Italienische Steuerfahndung im Ausland: Ein Risiko für deutsche Unternehmen mit italienischen Gesellschaftern?

Deutsche Unternehmen mit italienischen Gesellschaftern oder Geschäftsführern geraten zunehmend ins Visier der italienischen Steuerbehörden – selbst wenn sie ausschließlich in Deutschland tätig sind. Dieses Risiko kann insbesondere dann relevant werden, wenn die italienische Finanzverwaltung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Unternehmen faktisch aus Italien heraus geführt wird. In solchen Fällen kann das italienische Finanzamt die deutsche Gesellschaft rückwirkend der Steuerpflicht in Italien unterwerfen.

Ein aktuelles Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs vom 2. Februar 2025 (Nr. 2458) zeigt beispielhaft, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und wie weit eine extensive Auslegung des Begriffs der Unternehmensführung reichen kann. Im Zentrum steht der Vorwurf der sogenannten „esterovestizione“, also der formalen Ansiedlung einer Gesellschaft im Ausland bei gleichzeitiger tatsächlicher Leitung aus Italien. Bislang betrafen solche Konstellationen vor allem Gesellschaften mit Sitz in klassischen Offshore-Staaten. Diese Kriterien werden nun zunehmend auch auf Gesellschaften (und Betriebsstätten) mit Sitz in kontinentaleuropäischen Staaten angewendet.

Der entschiedene Fall betraf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die vollständig von einer italienischen Kommanditgesellschaft kontrolliert wurde, welche im Bereich der Windenergieberatung tätig ist. Die italienische Steuerbehörde unterwarf die niederländische Gesellschaft rückwirkend für das Jahr 2007 der vollen italienischen Steuerpflicht. Zur Begründung führte sie an, dass die tatsächliche Leitung der Gesellschaft von Italien aus erfolgt sei.

Zwar war die Gesellschaft formal in den Niederlanden registriert, doch nach Auffassung der Behörde wurde sie faktisch aus Italien gesteuert. Die benannten Geschäftsführer seien lediglich Erfüllungsgehilfen gewesen. Sämtliche wesentlichen Entscheidungen seien in Italien getroffen worden. Das Kassationsgericht bestätigte diese Sichtweise und stellte fest, dass operative Entscheidungen – etwa zur Geschäftspolitik, der Auswahl und Steuerung von Vertragspartnern, finanziellen Dispositionen sowie laufenden Verwaltungsfragen – ausschließlich in Italien getroffen worden seien. Die formale Sitzverlegung in die Niederlande sei allein zu steuerlichen Zwecken erfolgt, ohne dass dort die für eine eigenständige Geschäftsführung erforderliche Struktur bestanden habe. Ausschlaggebend sei, dass sämtliche unternehmerisch relevanten Entscheidungen nachweislich von den Gesellschaftern der italienischen Muttergesellschaft vorbereitet und in Italien getroffen worden seien, während die niederländische Gesellschaft über keinerlei eigenständige Entscheidungsorgane verfügt habe.

Während die erste Instanz die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigte, wurde das Urteil durch das Berufungsgericht aufgehoben. Ein zentrales Argument der Gesellschaft war, dass ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Nach damaliger Gesetzeslage war eine vorherige Anhörung jedoch nicht erforderlich, sofern der Steuerbescheid – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich auf Aktenlage ohne Vor-Ort-Prüfung erlassen wurde. Das Gericht bestätigte deshalb die formelle Richtigkeit des Verfahrens. Zwar wurde die Regelung zur Anhörungspflicht zwischenzeitlich geändert, für den streitgegenständlichen Fall galt jedoch noch die alte Fassung.

Der Kassationshof hatte somit im Wesentlichen über die Frage zu entscheiden, ob eine sog. „esterovestizione“ vorlag. Die italienische Rechtsprechung versteht darunter eine Gesellschaft, die zwar formal im Ausland registriert ist, tatsächlich aber aus Italien geführt wird. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn es keine wirtschaftlich tragfähigen Gründe für den ausländischen Sitz gibt und nachweislich die maßgeblichen Entscheidungen in Italien getroffen werden. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Kassationshofs kommt es dabei nicht auf den formalen Sitz an, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten. Dabei ist die Beweisführung besonders relevant. Es ist nicht erforderlich, einen absoluten Nachweis zu führen. Vielmehr genügt eine Gesamtschau klarer und übereinstimmender Indizien. Eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, um einen Gegenbeweis zu erbringen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Urteil seine Argumentation im Wesentlichen auf Art. 73 Abs. 5-bis des italienischen Einkommensteuergesetzes (TUIR) stützt. Dieser sieht eine gesetzliche Vermutung der Steuerpflicht in Italien vor, wenn eine ausländische Gesellschaft eine italienische Gesellschaft kontrolliert und selbst von in Italien ansässigen Personen kontrolliert wird. Im konkreten Fall lag diese Konstellation jedoch nicht vor, da die ausländische Gesellschaft keine italienische Gesellschaft kontrollierte, sondern umgekehrt selbst kontrolliert wurde. Aus rechtssystematischer Sicht hätte daher eher Art. 73 Abs. 3 TUIR Anwendung finden müssen, der die Steuerpflicht aus der tatsächlichen Geschäftsleitung in Italien ableitet. Die Berufung auf Art. 73 Abs. 5-bis erscheint vor diesem Hintergrund zumindest fragwürdig, ändert jedoch nichts an der Substanz der Entscheidung.

Trotz der wohl unscharfen dogmatischen Begründung entfaltet das Urteil erhebliche praktische Relevanz. Der italienische Kassationsgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt, dass eine Steuerpflicht in Italien auch dann begründet werden kann, wenn die Gesellschaft ihren formalen Sitz im Ausland hat und dort über keine substanzielle Geschäftsleitung verfügt. Entscheidend ist allein, ob die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen – etwa zur operativen Geschäftspolitik, zur Auswahl von Vertragspartnern oder zur finanziellen Ausrichtung – tatsächlich von in Italien ansässigen Personen getroffen werden. Dies gilt auch für Holding- oder Konzernstrukturen, bei denen etwa deutsche Tochtergesellschaften oder Holdings formell eigenständig agieren, ihre strategische Steuerung jedoch faktisch aus Italien erfolgt.

Das Urteil hat Folgen weit über Italien hinaus. Auch deutsche Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften oder Holdingstrukturen müssen aufmerksam sein – insbesondere dann, wenn sie vollständig von italienischen Unternehmen oder Familien gehalten werden und ein Teil der administrativen und/oder strategischen Entscheidungen nachweislich aus Italien heraus getroffen wird. Dies betrifft insbesondere operative Entscheidungen der Geschäftsführung, aber auch vertragliche, finanzielle oder organisatorische Steuerungsvorgänge, etwa bei Finanzierungsfragen, der Geschäftsentwicklung oder der Auswahl wesentlicher Vertragspartner. Die vorliegende Entscheidung macht deutlich, dass auch formal unbedenkliche Strukturen bei faktischer Entscheidungshoheit aus dem Ausland einer kritischen Prüfung unterzogen werden können. Unternehmen sollten daher ihre internen Prozesse, Entscheidungsabläufe und die Dokumentation von Leitungsfunktionen rechtzeitig prüfen, um steuerliche Risiken in Italien frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

PEC-Pflicht auch für Geschäftsführer

Italien verschärft weiter die Pflicht zur digitalen Kommunikation. Während Unternehmen bereits seit vielen Jahren die Pflicht haben, ein zertifiziertes Postfach (Posta Elettronica Certificata – PEC) einzurichten, müssen seit dem 1. Januar 2025 auch Geschäftsführer und Liquidatoren eine persönliche digitale Zustelladresse bei der Handelskammer hinterlegen. Bei Neugründungen muss die Einrichtung mit der Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Bei bestehende Unternehmen muss bis spätestens zum 30. Juni 2025 nachgearbeitet werden.

Die digitale Zustelladresse ist eine zertifizierte E-Mail-Adresse, die für offizielle Mitteilungen zwischen Unternehmen und Behörden genutzt wird (vgl. hierzu auch Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email (PEC)). Sie dient als rechtssicherer Kommunikationskanal, der den Versand und Empfang von Nachrichten mit beweiskräftiger Dokumentation ermöglicht. Die PEC reduziert Verwaltungsaufwand, beschleunigt Prozesse und gewährleistet Transparenz in behördlichen Verfahren.

Unterbleibt die Meldung der digitalen Zustelladresse bei der Registrierung einer neuen Ernennung oder Erneuerung des Amtes, wird das Verfahren vorläufig ausgesetzt. Es wird eine Nachfrist von bis zu 30 Tagen gewährt, um die fehlenden Informationen nachzureichen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Nachmeldung, wird der Antrag abgelehnt. Bei versäumten Mitteilungen an das Handelsregister sieht das Gesetz ein Bußgeld zwischen 103 und 1.032 Euro vor. Erfolgt die Meldung innerhalb von 30 Tagen nach Fristablauf, reduziert sich die Strafe auf ein Drittel des vorgesehenen Betrags.

Die neue Regelung stellt eine erhebliche Ausweitung der Nutzung digitaler Kommunikationsmittel dar. Geschäftsführer und Liquidatoren sollten sicherstellen, dass sie ihre individuelle PEC-Adresse rechtzeitig bei der zuständigen Handelskammer registrieren und anschließend auch sorgfältig abrufen. Bei Nichtbeachtung droht Fristablauf und Präklusion. Daher sollten gerade ausländische Geschäftsführer großen Sorgfalt auch einen regelmäßigen Abruf legen, um nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen.

Rechtskrafterstreckung eines italienischen Mahnbescheids: Ein wegweisender deutsch-italienischen Fall

Mit Beschluss Nr. 8937/2024 hat der italienische Kassationshof die Tragweite der Rechtskraft eines nicht angefochtenen Mahnbescheids unterstrichen. Die Entscheidung beleuchtet nicht nur die Bedeutung einer prozessual korrekten Verteidigung gegen italienische Verfahren, sondern verdeutlicht auch die Unterschiede zwischen den deutschen und italienischen Rechtsordnungen – insbesondere hinsichtlich der Präklusion entscheidungsrelevanter Einwände. Für deutsche Unternehmen mit grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen ist dies ein wichtiger Hinweis auf potenzielle prozessuale Risiken.

Im vorliegenden Fall hatte ein deutsches Einzelunternehmen Schadensersatz von einem italienischen Lieferanten wegen der Lieferung verdorbenen Fleisches. Neben der beschädigten Ware selbst wurde auch die Kontamination weiterer Produkte in den Räumlichkeiten des deutschen Unternehmens geltend gemacht. Der Lieferant, der in beiden Vorinstanzen unterlag, hatte vor dem Kassationshof argumentiert, dass die Vorinstanzen die Rechtskraft eines zuvor erlassenen und nicht angefochtenen Mahnbescheids missachtet hätten. Dieser Mahnbescheid hätte – nach Ansicht der Lieferanten  – mit der Zahlungsverpflichtung auch Rechtskraftwirkung bezüglich der Mängelfreiheit der gelieferten Ware erlangt.

Diese Argumentation wurde durch das oberste italienische Gericht geteilt. Der Kassationshof stellte klar, dass ein rechtskräftiger Mahnbescheid nicht nur den im Verfahren entschiedenen Anspruch betrifft, sondern auch solche Fragen präkludiert, die notwendige Grundlage der Entscheidung waren. Demnach wird die Rechtskraft auf alle entscheidungserheblichen und deduzierbaren Fragen ausgedehnt, was dem Grundsatz des sog. ius receptum folgt. Diese weitreichende Präklusionswirkung gilt unabhängig davon, ob die Rechtskraft durch ein Urteil oder einen nicht angefochtenen Mahnbescheid begründet wurde.

Der Kassationshof betonte darüber hinaus, dass sich die Rechtskraft auch auf logische und notwendige Vorfragen einer Gerichtsentscheidung erstreckt. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass der Mahnbescheid hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs auch die Vermutung einer ordnungsgemäßen Lieferung und damit der Mängelfreiheit begründete. Diese Präklusionswirkung machte eine erneute Überprüfung der Frage nach Mängeln der gelieferten Ware unzulässig. Der Kassationshof hob folglich das Berufungsurteil auf und wies die Schadensersatzklage des deutschen Unternehmens ab.

Das vom Kassationshof aufgestellte Prinzip steht im deutlichen Gegensatz zu den deutschen Rechtsvorschriften. Im deutschen Zivilprozessrecht beschränkt sich die Rechtskraft ausschließlich auf die tatsächlich entschiedenen Fragen (vgl. bspw. § 322 ZPO). Dies bietet den Parteien die Möglichkeit, in einem neuen Verfahren andere Aspekte desselben Rechtsverhältnisses anzufechten bzw. anderweitig zu verargumentieren. Das italienische Recht hingegen verwehrt dies und stärkt so die Verbindlichkeit rechtskräftiger Entscheidungen, gleich ob es sich dabei um Urteile oder sonstige rechtskräftige Entscheidungen z.B. aus summarischen Verfahren handelt. Dadurch entsteht ein erhöhtes Risiko für deutsche Unternehmen, die die umfassende Präklusionswirkung des italienischen Rechts möglicherweise unterschätzen.

Die Entscheidung des Kassationshofs verdeutlicht die weitreichenden Präklusionswirkungen im italienischen Recht. Für deutsche Unternehmen mit Handelsbeziehungen nach Italien ist es essenziell, gegen Mahnbescheide rechtzeitig und gezielt vorzugehen. Andernfalls besteht das Risiko, dass nicht nur der geltend gemachte Anspruch, sondern auch damit verbundene Einwände präkludiert werden. Eine frühzeitige juristische Beratung ist daher unerlässlich, um unerwartete prozessuale Nachteile zu vermeiden.

EuGH Entscheidung zum Europäischen Zahlungsbefehl: § 1092a ZPO nicht unionsrechtswidrig

Eine vielfach diskutierte Frage zur Übereinstimmung des § 1092a ZPO mit geltendem Unionsrecht ist nunmehr geklärt. Am 5. Dezember 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusätzliche Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit dem Europäischen Zahlungsbefehl einführen können, sofern diese die unionsrechtlichen Mindestvorgaben nicht beeinträchtigen (C-389/23). Damit hat der EuGH den in § 1092a ZPO geregelten Rechtsbehelf zur Nichtigerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls für unionsrechtskonform erklärt.

Das Amtsgericht Wedding, Deutschlands zentrales Europäisches Mahngericht, hatte dem EuGH die Frage zur Vereinbarkeit des § 1092a ZPO mit den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006 und Nr. 1393/2007 zur Vorabentscheidung vorgelegt. § 1092a ZPO sieht die Möglichkeit zugunsten des Antragsgegners vor, die Nichtigkeit eines Europäischen Zahlungsbefehls geltend zu machen, sofern die Zustellung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Dieser Rechtsbehelf tritt zusätzlich zu dem in den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 geregelten Einspruch in Kraft und greift damit weit früher im Verfahrensablauf ein. Die in § 1092a ZPO getroffene Regelung ist dabei durchaus kritisch zu betrachten, da die Norm aufgrund ihrer strengen Rechtsfolge – der Nichtigkeit – teils zu zufälligen Ergebnissen führt. Dies liegt insbesondere daran, dass die Rechtswirkung maßgeblich davon abhängt, ob der Zustellungsfehler zuerst vom Antragsgegner oder vom Gericht festgestellt wird. Dies beeinträchtigt insbesondere Gläubiger, die auf die Verlässlichkeit und Effizienz des Europäischen Mahnverfahrens vertrauen müssen. Die Norm führt daher zu einer gewissen Aushöhlung des Europäischen Zahlungsbefehls. Daher die Vorlage des Zentralen Mahngerichts Wedding.

Der EuGH hat nun geurteilt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 lediglich Mindestvorschriften für das Mahnverfahren aufstellt. Den Mitgliedstaaten sei es darüber hinaus freigestellt, zusätzliche Rechtsbehelfe zu schaffen, solange diese die Ziele und Grundsätze der Verordnung nicht beeinträchtigen. Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen ein Zahlungsbefehl trotz fehlerhafter oder unterbliebener Zustellung vollstreckbar erklärt wurde. Dem trage die Regelung des § 1092a ZPO Rechnung. Daher sei diese auch europarechtlich konform.

Damit bleibt es allerdings bei der Problematik, dass die Regelung des § 1092a ZPO dem Ziel eines effizienten und verlässlichen Europäischen Mahnverfahrens entgegensteht. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit hängt faktisch weiterhin davon ab, wer den Zustellungsfehler zuerst bemerkt – der Antragsgegner oder das Mahngericht. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, da der Antragssteller, der häufig keine Kenntnis vom Zustellungsverfahren hat, keine Möglichkeit besitzt, proaktiv auf etwaige Fehler einzuwirken. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Zustellung in vielen Mitgliedstaaten, wie in Deutschland, durch das Gericht erfolgt, weshalb der Antragssteller weder die Wahl des Zustellungswegs noch die Durchführung der Zustellung kontrollieren kann.

Diese strukturelle Benachteiligung schwächt letztlich das Mittel des Europäischen Mahnbescheids. Dies steht auch dem Ziel entgegen, den Zahlungsbefehl zu weitergehender Akzeptanz und Verbreitung zu verhelfen. In Anbetracht des nun ergangenen Urteils des EuGH dürften allerdings bis auf Weiteres keine Änderungen am § 1092a ZPO zu erwarten sein.

EuGH stärkt Verbraucherschutz bei Rabattaktionen: Einzelhändler müssen bei Preisangaben umdenken

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil (Rechtssache C-330/23) die Regelungen für Preisermäßigungen konkretisiert und sich dabei klar auf die Seite der Verbraucher gestellt. Die Entscheidung definiert präzise, wie Händler künftig Rabatte berechnen und ausweisen müssen.

Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Beanstandung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Preiswerbung von Aldi Süd. Der Discounter hatte in seinen Werbeprospekten im Oktober 2022 mit Preisermäßigungen für Obst geworben. Bei Ananas wurde eine Preisermäßigung von „23%“ ausgelobt, während Bananen als „Preis-Highlight“ beworben wurden. In beiden Fällen zeigte die Werbung einen höheren, durchgestrichenen Preis. Lediglich im Kleingedruckten fand sich ein Hinweis auf den tatsächlich niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Diese Werbepraxis, welche zwischenzeitlich von einer Vielzahl von Einzelhändler praktiziert wurde – hielt die Verbraucherzentrale für rechtswidrig, da sie die Interessen der Verbraucher beeinträchtige und unlauter sei.

Die rechtliche Grundlage des Falls bildet Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG (nachfolgend „Richtlinie“). Dieser sieht vor, dass bei jeder Preisermäßigung der „vorherige Preis“ angegeben werden muss. Als solcher gilt der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat. Die zentrale Frage war dabei nicht, ob dieser „vorherige Preis“ angegeben werden muss – dies war unstrittig. Vielmehr ging es darum, anhand welchen Preises das Bestehen und die Höhe einer Ermäßigung berechnet werden müssen. Konkret ging es darum, ob es ausreichend sei, den vorherigen Preis zu Informationszwecken anzugeben (bspw. im Kleingedruckten) bzw. anhand von welche Richtpreis die Ermäßigung ausgewiesen werden müsse.

Der Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung unmissverständlich klar, dass jede Preisermäßigung auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage basieren muss. Dies gilt sowohl für prozentuale Preisermäßigungen als auch für werbliche Hervorhebungen wie „Preis-Highlight“. Ein bloßer Hinweis im Kleingedruckten auf den niedrigsten 30-Tage-Preis reiche dabei nicht aus. Vielmehr müsse der Verbraucher klar erkennen können, welcher Preis als Richtwert diene. Dies könne im nachvollziehbaren Maß lediglich dann gewährleistet werden, wenn sich auch die Ermäßigung anhand des vorherigen Preises im Sinne von Art. 6a der Richtlinie (also dem niedrigsten der letzten 30 Tage) bemesse.

In seiner Begründung stützt sich der EuGH auf zentrale verbraucherschützende Prinzipien. Die Richtlinie ziele darauf ab, die Verbraucherinformation zu verbessern und den Preisvergleich zu erleichtern. Nach der Argumentation des EuGH spreche auch die die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu Gunsten eines weitergehenden Verbraucherschutz. Verkaufspreise müssten demnach unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Diese Ziele würden beeinträchtigt, wenn bei einer Preisermäßigung zwar der „vorherige Preis“ angegeben werde, dieser aber nicht die tatsächliche Berechnungsgrundlage für die beworbene Preisermäßigung darstelle.

Die Entscheidung zielt damit insbesondere darauf ab, künstliche Preiserhebungen vor etwaigen Rabattaktionen zu verhindern. Der ermäßigte Preis darf nicht gleich hoch oder sogar höher sein als vorherige Preis, wobei hierunter nach dem EuGH der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zu verstehen sei – genau dies war jedoch bei der beanstandeten Werbung von Aldi Süd der Fall. 

Der EuGH geht somit den Weg über Art. 6a der Richtlinie, um eine etwaige Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Wenngleich der damit verbundene grundsätzliche Ansatz durchaus nachvollzogen werden kann, dürfte die normative Herleitung durchaus fragwürdig sein.

Dabei wurde Art. 6a der Richtlinie bislang durch einen Teil der Rechtslehre ein vorwiegend informativer Wesenszug beigemessen. Hierunter wurde die Pflicht der Unternehmen subsummiert, offen und transparent kommunizieren zu müssen. Dieser informative Zweck scheint auch durch den Wortlaut abgedeckt, wonach unstreitig (zumindest) der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ausgewiesen werden müsse. Dies wurde auch durch die Aldi-Preisauszeichnung aufgenommen, da der niedrigste Preis – wenngleich kleingedruckt – auch ausgewiesen wurde. Die Argumentation des betroffenen Einzelhändlers sah hierdurch die normativen Vorgaben von Art. 6a der Richtlinie als erfüllt. Diese These dürfte auch durch nicht unbedeutende Teile der Rechtslehre gestützt sein. Die These wird auch dadurch gestärkt, dass der Wortlaut der Norm durchaus allgemein gehalten wurde, was eher für ein ausschließlich informativen Charakter der Norm hätte spreche können. Mit anderen Worten könnte man sagen, dass der Gesetzgeber – sofern eine solch weitereichende Wirkung des Art. 6a der Richtlinie tatsächlich gewollt gewesen wäre – dies durch eine restriktivere Formulierung problemlos hätte umsetzen können. Dies ist aber eben nicht erfolgt.

Nichtsdestotrotz greift der EuGH nun auf Art. 6a der Richtlinie zurück, um den jüngsten Entwicklungen in der Rabattpolitik und Ausweisung einen klaren Riegel vorzuschieben. Auch wenn nicht verkannt wird, dass hierin ein durchaus erhebliches Irreführungspotential vorhanden war, bleibt offen, in wie weit der nachvollziehbare Ansatz des EuGH den Wortlaut und den Zweck von Art. 6a der Richtlinie im Ergebnis nicht überstrapaziert.

Im Ergebnis führt die restriktive Auslegung der Richtlinie zu weitreichenden Folgen für den Einzelhandel und die Preispolitik der Unternehmen. Das Urteil stärkt damit die Position der Verbraucher deutlich und schafft klare, verbindliche Regeln für die Preiswerbung im Handel. Ob hierdurch auch für eine klare und stringente Auslegung der zugrunde gelegten Normen gesorgt wurde, bleibt dagegen abzuwarten. Dies wird sich u.a. vor dem Hintergrund der einschlägigen Kommentierungen des Urteils sowie der anstehenden gerichtlichen Rechtsfortbildung zeigen. Dabei wird nicht zuletzt spannend zu sehen sein, wie das Urteil des EuGH Einzug in die nationale Gerichtsbarkeit finden wird. Der EuGH hat mit dem vorliegenden Urteil einen vorläufigen Schlusspunkt gesetzt. Die hierdurch angestoßene Entwicklung dürfte aus praktischer Umsetzungssicht aber erst am Anfang stehen.


RA Fabrizio Renz

Widersprechende AGB im internationalen Rechtsverkehr

Das Thema der korrekten Einbeziehung Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt im internationalen Rechtsverkehr ein Dauerbrenner. Hierzu haben wir bereits in einem vorangegangenen Beitrag Stellung genommen (Einbeziehung AGB – Vorsicht bei italienischen Vertragspartnern). Der aktuelle Beitrag soll einen Überblick über die Problematik beim Vorliegen verschiedener Geschäftsbedingungen verschaffen.

Fragestellungen hierzu ergeben sich insbesondere dann, wenn beide Vertragspartner ihre AGB einbezogen haben und die Regelungen sich widersprechen. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, welche AGB nun zur Anwendung kommen. Die verschiedenen Rechtsordnungen sehen dabei prinzipiell drei verschiedene Lösungsansätze vor: Bei der sog. „First Shot“- Lösung finden die AGB desjenigen Anwendung, der zuerst auf die Geltung seiner AGB hingewiesen hat. Die Lösung des sog. „letzten Worts“ dagegen geht davon aus, dass die AGB desjenigen zum Tragen kommen, der zuletzt auf seine AGB hingewiesen hat. In Deutschland verfolgen die Gerichte auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wiederum eine Art vermittelnde Lösung: Danach kommen nur diejenigen Regelungen, die in beiden AGB-Werken übereinstimmend vorhanden sind, zur Anwendung. Bei Überschneidungen bzw. Widersprüchen, gilt keines der beiden AGB-Werke, sondern wird auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen. Dies kann dabei insbesondere in Hinblick auf Rechtswahl und Gerichtstandklauseln teils erhebliche Auswirkungen haben.

Die letztlich vertretenen Lösungsansätze variieren im internationalen Rechtsverkehr dabei erheblich. Im italienischen Recht wird bspw. regelmäßig auf die Variante des sog. „letzten Wortes“ zurückgegriffen. Dies hat zur Folge, dass ggf. die eigenen AGB bei mangelndem Widerspruch durch später eingeführte AGB der Gegenpartei ersetzt und gegenstandslos gemacht werden könnten. Aus diesem Grund sollte bei etwaigen kaufmännischen Schreiben (Bestellungen, Auftragsbestätigungen o.ä.) stets mit großer Sorgfalt auf eine mögliche Einbeziehung etwaiger Geschäftsbedingungen geachtet werden und diesen – bei Bedarf -widersprochen werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfängliche Unterstützung im Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien und berät Sie umfassend in allen Formen von Wirtschaftsverträgen.

Avv. Diana Tommasin – Fachexpertin im Lebensmittelrecht

Herzlichen Glückwunsch an unsere Kollegin, Frau Avv. Diana Tommasin, für die Verleihung des Mastertitels zweiten Grades im Bereich Lebensmittelrecht durch die Universität Roma Tre.

Frau Avv. Tommasin schließt mit Verteidigung ihrer Abschlussarbeit über die Finanzierung von Agrarprodukten durch die Europäischen Union, mit besonderem Augenmerk auf biologische Kennzeichnungen eine einjährige berufsbegleitende Fortbildung erfolgreich ab. Damit fügt Avv. Tommasin einen weiteren Baustein zu ihrer breiten Expertise hinzu, was sie für unsere Mandanten zum idealen Ansprechpartner im Bereich des internationalen Lebensmittelrechts und Markenschutz macht.

Mit erfolgreichem Abschluss schreitet auch der Ausbau und die Spezialisierung unserer Fachabteilung in den immer bedeutender werdenden Bereichen rund um das internationale Lebensmittelrecht voran. Weitere Neuigkeiten hierzu stehen bereits kurz bevor. Lassen Sie sich überraschen.

Ihr Team von A & R Avvocati Rechtsanwälte

In eigener Sache: Ein neuer Einblick

Liebe Leser,

an dieser Stelle dürfen wir Sie in einer neuen Rubrik auf unserer Seite willkommen heißen: Mit dieser heute startenden Rubrik „In eigener Sache“ möchten wir Ihnen unsere Arbeit und Initiativen der Kanzlei oder unserer Anwälte näherbringen. Unser Anliegen ist es, Ihnen einen tieferen in Einblick in unsere Tätigkeit zu geben und Sie an der Entwicklung und den Themen unseres Hauses zu beteiligen.

An dieser Stelle werden wir Sie in regelmäßigen Abständen z.B. über Veranstaltungen, Seminare, Pressemitteilungen, interne Veränderungen oder sonstige Themen, die mit unserer – nicht nur juristischen – Arbeit zusammenhängen, kurz und knackig informieren. Wir wünschen uns, Sie auf diesem Weg noch mehr an unserer täglichen Arbeit teilhaben zu lassen und hierdurch das gegenseitige Vertrauen weiter zu stärken.

Gerne sehen wir Ihren Anregungen und Kommentaren entgegen, die Sie uns jederzeit über das untenstehende Kontaktformular zukommen lassen können. Wir freuen uns darauf, diese neue Erfahrung mit Ihnen teilen zu können.

Mit besten Grüßen

Ihr Team von A & R Avvocati Rechtsanwälte

Mitarbeiter von ausländischen Bertrieben bleiben unberücksichtigt

Die Grundsätze des gemeinsamen Betriebs sind im arbeitsrechtlichen Sinne dann nicht anwendbar, wenn es sich bei den vermeintlich verbundenen Unternehmen um ausländische Betriebe handelt. Eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutz entfällt damit für solche Mitarbeiter von deutsche Tochtergesellschaften mit weniger als zehn Mitarbeitern, selbst dann, wenn diese in große internationale Konzerne eingebunden sind.

Der Fall betrifft insbesondere Vertriebsgesellschaften, die zwar in Deutschland mit geringem Personal ausgestattet werden, faktisch allerdings eng mit den internationalen Konzernstrukturen verbunden sind.  Kritisch wird es insbesondere dann, wenn deutsche Betriebe stark von Personal der ausländischen Betriebe unterstützt werden. Während die Rechtsprechung für vergleichbare inländische Konstellationen die Grundsätze zum gemeinsamen Betrieb entwickelt hat, in der die Mitarbeiter von faktisch gemeinsam tätigen und verbundenen Unternehmen für die Anwendbarkeit des § 23 KSchG addiert werden müssen, kommt eine solche Lösung beim vorliegen ausländischer Betriebe weiterhin nicht in Betracht.

Die ständiger Rechtsprechung bestätigt damit, dass für die Anwendbarkeit des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden dürfen, die unter die Anwendbarkeit des deutschen Rechts fallen (BAG 26.03.2009 – 2 AZR 883/07, NZA 2009, 920; BAG 17.01.2008 – 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872).

Diese Lösung schient aus verschiedenen Gesichtspunkte korrekt. Eine Zusammenrechnung von Mitarbeitern, welche verschiedenen Rechtsordnungen unterstehen, würde zu einer Reihe von kaum überbrückbaren Folgeproblemen führen. Insbesondere müsste man bei vermeintlichen Kündigungen die Frage stellen, welches Arbeitsrecht letztlich Anwendung finden würde bzw. wie, und nach welchem Recht, eine mögliche Sozialauswahl durchgeführt werden müsste.

Daher scheint in der Gesamtabwägung trotz der erkennbaren Schwierigkeiten von etwaigen Mitarbeitern der von der Rechtsprechung vertretene Ansatz korrekt.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung im Bereich des grenzüberschreitenden Arbeitsrechts und unterstützt Ihr Unternehmen auch komplexen internationalen Fallgestaltungen.

Insolvenzanfechtung mit Auslandsbezug: Vorsicht beim anwendbaren Recht

Mit Urteil vom 16.04.2015 hat der EuGH (Az: C-557/13) auf Vorlage des BGH betreffend die Reichweite von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (nachfolgend „EuInsVO“) über entschieden. Der EuGH kommt hierin zu dem Ergebnis, dass sich ein Anfechtungsgegner im Rahmen des Art. 13 EuInsVO auch auf im ausländischen Recht vorgesehenen Fristen und Formvorschriften berufen kann.

Mit dem obengenannten Urteil setzt sich der EuGH intensiv mit der Auslegung des Art. 13 EuInsVO auseinander. In diesem Rahmen hat das Gericht unter anderem entschieden, dass die Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. Zudem hat der EuGH festgelegt, dass die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 EuInsVO nach dem Recht richten, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.

Es handelt sich bei Art. 13 EuInsVO um eine Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Rechts des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (lex fori concursus). Dieser in Art. 4 EuInsVO verankerte Grundsatz erfährt durch die nunmehr getroffene Auslegung des Art. 13 EuInsVO eine entsprechende Korrektur.

Das Urteil schafft für die Fälle von Insolvenzanfechtung gegenüber im Ausland ansässigen Anfechtungsgegnern Rechtssicherheit. Einem möglichen Anfechtungsgegner steht folglich durch Art. 13 EuInsVO eine zusätzliche Einrede zur Verfügung. Entsprechend der Ausführungen des Gerichts steht diesem die Möglichkeit offen, auf das Statut der angefochtenen Rechtshandlung zu berufen und nachzuweisen, dass jene Rechtshandlung nach dem auf sie insoliert anwendbaren Recht in keiner Weise angreifbar war. Für Insolvenzverwalter dagegen bedeutet das Urteil, dass sie sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ggf. auch über die Fristen und formalen Anforderungen der in Betracht kommenden ausländischen Rechtsordnungen informieren müssen, was für Anfechtungen mit Auslandsbezug stets zu einem erhöhten prozessualen Risiko führen kann.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung im Bereich des grenzüberschreitenden Insolvenzrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien und in Deutschland bei möglichen Risiken bei der Durchsetzung und Abwehr von etwaigen Anfechtungsansprüchen.