Europäischer Vollstreckungstitel bei italienischen Versäumnisurteilen möglich

Ein Europäischer Vollstreckungstitels im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 kann auch bei Vorliegen eines italienischen Versäumnisurteils erteilt werden. In einer am 16.06.2016 ergangenen Entscheidung (EuGH Urteil C-511/14) legte der EuGH fest, dass die notwendige Voraussetzung gemäß Art. 3 I Verordnung Nr. 805/2004 ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen seien.

Streitpunkt war in der Vergangenheit insbesondere, ob eine Gerichtsentscheidung auch im Falle einer Säumnis als „unbestritten“ angesehen werden kann. Die für das ursprüngliche Versäumnisverfahren einschlägige italienische Rechtsordnung setzt Versäumnisurteile allgemein nicht mit einem Nichtbestreiten gleich. Die Anwendung der Verordnung Nr. 805/2004 wäre folglich im Falle von Versäumnisurteilen ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage und mit Verweis auf die nach italienischem Recht allgemein anerkannte Rechtsauffassung, wonach eine Säumnis keine Aussage über das Bestehen einer Forderung treffe, wurde von italienischen Gerichten die Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels regelmäßig verweigert. Eine Geltendmachung im Ausland des vor italienischen Gerichts erstrittenen Versäumnisurteils war daher nicht selten beschwerlich und teils unmöglich. Mit dem oben zitierten Urteil hat der EuGH nunmehr entschieden, dass die Bewertung der in Art. 3 I der Verordnung Nr. 805/2004 genannten Voraussetzung der „unbestrittenen“ Forderung lediglich auf der Grundlage von Unionsrecht zu bewerten ist. Demnach gilt eine Forderung dann unbestritten, wenn ihr der Schuldner im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit widersprochen hat, obwohl ihm die Möglichkeit hierzu eingeräumt wurde. Ein solch fehlender Widerspruch seitens des Schuldners liegt nach dem EuGH auch dann vor, wenn der Schuldner nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt. Die italienischen Regelungen treten folglich hinter diese Bewertung zurück. Ein Versäumnisurteil kann mithin zukünftig auch in Italien als Europäischer Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 3 I der Verordnung Nr. 805/2004 ausgefertigt werden.

Die Entscheidung des EuGH stellt einen weiteren Schritt zur Vereinheitlichung europäischer Verfahrensvorschriften dar. Die Tatsache, dass ein deutsches oder französisches Versäumnisurteil mit Hilfe eines Europäischen Vollstreckungstitels einfach und unkompliziert in Drittstaaten vollstreckt werden konnten, wohingegen vor italienischen Gerichten erwirkte Versäumnisurteile oftmals nur schwer durchsetzbaren waren, war keineswegs befriedigend. Auf diese Weise sollte nunmehr zunehmende Rechtssicherheit bestehen. Es muss abgewartet werden, wie dieses Urteil in der italienischen Rechtspraxis nunmehr umgesetzt wird und ob zukünftig italienische Versäumnisurteile tatsächlich mit Hilfe einer im Sinne des Art. 3 I der Verordnung Nr. 805/2004 im Ausland vollstreckt werden können. Dennoch bleibt auch nach dieser Entscheidung eines der wesentlichen Hindernisse die Einhaltung der entsprechenden Zustellungsvorschriften. Diese richten sich auch weiterhin allgemein nach der Verordnung Nr. 1393/2007, wobei gerade in Italien auch die jeweiligen nationalen Regelungen berücksichtigt werden sollten (s. hierzu auch Forderungseinzug in Italien – italienisches Mahnverfahren). Denn nur bei ordnungsgemäß durchgeführten Zustellungen finden die oben vom EuGH nunmehr entwickelten Grundsätzen nämlich auch Anwendung. Genau vor diesem Hintergrund gilt bei ausländischen Vollstreckungen stets höchste Vorsicht in Hinblick auf die notwendigen Zustellungserfordernisse.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung bei Vollstreckungsfragen nach italienischen und europäischen Recht und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zu grenzüberschreitenden Vollstreckungsfragen zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Neukunde beim Handelsvertreterausgleich

Wann ist ein Kunde wirklich neu? Endet das Handelsvertreterverhältnis streiten die Parteien oftmals über die genaue Höhe des Handelsvertreterausgleichs. Zwar sind mittlerweile die Regelungen europaweit durch die EU Handelsvertreter RL 86/653/EWG weitestgehend harmonisiert, doch ergeben sich bei Detailfragen nicht nur nach italienischen Recht noch eine Vielzahl von Problemstellungen.

Der EuGH hatte auf Vorlage des BGH über die Frage zu entscheiden, ob ein Kunde auch dann als Neukunde bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs einzustufen ist, obwohl dieser bereits im Vorfeld wegen anderer Waren eine Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer unterhielt. Der EuGH hat zu dieser Frage nunmehr eindeutig Stellung bezogen und im Urteil vom 07.04.2016 – C-315/14 ausgeführt, dass Art. 17 II Buchst. a erster Gedankenstrich der Handelsvertreter-RL 86/653/EWG dahin auszulegen sei, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen habe. Der EuGH stützt dabei seine Argumentation insbesondere auf der Tatsache, dass Gegenstand der Handelsvertreterverträge der Verkauf von Waren sei und daher nicht die Geschäftsbeziehung an sich im Mittelpunkt stehen könne, sondern vielmehr die im Einzelnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses verkauften Waren. Aus dem Sinn der RL 86/653 folge zudem, dass diese in erster Linie dem Schutz des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer diene und daher der Begriff „Neukunde“ nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. In Anbracht dieser Maßgaben kommt der EuGH zu dem Schluss, dass demnach auch solche Kunden als Neukunden anzusehen sind, die bereits im Vorfeld in Geschäftsbeziehungen zum Unternehmer standen. Dabei führt der EuGH aus, dass etwaige daraus entstandenen Erleichterungen für den Handelsvertreter im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.

In der Praxis wird es interessant zu beobachten sein, wie die Gerichte mit dieser Billigkeitsprüfung umgehen, da die tatsächliche Anpassung des Ausgleichsanspruchs im Ermessen des jeweiligen Gerichtsverbleibt. Für Handelsvertreter erscheint dieses Urteil dennoch ein wichtiger Schritt, welcher sich nicht zuletzt bei der Berechnung des Rohausgleichs positiv auswirken sollte. Welcher Abzug bei der Billigkeitsprüfung vorgenommen wird, muss nun sehr genau beobachtet werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.

Erbschaftssteuerliche Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute mit EU-Niederlassung

Kann sich eine inländische Bank im Rahmen ihrer Auskunftspflicht einer unselbstständigen Zweigniederlassung auf ein im Ausland geltendes Gesetz zum Bankgeheimnis berufen? In einem Europa ohne Grenzen sind Ferienhäuser in Italien, Konten in Österreich oder ein Boot in Frankreich keine Seltenheit mehr. Komplikationen können sich dabei aus vielerlei Gesichtspunkten ergeben und nicht zuletzt im Rahmen von erbschaftrechtlichen Fragestellungen. Im nachfolgend dargestellten Fall geht es dabei um die Frage der unterschiedlichen Handhabe des Bankgeheimnisses innerhalb der EU und entsprechende Auswirkungen auf die betreffenden Bankhäuser.

Steht die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen FA anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen? Der EuGH beantwortete diese vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage nunmehr ausdrücklich im Rahmen einer jüngsten Entscheidung vom 14.04.2016 – C-522/14 (Entscheidung im Volltext lesbar).

Grundlage der Entscheidung war ein zwischen der Sparkasse Allgäu und de. Finanzamt Kempten geführter Rechtsstreit. Hierbei weigerte sich die Bank, das Finanzamt über bei seiner unselbstständigen Zweigstelle in Österreich geführte Konten von Personen zu informieren, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland Steuerinländer waren. Das Kreditinstitut berief sich dabei auf die österreichische Gesetzeslage, die zu Gunsten des Bankgeheimnisses die Auskunftspflicht der Banken gegenüber den Steuerbehörden stark einschränkt. Eine Auskunft habe zur Folge, dass die Bank gewissermaßen gezwungen sei, gegen die in Österreich gültigen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Das Kreditinstitut sah in einer solchen Auskunftspflicht eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit, da deutsche Kreditinstitute auf diesem Weg gehindert werden, über eine Zweigstelle geschäftlich tätig zu werden. Der EuGH stellt sich im Rahmen des obengenannten Urteils nunmehr gegen eine solche Argumentation. Demnach sei Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbstständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen. Der EuGH stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, seine Steuervorschriften auf die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates abzustimmen, um jegliche sich aus den Wechselwirkungen der nationalen Vorschriften ergebende Diskrepanz zu beseitigen. Die Tatsache, dass das österreichische Recht eine entsprechende Anzeigepflicht nicht kennt, dürfe nicht zum Ausschluss der gesetzlichen Vorgaben in Deutschland führen. Die Niederlassungsfreiheit führe nämlich nicht dazu, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine diesbezüglichen steuerlichen Vorschriften auf die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen zu gewährleisten, dass jede Diskrepanz, die sich aus den nationalen Regelungen ergibt, beseitigt wird.

Das Urteil bezieht sich auf eine unselbstständige Niederlassung und eben nicht auf selbstständige Zweigstellen oder Tochterunternehmen. Daher bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang das Urteil in der Praxis für Auswirkungen sorgen wird. Nichtsdestotrotz bleibt die Frage sich wiedersprechender Rechtsvorschriften innerhalb der EU von großer Bedeutung, und zwar insbesondere im Rahmen von erbrechtlichen Fallkonstellationen. Zwar kam es in den letzten Jahren auch in Österreich zu einer gewissen Lockerung des Bankgeheimnisses (der Rechtsstreit bezieht sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2008), doch können auch weiterhin teils große Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Rechtsverordnungen festgestellt werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Wir zeigen Ihnen nicht nur bestehende Risiken auf, sondern entwickleln mit Ihnen gemeinsam auch eine praxisorientierte Strategie, um die beschriebene Entscheidung in Ihrem Sinne nützlich zu machen. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen.

Italien investiert in erneuerbaren Energien

Die italienische Regierung kündigt weitreichende Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien an. Ministerpräsident Mateo Renzi zielt mit einem Investitionspaket von bis zu 9 Milliarden Euro auf einen neuen Boom der „Green Energy“ in Italien.

Das von der Regierung zur Verfügung gestellt und am 23.06.2016 vorgestellte Paket soll für die Dauer von 20 Jahren dem Ausbau der Infrastrukturen im Bereich der erneuerbaren Energien, sowie der Ausweitung der Fördertarife für den durch umweltfreundliche Energiequellen produzierten Strom dienen. Dabei stehen in etwa 50% der Investitionen für Projekte der Windkraft, Wasserkraft und Fotovoltaik zur Verfügung. Die restlichen 50% sollen dagegen Projekten für den Ausbau und der Entwicklung der Geothermie, der Biomasse etc. verwendet werden.

Wofür und in welchem Umfang die einzelnen Gelder letztlich ausgegeben werden, wird sich im Laufe der nächsten Monate bei den verschiedenen Gesetzesvorschlägen konkretisieren. Dabei wird auch zeigen, ob diese Initiative der Regierung Renzi ausreichend ist, um den italienischen Markt der erneuerbaren Energien für ausländische Investoren erneut attraktiv zu machen, wie dies bereits vor dem Jahr 2012 der Fall war. Jedenfalls zielt die Regierung Renzi auf einen starken Werbeeffekt und setzt gerade für ausländische Firmen ein starkes Zeichen zu Gunsten umweltfreundlicher und nachhaltigen Energiequellen.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Recht und berät ausländische Investoren bei ihren geplanten Investitionen in Italien.

Interview zum europäischen Erbrecht

Nachfolgend finden Sie ein interessantes Interview unserer Kollegin Mare-Ehlers zu Fragen des europäischen Erbrechts. Das Interview wurde in der Ausgabe der Zeitschrift ItaliaOggiSette vom 13.06.2016 veröffentlicht.

Successioni Europee-001

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Wir zeigen Ihnen nicht nur bestehende Risiken auf, sondern entwickleln mit Ihnen gemeinsam auch eine praxisorientierte Strategie, um die beschriebene Entscheidung in Ihrem Sinne nützlich zu machen. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen.

Die Hypothek im italienischen Immobilienrecht

Eine Hypothek gilt nach italienischem Immobilienrecht dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie die eigentliche Forderung um ein Drittel übersteigt.

Um den zunehmenden Zahlungsausfällen bei der Kreditrückführung entgegenzuwirken, konnte zuletzt auf dem italienischen Immobilienmarkt die Eintragung von Hypothekenforderungen beobachtet werden, die den eigentlichen Wert der Forderung oftmals um ein Vielfaches überstiegen. Gerade Käufer von italienischen Immobilien waren oftmals auf Kreditgewährung angewiesen und befanden sich daher oftmals gegenüber den jeweiligen Banken in einer ungünstigen Verhandlungsposition.  Dies hat gerade unter dem Stichwort des Rechtsmissbrauchs bzw. der Übersicherung zu einer Vielzahl von Diskussionen – nicht nur im Rahmen der rechtspolitischen Debatte – geführt. Nach einer Reihe erstinstanzlicher Urteile hat sich nun der oberste Gerichtshof mit der Frage beschäftigt. Der italienische Kassationshof hat dabei mit Urteil vom 05.04.2016 (Nr.6533) entschieden, dass eine Hypothek auf einem Grundstück rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie die eigentliche Forderung um ein Drittel übersteigt. Es ist zu erwarten, dass die zunehmend von Banken praktizierte Praxis der Übersicherung merklich zurückgefahren wird. Nichtsdestotrotz sollten Kreditnehmen besondere Vorsicht walten lassen und im Zweifel auf die eigenen Rechts hinweisen und mit Nachdruck bestehen.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Immobilienrechts.

Zertifizierte E-Mail, Italien als Vorreiter?

Die Frage einer verbindlichen zertifizierten E-Mailadresse für Anwälte (besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)) geht in die nächste Runde. Nachdem der Anfang des Jahres geplante Start der beA nunmehr auf September 2016 verschoben wurde, soll eine Nutzungspflicht bis 01.01.2018 gesetzlich vorgeschrieben werden. In der Vergangenheit haben wir bereits an dieser Stelle über die zertifizierte E-Mailadresse (PEC) in Italien berichtet (siehe auch Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten E-Mail (PEC)). Trotz verschiedener Initiativen muss auch weiterhin festgestellt werden, dass in Deutschland auch weiterhin ein großes Misstrauen hinsichtlich eine formverbindlichen Zustellung per E-Mail besteht und insbesondere die Umsetzung im Einzelnen noch äußerst unklar zu sein scheint. Dies zeigt auch die nachfolgend vom DAV veröffentlichten Pressemitteilung vom 12.05.2016.  

Der jüngst vom Bundesjustizministerium veröffentlichte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie pp. will die Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zum 1. Januar 2018 im Berufsrecht festschreiben. Das heißt konkret: Jede Anwältin und jeder Anwalt ist dann auf jeden Fall berufsrechtlich verpflichtet, Zustellungen über sein beA zu ermöglichen. Für den Zeitraum zwischen dem nun angekündigten Start des beA am 29. September 2016 und dem 1. Januar 2018 trifft der Gesetzentwurf keine Regelungen, so dass die umstrittene Frage der Nutzungspflicht in diesem Zeitraum aus anderen Rechtsgründen offen bleibt. Der DAV spricht sich vor diesem Hintergrund für eine sinnvolle Übergangsregelung aus. Angesichts laufender Gerichtsverfahren könnte so der Start des beA „rechtssicher“ ermöglicht werden. Der DAV informiert laufend über www.digitale-anwaltschaft.de.

Quelle: DAV-Depeche 18/2016 vom 12.05.2016 

Immobilienkauf in Italien: Preisverfall gestoppt?

Nach Jahren des Preisverfalls auf dem italienischen Immobilienmarkt deuten neue Schätzungen des ISTAT (Statistisches Bundesamt Italien) für 2016 auf einen erstmaligen Preisanstieg seit der Immobilienkrise 2009 hin. Einsteigen oder weiter abwarten?

Der Kauf eines Ferienhauses in Italien hat in Deutschland eine langjährige Tradition. Dabei beschränken sich viele Deutsche nicht lediglich auf Ziele am Gardasee oder der Toskana, sondern setzen oftmals auch auf unbekanntere und preisgünstigere Gegenden. Neben hervorragender Urlaubsmöglichkeiten war der Kauf einer Immobilie in Italien nicht selten eine ertragreiche Kapitalanlage. Der Immobilienmarkt war in Italien in der Vergangenheit stets eine der Wachstumslokomotiven und verzeichnete auch im europäischen Vergleich äußerst lukrative Wachstumsraten. Damit war es seit der Immobilienkrise 2008/2009 zu Ende. Der Markt schrumpfte kontinuierlich, wobei bis 2016 ein Preisverfall im Vergleich zum Jahr 2010 in Höhe von insgesamt -14% zu verzeichnen ist. 2015 fiel der Preisverlust dabei mit 2,2% bereits vergleichsweise milde aus, mussten im Jahr 2014 noch eine Minderung in Höhe von 4,4% verzeichnet werden. Offensichtlich sind auch erste Auswirkungen der derzeitigen Niedrigzinspolitik der EZB zu spüren. So meldet der italienische Bankenverband für das Jahr 2016 einen erstmaligen Anstieg der erteilten Baufinanzierungen seit über 5 Jahren. Zudem sollten die vorsichtig positiven Anzeichen eines ansteigenden Wirtschaftswachstums zur Stärkung des Vertrauens und zu neuer Kauflaune in der Bevölkerung führen. Trotz Krise gilt die Immobilie bei der italienischen Bevölkerung auch weiterhin als die sicherste Form der Kapitalanlage.

Ob diese Elemente tatsächlich zu einem baldigen Anstieg der Immobilienpreise führen werden, wird sich zeigen. Jedenfalls scheint nach vielen Jahren der Stagnation wieder Bewegung in den italienischen Immobilienmarkt zu kommen. Für deutsche Käufer bieten sich in Italien gerade in Anbetracht der Marktlage in Deutschland neben lukrativen Objekten oftmals zusätzlich verschiedene transnationale Finanzierungsmöglichkeiten an. Auf diesem Weg können schöne Urlaubsaussichten mit sinnvoller Kapitalanlage verbunden werden.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Immobilienrecht und steht Ihnen bei der Vorbereitung und Abwicklung von Immobilienkauf- und verkäufen zur Seite.

Das italienische Kataster wird reformiert

Italien reformiert sein Kataster. Die lang angekündigte und oftmals versprochene Reform des italienischen Katasters ist nunmehr seit dem 09.11.2015 endlich Wirklichkeit.

Neben einer Reihe von Vereinfachungen sticht dabei insbesondere die neue Regelung in den Katasterauszügen heraus. Demnach müssen in Zukunft neben den bereits vorhandenen Identifikationsdaten der Immobilie/Grundstück (Stadtgebiet, Blatt, Parzelle, Baueinheit, Gemeinde sowie den Klassifizierungsdaten) auch die entsprechenden Flächenangaben ausgewiesen werden. Dies gilt sowohl für Wohnungen und Büroräume, öffentliche Ämter, Krankenhäuser, Schulen sowie Garagen, Keller, und Lager. Während die Katasterauszüge im Vorfeld nur schwer zu verstehen waren, kann nunmehr jedermann sofort anhand des Auszugs die wesentlichen Informationen zur einschlägigen Immobilie entnehmen.

Diese Regelung ist nicht zuletzt für Gläubiger von großem Interesse, die auf diesem Weg zukünftig einfach und unkompliziert die Werthaltigkeit einer möglicherweise zu vollstreckenden Immobilie überprüfen und einschätzen können. Auf diesem Weg wird es auch für italienische Schuldner schwieriger das eigene Vermögen dem Zugriff vor deutschen Gläubigern zu entziehen. Auch Kaufinteressenten können sich nunmehr von der Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben einfach und schnell informieren und bleiben so vor unverhofften Überraschungen bewahrt.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragen zum italienischen Immobilienrecht und steht Ihnen vor Ort für alle notwendigen Maßnahmen zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Codice Fiscale – Italienische Steuernummer

Ein Codice Fiscale ist in Italien mittlerweile nahezu unerlässlich, egal ob bei Unternehmensgründung oder Erwerb einer Immobilie. Denjenigen, die mehr als nur einen einfachen Urlaub in Italien planen, ist eine Beantragung dringend empfohlen. Die Erteilung erfolgt schnell und unkompliziert.

Dabei handelt es sich beim Codice Fiscale um eine einfache Steuernummer, die zur Identifikation einer natürlichen Person vom italienischen Finanzamt (Agenzia delle Entrate) ausgestellt wird. In der Zwischenzeit ist ein Codice Fiscale nicht nur im geschäftlichen Alltag unerlässlich, sondern ist ebenfalls beim einfachen Abschluss von Telefon- oder Mietverträgen erforderlich. Für Unternehmer spielt der Codice Fiscale insbesondere beim Kauf einer Immobilie, sowie bei Gründung von Unternehmen bzw. Abschluss von Verträgen jeder Art eine Rolle. Der Codice Fiscale dient in der täglichen Praxis als eine Art Ausweispapier. Nicht zuletzt Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer neu zu gründenden Gesellschaft (besonders relevant bei der Gründung einer Srl), benötigen eine steuerliche Identifikation in Form eines Codice Fiscale. Dies ist unabdingbare Voraussetzung für eine notarielle Unterzeichnung der Gründungsurkunden. 

Die Erteilung eines Codice Fiscale erfolgt schnell und unkompliziert. Der Antrag kann auch durch Dritte mittels ordnungsgemäß ausgestellter Vollmacht beim zuständigen Finanzamt (Agenzia delle Entrate) eingereicht werden. Bei Vollständigkeit der Unterlagen wird der Codice Fiscale in Form einer Bestätigungsurkunde sofort ausgestellt. Die entsprechende Chipkarte wird dagegen innerhalb weniger Wochen per Post zugesandt.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Beantragung des Codice Fiscale in Italien und kümmert sich vor Ort um alle notwendigen Verfahrensschritte. Schreiben Sie uns einfach an.