abschließend ist und womöglich das für ihn günstigere Recht des Heimatlandes zur Anwendung kommen könnte.

Die obengenannte Entscheidung betraf im Einzelnen die von der Onlineplattform Amazon verwendeten Verträge, die regelmäßig unter Vereinbarung von luxemburgischen Recht geschlossen werden. Für Unternehmen, die im Bereich des Versandhandels bzw. des E-Commerce tätig sind, hat die Entscheidung des EuGH teils erhebliche Auswirkungen. So sollten die eigenen Verträge und AGB geprüft und – wenn notwendig – entsprechend angepasst werden. Hierdurch kann bereits durch kleinere Vertragsänderungen eine Unwirksamkeit verhindert werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zu internationalen Verträgen.

Stellenanzeige A&R Avvocati Rechtsanwälte – In eigener Sache

Unsere Niederlassung in Padua, Italien, sucht zur Verstärkung des Teams eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt. Für Interessierte verweisen wir gerne an das nachfolgende Stellenangebot. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

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Internationales Transportrecht: Raubüberfall in Italien unvermeidbar

Ein bewaffneter Raubüberfall auf einen fahrenden Lastzug auf einer italienischen Autobahn ist im Allgemeinen unvermeidbar i.S. von Art. 17 II CMR, sofern die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht für eine Außerachtlassung der äußersten, einem besonders gewissenhaften Frachtführer bzw. Fahrer vernünftigerweise noch zumutbaren Sorgfalt sprechen.

In einem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es insbesondere um die Frage, ob durch das nächtliche Fahren auf einer italienischen Autobahn in der Nähe der süditalienischen Stadt Bari die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Im einschlägigen Fall beauftragte ein Speditionsunternehmen ein Transportunternehmen mit der Beförderung von Reifen und Gummibändern zu festen Preisen von Aachen nach Matera in Süditalien. Der LKW wurde kurz vor dem Ziel zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr auf offener Straße zwischen Bari und Altamura in Apulien von drei Tätern mit Waffengewalt gestoppt und der Fahrer wurde zum Aussteigen gezwungen. Das Transportgut im Werte von 125.157,45 DM wurde anschließend geraubt.

Das vorbefasste OLG hatte der Klage des Speditionsunternehmen stattgegeben und eine Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt angenommen. Der BGH (Urteil vom 13.11.1997I ZR 157/95) dagegen hat die Klage abgewiesen und dabei festgestellt, dass der nächtliche Raubüberfall für das Transportunternehmen bzw. dem Frachtführer im Sinne des Art. 17 II CMR ein unvermeidbares Ereignis war. Demnach sei die Haftung nach Art. 17 II CMR dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für das Transportunternehmen selbst als auch für dessen Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 II CMR sei nach dem BGH nur anzunehmen ist, wenn der Frachtführer darlegt und ggf. beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Die Annahme des Transportunternehmens, ein Raubüberfall auf einen fahrenden Lkw sei im Allgemeinen unvermeidbar, begegnet entsprechend der Ansicht des BGH keinen rechtlichen Bedenken. Das Speditionsunternehmen hatte die Auffassung vertreten, der Fahrer hätte bei Anwendung der äußersten Sorgfalt auf einem bewachten Autohof übernachten müssen und erst am nächsten Morgen weiterfahren dürfen, weil die Straßen in Süditalien jedenfalls bei Nacht besonders gefährdet seien. Diese Ansicht teilte das mit dem Fall befasste OLG. Dieses vertrat die Ansicht, dass das Risiko eines Raubüberfalls auf einen fahrenden Lkw während einer Nachtfahrt auf süditalienischen Straßen gegenüber dem Abstellen des Fahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz in Süditalien größer sei.

Gegen diese Auffassung stellte sich dagegen der BGH. Dieser führte aus, dass bereits nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage das OLG seine Feststellung getroffen habe. Es liege daher nahe, dass dieses sich auf die allgemeine Lebenserfahrung hat stützen wollen. Dabei hätte das OLG jedoch beachten müssen, dass sich der veröffentlichten Rechtsprechung zahlreiche Beispiele dafür entnehmen lassen, dass es auch auf bewachten Parkplätzen in Italien zu Diebstählen und Raubüberfällen auf stehende Fahrzeuge gekommen ist; fahrende Lkw wurden von den Tätern dagegen nur in wenigen Ausnahmefällen zum Anhalten gezwungen. Überdies sei unberücksichtigt geblieben, dass ein fahrender schwer beladener Lkw angesichts der aufgrund der Fortbewegung auftretenden mechanischen Kräfte das Risiko eines gewaltsamen Überfalls erheblich vermindert. Erfahrungsgemäß gehöre eine größere kriminelle Energie dazu, einen fahrenden Lkw zu stoppen und zu berauben. Auch den Akten ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Nachtfahrt im konkreten Fall ein größeres Entwendungsrisiko für die Ladung dargestellt hat als das Übernachten auf einem bewachten Parkplatz. Abschließend berücksichtigte der BGH auch den Umstand, dass von der Autobahnabfahrt bis zum umzäunten und bewachten Hof der Empfängerin des Transportgutes in Matera nur noch rund 45 km zurückzulegen waren. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Transport zur Nachtzeit auf der von dem Fahrer benutzten Landstraße risikoreicher war als das nächtliche Befahren anderer Straßen.

Der BGH kippte folglich die Ansicht des OLG, wonach der Fahrer entweder die Nachtruhe auf einem bewachten Parkplatz verbringen hätte müssen oder die Transportdurchführung so zu organisieren war, dass eine Nachtfahrt auf italienischen Straßen vermieden wird. Das Erfordernis der notwendigen Sorgfalt könne laut dem BGH nicht so weit gehen, im Ergebnis auf sämtliche Nachtfahrten in Italien zu verzichten. Dies könne den Transportunternehmen als Voraussetzung für eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 II CMR nicht generell zugemutet werden.

Das Urteil stellt ein klassisches Schulbeispiel der im internationalen Transportrecht abzuwägenden Sorgfaltsmaßstäbe und den Vorgaben des CMR dar. Den Volltext dieser Entscheidung stellen wir Ihnen durch Klick auf den nachfolgenden Link (Volltext zum internationalen Transportrecht) gerne zur Verfügung.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung im Rahmen des internationalen, des deutschen sowie des italienischen Transportrechts und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden

Der EuGH hat sich zur Anwendung des Erfolgsortgerichtsstands nach der EuGVVO im Fall der Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens geäußert. Die Verwirklichung eines solchen Schadens auf dem Bankkonto des Geschädigten in einem Mitgliedstaat rechtfertige für sich genommen nicht die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates (siehe zu diesem Thema auch – EuGH: Ort des Schadenseintritts begründet internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen).

Tenor des Gerichts:

1. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Kl. verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat.

2. Das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht hat bei der Zuständigkeitsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Bekl. gehören.

EuGH (Zweite Kammer), Urt. v. 16.6.2016 – C-12/15 (Universal Music International Holding/Schilling ua)

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung bei grenzüberschreitenden Fällen und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zum europäischen Recht zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Schaffung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Nachfolgend verweisen wir auf eine Stellungnahme des DAV zum Europäischen Nachlasszeugnis. Die Schaffung eines – grundsätzlich von allen Seiten befürworteten – gemeinsamen Verzeichnisses der Testamentsregister sorgt in Fachkreisen auch weiterhin für die Diskussionen. Es wird zu beobachten sein, wie das Vorhaben letzten Endes tatsächlich in die Praxis umgesetzt wird und hoffentlich bald Einzug in den Alltag grenzüberschreitenden Erbfälle finden wird. Nachfolgend finden Sie die DAV Depesche zum Thema im Wortlaut.

Die Europäische Kommission hat eine Studie zum Europäischen Nachlasszeugnis durchgeführt, an der sich der Deutsche Anwaltverein durch seine Ausschüsse Anwaltsnotariat und Erbrecht beteiligt hat. In seiner DAV-Stellungnahme Nr. 44/2016 befürwortet der DAV die Schaffung und Vernetzung regionaler Register Europäischer Nachlasszeugnisse ebenso wie die Vernetzung nationaler Testamentsregister – nennt aber klare Grenzen für den Inhalt der Register und die einsichtsberechtigten Personen. Auch die Schaffung eines elektronischen Europäischen Nachlasszeugnisses hält der DAV für sinnvoll. Zunächst sollten aber Erfahrungen mit den erst seit August 2015 anwendbaren Vorschriften über das Europäische Nachlasszeugnis in seiner jetzigen Fassung und dessen Akzeptanz gesammelt werden. (Quelle: DAV Depesche Nr. 33/16 vom 25. August 2016)

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen, als auch im italienischen Recht.

Nachweis des Erbrechts durch Vorlage des eröffneten eigenhändigen Testaments

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Mit der Entscheidung vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 hat der BGH die bereits im Vorfeld vertretene Rechtsprechung bestätigt, wonach es zum Nachweis der eigenen Erbenstellung nicht zwingend erforderlich ist, einen Erbschein vorzulegen, sondern es ausreicht, wenn ein eigenhändiges eröffnetes Testament vorgelegt wird. Im einschlägigen Verfahren hatte die Beklagte Bank zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Erben machten im Anschluss gegen die Bank die für die Ausstellung des Erbscheins angefallenen Kosten geltend. Mit der genannten Entscheidung führt der BGH die eigene Rechtsprechung fort (zuvor bereits BGH, Urteil vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04). Demnach kann einem Erben nicht ohne Grund zugemutet werden, das oftmals zeit- und kostenaufwendige Erbscheinausstellungsverfahren anzustrengen, wenn die Erbenstellung bereits durch Testament klar und eindeutig belegbar wäre.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen, als auch im italienischen Recht.

Europäischer Vollstreckungstitel bei italienischen Versäumnisurteilen möglich

Ein Europäischer Vollstreckungstitels im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 kann auch bei Vorliegen eines italienischen Versäumnisurteils erteilt werden. In einer am 16.06.2016 ergangenen Entscheidung (EuGH Urteil C-511/14) legte der EuGH fest, dass die notwendige Voraussetzung gemäß Art. 3 I Verordnung Nr. 805/2004 ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen seien.

Streitpunkt war in der Vergangenheit insbesondere, ob eine Gerichtsentscheidung auch im Falle einer Säumnis als „unbestritten“ angesehen werden kann. Die für das ursprüngliche Versäumnisverfahren einschlägige italienische Rechtsordnung setzt Versäumnisurteile allgemein nicht mit einem Nichtbestreiten gleich. Die Anwendung der Verordnung Nr. 805/2004 wäre folglich im Falle von Versäumnisurteilen ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage und mit Verweis auf die nach italienischem Recht allgemein anerkannte Rechtsauffassung, wonach eine Säumnis keine Aussage über das Bestehen einer Forderung treffe, wurde von italienischen Gerichten die Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels regelmäßig verweigert. Eine Geltendmachung im Ausland des vor italienischen Gerichts erstrittenen Versäumnisurteils war daher nicht selten beschwerlich und teils unmöglich. Mit dem oben zitierten Urteil hat der EuGH nunmehr entschieden, dass die Bewertung der in Art. 3 I der Verordnung Nr. 805/2004 genannten Voraussetzung der „unbestrittenen“ Forderung lediglich auf der Grundlage von Unionsrecht zu bewerten ist. Demnach gilt eine Forderung dann unbestritten, wenn ihr der Schuldner im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit widersprochen hat, obwohl ihm die Möglichkeit hierzu eingeräumt wurde. Ein solch fehlender Widerspruch seitens des Schuldners liegt nach dem EuGH auch dann vor, wenn der Schuldner nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt. Die italienischen Regelungen treten folglich hinter diese Bewertung zurück. Ein Versäumnisurteil kann mithin zukünftig auch in Italien als Europäischer Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 3 I der Verordnung Nr. 805/2004 ausgefertigt werden.

Die Entscheidung des EuGH stellt einen weiteren Schritt zur Vereinheitlichung europäischer Verfahrensvorschriften dar. Die Tatsache, dass ein deutsches oder französisches Versäumnisurteil mit Hilfe eines Europäischen Vollstreckungstitels einfach und unkompliziert in Drittstaaten vollstreckt werden konnten, wohingegen vor italienischen Gerichten erwirkte Versäumnisurteile oftmals nur schwer durchsetzbaren waren, war keineswegs befriedigend. Auf diese Weise sollte nunmehr zunehmende Rechtssicherheit bestehen. Es muss abgewartet werden, wie dieses Urteil in der italienischen Rechtspraxis nunmehr umgesetzt wird und ob zukünftig italienische Versäumnisurteile tatsächlich mit Hilfe einer im Sinne des Art. 3 I der Verordnung Nr. 805/2004 im Ausland vollstreckt werden können. Dennoch bleibt auch nach dieser Entscheidung eines der wesentlichen Hindernisse die Einhaltung der entsprechenden Zustellungsvorschriften. Diese richten sich auch weiterhin allgemein nach der Verordnung Nr. 1393/2007, wobei gerade in Italien auch die jeweiligen nationalen Regelungen berücksichtigt werden sollten (s. hierzu auch Forderungseinzug in Italien – italienisches Mahnverfahren). Denn nur bei ordnungsgemäß durchgeführten Zustellungen finden die oben vom EuGH nunmehr entwickelten Grundsätzen nämlich auch Anwendung. Genau vor diesem Hintergrund gilt bei ausländischen Vollstreckungen stets höchste Vorsicht in Hinblick auf die notwendigen Zustellungserfordernisse.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung bei Vollstreckungsfragen nach italienischen und europäischen Recht und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zu grenzüberschreitenden Vollstreckungsfragen zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Neukunde beim Handelsvertreterausgleich

Wann ist ein Kunde wirklich neu? Endet das Handelsvertreterverhältnis streiten die Parteien oftmals über die genaue Höhe des Handelsvertreterausgleichs. Zwar sind mittlerweile die Regelungen europaweit durch die EU Handelsvertreter RL 86/653/EWG weitestgehend harmonisiert, doch ergeben sich bei Detailfragen nicht nur nach italienischen Recht noch eine Vielzahl von Problemstellungen.

Der EuGH hatte auf Vorlage des BGH über die Frage zu entscheiden, ob ein Kunde auch dann als Neukunde bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs einzustufen ist, obwohl dieser bereits im Vorfeld wegen anderer Waren eine Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer unterhielt. Der EuGH hat zu dieser Frage nunmehr eindeutig Stellung bezogen und im Urteil vom 07.04.2016 – C-315/14 ausgeführt, dass Art. 17 II Buchst. a erster Gedankenstrich der Handelsvertreter-RL 86/653/EWG dahin auszulegen sei, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen habe. Der EuGH stützt dabei seine Argumentation insbesondere auf der Tatsache, dass Gegenstand der Handelsvertreterverträge der Verkauf von Waren sei und daher nicht die Geschäftsbeziehung an sich im Mittelpunkt stehen könne, sondern vielmehr die im Einzelnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses verkauften Waren. Aus dem Sinn der RL 86/653 folge zudem, dass diese in erster Linie dem Schutz des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer diene und daher der Begriff „Neukunde“ nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. In Anbracht dieser Maßgaben kommt der EuGH zu dem Schluss, dass demnach auch solche Kunden als Neukunden anzusehen sind, die bereits im Vorfeld in Geschäftsbeziehungen zum Unternehmer standen. Dabei führt der EuGH aus, dass etwaige daraus entstandenen Erleichterungen für den Handelsvertreter im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.

In der Praxis wird es interessant zu beobachten sein, wie die Gerichte mit dieser Billigkeitsprüfung umgehen, da die tatsächliche Anpassung des Ausgleichsanspruchs im Ermessen des jeweiligen Gerichtsverbleibt. Für Handelsvertreter erscheint dieses Urteil dennoch ein wichtiger Schritt, welcher sich nicht zuletzt bei der Berechnung des Rohausgleichs positiv auswirken sollte. Welcher Abzug bei der Billigkeitsprüfung vorgenommen wird, muss nun sehr genau beobachtet werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.