BGH: Corona bedingte Mietanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Das Thema der Mietanpassungen in Folge von behördlich angeordneten Schließungen beschäftigt weiter die Gerichte. Der BGH hat dabei in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 12.1.2022 XII ZR 8/21) bekräftigt, dass eine Anpassung der Miete bei Gewerberäumen aufgrund von erzwungenen Geschäftsschließungen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) in Betracht kommen kann.

Im Streitfall hatte ein Vermieter von Gewerberäumen auf Zahlung der Monatsmiete für April 2020 geklagt. Der Mieter hatte sich mit Verweis auf die erzwungenen Schließung des Geschäfts in diesem Zeitraum durch eine Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums gewehrt. Diesem Einwand ist der BGH nun weitestgehend gefolgt.

Das erhoffte Grundsatzurteil ist hierin allerdings nicht zu sehen. Der BGH spricht sich auch weiter gegen eine pauschale Betrachtungsweise aus und bekräftigt zugleich, dass die konkrete Höhe der Mietminderung im Einzelfall individuell festzulegen ist. In diesem Rahmen müssten auch die finanziellen Vorteile berücksichtigt werden, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.

Bargeldnutzung in Italien wieder bis 2.000,00 € möglich

Nachdem die Bargeldnutzung in Italien noch zum 01.01.2022 von 3.000,00 € auf Beträge von unter 1.000,00 € begrenzt wurde, hat der Gesetzgeber im Februar 2022 eine erneute Änderung hieran verabschiedet. Eine Bargeldzahlung ist entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 157/2019 wieder bis zu einem Betrag von 2.000,00 € möglich. Damit aber nicht genug. Da die Änderung lediglich vorübergehender Natur ist, wird die Herabsetzung auf den Maximalbetrag von 1.000,00 € zum 01.01.2023 erneut in Kraft treten. Es bleibt abzuwarten, ob sich bis dahin noch weitere Änderungen ergeben. Die unendliche Geschichte der Begrenzung der Bargeldzahlung in Italien ist noch lange nicht auserzählt.

Neues aus Italien: Corona am Arbeitsplatz

Seit dem 15.10.2021 wurden die Maßnahmen in Italien gegen das Coronavirus am Arbeitsplatz deutlich verschärft.

Durch Gesetzesdekret Nr. 127 vom 21. September 2021 muss jeder Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen sog. Green Pass vorlegen. Ein solcher Green Pass dient als Nachweis für Personen, die gegen das Coronavirus geimpft, genesen bzw. negativ getestet wurden. Ein Arbeitnehmer ohne einen wirksamen Green Pass gilt als abwesend und hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung für die Zeit der Abwesenheit. Ein Kündigungsgrund wird hierdurch allerdings nicht begründet. Die Testung in Italien ist weiter kostenpflichtig, wodurch  die Tragweite der neuen Gesetzeslage deutlich wird.

Inwieweit die Regelung überhaupt gegen eine Prüfung durch die Gerichte standhalten wird, wird sich im Laufe der nächsten Monate zeigen.

Einbeziehung AGB – Vorsicht bei italienischen Vertragspartnern

Für eine ordnungsgemäße Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind im internationalen Geschäftsverkehr teils hohe Hürden zu überwinden. Gerade das italienische Recht sieht dabei Besonderheiten vor, die bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der AGB führen, was teils erhebliche Folgen für etwaige Auseinandersetzungen haben kann. So kann man sich schnell in einem Gerichtsverfahren vor einem italienischen Richter unter Anwendung des italienischen Rechts wiederfinden.

Im nationalen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern reicht es nach deutschem Recht zur Einbeziehung von AGB aus, wenn man bei Vertragsschluss auf die AGB hinweist und sie dem Vertragspartner zur Verfügung stellt, wenn dieser danach fragt. Das Gesetz sieht dabei die sog. Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnisnahme vor. Dabei reicht auch ein einfacher Hinweis auf einen Link im Rahmen von Bestellungen oder sonstigen Vertragsdokumenten. Demnach wäre der Hinweis von Krempel im Rahmen der Bestellungsbestätigung ausreichend gewesen.

Im internationalen Geschäftsverkehr dagegen ist eine solche Kenntnisnahme unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Handelsbräuche differenzierter zu sehen. Daher wird teils gefordert, dass AGB dem Vertragspartner bereits vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich übersandt werden müssen, damit dieser in zumutbarer Weise davon Kenntnis nehmen kann (etwa OLG Thüringen vom 10.11.2010; OLG Celle vom 24.07.2009; OLG München vom 14.01.2009). Anders dagegen wenn nicht etwa das deutsche Recht, sondern anderweitige Rechtsordnungen Anwendung finden. Demnach könnte eine Rechtswahlklausel daran scheitern, dass die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Einbeziehung von AGB nicht berücksichtigt worden sind. So sieht beispielsweise das italienische Recht hohe Formvorschriften für eine ordnungsgemäße Einbeziehung von AGB, wie bspw. doppelte Zeichnungspflichten, vor. Ein einfacher Verweis ist hierbei nicht ausreichend.

Zudem kommt erschwerend hinzu, dass die AGB entweder in der Landessprache des Adressaten oder besser in der gewählten Korrespondenz -, d.h. der gewählten Vertragssprache abgefasst sein müssen. Hierbei ist Vorsicht geboten, da einem Vertragspartner zügig Sprachkenntnisse „abhanden“ kommen werden, wenn es in einem Prozess auf die Kenntnis der streitigen AGB-Klausel ankommt.

Daher empfehlen wir dringen, insbesondere im Rahmen von Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien auf eine sorgsame Einbeziehung von AGB zu achten und sich nicht ausschließlich auf die in Deutschland bekannten Handelsgewohnheiten zu verlassen. Der Preis für eine solche Unachtsamkeit könnte dabei durchaus hoch sein.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfängliche Unterstützung im Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien und berät Sie umfassend in allen Formen von Wirtschaftsverträgen.

Data Certa im italienischen Recht

Eine Reihe von gesetzlichen Regelungen im italienischen Recht sehen das Erfordernis einer sog. data certa vor. Dies betrifft insbesondere Vertragsgestaltungen und die entsprechende Wirksamkeit von einzelnen Verträge. Zudem hat die sog. data certa große Bedeutung im Rahmen des Insolvenzrechts, insbesondere bei möglichen Anfechtungs- und Haftungsansprüchen. Was genau versteht man allerdings unter dersog. data certa.

Wörtlich übersetzt handelt es sich bei der sog. data certa um ein gesichertes Datum. Dies bedeutet, dass das einschlägige – beispielsweise auf einem Dokument genannte – Datum von Dritten überprüfbar tatsächlich zu dem jeweiligen Zeitpunkt angebracht wurde. Die data certa stellt somit eine Schutzfunktion zu Gunsten der Öffentlichkeit dar. Mit Hilfe der data certa soll gewährleistet werden, dass keine nachträglichen Manipulationen erfolgen. Gerade bei der Durchsetzung etwaiger vertraglicher Ansprüche ist es zur Wirksamkeit des Grundgeschäfts oftmals erforderlich, dass auf dem Vertrag mit einer sog. data certa versehen wird. Da es sich nicht selten um ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis handelt, sollte dieser Punkt unbedingt beachtet werden.

Wie bringt man eine data certa an?

Bis vor einigen Jahren war zur Anbringung der data certa üblich, eine entsprechende Postfiliale aufzusuchen und gegen Gebühr die erforderlichen Dokumente mit einem eigens vorgesehenen Poststempel (welcher das Datum des jeweiligen Tages auswies) versehen zu lassen. Ein solches Vorgehen ist mittlerweile nicht mehr zulässig. Denkbar sind allerdings u.a. folgende Möglichkeiten:

  • PEC:

Eine Möglichkeit besteht darin, sich selbst (oder einem Dritten) das notwendige Dokument per zertifizierter E-Mail (PEC) zu versenden (siehe auch Förmliche Zustellung per PEC). Hierfür ist es erforderlich, dass anschließend der jeweilige Sendebericht, sowie die Empfangsbestätigung aufbewahrt wird. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die data certa bei Anhängen ggf. als unwirksam erachtet werden könnte. Das Vorgehen sollte daher sehr genau geprüft werden.

  • Versand per Post:

Das jeweilige Dokument kann zudem an sich selbst oder Dritte auch als „Einschreiben ohne Umschlag“ versendet werden. Hierbei sollte man sich in der jeweiligen Postfiliale beraten lassen. Auf diesem Weg wird das entsprechende Dokument jedenfalls mit einem Poststempel versehen, der als data certa anerkannt werden kann.

  • Notar

Der Gang zum Notar stellt zweifelsfrei die sicherste Methode dar. Der Notar hat die Befugnis, entsprechende Dokumente mit data certa zu versehen, es sollte allerdings bedacht werden, dass hierbei etwaige Gebühren anfallen.

  • Zeitmarken (sog. marche temporali)

Mittlerweile ist es zudem möglich, digital entsprechende Zeitmarken (sog. marche temporali) zu generieren. Ein solches Verfahren kann Online mittels hierfür zugelassene Händler durchgeführt werden. Dies führt dazu, dass die jeweiligen Dokumente mit einer digitalen Signatur versehen werden, welche eine Überprüfung von Datum und Uhrzeit ermöglichen. Bitte verwechseln Sie die sog. marche temporali nicht mit den marche da bollo (Wertmarken). Diese Wertmarken können an jedem Kiosk erworben werden, haben allerdings keine Wirkung im Rahmen der hier einschlägigen Thematik zur data certa.

Neben den dargestellten Möglichkeiten, ergeben sich auch weitere denkbare Verfahren. Es sollte daher im Vorfeld des Anbringens einer data certa sehr genau abgewogen werden, ob die ausgewählte Methode für den einschlägigen Fall geeignet ist und die notwendige Rechtssicherheit garantiert.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung im Bereich der Vertragsgestaltung und unterstützt Sie bei Einhaltung der in Italien notwendigen Formerfordernisse.

Unternehmensstraftaten in Italien: Dekret 231/01

Oftmals wird in Italien vom Gesetz 231 (legge 231) oder einem Modell 231 (Modello 231 oder modello di organizzazione) gesprochen. Unter diesen Schlagwörtern versteht man im Allgemeinen die Regelungen aus dem Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8.06.2001 (nachfolgend auch „Dekret 231/01“). Das Dekret 231/01 umfasst die Strafbarkeit von Unternehmen und Körperschaften. In Anbetracht der teils schwerwiegenden Folgen, sollten Unternehmen dringend das Thema auf der Agenda haben und die eigene Unternehmensstruktur in Hinblick auf eine Optimierung der 231-Thematik optimieren.

Das Dekret hat in der italienischen Rechtsordnung die strafrechtliche Haftung von Unternehmen eingeführt, in deren Interesse oder zu deren Vorteil durch leitende Organe bestimmte Straftaten begangen werden. Es ermöglicht somit, auch Unternehmen haftbar zu machen, wenn sie die Straftat zwar nicht unmittelbar angewiesen haben, allerdings aus der begangenen Straftat einen direkten oder indirekten Vorteil gezogen haben. Diese Haftung besteht neben jener der natürlichen Person, welche die strafrechtlich relevante Handlung begangen hat. Ein Verstoß gegen die im obengenannten Dekret geregelten Tatbestände, kann für Unternehmen teils erhebliche Auswirkungen haben. Der vom Dekret 231/01 vorgesehene Strafenkatalog beinhaltet dabei – neben Geldstrafen – auch eine Reihe von Möglichkeiten, den jeweiligen Unternehmen die Lizenz und/oder Konzession zu entziehen, Verbote hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung, den Ausschluss bzw. Widerruf von Begünstigungen, Finanzierungen, Beiträgen und finanziellen Unterstützungen, Werbeverbote etc.

Die durch das Dekret wesentlichen Straftatbestände sind:

– Unrechtmäßiges Beziehen von öffentlichen Zuwendungen, Amtsunterschlagung, Veruntreuung sowie Betrug zum Nachteil des Staates oder einer öffentlichen Körperschaft oder zum Zweck der Beziehung von öffentlichen Zuwendungen, betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung

– Verbrechen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung

– Bestechung und Erpressung im Amt – Geldfälschung, Fälschung von Wertpapieren öffentlicher Schuld, Wertzeichenfälschung und Fälschung von Kennzeichnungen

– Verbrechen gegen das Gewerbe und den Handel

– Verbrechen im Zusammenhang mit dem Gesellschafterrecht

– Verbrechen zu terroristischen Zwecken oder zur Beseitigung der demokratischen Ordnung

– Verstümmelung im weiblichen Genitalbereich

– Verbrechen gegen die Persönlichkeit des Einzelnen

– Marktmissbrauch

– Fahrlässige Tötung oder schwere Körperverletzung, welche auf die Missachtung der Gesetze zum Schutz der Arbeitssicherheit und Gesundheit zurückzuführen sind

– Hehlerei, Geldwäsche

– Verleitung zur Falschaussage

– Umweltdelikte

– Verbrechen im Zusammenhang mit der Einwanderungsgesetzgebung

Möglichkeit des Haftungsausschlusses durch Anwendung eines Organisationsmodells

DaDekret 231/01 sieht allerdings für Unternehmen die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses vor. Demnach sind Unternehmen bei Straftaten, welche von Personen in leitender Stellung begangen wurden, von der Strafverfolgung befreit, insofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Das Führungsorgan hat vor der Begehung der Straftat Organisationsmodelle genehmigt und eingeführt, welche geeignet sind, die Begehung der vom Dekret vorgesehenen Straftaten zu vermeiden;

b) Die korrekte Anwendung und Durchführung der eingeführten Organisationsmodelle wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch Kontrollorgane und interne Abläufe überwacht;

c) Die Tat wurde durch absichtliche Umgehung der Organisationsmodelle begangen

Die genannten Organisationsmodelle müssen den gesetzlichen Mindestanforderungen gerecht werden und sind unter Einbeziehung einer Reihe von unternehmensinternen Präventions- und Kontrollverfahren zu entwerfen. Vereinfacht könnte man das Organisationsmodell auch als eine Zusammenfassung aller im Unternehmen bereits implementierter bzw. faktischer Präventions- und/oder Compliancemaßnahmen beschreiben. Insbesondere Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftssektoren bzw. einer gewissen Größe sollten sich unbedingt mit der Thematik beschäftigen und prüfen, ob mögliche Risikobereiche bestehen, die durch die Einführung eines einheitlichen Organisationsmodells entsprechend abgedeckt und minimiert werden können.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich der 231-Thematik und unterstützt Sie bei der Analyse möglicher Risikobereiche, sowie bei der Einrichtung individuell strukturierten Organisationsmodellen.

Arbeitszeitrichtlinie wird nicht überarbeitet

Ein zuletzt – auch in Itlaien – häufig diskutiertes Thema betraf eine etwaige Anpassung und Überarbeitung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Hierzu veröffentlichen wir nachfolgend einen interessanten Beitrag des DAV aus „Europa im Überblick“ (aus EIÜ 10-2017).

„Die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) soll derzeit nicht überarbeitet werden. Stattdessen sollen im zweiten Quartal 2017 Leitlinien für die bessere Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht werden. Dies geht aus einer Roadmap hervor, die die EU Kommission am 28. Februar 2017 veröffentlicht hat (nur auf Englisch verfügbar). Nachdem sich innerhalb der letzten Jahre umfassende Probleme bei der Anwendung der Richtlinie gezeigt hatten (s. DAV-Stn. 9/2015), führte die EU-Kommission seit 2010 eine Überprüfung der Richtlinie unter anderem mit einer öffentlichen Konsultation im Frühjahr 2015 durch (s. EiÜ 42/14). Die Leitlinien seien erforderlich, da die Richtlinie einerseits in vielerlei Hinsicht unklar sei (z.B. der persönliche Anwendungsbereich, die Definition der Arbeitszeit/Bereitschaftszeit, der Zeitpunkt der Ausgleichsruhezeiten, der bezahlte Jahresurlaub) und andererseits in den Mitgliedstaaten falsch angewendet werde. In den Leitlinien sollen die wichtigsten Urteile des EuGH zusammengefasst und weitere Informationen für die Umsetzung der Richtlinie gegeben werden. Hierdurch soll größere Rechtssicherheit für nationale Gesetzgeber bewirkt und Arbeitgeber sollen über ihre sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten aufgeklärt werden. Neben den Leitlinien soll ein gesonderter Bericht den Stand der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten analysieren.“

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des italienischen Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Arbeitszeit.

Neuregelung zur Leiharbeit in Italien

Mit den gesetzlichen Änderungen zum Jobs Act wurde in Italien auch die Regelungen zur Leiharbeit neu angepasst und die Nutzungsmöglichkeiten grundsätzlich erweitert.

Durch Gesetzesdekret Nr. 81 vom 15.06.2015 wurden neue Quoten für unbefristet- und befristet angestellte Leiharbeiter eingeführt. Das Gesetz sieht nunmehr gerade für unbefristet angestellte Leiharbeitnehmer eine Quote von 20% des beim Entleiher angestellten Personals vor. Ausnahmeregelungen sind dabei durch die jeweils anwendbaren Tarifverträge möglich. Hinsichtlich befristet angestellter Leiharbeiter sieht das Gesetz keine verbindliche Quote vor und überträgt somit die Regelungshoheit ausschließlich auf die Tarifparteien. Mithin müssen die jeweils anwendbaren Tarifverträge (CCNL) geprüft werden, um die entsprechend anwendbaren Quoten abschließend festlegen zu können.

Allgemein stellen die neuen gesetzlichen Regelungen eine deutliche Lockerung der Möglichkeit dar, auf Leiharbeitnehmer zurückzugreifen und das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung auch in Italien stärker nutzen zu können. Für Arbeitnehmer eröffnen sich hierdurch eine Reihe zusätzlicher Optionen, die jedoch jeweils vor dem Hintergrund der im Einzelnen anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen zu evaluieren sind.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des italienischen Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Leiharbeit und deren Eingliederung in die jeweiligen Unternehmensabläufe.

Neues Gesetz zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien

Mit Einführung des Gesetzesdekrets Nr. 136/16 von 17.07.2016 wurde in Italien die EU-Richtlinie 2014/67 zur Entsendung von Arbeitnehmern umgesetzt.

Die grundlegenden Neuheiten betreffen insbesondere Regelung zu Meldepflichten sowie die Überprüfung von tatsächlichen Entsendeverhältnissen. Im Wesentlichen wurden durch die Einführung der neuen gesetzlichen Regelung noch offene Regelungslücken geschlossen und das bestehende Recht mit den bereits gültigen Regelungen harmonisiert. Die Regelung findet auf solche Arbeitsverhältnisse Anwendung, die eine Entsendung aus oder nach Italien betreffen. Für deutsche Unternehmen, die einen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Italien entsendet haben bzw. entsenden wollen, bedeutet dies, besondere Aufmerksamkeit den etwaigen Meldevorschriften zu schenken und sich gründlich über bestehende Anzeigepflichten und die dafür zuständigen Behörden zu informieren. Darüber hinaus muss ein Arbeitnehmer beachten, dass er für jede Entsendung einen Zustellungsbevollmächtigten vor Ort in Italien benennen muss, um gegebenenfalls auch nach der Dauer der Entsendung die Korrespondenz mit den örtlichen Behörden zu gewährleisten. 

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Entsendung von Arbeitnehmern. 

Besonderheiten von Compliance in Italien

Compliance ist mittlerweile zu einem europaweit innerhalb von Unternehmen diskutiertes Thema geworden. Die einzelnen Compliance-Regelungen und gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich dabei unter den Mitgliedsstaaten teils erheblich. Die in Italien gültigen Gesetzesvorschriften sehen dabei äußerst strenge Compliance Richtlinien vor. Verstöße können mit unter erhebliche Haftungs- und strafrechtliche Risiken zur Folge haben.

In Italien sind nach den Vorgaben des Gesetzesdekrets 231/2001 Unternehmen jeweils verpflichtet, für ein wirksames Compliance-Management-System zu sorgen. Die gesetzlichen Regelungen sehen neben einem umfassenden Unternehmensstrafrecht auch eine Beweislastumkehr vor, wenn aus dem Unternehmen heraus Straftaten begangen wurden und das Unternehmen keine Compliance-Regeln aufgestellt hat. Bei Delikten wie Bestechung, Subventionsbetrug, Kartellstraftaten, Bilanzfälschung, Umweltdelikte oder Verstöße gegen Arbeitssicherheitsrecht sowie die rechtswidrige Beschäftigung von Ausländern können nicht nur die handelnden Personen und Mitarbeiter, sondern auch das Unternehmen selbst zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei drohen Geldstrafen, Beschlagnahmen, Gewinnabschöpfungen, Betriebsschließungen, Entzug von Erlaubnissen oder der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Werden ausschließlich leitenden Mitarbeitern entsprechende Straftaten nachgewiesen, so wird die Schuld des Unternehmens widerleglich vermutet, es sei denn, es kann die Einrichtung eines angemessenen Compliance-Management-Systems nachgewiesen werden. Besteht ein solches nicht, muss innerhalb eines langwierigen Verfahrens die Unschuld des Unternehmens nachgewiesen werden, was bereits unter Reputationsaspekten zu erheblichen Schäden führen kann.

Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind für jegliche Unternehmen bindend, die in Italien Geschäfte tätigen – folglich auch Unternehmen ohne einen eigenen festen Sitz in Italien. Besondere Vorsicht sollten deutsche Konzerne mit einer eigenen Niederlassung in Italien walten lassen, da sich die italienischen Compliance-Regelungen teilweise von den deutschen Vorgaben unterscheiden. Dies bedeutet im Einzelnen, dass eine direkte Übertragung eines bereits bestehenden Compliance-Management-Systems mit gewissen Risiken verbunden ist. Daher erscheint es unbedingt empfehlenswert, unternehmensinterne Compliance-Regelung, die auf eine italienische Tochtergesellschaft angewandt werden sollen, unter Berücksichtigung der italienischen Gesetzgebung überprüfen zu lassen, um gegebenenfalls kleinere Anpassungen vornehmen zu können. Auf diese Weise können Haftungsrisiken schnell und effizient minimiert werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Compliance Beratung und unterstützt Sie bei der Einrichtung und Optimierung von entsprechenden Compliance-Prozessen. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.