Durchgriffshaftung in der italienischen S.r.l.: Wenn Gesellschafter in die Rolle des Geschäftsführers geraten
In der Praxis internationaler Unternehmensgruppen werden wesentliche Entscheidungen häufig nicht ausschließlich auf Ebene der lokalen Geschäftsführung getroffen. Strategische Vorgaben, wirtschaftliche Leitlinien oder konkrete operative Maßnahmen werden vielmehr regelmäßig zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung abgestimmt oder faktisch vorgegeben. Diese Form der Einflussnahme ist aus wirtschaftlicher Sicht naheliegend, erweist sich jedoch vor dem Hintergrund der italienischen Rechtsprechung zunehmend als haftungsrechtlich riskant.
Die Haftungsstruktur der italienischen S.r.l. beruht auf einer klaren Grundentscheidung. Für die Geschäftsführung haften die Geschäftsführer, während die Gesellschafter grundsätzlich auf ihre Einlage beschränkt bleiben. Diese Trennung ist funktional und dogmatisch zentral. Sie entspricht nicht nur dem Leitbild der Kapitalgesellschaft, sondern bildet zugleich die Grundlage der praktischen Risikoverteilung. Gerade vor diesem Hintergrund verdient eine Entwicklung der italienischen Rechtsprechung besondere Aufmerksamkeit. Gemeint sind Konstellationen, in denen die Haftung aus der Sphäre der Geschäftsführung auf Gesellschafter übergreift. Es handelt sich dabei nicht um eine Abkehr vom Grundsatz der Haftungsbeschränkung, wohl aber um dessen funktionale Durchbrechung, die an die tatsächliche Ausübung von Einfluss anknüpft. Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Kassationshofs zeigt, dass diese Linie inzwischen gefestigt ist und lediglich fortlaufend präzisiert wird.
Ausgangspunkt ist Art. 2476 Abs. 8 italienisches Zivilgesetzbuch, der eine Haftung von Gesellschaftern vorsieht, wenn diese schädigende Maßnahmen der Geschäftsführer vorsätzlich beschließen oder autorisieren. Der Wortlaut der Norm legt zunächst eine enge Anwendung nahe. In der Praxis beschränken sich Gesellschafter typischerweise auf ihre formalen Mitwirkungsrechte, ohne in die operative Leitung einzugreifen. In dieser klassischen Konstellation verbleibt die Haftung bei den Geschäftsführern; die Gesellschafter haften – wie vorgesehen – lediglich im Rahmen ihrer Einlage.
Die Rechtsprechung durchbricht diesen Grundsatz jedoch in denjenigen Fällen, in denen sich ein Gesellschafter nicht auf seine Rolle als Kapitalgeber beschränkt, sondern faktisch in die Leitung der Gesellschaft eingreift. Maßgeblich ist dabei nicht mehr allein, ob ein Gesellschafter eine Entscheidung formell in der Gesellschafterversammlung getroffen hat, sondern ob er tatsächlich auf die Geschäftsführung eingewirkt hat. Eine solche Einflussnahme kann auch dann vorliegen, wenn sie außerhalb formalisierter Entscheidungsprozesse erfolgt, etwa durch informelle Abstimmungen, Weisungen oder konzerninterne Vorgaben.
Damit verschiebt sich der Fokus von der gesellschaftsrechtlichen Form auf die wirtschaftliche Realität. Die entscheidende Frage lautet nicht mehr, wer formal entschieden hat, sondern wer die Entscheidung tatsächlich geprägt hat. In dem Moment, in dem ein Gesellschafter die Geschäftsführung inhaltlich steuert oder maßgeblich beeinflusst, verlässt er die Rolle des reinen Kapitalgebers und nähert sich funktional der eines Geschäftsführers an. Die Haftungsrisiken des Gesellschafters erhöhen sich in diesen Konstellationen erheblich.
Die Entscheidung der des Kassationshofs vom 1. August 2025, Nr. 22169 bestätigt diese Linie und konkretisiert die maßgeblichen Fallgestaltungen. Sie verdeutlicht, dass es für eine Haftung weder eines formellen Beschlusses noch einer beherrschenden Stellung bedarf. Auch Minderheitsgesellschafter können erfasst sein, sofern sie konkret zur schädigenden Maßnahme beigetragen haben. Ebenso wenig verlangt die Rechtsprechung einen spezifischen Schädigungsvorsatz. Es genügt, dass der Gesellschafter die Maßnahme bewusst unterstützt oder fördert, obwohl deren Problematik erkennbar ist.
Besondere Bedeutung kommt dabei Konstellationen zu, in denen Gesellschafter nicht durch aktives Tun, sondern durch ihr Verhalten im Gesamtzusammenhang Einfluss ausüben. Dies gilt insbesondere dann, wenn notwendige Maßnahmen in einer Krisensituation unterbleiben und die Geschäftsführung faktisch dazu veranlasst wird, eine wirtschaftlich nicht mehr tragfähige Tätigkeit fortzuführen. Die Abgrenzung zwischen bloßer Untätigkeit und haftungsrelevanter Einflussnahme erfolgt dabei im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung.
Dogmatisch lässt sich diese Entwicklung als funktionale Durchgriffshaftung beschreiben. Sie knüpft nicht an die formale Stellung des Gesellschafters an, sondern an die tatsächliche Verteilung von Entscheidungsgewalt innerhalb der Gesellschaft. Wer faktisch wie ein Entscheidungsträger agiert, kann sich nicht auf die formale Trennung der Rollen berufen. Gleichzeitig bleibt die Haftung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Einflussnahme eine hinreichende Intensität erreicht und sich konkret auf eine schädigende Maßnahme auswirkt.
Für die Praxis internationaler Unternehmensgruppen liegt hierin ein erhebliches Risiko. In vielen Konzernstrukturen werden wesentliche Entscheidungen nicht ausschließlich auf Ebene der lokalen Geschäftsführung getroffen, sondern in Abstimmung mit oder auf Vorgabe der Muttergesellschaft. Diese Einflussnahme ist wirtschaftlich naheliegend, rechtlich jedoch nicht neutral. Sie kann dazu führen, dass Gesellschafter – auch ohne formale Organstellung – in die Haftung einbezogen werden.
Die Entwicklung der Rechtsprechung zwingt daher dazu, die klassische Trennung zwischen Gesellschafter- und Geschäftsführungsverantwortung neu zu denken. Für Gesellschafter bedeutet dies, dass die Haftungsbegrenzung nicht allein durch die gesellschaftsrechtliche Struktur gewährleistet wird, sondern maßgeblich davon abhängt, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich in die Geschäftsführung eingreifen. Um eine entsprechende Haftung zu vermeiden, ist es daher erforderlich, die eigene Rolle innerhalb der Gesellschaft klar zu definieren und faktische Einflussnahmen auf operative Entscheidungen konsequent zu begrenzen oder zumindest strukturell sauber zu trennen. Maßgeblich ist dabei weniger die formale Ausgestaltung der Entscheidungsprozesse als vielmehr deren tatsächliche Handhabung im Einzelfall.



