Rabattaktionen im Einzelhandel – BGH konkretisiert Anforderungen

Nach der richtungsweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2024, C-330/23 (s. EuGH stärkt Verbraucherschutz bei Rabattaktionen: Einzelhändler müssen bei Preisangaben umdenken) hat nun auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24 – Netto Marken-Discount) zur Transparenz bei Preisermäßigungen Stellung genommen und die Anforderungen an Preiswerbung weiter präzisiert. Der BGH bekräftigt damit die vom EuGH entwickelten Grundsätze, wonach bei jeder Werbung mit Preisnachlässen der sogenannte Referenzpreis, also der niedrigste Gesamtpreis, der in den letzten dreißig Tagen vor der Preisermäßigung verlangt wurde, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden muss.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Werbeaktion des Discounters Netto, in deren Rahmen eine bestimmte Kaffeemarke zu einem Preis von 4,44 Euro angeboten und daneben ein durchgestrichener Preis von 6,99 Euro angegeben wurde. Der höhere Preis wurde lediglich durch eine kleine Fußnote erläutert, in der auf den bisherigen dreißig-Tage-Bestpreis verwiesen wurde. Tatsächlich war der Kaffee in den Wochen zuvor wiederholt zu 4,44 Euro erhältlich gewesen, sodass der ausgewiesene Streichpreis nicht dem tatsächlich niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage entsprach. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung der Verbraucher und klagte mit Erfolg. Der BGH bestätigte damit die zuvor ergangenen Urteile des Landgerichts Amberg vom 29. Januar 2024 (Az. 41 HK O 334/23) und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. September 2024 (Az. 3 U 460/24).

Nach § 11 Abs. 1 der Preisangabenverordnung muss bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler in den letzten dreißig Tagen vor der Preisreduzierung für das betreffende Produkt verlangt hat. Diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG über den Verbraucherschutz bei der Angabe der Preise. Der BGH hebt hervor, dass sich aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV verankerten Gebot der Preisklarheit ergibt, dass der Referenzpreis für Verbraucher klar erkennbar und leicht auffindbar sein muss. Die Erläuterung in einer Fußnote oder in schwer lesbarer Schrift genügt diesen Anforderungen nicht. Eine derartige Gestaltung stellt eine Irreführung im Sinne der §§ 5a Abs. 1, 2 Nr. 2 und 5b Abs. 4 UWG dar, da den Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthalten bzw. nur schwer erkennbar gemacht wird.

Bereits der Europäische Gerichtshof hatte im bereits zitierten Urteil entschieden, dass sich eine Preisermäßigung zwingend auf den tatsächlich niedrigsten Preis der vorausgegangenen dreißig Tage beziehen muss. Die Bezugnahme auf einen zuvor künstlich erhöhten Preis verstößt gegen die Preisangabenrichtlinie. Die deutsche Rechtsprechung schließt sich dieser Auslegung nun ausdrücklich an und konkretisiert sie im Rahmen des nationalen Rechts. Damit ist klargestellt, dass Preisermäßigungen nur dann zulässig sind, wenn der zugrunde gelegte Referenzpreis den tatsächlichen Niedrigstpreis der vergangenen dreißig Tage wiedergibt und für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben wird.

Für Unternehmen ergeben sich daraus klare praktische Konsequenzen. Preisaktionen dürfen künftig nur dann beworben werden, wenn der Referenzpreis transparent und nachvollziehbar angegeben wird. Der Spielraum von etwaigen Umgehungen wird deutlich eingegrenzt. Wer den Hinweis auf den dreißig-Tage-Niedrigstpreis versteckt oder unklar formuliert, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und gerichtliche Unterlassungsansprüche. Händler sollten daher ihre Werbegestaltung und Preisstrategien überprüfen und sicherstellen, dass Preisermäßigungen den Vorgaben der Preisangabenverordnung in Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechen.

Mit der Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof nicht nur die bereits in den Vorinstanzen herausgebildete Rechtsprechung, sondern trägt zugleich zu einer europäischen Harmonisierung der Anforderungen an Preisangaben bei. Aus italienischer Perspektive ist festzuhalten, dass sich die deutsche Rechtsprechung damit einer Entwicklung angleicht, die sich in der italienischen Rechtspraxis bereits seit einiger Zeit beobachten lässt. Die italienische Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren wiederholt enge Grenzen für Preisangaben und Rabattaktionen gezogen, während die zuständigen Wettbewerbsbehörden empfindliche Sanktionen verhängt haben. Im gesamteuropäischen Kontext fügt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs somit in eine zunehmend kohärente und verbraucherorientierte Auslegung ein, die auf eine klare, überprüfbare und nachvollziehbare Preisgestaltung im Einzelhandel abzielt.

Italienische Steuerfahndung im Ausland: Ein Risiko für deutsche Unternehmen mit italienischen Gesellschaftern?

Deutsche Unternehmen mit italienischen Gesellschaftern oder Geschäftsführern geraten zunehmend ins Visier der italienischen Steuerbehörden – selbst wenn sie ausschließlich in Deutschland tätig sind. Dieses Risiko kann insbesondere dann relevant werden, wenn die italienische Finanzverwaltung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Unternehmen faktisch aus Italien heraus geführt wird. In solchen Fällen kann das italienische Finanzamt die deutsche Gesellschaft rückwirkend der Steuerpflicht in Italien unterwerfen.

Ein aktuelles Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs vom 2. Februar 2025 (Nr. 2458) zeigt beispielhaft, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und wie weit eine extensive Auslegung des Begriffs der Unternehmensführung reichen kann. Im Zentrum steht der Vorwurf der sogenannten „esterovestizione“, also der formalen Ansiedlung einer Gesellschaft im Ausland bei gleichzeitiger tatsächlicher Leitung aus Italien. Bislang betrafen solche Konstellationen vor allem Gesellschaften mit Sitz in klassischen Offshore-Staaten. Diese Kriterien werden nun zunehmend auch auf Gesellschaften (und Betriebsstätten) mit Sitz in kontinentaleuropäischen Staaten angewendet.

Der entschiedene Fall betraf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die vollständig von einer italienischen Kommanditgesellschaft kontrolliert wurde, welche im Bereich der Windenergieberatung tätig ist. Die italienische Steuerbehörde unterwarf die niederländische Gesellschaft rückwirkend für das Jahr 2007 der vollen italienischen Steuerpflicht. Zur Begründung führte sie an, dass die tatsächliche Leitung der Gesellschaft von Italien aus erfolgt sei.

Zwar war die Gesellschaft formal in den Niederlanden registriert, doch nach Auffassung der Behörde wurde sie faktisch aus Italien gesteuert. Die benannten Geschäftsführer seien lediglich Erfüllungsgehilfen gewesen. Sämtliche wesentlichen Entscheidungen seien in Italien getroffen worden. Das Kassationsgericht bestätigte diese Sichtweise und stellte fest, dass operative Entscheidungen – etwa zur Geschäftspolitik, der Auswahl und Steuerung von Vertragspartnern, finanziellen Dispositionen sowie laufenden Verwaltungsfragen – ausschließlich in Italien getroffen worden seien. Die formale Sitzverlegung in die Niederlande sei allein zu steuerlichen Zwecken erfolgt, ohne dass dort die für eine eigenständige Geschäftsführung erforderliche Struktur bestanden habe. Ausschlaggebend sei, dass sämtliche unternehmerisch relevanten Entscheidungen nachweislich von den Gesellschaftern der italienischen Muttergesellschaft vorbereitet und in Italien getroffen worden seien, während die niederländische Gesellschaft über keinerlei eigenständige Entscheidungsorgane verfügt habe.

Während die erste Instanz die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigte, wurde das Urteil durch das Berufungsgericht aufgehoben. Ein zentrales Argument der Gesellschaft war, dass ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Nach damaliger Gesetzeslage war eine vorherige Anhörung jedoch nicht erforderlich, sofern der Steuerbescheid – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich auf Aktenlage ohne Vor-Ort-Prüfung erlassen wurde. Das Gericht bestätigte deshalb die formelle Richtigkeit des Verfahrens. Zwar wurde die Regelung zur Anhörungspflicht zwischenzeitlich geändert, für den streitgegenständlichen Fall galt jedoch noch die alte Fassung.

Der Kassationshof hatte somit im Wesentlichen über die Frage zu entscheiden, ob eine sog. „esterovestizione“ vorlag. Die italienische Rechtsprechung versteht darunter eine Gesellschaft, die zwar formal im Ausland registriert ist, tatsächlich aber aus Italien geführt wird. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn es keine wirtschaftlich tragfähigen Gründe für den ausländischen Sitz gibt und nachweislich die maßgeblichen Entscheidungen in Italien getroffen werden. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Kassationshofs kommt es dabei nicht auf den formalen Sitz an, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten. Dabei ist die Beweisführung besonders relevant. Es ist nicht erforderlich, einen absoluten Nachweis zu führen. Vielmehr genügt eine Gesamtschau klarer und übereinstimmender Indizien. Eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, um einen Gegenbeweis zu erbringen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Urteil seine Argumentation im Wesentlichen auf Art. 73 Abs. 5-bis des italienischen Einkommensteuergesetzes (TUIR) stützt. Dieser sieht eine gesetzliche Vermutung der Steuerpflicht in Italien vor, wenn eine ausländische Gesellschaft eine italienische Gesellschaft kontrolliert und selbst von in Italien ansässigen Personen kontrolliert wird. Im konkreten Fall lag diese Konstellation jedoch nicht vor, da die ausländische Gesellschaft keine italienische Gesellschaft kontrollierte, sondern umgekehrt selbst kontrolliert wurde. Aus rechtssystematischer Sicht hätte daher eher Art. 73 Abs. 3 TUIR Anwendung finden müssen, der die Steuerpflicht aus der tatsächlichen Geschäftsleitung in Italien ableitet. Die Berufung auf Art. 73 Abs. 5-bis erscheint vor diesem Hintergrund zumindest fragwürdig, ändert jedoch nichts an der Substanz der Entscheidung.

Trotz der wohl unscharfen dogmatischen Begründung entfaltet das Urteil erhebliche praktische Relevanz. Der italienische Kassationsgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt, dass eine Steuerpflicht in Italien auch dann begründet werden kann, wenn die Gesellschaft ihren formalen Sitz im Ausland hat und dort über keine substanzielle Geschäftsleitung verfügt. Entscheidend ist allein, ob die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen – etwa zur operativen Geschäftspolitik, zur Auswahl von Vertragspartnern oder zur finanziellen Ausrichtung – tatsächlich von in Italien ansässigen Personen getroffen werden. Dies gilt auch für Holding- oder Konzernstrukturen, bei denen etwa deutsche Tochtergesellschaften oder Holdings formell eigenständig agieren, ihre strategische Steuerung jedoch faktisch aus Italien erfolgt.

Das Urteil hat Folgen weit über Italien hinaus. Auch deutsche Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften oder Holdingstrukturen müssen aufmerksam sein – insbesondere dann, wenn sie vollständig von italienischen Unternehmen oder Familien gehalten werden und ein Teil der administrativen und/oder strategischen Entscheidungen nachweislich aus Italien heraus getroffen wird. Dies betrifft insbesondere operative Entscheidungen der Geschäftsführung, aber auch vertragliche, finanzielle oder organisatorische Steuerungsvorgänge, etwa bei Finanzierungsfragen, der Geschäftsentwicklung oder der Auswahl wesentlicher Vertragspartner. Die vorliegende Entscheidung macht deutlich, dass auch formal unbedenkliche Strukturen bei faktischer Entscheidungshoheit aus dem Ausland einer kritischen Prüfung unterzogen werden können. Unternehmen sollten daher ihre internen Prozesse, Entscheidungsabläufe und die Dokumentation von Leitungsfunktionen rechtzeitig prüfen, um steuerliche Risiken in Italien frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

PEC-Pflicht auch für Geschäftsführer

Italien verschärft weiter die Pflicht zur digitalen Kommunikation. Während Unternehmen bereits seit vielen Jahren die Pflicht haben, ein zertifiziertes Postfach (Posta Elettronica Certificata – PEC) einzurichten, müssen seit dem 1. Januar 2025 auch Geschäftsführer und Liquidatoren eine persönliche digitale Zustelladresse bei der Handelskammer hinterlegen. Bei Neugründungen muss die Einrichtung mit der Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Bei bestehende Unternehmen muss bis spätestens zum 30. Juni 2025 nachgearbeitet werden.

Die digitale Zustelladresse ist eine zertifizierte E-Mail-Adresse, die für offizielle Mitteilungen zwischen Unternehmen und Behörden genutzt wird (vgl. hierzu auch Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email (PEC)). Sie dient als rechtssicherer Kommunikationskanal, der den Versand und Empfang von Nachrichten mit beweiskräftiger Dokumentation ermöglicht. Die PEC reduziert Verwaltungsaufwand, beschleunigt Prozesse und gewährleistet Transparenz in behördlichen Verfahren.

Unterbleibt die Meldung der digitalen Zustelladresse bei der Registrierung einer neuen Ernennung oder Erneuerung des Amtes, wird das Verfahren vorläufig ausgesetzt. Es wird eine Nachfrist von bis zu 30 Tagen gewährt, um die fehlenden Informationen nachzureichen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Nachmeldung, wird der Antrag abgelehnt. Bei versäumten Mitteilungen an das Handelsregister sieht das Gesetz ein Bußgeld zwischen 103 und 1.032 Euro vor. Erfolgt die Meldung innerhalb von 30 Tagen nach Fristablauf, reduziert sich die Strafe auf ein Drittel des vorgesehenen Betrags.

Die neue Regelung stellt eine erhebliche Ausweitung der Nutzung digitaler Kommunikationsmittel dar. Geschäftsführer und Liquidatoren sollten sicherstellen, dass sie ihre individuelle PEC-Adresse rechtzeitig bei der zuständigen Handelskammer registrieren und anschließend auch sorgfältig abrufen. Bei Nichtbeachtung droht Fristablauf und Präklusion. Daher sollten gerade ausländische Geschäftsführer großen Sorgfalt auch einen regelmäßigen Abruf legen, um nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen.

Ende der vererblichen Strandkonzessionen?

Die Frage der staatlichen Strandkonzessionen wird in Italien jeden Sommer aufs Neue aktuell. Wenngleich viele dabei nicht wissen, dass die italienischen Strände weitgehend in staatlicher Hand sind, werden sie zur Nutzung durch spezifische Konzessionen vergeben. Diese Konzessionen sind in der Regel befristet, wobei sich genau hieran ein beliebtes Streitthema entzündet. Das System der automatischen Verlängerungen hat im Laufe der Zeit dazu geführt, dass einmal vergebene Konzessionen faktisch der staatlichen Kontrolle entzogen wurden. Besonders auffällig ist, dass diese Konzessionen oft über Generationen innerhalb von Familien weitergegeben oder zwischen Privatpersonen zu teilweise astronomischen Preisen weiterverkauft wurden. Dies führte zu einem quasi geschlossenen Markt, der für neue Anbieter, insbesondere auswärtige und ausländische Unternehmer, nur schwer zugänglich war.

Dieses Thema beschäftigt die italienische Rechtsprechung bereits seit Jahren. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-372/21, „Gesellschaft Euro-Bio-Impianti s.r.l. gegen Comune di Rimini“, einen wegweisenden Schlussstrich gezogen. Das Urteil markiert einen entscheidenden Wendepunkt für den italienischen Tourismussektor und stellt klar, dass die Praxis der automatischen Verlängerung ohne Ausschreibung gegen die Grundsätze des freien Wettbewerbs und der Transparenz verstößt.

Der EuGH entschied, dass die italienische Praxis gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verstößt. Diese Richtlinie wurde eingeführt, um Hindernisse im Binnenmarkt für Dienstleistungen abzubauen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Insbesondere Artikel 12 der Richtlinie fordert, dass Konzessionen, die wirtschaftliche Tätigkeiten umfassen, durch offene, transparente und faire Verfahren vergeben werden müssen. Der EuGH stellte fest, dass die bisherigen Vergabeverfahren in Italien diesen Anforderungen nicht genügten, da sie keine offenen Ausschreibungen beinhalteten und somit keine gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer schufen.

Das Urteil verpflichtet Italien, seine nationalen Gesetze und Vergabeverfahren umfassend zu reformieren. Künftig müssen Strandkonzessionen regelmäßig durch transparente Ausschreibungen vergeben werden. Diese Reform soll nicht nur den Wettbewerb fördern, sondern auch Transparenz und Fairness in den Vergabeprozessen gewährleisten. Der Zugang zu den begehrten Strandkonzessionen wird für neue Marktteilnehmer geöffnet, was potenziell zu einer Steigerung der Qualität und Innovation im Tourismussektor führen kann.

Die Öffnung des Marktes für Strandkonzessionen und die Schaffung fairer Marktkonditionen haben zudem das Potenzial, einen wirtschaftlichen Aufschwung in den betroffenen Regionen Italiens zu fördern. Neue Investitionen und eine diversifizierte Angebotsstruktur könnten den Tourismus ankurbeln und zusätzliche Arbeitsplätze schaffen. Die Auswirkungen dieser Reform könnten somit weitreichend sein, insbesondere für Regionen, die stark auf den Tourismussektor angewiesen sind.

Jedoch bleibt abzuwarten, wie erfolgreich die Umsetzung dieser Reform in der Praxis sein wird. Das italienische System der Strandkonzessionen ist bereits mehrfach reformiert worden, doch eine echte Öffnung des Marktes und fairer Wettbewerb konnten bislang nicht erreicht werden. Zudem stellt sich die Frage, wie mit den bestehenden Strandbetreibern umgegangen wird, die erhebliche Investitionen in ihre Strukturen getätigt haben und nun möglicherweise Gefahr laufen, ihre teuer erworbenen Konzessionen zu verlieren. Der Ausgleich zwischen privatwirtschaftlichen Interessen und der Sicherung fairer Marktbedingungen bleibt eine Herausforderung für die italienische Politik, der sie bislang nicht vollständig gerecht geworden ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des EuGH einen bedeutsamen Schritt in Richtung eines gerechteren und transparenteren Marktes für Strandkonzessionen darstellt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden und ob sie tatsächlich zu einem fairen Wettbewerb und besseren Bedingungen für die Badegäste führen werden. Bis dahin bleibt wohl nur, das Ganze entspannt von einem schönen schattigen Sonnenschirm aus zu beobachten.

BGH: Corona bedingte Mietanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Das Thema der Mietanpassungen in Folge von behördlich angeordneten Schließungen beschäftigt weiter die Gerichte. Der BGH hat dabei in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 12.1.2022 XII ZR 8/21) bekräftigt, dass eine Anpassung der Miete bei Gewerberäumen aufgrund von erzwungenen Geschäftsschließungen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) in Betracht kommen kann.

Im Streitfall hatte ein Vermieter von Gewerberäumen auf Zahlung der Monatsmiete für April 2020 geklagt. Der Mieter hatte sich mit Verweis auf die erzwungenen Schließung des Geschäfts in diesem Zeitraum durch eine Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums gewehrt. Diesem Einwand ist der BGH nun weitestgehend gefolgt.

Das erhoffte Grundsatzurteil ist hierin allerdings nicht zu sehen. Der BGH spricht sich auch weiter gegen eine pauschale Betrachtungsweise aus und bekräftigt zugleich, dass die konkrete Höhe der Mietminderung im Einzelfall individuell festzulegen ist. In diesem Rahmen müssten auch die finanziellen Vorteile berücksichtigt werden, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.

Bargeldnutzung in Italien wieder bis 2.000,00 € möglich

Nachdem die Bargeldnutzung in Italien noch zum 01.01.2022 von 3.000,00 € auf Beträge von unter 1.000,00 € begrenzt wurde, hat der Gesetzgeber im Februar 2022 eine erneute Änderung hieran verabschiedet. Eine Bargeldzahlung ist entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 157/2019 wieder bis zu einem Betrag von 2.000,00 € möglich. Damit aber nicht genug. Da die Änderung lediglich vorübergehender Natur ist, wird die Herabsetzung auf den Maximalbetrag von 1.000,00 € zum 01.01.2023 erneut in Kraft treten. Es bleibt abzuwarten, ob sich bis dahin noch weitere Änderungen ergeben. Die unendliche Geschichte der Begrenzung der Bargeldzahlung in Italien ist noch lange nicht auserzählt.

Neues aus Italien: Corona am Arbeitsplatz

Seit dem 15.10.2021 wurden die Maßnahmen in Italien gegen das Coronavirus am Arbeitsplatz deutlich verschärft.

Durch Gesetzesdekret Nr. 127 vom 21. September 2021 muss jeder Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen sog. Green Pass vorlegen. Ein solcher Green Pass dient als Nachweis für Personen, die gegen das Coronavirus geimpft, genesen bzw. negativ getestet wurden. Ein Arbeitnehmer ohne einen wirksamen Green Pass gilt als abwesend und hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung für die Zeit der Abwesenheit. Ein Kündigungsgrund wird hierdurch allerdings nicht begründet. Die Testung in Italien ist weiter kostenpflichtig, wodurch  die Tragweite der neuen Gesetzeslage deutlich wird.

Inwieweit die Regelung überhaupt gegen eine Prüfung durch die Gerichte standhalten wird, wird sich im Laufe der nächsten Monate zeigen.

Einbeziehung AGB – Vorsicht bei italienischen Vertragspartnern

Für eine ordnungsgemäße Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind im internationalen Geschäftsverkehr teils hohe Hürden zu überwinden. Gerade das italienische Recht sieht dabei Besonderheiten vor, die bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der AGB führen, was teils erhebliche Folgen für etwaige Auseinandersetzungen haben kann. So kann man sich schnell in einem Gerichtsverfahren vor einem italienischen Richter unter Anwendung des italienischen Rechts wiederfinden.

Im nationalen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern reicht es nach deutschem Recht zur Einbeziehung von AGB aus, wenn man bei Vertragsschluss auf die AGB hinweist und sie dem Vertragspartner zur Verfügung stellt, wenn dieser danach fragt. Das Gesetz sieht dabei die sog. Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnisnahme vor. Dabei reicht auch ein einfacher Hinweis auf einen Link im Rahmen von Bestellungen oder sonstigen Vertragsdokumenten. Demnach wäre der Hinweis von Krempel im Rahmen der Bestellungsbestätigung ausreichend gewesen.

Im internationalen Geschäftsverkehr dagegen ist eine solche Kenntnisnahme unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Handelsbräuche differenzierter zu sehen. Daher wird teils gefordert, dass AGB dem Vertragspartner bereits vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich übersandt werden müssen, damit dieser in zumutbarer Weise davon Kenntnis nehmen kann (etwa OLG Thüringen vom 10.11.2010; OLG Celle vom 24.07.2009; OLG München vom 14.01.2009). Anders dagegen wenn nicht etwa das deutsche Recht, sondern anderweitige Rechtsordnungen Anwendung finden. Demnach könnte eine Rechtswahlklausel daran scheitern, dass die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Einbeziehung von AGB nicht berücksichtigt worden sind. So sieht beispielsweise das italienische Recht hohe Formvorschriften für eine ordnungsgemäße Einbeziehung von AGB, wie bspw. doppelte Zeichnungspflichten, vor. Ein einfacher Verweis ist hierbei nicht ausreichend.

Zudem kommt erschwerend hinzu, dass die AGB entweder in der Landessprache des Adressaten oder besser in der gewählten Korrespondenz -, d.h. der gewählten Vertragssprache abgefasst sein müssen. Hierbei ist Vorsicht geboten, da einem Vertragspartner zügig Sprachkenntnisse „abhanden“ kommen werden, wenn es in einem Prozess auf die Kenntnis der streitigen AGB-Klausel ankommt.

Daher empfehlen wir dringen, insbesondere im Rahmen von Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien auf eine sorgsame Einbeziehung von AGB zu achten und sich nicht ausschließlich auf die in Deutschland bekannten Handelsgewohnheiten zu verlassen. Der Preis für eine solche Unachtsamkeit könnte dabei durchaus hoch sein.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfängliche Unterstützung im Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien und berät Sie umfassend in allen Formen von Wirtschaftsverträgen.

Data Certa im italienischen Recht

Eine Reihe von gesetzlichen Regelungen im italienischen Recht sehen das Erfordernis einer sog. data certa vor. Dies betrifft insbesondere Vertragsgestaltungen und die entsprechende Wirksamkeit von einzelnen Verträge. Zudem hat die sog. data certa große Bedeutung im Rahmen des Insolvenzrechts, insbesondere bei möglichen Anfechtungs- und Haftungsansprüchen. Was genau versteht man allerdings unter dersog. data certa.

Wörtlich übersetzt handelt es sich bei der sog. data certa um ein gesichertes Datum. Dies bedeutet, dass das einschlägige – beispielsweise auf einem Dokument genannte – Datum von Dritten überprüfbar tatsächlich zu dem jeweiligen Zeitpunkt angebracht wurde. Die data certa stellt somit eine Schutzfunktion zu Gunsten der Öffentlichkeit dar. Mit Hilfe der data certa soll gewährleistet werden, dass keine nachträglichen Manipulationen erfolgen. Gerade bei der Durchsetzung etwaiger vertraglicher Ansprüche ist es zur Wirksamkeit des Grundgeschäfts oftmals erforderlich, dass auf dem Vertrag mit einer sog. data certa versehen wird. Da es sich nicht selten um ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis handelt, sollte dieser Punkt unbedingt beachtet werden.

Wie bringt man eine data certa an?

Bis vor einigen Jahren war zur Anbringung der data certa üblich, eine entsprechende Postfiliale aufzusuchen und gegen Gebühr die erforderlichen Dokumente mit einem eigens vorgesehenen Poststempel (welcher das Datum des jeweiligen Tages auswies) versehen zu lassen. Ein solches Vorgehen ist mittlerweile nicht mehr zulässig. Denkbar sind allerdings u.a. folgende Möglichkeiten:

  • PEC:

Eine Möglichkeit besteht darin, sich selbst (oder einem Dritten) das notwendige Dokument per zertifizierter E-Mail (PEC) zu versenden (siehe auch Förmliche Zustellung per PEC). Hierfür ist es erforderlich, dass anschließend der jeweilige Sendebericht, sowie die Empfangsbestätigung aufbewahrt wird. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die data certa bei Anhängen ggf. als unwirksam erachtet werden könnte. Das Vorgehen sollte daher sehr genau geprüft werden.

  • Versand per Post:

Das jeweilige Dokument kann zudem an sich selbst oder Dritte auch als „Einschreiben ohne Umschlag“ versendet werden. Hierbei sollte man sich in der jeweiligen Postfiliale beraten lassen. Auf diesem Weg wird das entsprechende Dokument jedenfalls mit einem Poststempel versehen, der als data certa anerkannt werden kann.

  • Notar

Der Gang zum Notar stellt zweifelsfrei die sicherste Methode dar. Der Notar hat die Befugnis, entsprechende Dokumente mit data certa zu versehen, es sollte allerdings bedacht werden, dass hierbei etwaige Gebühren anfallen.

  • Zeitmarken (sog. marche temporali)

Mittlerweile ist es zudem möglich, digital entsprechende Zeitmarken (sog. marche temporali) zu generieren. Ein solches Verfahren kann Online mittels hierfür zugelassene Händler durchgeführt werden. Dies führt dazu, dass die jeweiligen Dokumente mit einer digitalen Signatur versehen werden, welche eine Überprüfung von Datum und Uhrzeit ermöglichen. Bitte verwechseln Sie die sog. marche temporali nicht mit den marche da bollo (Wertmarken). Diese Wertmarken können an jedem Kiosk erworben werden, haben allerdings keine Wirkung im Rahmen der hier einschlägigen Thematik zur data certa.

Neben den dargestellten Möglichkeiten, ergeben sich auch weitere denkbare Verfahren. Es sollte daher im Vorfeld des Anbringens einer data certa sehr genau abgewogen werden, ob die ausgewählte Methode für den einschlägigen Fall geeignet ist und die notwendige Rechtssicherheit garantiert.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung im Bereich der Vertragsgestaltung und unterstützt Sie bei Einhaltung der in Italien notwendigen Formerfordernisse.

Unternehmensstraftaten in Italien: Dekret 231/01

Oftmals wird in Italien vom Gesetz 231 (legge 231) oder einem Modell 231 (Modello 231 oder modello di organizzazione) gesprochen. Unter diesen Schlagwörtern versteht man im Allgemeinen die Regelungen aus dem Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8.06.2001 (nachfolgend auch „Dekret 231/01“). Das Dekret 231/01 umfasst die Strafbarkeit von Unternehmen und Körperschaften. In Anbetracht der teils schwerwiegenden Folgen, sollten Unternehmen dringend das Thema auf der Agenda haben und die eigene Unternehmensstruktur in Hinblick auf eine Optimierung der 231-Thematik optimieren.

Das Dekret hat in der italienischen Rechtsordnung die strafrechtliche Haftung von Unternehmen eingeführt, in deren Interesse oder zu deren Vorteil durch leitende Organe bestimmte Straftaten begangen werden. Es ermöglicht somit, auch Unternehmen haftbar zu machen, wenn sie die Straftat zwar nicht unmittelbar angewiesen haben, allerdings aus der begangenen Straftat einen direkten oder indirekten Vorteil gezogen haben. Diese Haftung besteht neben jener der natürlichen Person, welche die strafrechtlich relevante Handlung begangen hat. Ein Verstoß gegen die im obengenannten Dekret geregelten Tatbestände, kann für Unternehmen teils erhebliche Auswirkungen haben. Der vom Dekret 231/01 vorgesehene Strafenkatalog beinhaltet dabei – neben Geldstrafen – auch eine Reihe von Möglichkeiten, den jeweiligen Unternehmen die Lizenz und/oder Konzession zu entziehen, Verbote hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung, den Ausschluss bzw. Widerruf von Begünstigungen, Finanzierungen, Beiträgen und finanziellen Unterstützungen, Werbeverbote etc.

Die durch das Dekret wesentlichen Straftatbestände sind:

– Unrechtmäßiges Beziehen von öffentlichen Zuwendungen, Amtsunterschlagung, Veruntreuung sowie Betrug zum Nachteil des Staates oder einer öffentlichen Körperschaft oder zum Zweck der Beziehung von öffentlichen Zuwendungen, betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung

– Verbrechen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung

– Bestechung und Erpressung im Amt – Geldfälschung, Fälschung von Wertpapieren öffentlicher Schuld, Wertzeichenfälschung und Fälschung von Kennzeichnungen

– Verbrechen gegen das Gewerbe und den Handel

– Verbrechen im Zusammenhang mit dem Gesellschafterrecht

– Verbrechen zu terroristischen Zwecken oder zur Beseitigung der demokratischen Ordnung

– Verstümmelung im weiblichen Genitalbereich

– Verbrechen gegen die Persönlichkeit des Einzelnen

– Marktmissbrauch

– Fahrlässige Tötung oder schwere Körperverletzung, welche auf die Missachtung der Gesetze zum Schutz der Arbeitssicherheit und Gesundheit zurückzuführen sind

– Hehlerei, Geldwäsche

– Verleitung zur Falschaussage

– Umweltdelikte

– Verbrechen im Zusammenhang mit der Einwanderungsgesetzgebung

Möglichkeit des Haftungsausschlusses durch Anwendung eines Organisationsmodells

DaDekret 231/01 sieht allerdings für Unternehmen die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses vor. Demnach sind Unternehmen bei Straftaten, welche von Personen in leitender Stellung begangen wurden, von der Strafverfolgung befreit, insofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Das Führungsorgan hat vor der Begehung der Straftat Organisationsmodelle genehmigt und eingeführt, welche geeignet sind, die Begehung der vom Dekret vorgesehenen Straftaten zu vermeiden;

b) Die korrekte Anwendung und Durchführung der eingeführten Organisationsmodelle wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch Kontrollorgane und interne Abläufe überwacht;

c) Die Tat wurde durch absichtliche Umgehung der Organisationsmodelle begangen

Die genannten Organisationsmodelle müssen den gesetzlichen Mindestanforderungen gerecht werden und sind unter Einbeziehung einer Reihe von unternehmensinternen Präventions- und Kontrollverfahren zu entwerfen. Vereinfacht könnte man das Organisationsmodell auch als eine Zusammenfassung aller im Unternehmen bereits implementierter bzw. faktischer Präventions- und/oder Compliancemaßnahmen beschreiben. Insbesondere Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftssektoren bzw. einer gewissen Größe sollten sich unbedingt mit der Thematik beschäftigen und prüfen, ob mögliche Risikobereiche bestehen, die durch die Einführung eines einheitlichen Organisationsmodells entsprechend abgedeckt und minimiert werden können.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich der 231-Thematik und unterstützt Sie bei der Analyse möglicher Risikobereiche, sowie bei der Einrichtung individuell strukturierten Organisationsmodellen.