Widersprechende AGB im internationalen Rechtsverkehr

Das Thema der korrekten Einbeziehung Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt im internationalen Rechtsverkehr ein Dauerbrenner. Hierzu haben wir bereits in einem vorangegangenen Beitrag Stellung genommen (Einbeziehung AGB – Vorsicht bei italienischen Vertragspartnern). Der aktuelle Beitrag soll einen Überblick über die Problematik beim Vorliegen verschiedener Geschäftsbedingungen verschaffen.

Fragestellungen hierzu ergeben sich insbesondere dann, wenn beide Vertragspartner ihre AGB einbezogen haben und die Regelungen sich widersprechen. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, welche AGB nun zur Anwendung kommen. Die verschiedenen Rechtsordnungen sehen dabei prinzipiell drei verschiedene Lösungsansätze vor: Bei der sog. „First Shot“- Lösung finden die AGB desjenigen Anwendung, der zuerst auf die Geltung seiner AGB hingewiesen hat. Die Lösung des sog. „letzten Worts“ dagegen geht davon aus, dass die AGB desjenigen zum Tragen kommen, der zuletzt auf seine AGB hingewiesen hat. In Deutschland verfolgen die Gerichte auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wiederum eine Art vermittelnde Lösung: Danach kommen nur diejenigen Regelungen, die in beiden AGB-Werken übereinstimmend vorhanden sind, zur Anwendung. Bei Überschneidungen bzw. Widersprüchen, gilt keines der beiden AGB-Werke, sondern wird auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen. Dies kann dabei insbesondere in Hinblick auf Rechtswahl und Gerichtstandklauseln teils erhebliche Auswirkungen haben.

Die letztlich vertretenen Lösungsansätze variieren im internationalen Rechtsverkehr dabei erheblich. Im italienischen Recht wird bspw. regelmäßig auf die Variante des sog. „letzten Wortes“ zurückgegriffen. Dies hat zur Folge, dass ggf. die eigenen AGB bei mangelndem Widerspruch durch später eingeführte AGB der Gegenpartei ersetzt und gegenstandslos gemacht werden könnten. Aus diesem Grund sollte bei etwaigen kaufmännischen Schreiben (Bestellungen, Auftragsbestätigungen o.ä.) stets mit großer Sorgfalt auf eine mögliche Einbeziehung etwaiger Geschäftsbedingungen geachtet werden und diesen – bei Bedarf -widersprochen werden.

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