Insolvenzanfechtung mit Auslandsbezug: Vorsicht beim anwendbaren Recht

Mit Urteil vom 16.04.2015 hat der EuGH (Az: C-557/13) auf Vorlage des BGH betreffend die Reichweite von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (nachfolgend „EuInsVO“) über entschieden. Der EuGH kommt hierin zu dem Ergebnis, dass sich ein Anfechtungsgegner im Rahmen des Art. 13 EuInsVO auch auf im ausländischen Recht vorgesehenen Fristen und Formvorschriften berufen kann.

Mit dem obengenannten Urteil setzt sich der EuGH intensiv mit der Auslegung des Art. 13 EuInsVO auseinander. In diesem Rahmen hat das Gericht unter anderem entschieden, dass die Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. Zudem hat der EuGH festgelegt, dass die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 EuInsVO nach dem Recht richten, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.

Es handelt sich bei Art. 13 EuInsVO um eine Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Rechts des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (lex fori concursus). Dieser in Art. 4 EuInsVO verankerte Grundsatz erfährt durch die nunmehr getroffene Auslegung des Art. 13 EuInsVO eine entsprechende Korrektur.

Das Urteil schafft für die Fälle von Insolvenzanfechtung gegenüber im Ausland ansässigen Anfechtungsgegnern Rechtssicherheit. Einem möglichen Anfechtungsgegner steht folglich durch Art. 13 EuInsVO eine zusätzliche Einrede zur Verfügung. Entsprechend der Ausführungen des Gerichts steht diesem die Möglichkeit offen, auf das Statut der angefochtenen Rechtshandlung zu berufen und nachzuweisen, dass jene Rechtshandlung nach dem auf sie insoliert anwendbaren Recht in keiner Weise angreifbar war. Für Insolvenzverwalter dagegen bedeutet das Urteil, dass sie sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ggf. auch über die Fristen und formalen Anforderungen der in Betracht kommenden ausländischen Rechtsordnungen informieren müssen, was für Anfechtungen mit Auslandsbezug stets zu einem erhöhten prozessualen Risiko führen kann.

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Neue europäische Insolvenzordnung EU 2015/848

Der Starttermin der neuen EU-Insolvenzordnung 2015/848 rückt immer näher. Zur ordentlichen Eingliederung in das deutsche Rechtssystem bedarf es einer Reihe von Anpassungen. Diese wurden nunmehr mit dem Referentenentwurf des BMJV vom Gesetzgeber in Angriff genommen. Nachfolgend finden Sie eine interessante Stellungnahme des DAV, die insbesondere die Neueinführung des Art. 102c EGInsO betrifft.   

Die neue EU-Insolvenzverordnung 2015/848 löst die bisher geltende EuInsVO zum 26. Juli 2017 ab. Einige Bestimmungen der neuen Verordnung lassen sich nur sinnvoll und praxisgerecht anwenden, wenn im deutschen Recht flankierende Regelungen getroffen werden. Der DAV begrüßt den dazu vorgelegten Referentenentwurf des BMJV, insbesondere die Neueinführung eines Artikel 102c EGInsO. Die Regelung ist begrüßenswert im Hinblick auf die andauernde Diskussion um den „Insolvenzstandort Deutschland“. Der Insolvenzrechtsausschuss und die Europagruppe der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung haben die DAV-Stellungnahme 49/16 gemeinsam erarbeitet (Quelle: DAV Depesche Nr. 37/16 vom 22. September 2016).

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen grenzüberschreitenden insolvenzrechtlichen Fragestellungen nicht nur in Deutschland und in Italien. Schreiben Sie uns einfach an.

Dauer Insolvenzverfahren Italien

Trotz neuer Sanierungswerkzeuge wie den Concordato Preventivo (siehe auch „Concordato Preventivo im italienischen Insolvenzrecht“) bleibt das ordentliche Insolvenzverfahren auch in Italien Herzstück der Insolvenzordnung. Hinsichtlich der zumutbaren Dauer eines solchen Insolvenzverfahrens hat sich nun der italienische Kassationsgerichtshof in einer neuen Entscheidung geäußert.

Die Dauer eines ordentlichen Insolvenzverfahrens in Italien beträgt derzeit durchschnittlich 8-9 Jahre. Solch langwierige Verfahren könnten nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des italienischen Kassationshofs vom 19.05.2015 bald der Vergangenheit angehören.  Das oberste italienische Gericht hat hierin entschieden, dass eine zumutbare Verfahrensdauer (durata ragionevole) 5 Jahre beträgt. Längere Verfahren könnten zu einem Schadensersatzanspruch im Sinne des Gesetzes Nr.89 aus 2001 (Legge Pinto) führen. Das mit dem Rechtstreit zuvor befasste Berufungsgericht hatte die zumutbare Dauer eines Insolvenzverfahrens noch mit 9 Jahren bewertet, was im Wesentlichen den tatsächlichen derzeitigen Verhältnissen in Italien entsprochen hatte.

Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich dieses Urteil auf die Praxis niederschlagen wird. Es erscheint derzeit allerdings unwahrscheinlich, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer der Insolvenzverfahren ohne tiefgreifende Strukturreformen der italienischen Insolvenzordnung tatsächlich verringert werden kann. Der bei einem ordentlichen Insolvenzverfahren noch heute gültige Grundsatz sieht in Italien eine weitest gehende Auseinandersetzung und Veräußerung des noch bestehenden Gesellschaftsvermögens vor. Ziel ist bei einem ordentlichen Insolvenzverfahren in Italien daher nicht die Sanierung und Fortführung des verschuldeten Unternehmens, sondern vielmehr die Zerschlagung und Versilberung der Unternehmens Assets. Solange die Insolvenzordnung von einem solchen Grundgedanken getragen wird, ist eine Verkürzung und Vereinfachung der Insolvenzerfahren nur schwer vorstellbar. Es wird ferner sehr interessant zu beobachten sein, wie die Rechtsprechung die in Aussicht gestellten Schadensersatzansprüche ausgestalten und in der Praxis umsetzen wird. Insbesondere werden das Vorliegen eines Schadens sowie der tatsächliche Schadensumfang für sehr viel Bewegung in der juristischen Diskussion sorgen.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen in Italien und ist der ideale Ansprechpartner deutscher Unternehmen vor Ort. Schreiben Sie uns einfach an.

Im Falle von Insolvenz keine Vorsatzanfechtung allein wegen Bitte um Ratenzahlung

Die Bitte einer Ratenzahlung muss im Falle einer anschließenden Insolvenz nicht mehr zwangsläufig gleichzeitig als ein gesichertes Indiz für eine Kenntnis  des Gläubigers der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewertet werden. So hat der BGH in einer jüngsten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14) festgelegt, dass kein Indiz für die Kenntnis vorliegen muss, insofern es sich bei der Bitte der Ratenzahlungsvereinbarung um eine gewöhnliche Gepflogenheit des Geschäftsverkehrs handelt. Die Entscheidung könnte zur zunehmenden Einschränkung der Vorsatzanfechtung führen. 

Wurde in den vergangenen Jahren bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO durch den BGH eine äußerst verwalterfreundliche Rechtsprechung vertreten, so erscheint nunmehr eine erste Einschränkung der in den letzten Jahren entwickelten Beweisindizien stattzufinden. Bislang wurden durch den BGH jegliche Erklärungen des Schuldners, fällige Forderungen nicht begleichen zu können, als gesichertes Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit interpretiert, selbst dann, wenn diese lediglich mit einer vorläufigen Stundungsbitte versehen waren(so bspw. BGH, NJW 2014, 1963). Dies ging gar soweit, dass eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen von gewerblich tätigen Schuldnern teilweise auch dann angenommen wurde, wenn die Raten regelmäßig und vereinbarungsgemäß bedient wurden (BGH, NJW 2013, 940). Eine Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO von Seiten der entspechenden Verwalter wurde damit  erheblich erleichtert, was in den letzten Jahrenzu einer deutlichen Zunahme der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung  geführt hat. Dieser Beschluss ist ein weiteres Zeichen, dass der BGH dieser Entwicklung entgegen wirken möchte und die Anwendung des § 133 InsO zunehmend einzuschränken versucht.

Auch trotz dieser Entscheidung erscheint zunächst weiterhin gesichert, dass jede Ratenzahlungsvereinbarung und Stundungsabrede im Falle einer Insolvenz das Risiko einer Anfechtung zur Folge hat. Gläubigern sei daher geraten insbesondere auf den Zeitpunkt und die Art der Ausgestaltung solcher Vereinbarung besondere Aufmerksamkeit zu legen, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Da gerade in Italien, sowie anderen Südeuropäischen Staaten, Ratenzahlungen durchaus üblich sind, neigen hier oftmals ausländische Gläubiger zu unbewussten und folgenreichen Entscheidungen.

Leitsatz
BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 6/14

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW-RR 2014, 1266 = ZIP 2014, 1887 Rn. 28).

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Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit als Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Der BGH bestätigt in einer neuen Entscheidung die eigene Rechtsprechung zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Rahmen des § 133 InsO (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12). Auch weiterhin heißt es somit insbesondere für Lieferanten im Falle einer Krise des Geschäftspartners höchste Vorsicht walten zu lassen, um etwaigen Anfechtungsklagen im Falle eines drohenden Insolvenzverfahrens zu entgehen. In der Krise des Kundens kann einem Lieferanten folglich nur empfohlen werden, den Kontokorrent aufzugeben und Zahlungen ausschließlich auf die zuletzt erfolgte Lieferung zu akzeptieren. So sollten durch eine entsprechende Tilgungsbestimmung die Voraussetzungen des Bargeschäfts erfüllt werden.

BGH, Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12 

1. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist.

2. Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz Belieferung des Schuldners zu marktgerechten Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts des Geschäftspartners an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen fehlt oder der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind.

Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen

Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzanfechtungsklagen

Mittlerweile stellen sich bereits bei kleinen Unternehmen im Falle der Insolvenz eine Reihe schwieriger Fragen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit. So findet sich bei nahezu jedem Unternehmen in irgendeiner Weise ein internationaler Bezug. Dies wirft nicht zuletzt für die Insolvenzanfechtung einige knifflige Fallstricke auf. Wo kann der Insolvenzverwalter etwaige Anfechtungsansprüche geltend machen, wenn der Anfechtungsgegner im Ausland sitzt? Art. 3 EuInsVO regelt ausdrücklich die Zuständigkeit des für die Eröffnung des Verfahrens kompetenten Gerichts, lässt allerdings expressis verbis die Frage der Zuständigkeit hinsichtlich weitere das Insolvenzverfahren betreffender Ansprüche offen. Der EUGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 12.02.2009 für Rechtssicherheit gesorgt und die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Insolvenzanfechtungen, auch gegen ausländische Firmen, beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Insbesondere für Insolvenzverwalter eine höchst positive Entscheidung.

EuGH, Urteil vom 12. 2. 2009 – C-339/07

Tenor der Entscheidung:

Art. 3 I der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.

Zum Sachverhalt:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 I der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO; ABlEG Nr. L 160, S. 1) und Art. 1 II lit. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO; ABlEG 2001 Nr. L 12, S. 1). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH (im Folgenden: Frick) und der Deko Marty Belgium NV (im Folgenden: Deko) wegen Rückzahlung von 50 000 Euro, die Frick an Deko gezahlt hatte.

Am 14. 3. 2002 überwies Frick, die ihren Sitz in Deutschland hat, 50 000 Euro auf ein bei der KBC-Bank in Düsseldorf geführtes Konto von Deko, einer Gesellschaft mit Sitz in Brüssel. Auf Grund eines am 15. 3. 2002 von Frick gestellten Antrags wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch das AG Marburg am 1. 6. 2002 eröffnet. Mit einer beim LG Marburg (Deutschland) eingereichten Klage verlangte Herr Seagon als Insolvenzverwalter von Frick – im Wege einer auf die Insolvenzdes Schuldners gestützten Anfechtungsklage – von Deko die Rückzahlung des genannten Betrags.

Das LG Marburg hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass es nicht international zuständig sei. Nach erfolgloser Berufung (OLG Frankfurt a. M., NZI 2006, 648) legte Herr Seagon Revision beim BGH ein. Unter diesen Umständen hat der BGH (NZI 2007, 538 = EuZW 2007, 582 = NJW 2007, 2512 L) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH seine Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der EuGH hat wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.

Aus den Gründen:

Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen betreffen die internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Insolvenzanfechtungsklagen.

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Insolvenzanfechtungsklage im deutschen Recht durch die §§ 129ff. InsO vom 5. 10. 1994 (BGBl I 1994, 2866) geregelt wird. Nur der Insolvenzverwalter kann diese Klage im Fall der Insolvenz erheben, und zwar ausschließlich zur Wahrnehmung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger schädigen. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anfechtungsklage verfolgt somit das Ziel, die Aktiva des Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu vermehren. Zu prüfen ist, ob Anfechtungsklagen in den Anwendungsbereich von Art. 3 I EuInsVO fallen. Hierbei ist eingangs daran zu erinnern, dass der EuGH im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Übereinkommen vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABlEG 1972, Nr. L 299, S. 32) entschieden hat, dass eine Klage, die derjenigen glich, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, sich auf ein Konkursverfahren bezieht, da sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält (vgl. EuGH, Urt. v. 22. 2. 1979 – 133/78, Slg. 1979, I-733 = BeckRS 2004, 71542 = NJW 1979, 1771 L Rdnr. 4 – Gourdain/Nadler). Eine Klage, die derartige Merkmale aufweist, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens. Auf eben dieses Kriterium wird im sechsten Erwägungsgrund der EuInsVO zur Abgrenzung ihres Gegenstands abgestellt. So sollte sich nach diesem Erwägungsgrund die genannte Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar auf Grund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. In Anbetracht dieser Absicht des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit der genannten Verordnung ist ihr Art. 3 I dahin auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeitzuweist. Eine solche Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebender Klagen vor den Gerichten des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats entspricht offenkundig auch dem im zweiten und im achten Erwägungsgrund der EuInsVO genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren. Diese Auslegung wird auch durch den vierten Erwägungsgrund der EuInsVO bestätigt, demzufolge im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts verhindert werden muss, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (forum shopping). Die Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Anfechtungsklagen zuständig wären, würde darauf hinauslaufen, die Verfolgung eines derartigen Ziels zu schwächen. Schließlich findet die Auslegung von Art. 3 I , wie in Rdnr. 21 des vorliegenden Urteils aufgeführt, in Art. 25 I EuInsVO ihre Bestätigung. Denn Unterabs. 1 der letztgenannten Bestimmung verpflichtet zur Anerkennung der Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens, die von einem Gericht erlassen wurden, dessen Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Art.16 EuInsVO anerkannt wird, das heißt von einem nach Art. 3 I EuInsVO zuständigen Gericht. Gem. Unterabs. 2 von Art. 25 I EuInsVO gilt jedoch dessen Unterabs. 1 auch für Entscheidungen, die unmittelbar auf Grund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Diese Bestimmung räumt mit anderen Worten die Möglichkeit ein, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gem. Art. 3 I EuInsVO eröffnet worden ist, auch über eine Klage von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befinden. In diesem Zusammenhang bedeutet die Wendung „auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden”, die den letzten Satzteil von Art. 25 I Unterabs. 2 EuInsVO bildet, nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für die fragliche Art von Klagen hätte ausschließen wollen. Diese Wendung bedeutet insbesondere, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu bestimmen, das nicht zwangsläufig dasjenige der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein muss. Darüber hinaus bezieht sich diese Wendung auf die in Art. 16EuInsVO vorgesehene Anerkennung von Entscheidungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 I EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Europäische Vernetzung der Insolvenzregister eröffnet

Die Europäische Kommission hat seit Anfang Juli 2014 zusammen mit sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Estland, Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowenien und die Tschechische Republik)die Vernetzung der europäischen Insolvenzinformationen (Vernetzung der Insolvenzinformationen zwischen diesen Mitgliedsstaaten) eingeleitet. Die Daten werden zentral über das Europäische Justizportal zugänglich. Ziel ist es, den Gläubigern einen einfachen und schnellen Zugriff auf die Insolvenzinformationen der oben genannten Mitgliedstaaten zu gewähren. Dies ist der erste Schritt zur Vernetzung aller Insolvenzregister in Europa und Bestandteil der Initiative zur Modernisierung des europäischen Insolvenzrechts.

In Deutschland werden Insolvenzinformationen gemäß § 9 Insolvenzordnung auf der Internetseite Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht. Die Bekanntmachungen sind rechtsverbindlich und öffentlich zugänglich.
Die Informationen sind nur auf Deutsch zugänglich und die Einsichtnahme ist kostenlos. Die zur Verfügung gestellten Informationen beziehen sich auf Insolvenzverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind. Die Daten werden jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.
In Italien richtet das italienische Justizministerium gerade ein neues elektronisches System zur Verwaltung von Insolvenzdaten ein. Die meistens Insolvenzgericht dort verfügen bereits jetzt über eigene Portale bezüglich der eröffneten Insolvenzverfahren. Für Insolvenzgericht Mailand ist dies z.B. unter https://www.tribunale.milano.it/index.phtml?Id_VMenu=3629 einsehbar. Die Informationen sind hier kostenlos abrufbar aber lediglich auf Italienisch erhältlich.

Darüber hinaus unterstützt Sie die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und hilft Ihnen dabei etwaigen Insolvenzrisiken zuvorzukommen und die eigenen Forderungen und Rechte optimal durchzusetzen.

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in Italien

Der Insolvenzverwalter benachrichtigt über das Insolvenzverfahren die Gläubiger sowie die Inhaber dinglicher oder persönlicher Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die im Eigentum oder im Besitz des Schuldners sind. Mit dieser Mitteilung fordert der Insolvenzverwalter die Adressanten zur Forderungsanmeldung auf und teilt den Tag des Prüfungstermins sowie andere notwendigen Auskünfte mit, um die Vorlage des Antrags zur Forderungsanmeldung zu erleichtern. Gläubiger mit Sitz im Ausland können auch durch einem zu beauftragenden italienischen Rechtsanwalt benachrichtigt werden. 

Die Forderungsanmeldung in Italien erfolgt durch einen Antrag, der von den Gläubigern in italienischer Sprache oder in italienischer Übersetzung 30 Tage vor dem Prüfungstermin an die zertifizierte elektronische E-Mail Adresse des Insolvenzverwalters digital zu senden ist. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
– das Verfahren und die Daten des Gläubigers,
– die anzumeldende Forderungshöhe,
– eine kurze Darstellung der Tatsachen und Rechtsgründe, auf die sich die Forderung stützt,
– den Forderungsgrund (titolo) für eine vorzugsweise Befriedigung,
– die zertifizierte elektronische E-Mail Adresse (PEC- siehe auch „In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email„) für die weitere digitalen Mitteilungen des Verfahrens.
Als Anlage muss die Urkunde beigelegt werden, aus welchem sich der Anspruch ergibt (z.B. Vertragsurkunde, Rechnungen usw.). Die Nachweise können aber noch bis zum Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen nachgereicht werden.

Neben den Forderungen können auch folgende Ansprüche geltend gemacht werden: Antrag auf Herausgabe beweglicher und unbeweglicher Sachen (domanda di rivendica), Antrag auf Rückgabe (domanda di restituzione).

Der Insolvenzverwalter fertigt sodann den Entwurf der Insolvenztabelle (progetto di stato passivo) an. Dafür prüft er die angemeldeten Forderungen und erstellt ein Gläubigerverzeichnis mit begründeten Stellungnahmen zu jeder Anmeldung, bestehenden Einwendungen oder Gründe der Unwirksamkeit des Forderungsgrunds. Anschließend teilt er den Gläubigern, den Inhabern von Rechten an Sachen und dem Schuldner mit, dass sie den Entwurf prüfen können und bis zu Prüfungstermin schriftliche Stellungnahmen abgeben können.

In dem Prüfungstermin prüft das Gericht die Tabelle und entscheidet über die Zulassung jeder der angemeldeten Forderungen. Dieser Termin muss innerhalb von 120 Tagen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden. Nach der Prüfung erklärt das Gericht durch Dekret die Insolvenztabelle – mit Wirkung lediglich für das Insolvenzverfahren – für vollstreckbar.

Gegen die (auch teilweise) Nichtanerkennung von Forderungen, können die betroffenen Gläubiger Rechtsmittel gem. Art. 98 it. Insolvenzordnung einlegen.

“Accordi di ristrutturazione” und “Piano di risanamento” im it. Insolvenzrecht

Durch die umfangreichen Reformen des italienischen Insolvenzrechts in den letzten Jahren, sollte die Weiterführung und Sanierung von Unternehmen in Krisenlagen gefördert werden. Hierzu wurden verschiedene Verfahrenswege gesetzlich verankert. Zu diesen Verfahren gehören die Accordi di ristrutturazione dei debiti und Piano di risanamento sowie das Concordato preventivo.

Accordi di ristrutturazione dei debiti – Umschuldungsvereinbarungen
Nach Art. 182bis L.F. besteht bis zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit, außergerichtliche Umschuldungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu schließen. Das Ziel dieser Vereinbarung ist die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger findet in diesem Fall keine Anwendung.

Das Unternehmen legt den Gläubigern in der außergerichtlichen Phase einen Umschuldungsplan vor. Diesem Plan müssen Gläubiger, die mind. 60% der Forderungen vertreten, zustimmen. Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer muss die Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und den Plan auf seine Durchführbarkeit hin prüfen. Er muss zudem bestätigen, dass nach dem Vergleich mit den Gläubigern voraussichtlich ausreichend Zahlungsmittel zur vollständigen Befriedigung der übrigen Gläubiger, die dem Plan nicht zugestimmt haben, vorhanden sein werden.

Nach der Zustimmung der Gläubiger ist der Umschuldungsplan dem Insolvenzgericht vorzulegen und im Handelsregister zu veröffentlichen.
Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung läuft ein 60-tätiges Verbot des einstweiligen Rechtsschutzes und der Einzelzwangsvollstreckung für die Gläubiger, die nicht zugestimmt haben. Dieses Verbot kann schon in der Verhandlungsphase des Plans gelten, wenn der Schuldner bestimmte Unterlagen bei Gericht einreicht.
Das Verbot gilt bis zu 120 Tage nach der gerichtlichen Bestätigung der Vereinbarung.

Der Genehmigungsantrag des Plans ist zudem dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wirtschaftsprüfergutachtens sowie etwaiger eingelegter Widersprüche. Gläubiger und andere von dem Plan Betroffene können innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung im Handelsregister Widerspruch gegen den Umschuldungsplan einlegen.
Die gerichtliche Genehmigung (omologazione) bewirkt, dass die während der Umschuldungsvereinbarung durchgeführten Rechtshandlungen in einem sich evtl. anschließenden Insolvenzverfahren nicht angefochten werden können. Gegen die gerichtliche Genehmigung können die Gläubiger mit einer Beschwerde vorgehen.
Mit der Eintragung und Veröffentlichung des Genehmigungsdekrets in dem Unternehmensregister wird die Umschuldungsvereinbarung gegenüber allen Gläubigern wirksam.

Piano di risanamento – Sanierungsplan

Der Schuldner, der nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, kann einen sog. Sanierungsplan aufstellen und diesen Plan ebenfalls den Gläubiger außergerichtlich vorstellen. Anders als bei der Umschuldungsvereinbarung soll der Plan die Voraussetzungen für die Sanierung des Unternehmens vorsehen. In diesem Fall ist keine gerichtliche Kontrolle vorgesehen. Allerdings muss die Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und die Durchführbarkeit des Planes ebenso von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Die Vereinbarung eines Sanierungsplans löst kein Verbot der Einzelzwangsvollstreckung aus. Der Sanierungsplan, der auf Antrag des Schuldners im Unternehmensregister veröffentlich wird, hat lediglich anfechtungsrechtlichen Wirkungen in einem ggf. nachfolgenden Insolvenzverfahren.

Concordato preventivo im italienischen Insolvenzrecht

Unter dem concordato preventivo versteht man einen von den Gläubigern vereinbarten Vergleich, der vom Schuldner vorgeschlagen wird. Dieser dient dem Ziel, ein Insolvenzverfahren abzuwenden und wird mit der gerichtlichen Bestätigung für alle Gläubiger bindend. Zu dem Verfahren sind Unternehmer in einer Krisenlage zugelassen. 

Inhalt des vorgelegten Vergleichsplans kann die Umschichtung und Befriedigung der Schulden, die Zuweisung der betroffenen unternehmerischen Tätigkeiten an einen Übernehmer, die Unterteilung der Gläubiger in Gruppen sowie die unterschiedliche Behandlungsweise dieser Gruppen sein.

Es obliegt dem Schuldner zu entscheiden, den Antrag auf Zulassung des Vergleichsplans bei dem zuständigen Gericht der Hauptsitz des Unternehmens zu hinterlegen.

Der Antrag muss mit den folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

– einem Bericht über die Vermögens-, Wirtschaft- und Finanzlage des Unternehmens,
– einem aufgegliederten Vermögensverzeichnis mit Schätzwerten,
– einem Gläubigerverzeichnis,
– einem Verzeichnis der Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten,
– einer Angabe über den Wert der Sachen und Privatgläubiger von unbeschränkt haftenden Gläubigern sowie
– einem Plan mit der detaillierten Beschreibung der Erfüllungsmodalitäten und Erfüllungszeiten des Vergleichsplanes.

Es bedarf ferner der Bestätigung der Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und der Durchführbarkeit des Planes durch einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

Es besteht nunmehr nach der letzten Gesetzesänderung die Möglichkeit des Schuldners ab der Antragshinterlegung bis zum dem Bestätigungsdekret Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit sowie außerordentliche dringende Geschäfte abzuschließen, sofern die Genehmigung des Gerichtes vorliegt.

Dritte sind in diesen Fällen besonderes geschützt, weil deren Forderungen vorab befriedigt werden und deren Handlungen nicht nachträglich angefochten werden können.

Verträge, die bereits vor dem Vergleichsverfahren abgeschlossen wurden, können entweder aufgelöst oder bis zu 60 Tagen unterbrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Finanzierungen als vorab zu befriedigende Forderungen behandelt werden.

Das Gericht entscheidet über die Zulassung des Vergleichsvorschlags durch Dekret. Mit dem Dekret werden ein Verfahrensrichter und einen Vergleichsverwalter bestellt und die Gläubiger einberufen. Der Betrag für die voraussichtlichen Verfahrenskosten muss hinterlegt werden.

Nach der Zulassung führt der Schuldner das Unternehmen unter Aufsicht des Vergleichsverwalters weiter und teilt den Gläubigern den Vergleichsvorschlag und den Tag der Gläubigerversammlung mit.

Vollstreckungen (Klagen und Klagen auf einstweiligen Rechtsschutz) der Gläubiger sind ab der Veröffentlichung des Antrags bis zur Rechtskraft des Bestätigungsdekrets des Verfahrens ausgesetzt.

Für die Annahme des Vergleichsvorschlags bedarf es der Mehrheit der zur Abstimmung zugelassenen Gläubigerforderungen, bei Gläubigergruppen der Mehrheit der Gruppen.
Nach der Annahme bestätigt das Gericht das Verfahren mit einem Bestätigungsdekret (decreto di omologazione). Dadurch wird das Vergleichsverfahren für alle Gläubiger bindend.

Findet der Vorschlag keine Mehrheit, eröffnet der Richter das Insolvenzverfahren.

Der Vergleichsverwalter überwacht die Einhaltung der im Bestätigungsdekret genannten Bedingungen. Das Verfahren kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.