Widersprechende AGB im internationalen Rechtsverkehr

Das Thema der korrekten Einbeziehung Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt im internationalen Rechtsverkehr ein Dauerbrenner. Hierzu haben wir bereits in einem vorangegangenen Beitrag Stellung genommen (Einbeziehung AGB – Vorsicht bei italienischen Vertragspartnern). Der aktuelle Beitrag soll einen Überblick über die Problematik beim Vorliegen verschiedener Geschäftsbedingungen verschaffen.

Fragestellungen hierzu ergeben sich insbesondere dann, wenn beide Vertragspartner ihre AGB einbezogen haben und die Regelungen sich widersprechen. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, welche AGB nun zur Anwendung kommen. Die verschiedenen Rechtsordnungen sehen dabei prinzipiell drei verschiedene Lösungsansätze vor: Bei der sog. „First Shot“- Lösung finden die AGB desjenigen Anwendung, der zuerst auf die Geltung seiner AGB hingewiesen hat. Die Lösung des sog. „letzten Worts“ dagegen geht davon aus, dass die AGB desjenigen zum Tragen kommen, der zuletzt auf seine AGB hingewiesen hat. In Deutschland verfolgen die Gerichte auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wiederum eine Art vermittelnde Lösung: Danach kommen nur diejenigen Regelungen, die in beiden AGB-Werken übereinstimmend vorhanden sind, zur Anwendung. Bei Überschneidungen bzw. Widersprüchen, gilt keines der beiden AGB-Werke, sondern wird auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen. Dies kann dabei insbesondere in Hinblick auf Rechtswahl und Gerichtstandklauseln teils erhebliche Auswirkungen haben.

Die letztlich vertretenen Lösungsansätze variieren im internationalen Rechtsverkehr dabei erheblich. Im italienischen Recht wird bspw. regelmäßig auf die Variante des sog. „letzten Wortes“ zurückgegriffen. Dies hat zur Folge, dass ggf. die eigenen AGB bei mangelndem Widerspruch durch später eingeführte AGB der Gegenpartei ersetzt und gegenstandslos gemacht werden könnten. Aus diesem Grund sollte bei etwaigen kaufmännischen Schreiben (Bestellungen, Auftragsbestätigungen o.ä.) stets mit großer Sorgfalt auf eine mögliche Einbeziehung etwaiger Geschäftsbedingungen geachtet werden und diesen – bei Bedarf -widersprochen werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfängliche Unterstützung im Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien und berät Sie umfassend in allen Formen von Wirtschaftsverträgen.

Avv. Diana Tommasin – Fachexpertin im Lebensmittelrecht

Herzlichen Glückwunsch an unsere Kollegin, Frau Avv. Diana Tommasin, für die Verleihung des Mastertitels zweiten Grades im Bereich Lebensmittelrecht durch die Universität Roma Tre.

Frau Avv. Tommasin schließt mit Verteidigung ihrer Abschlussarbeit über die Finanzierung von Agrarprodukten durch die Europäischen Union, mit besonderem Augenmerk auf biologische Kennzeichnungen eine einjährige berufsbegleitende Fortbildung erfolgreich ab. Damit fügt Avv. Tommasin einen weiteren Baustein zu ihrer breiten Expertise hinzu, was sie für unsere Mandanten zum idealen Ansprechpartner im Bereich des internationalen Lebensmittelrechts und Markenschutz macht.

Mit erfolgreichem Abschluss schreitet auch der Ausbau und die Spezialisierung unserer Fachabteilung in den immer bedeutender werdenden Bereichen rund um das internationale Lebensmittelrecht voran. Weitere Neuigkeiten hierzu stehen bereits kurz bevor. Lassen Sie sich überraschen.

Ihr Team von A & R Avvocati Rechtsanwälte

In eigener Sache: Ein neuer Einblick

Liebe Leser,

an dieser Stelle dürfen wir Sie in einer neuen Rubrik auf unserer Seite willkommen heißen: Mit dieser heute startenden Rubrik „In eigener Sache“ möchten wir Ihnen unsere Arbeit und Initiativen der Kanzlei oder unserer Anwälte näherbringen. Unser Anliegen ist es, Ihnen einen tieferen in Einblick in unsere Tätigkeit zu geben und Sie an der Entwicklung und den Themen unseres Hauses zu beteiligen.

An dieser Stelle werden wir Sie in regelmäßigen Abständen z.B. über Veranstaltungen, Seminare, Pressemitteilungen, interne Veränderungen oder sonstige Themen, die mit unserer – nicht nur juristischen – Arbeit zusammenhängen, kurz und knackig informieren. Wir wünschen uns, Sie auf diesem Weg noch mehr an unserer täglichen Arbeit teilhaben zu lassen und hierdurch das gegenseitige Vertrauen weiter zu stärken.

Gerne sehen wir Ihren Anregungen und Kommentaren entgegen, die Sie uns jederzeit über das untenstehende Kontaktformular zukommen lassen können. Wir freuen uns darauf, diese neue Erfahrung mit Ihnen teilen zu können.

Mit besten Grüßen

Ihr Team von A & R Avvocati Rechtsanwälte

Mitarbeiter von ausländischen Bertrieben bleiben unberücksichtigt

Die Grundsätze des gemeinsamen Betriebs sind im arbeitsrechtlichen Sinne dann nicht anwendbar, wenn es sich bei den vermeintlich verbundenen Unternehmen um ausländische Betriebe handelt. Eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutz entfällt damit für solche Mitarbeiter von deutsche Tochtergesellschaften mit weniger als zehn Mitarbeitern, selbst dann, wenn diese in große internationale Konzerne eingebunden sind.

Der Fall betrifft insbesondere Vertriebsgesellschaften, die zwar in Deutschland mit geringem Personal ausgestattet werden, faktisch allerdings eng mit den internationalen Konzernstrukturen verbunden sind.  Kritisch wird es insbesondere dann, wenn deutsche Betriebe stark von Personal der ausländischen Betriebe unterstützt werden. Während die Rechtsprechung für vergleichbare inländische Konstellationen die Grundsätze zum gemeinsamen Betrieb entwickelt hat, in der die Mitarbeiter von faktisch gemeinsam tätigen und verbundenen Unternehmen für die Anwendbarkeit des § 23 KSchG addiert werden müssen, kommt eine solche Lösung beim vorliegen ausländischer Betriebe weiterhin nicht in Betracht.

Die ständiger Rechtsprechung bestätigt damit, dass für die Anwendbarkeit des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden dürfen, die unter die Anwendbarkeit des deutschen Rechts fallen (BAG 26.03.2009 – 2 AZR 883/07, NZA 2009, 920; BAG 17.01.2008 – 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872).

Diese Lösung schient aus verschiedenen Gesichtspunkte korrekt. Eine Zusammenrechnung von Mitarbeitern, welche verschiedenen Rechtsordnungen unterstehen, würde zu einer Reihe von kaum überbrückbaren Folgeproblemen führen. Insbesondere müsste man bei vermeintlichen Kündigungen die Frage stellen, welches Arbeitsrecht letztlich Anwendung finden würde bzw. wie, und nach welchem Recht, eine mögliche Sozialauswahl durchgeführt werden müsste.

Daher scheint in der Gesamtabwägung trotz der erkennbaren Schwierigkeiten von etwaigen Mitarbeitern der von der Rechtsprechung vertretene Ansatz korrekt.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung im Bereich des grenzüberschreitenden Arbeitsrechts und unterstützt Ihr Unternehmen auch komplexen internationalen Fallgestaltungen.

Insolvenzanfechtung mit Auslandsbezug: Vorsicht beim anwendbaren Recht

Mit Urteil vom 16.04.2015 hat der EuGH (Az: C-557/13) auf Vorlage des BGH betreffend die Reichweite von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (nachfolgend „EuInsVO“) über entschieden. Der EuGH kommt hierin zu dem Ergebnis, dass sich ein Anfechtungsgegner im Rahmen des Art. 13 EuInsVO auch auf im ausländischen Recht vorgesehenen Fristen und Formvorschriften berufen kann.

Mit dem obengenannten Urteil setzt sich der EuGH intensiv mit der Auslegung des Art. 13 EuInsVO auseinander. In diesem Rahmen hat das Gericht unter anderem entschieden, dass die Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. Zudem hat der EuGH festgelegt, dass die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 EuInsVO nach dem Recht richten, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.

Es handelt sich bei Art. 13 EuInsVO um eine Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Rechts des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (lex fori concursus). Dieser in Art. 4 EuInsVO verankerte Grundsatz erfährt durch die nunmehr getroffene Auslegung des Art. 13 EuInsVO eine entsprechende Korrektur.

Das Urteil schafft für die Fälle von Insolvenzanfechtung gegenüber im Ausland ansässigen Anfechtungsgegnern Rechtssicherheit. Einem möglichen Anfechtungsgegner steht folglich durch Art. 13 EuInsVO eine zusätzliche Einrede zur Verfügung. Entsprechend der Ausführungen des Gerichts steht diesem die Möglichkeit offen, auf das Statut der angefochtenen Rechtshandlung zu berufen und nachzuweisen, dass jene Rechtshandlung nach dem auf sie insoliert anwendbaren Recht in keiner Weise angreifbar war. Für Insolvenzverwalter dagegen bedeutet das Urteil, dass sie sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ggf. auch über die Fristen und formalen Anforderungen der in Betracht kommenden ausländischen Rechtsordnungen informieren müssen, was für Anfechtungen mit Auslandsbezug stets zu einem erhöhten prozessualen Risiko führen kann.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung im Bereich des grenzüberschreitenden Insolvenzrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien und in Deutschland bei möglichen Risiken bei der Durchsetzung und Abwehr von etwaigen Anfechtungsansprüchen.

Europäischer Gerichtshof arbeitet effizienter

Positive Nachrichten für die europäische Justiz. Nach einem Sonderbericht des Rechnungshofs der Europäischen Union vom 26. September 2017 konnte der Europäische Gerichtshof im Zeitraum seit 2006 die Verfahrensdauer von durchschnittlich 20 auf 15 Monate verkürzen. Der Rechnungshof sieht dabei allerdings noch erhebliches Potenzial, die Bearbeitungszeit der Verfahren noch weiter zu reduzieren. Als mögliche Ansatzpunkte nennt der Sonderbericht die Erneuerung der veralteten IT-Systeme des Gerichts. Den gesamten Sonderbericht können Sie bei uns nachlesen (Sonderbericht des Rechnungshof der Europäischen Union vom 26.09.2017).

Darf der Arbeitgeber in Italien E-Mails kontrollieren?

Arbeitgeber dürfen die E-Mails eines Arbeitnehmers nicht einschränkungsfrei überwachen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bekräftigt diesen Grundsatz mit einem aktuellen Urteil (Urt. v. 05.09.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08) und schiebt damit auch aus arbeitsrechtlicher Sicht der freien Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers über die firmeneigenen E-Mail-Accounts einen strengen Riegel vor.

Nach dem Urteil soll es Unternehmen zwar grundsätzlich möglich sein, die Kommunikation von Mitarbeitern zu überprüfen. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müsse über die Möglichkeit und den Umfang von Kontrollen vorab deutlich informiert werden. Zudem brauchte es nach Ansicht des Gerichts zusätzlich einen berechtigten Grund für die Überwachung. Und schließlich müssten mildere Kontrollmaßnahmen zumindest in Erwägung gezogen werden.

In der Praxis bedeutet dies für Arbeitgeber, dass – insofern die Möglichkeit einer Überwachung der E-Mail der Mitarbeiter weiter offengehalten werden soll – ein erhöhtes Augenmerk auf interne Schulungs- und Informationsmaßnahmen gelegt werden sollte. Nur hierdurch kann letztlich die Voraussetzung geschaffen werden, um bei Bedarf auf das extreme Mittel einer Kontrolle des E-Mailverkehrs der Mitarbeiter zurückzugreifen. Andernfalls kann es bei im Falle einer auf dieser Grundlage erfolgten Kündigung zu erheblichen Prozess- und Kostenrisiken kommen.

Für in Italien ansässige Unternehmen muss zusätzlich auf die Regelungen zur Privatsphäre im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 196/2003 geachtet werden. Dieses sieht ausdrücklich eine Reihe von Voraussetzungen vor, welche vor einer Kontrolle von etwaigen E-Mail-Accounts beachtet werden müssen. Die derzeitige Rechtsprechung der italienischen Gerichte scheint in den letzten Jahren dabei zunehmend arbeitnehmerfreundlich und zu Gunsten eines verstärkten Schutzes der Privatsphäre des Mitarbeiters zu tendieren. Aus diesen Grund sollten sich Arbeitgeber vor entsprechenden Maßnahmen notfalls absichern und etwaige Risiken sorgfältig abwägen. 

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des italienischen Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort bei allen Fragen zum Kündigungsschutz und Arbeitgeberrechten.

Neuregelung zur Leiharbeit in Italien

Mit den gesetzlichen Änderungen zum Jobs Act wurde in Italien auch die Regelungen zur Leiharbeit neu angepasst und die Nutzungsmöglichkeiten grundsätzlich erweitert.

Durch Gesetzesdekret Nr. 81 vom 15.06.2015 wurden neue Quoten für unbefristet- und befristet angestellte Leiharbeiter eingeführt. Das Gesetz sieht nunmehr gerade für unbefristet angestellte Leiharbeitnehmer eine Quote von 20% des beim Entleiher angestellten Personals vor. Ausnahmeregelungen sind dabei durch die jeweils anwendbaren Tarifverträge möglich. Hinsichtlich befristet angestellter Leiharbeiter sieht das Gesetz keine verbindliche Quote vor und überträgt somit die Regelungshoheit ausschließlich auf die Tarifparteien. Mithin müssen die jeweils anwendbaren Tarifverträge (CCNL) geprüft werden, um die entsprechend anwendbaren Quoten abschließend festlegen zu können.

Allgemein stellen die neuen gesetzlichen Regelungen eine deutliche Lockerung der Möglichkeit dar, auf Leiharbeitnehmer zurückzugreifen und das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung auch in Italien stärker nutzen zu können. Für Arbeitnehmer eröffnen sich hierdurch eine Reihe zusätzlicher Optionen, die jedoch jeweils vor dem Hintergrund der im Einzelnen anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen zu evaluieren sind.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des italienischen Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Leiharbeit und deren Eingliederung in die jeweiligen Unternehmensabläufe.

Neues Gesetz zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien

Mit Einführung des Gesetzesdekrets Nr. 136/16 von 17.07.2016 wurde in Italien die EU-Richtlinie 2014/67 zur Entsendung von Arbeitnehmern umgesetzt.

Die grundlegenden Neuheiten betreffen insbesondere Regelung zu Meldepflichten sowie die Überprüfung von tatsächlichen Entsendeverhältnissen. Im Wesentlichen wurden durch die Einführung der neuen gesetzlichen Regelung noch offene Regelungslücken geschlossen und das bestehende Recht mit den bereits gültigen Regelungen harmonisiert. Die Regelung findet auf solche Arbeitsverhältnisse Anwendung, die eine Entsendung aus oder nach Italien betreffen. Für deutsche Unternehmen, die einen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Italien entsendet haben bzw. entsenden wollen, bedeutet dies, besondere Aufmerksamkeit den etwaigen Meldevorschriften zu schenken und sich gründlich über bestehende Anzeigepflichten und die dafür zuständigen Behörden zu informieren. Darüber hinaus muss ein Arbeitnehmer beachten, dass er für jede Entsendung einen Zustellungsbevollmächtigten vor Ort in Italien benennen muss, um gegebenenfalls auch nach der Dauer der Entsendung die Korrespondenz mit den örtlichen Behörden zu gewährleisten. 

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Entsendung von Arbeitnehmern. 

Besonderheiten von Compliance in Italien

Compliance ist mittlerweile zu einem europaweit innerhalb von Unternehmen diskutiertes Thema geworden. Die einzelnen Compliance-Regelungen und gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich dabei unter den Mitgliedsstaaten teils erheblich. Die in Italien gültigen Gesetzesvorschriften sehen dabei äußerst strenge Compliance Richtlinien vor. Verstöße können mit unter erhebliche Haftungs- und strafrechtliche Risiken zur Folge haben.

In Italien sind nach den Vorgaben des Gesetzesdekrets 231/2001 Unternehmen jeweils verpflichtet, für ein wirksames Compliance-Management-System zu sorgen. Die gesetzlichen Regelungen sehen neben einem umfassenden Unternehmensstrafrecht auch eine Beweislastumkehr vor, wenn aus dem Unternehmen heraus Straftaten begangen wurden und das Unternehmen keine Compliance-Regeln aufgestellt hat. Bei Delikten wie Bestechung, Subventionsbetrug, Kartellstraftaten, Bilanzfälschung, Umweltdelikte oder Verstöße gegen Arbeitssicherheitsrecht sowie die rechtswidrige Beschäftigung von Ausländern können nicht nur die handelnden Personen und Mitarbeiter, sondern auch das Unternehmen selbst zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei drohen Geldstrafen, Beschlagnahmen, Gewinnabschöpfungen, Betriebsschließungen, Entzug von Erlaubnissen oder der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Werden ausschließlich leitenden Mitarbeitern entsprechende Straftaten nachgewiesen, so wird die Schuld des Unternehmens widerleglich vermutet, es sei denn, es kann die Einrichtung eines angemessenen Compliance-Management-Systems nachgewiesen werden. Besteht ein solches nicht, muss innerhalb eines langwierigen Verfahrens die Unschuld des Unternehmens nachgewiesen werden, was bereits unter Reputationsaspekten zu erheblichen Schäden führen kann.

Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind für jegliche Unternehmen bindend, die in Italien Geschäfte tätigen – folglich auch Unternehmen ohne einen eigenen festen Sitz in Italien. Besondere Vorsicht sollten deutsche Konzerne mit einer eigenen Niederlassung in Italien walten lassen, da sich die italienischen Compliance-Regelungen teilweise von den deutschen Vorgaben unterscheiden. Dies bedeutet im Einzelnen, dass eine direkte Übertragung eines bereits bestehenden Compliance-Management-Systems mit gewissen Risiken verbunden ist. Daher erscheint es unbedingt empfehlenswert, unternehmensinterne Compliance-Regelung, die auf eine italienische Tochtergesellschaft angewandt werden sollen, unter Berücksichtigung der italienischen Gesetzgebung überprüfen zu lassen, um gegebenenfalls kleinere Anpassungen vornehmen zu können. Auf diese Weise können Haftungsrisiken schnell und effizient minimiert werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Compliance Beratung und unterstützt Sie bei der Einrichtung und Optimierung von entsprechenden Compliance-Prozessen. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.