Concordato preventivo im italienischen Insolvenzrecht

Unter dem concordato preventivo versteht man einen von den Gläubigern vereinbarten Vergleich, der vom Schuldner vorgeschlagen wird. Dieser dient dem Ziel, ein Insolvenzverfahren abzuwenden und wird mit der gerichtlichen Bestätigung für alle Gläubiger bindend. Zu dem Verfahren sind Unternehmer in einer Krisenlage zugelassen. 

Inhalt des vorgelegten Vergleichsplans kann die Umschichtung und Befriedigung der Schulden, die Zuweisung der betroffenen unternehmerischen Tätigkeiten an einen Übernehmer, die Unterteilung der Gläubiger in Gruppen sowie die unterschiedliche Behandlungsweise dieser Gruppen sein.

Es obliegt dem Schuldner zu entscheiden, den Antrag auf Zulassung des Vergleichsplans bei dem zuständigen Gericht der Hauptsitz des Unternehmens zu hinterlegen.

Der Antrag muss mit den folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

– einem Bericht über die Vermögens-, Wirtschaft- und Finanzlage des Unternehmens,
– einem aufgegliederten Vermögensverzeichnis mit Schätzwerten,
– einem Gläubigerverzeichnis,
– einem Verzeichnis der Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten,
– einer Angabe über den Wert der Sachen und Privatgläubiger von unbeschränkt haftenden Gläubigern sowie
– einem Plan mit der detaillierten Beschreibung der Erfüllungsmodalitäten und Erfüllungszeiten des Vergleichsplanes.

Es bedarf ferner der Bestätigung der Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und der Durchführbarkeit des Planes durch einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

Es besteht nunmehr nach der letzten Gesetzesänderung die Möglichkeit des Schuldners ab der Antragshinterlegung bis zum dem Bestätigungsdekret Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit sowie außerordentliche dringende Geschäfte abzuschließen, sofern die Genehmigung des Gerichtes vorliegt.

Dritte sind in diesen Fällen besonderes geschützt, weil deren Forderungen vorab befriedigt werden und deren Handlungen nicht nachträglich angefochten werden können.

Verträge, die bereits vor dem Vergleichsverfahren abgeschlossen wurden, können entweder aufgelöst oder bis zu 60 Tagen unterbrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Finanzierungen als vorab zu befriedigende Forderungen behandelt werden.

Das Gericht entscheidet über die Zulassung des Vergleichsvorschlags durch Dekret. Mit dem Dekret werden ein Verfahrensrichter und einen Vergleichsverwalter bestellt und die Gläubiger einberufen. Der Betrag für die voraussichtlichen Verfahrenskosten muss hinterlegt werden.

Nach der Zulassung führt der Schuldner das Unternehmen unter Aufsicht des Vergleichsverwalters weiter und teilt den Gläubigern den Vergleichsvorschlag und den Tag der Gläubigerversammlung mit.

Vollstreckungen (Klagen und Klagen auf einstweiligen Rechtsschutz) der Gläubiger sind ab der Veröffentlichung des Antrags bis zur Rechtskraft des Bestätigungsdekrets des Verfahrens ausgesetzt.

Für die Annahme des Vergleichsvorschlags bedarf es der Mehrheit der zur Abstimmung zugelassenen Gläubigerforderungen, bei Gläubigergruppen der Mehrheit der Gruppen.
Nach der Annahme bestätigt das Gericht das Verfahren mit einem Bestätigungsdekret (decreto di omologazione). Dadurch wird das Vergleichsverfahren für alle Gläubiger bindend.

Findet der Vorschlag keine Mehrheit, eröffnet der Richter das Insolvenzverfahren.

Der Vergleichsverwalter überwacht die Einhaltung der im Bestätigungsdekret genannten Bedingungen. Das Verfahren kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.