BGH: Corona bedingte Mietanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Das Thema der Mietanpassungen in Folge von behördlich angeordneten Schließungen beschäftigt weiter die Gerichte. Der BGH hat dabei in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 12.1.2022 XII ZR 8/21) bekräftigt, dass eine Anpassung der Miete bei Gewerberäumen aufgrund von erzwungenen Geschäftsschließungen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) in Betracht kommen kann.

Im Streitfall hatte ein Vermieter von Gewerberäumen auf Zahlung der Monatsmiete für April 2020 geklagt. Der Mieter hatte sich mit Verweis auf die erzwungenen Schließung des Geschäfts in diesem Zeitraum durch eine Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums gewehrt. Diesem Einwand ist der BGH nun weitestgehend gefolgt.

Das erhoffte Grundsatzurteil ist hierin allerdings nicht zu sehen. Der BGH spricht sich auch weiter gegen eine pauschale Betrachtungsweise aus und bekräftigt zugleich, dass die konkrete Höhe der Mietminderung im Einzelfall individuell festzulegen ist. In diesem Rahmen müssten auch die finanziellen Vorteile berücksichtigt werden, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.

Widersprechende AGB im internationalen Rechtsverkehr

Das Thema der korrekten Einbeziehung Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt im internationalen Rechtsverkehr ein Dauerbrenner. Hierzu haben wir bereits in einem vorangegangenen Beitrag Stellung genommen (Einbeziehung AGB – Vorsicht bei italienischen Vertragspartnern). Der aktuelle Beitrag soll einen Überblick über die Problematik beim Vorliegen verschiedener Geschäftsbedingungen verschaffen.

Fragestellungen hierzu ergeben sich insbesondere dann, wenn beide Vertragspartner ihre AGB einbezogen haben und die Regelungen sich widersprechen. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, welche AGB nun zur Anwendung kommen. Die verschiedenen Rechtsordnungen sehen dabei prinzipiell drei verschiedene Lösungsansätze vor: Bei der sog. „First Shot“- Lösung finden die AGB desjenigen Anwendung, der zuerst auf die Geltung seiner AGB hingewiesen hat. Die Lösung des sog. „letzten Worts“ dagegen geht davon aus, dass die AGB desjenigen zum Tragen kommen, der zuletzt auf seine AGB hingewiesen hat. In Deutschland verfolgen die Gerichte auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wiederum eine Art vermittelnde Lösung: Danach kommen nur diejenigen Regelungen, die in beiden AGB-Werken übereinstimmend vorhanden sind, zur Anwendung. Bei Überschneidungen bzw. Widersprüchen, gilt keines der beiden AGB-Werke, sondern wird auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen. Dies kann dabei insbesondere in Hinblick auf Rechtswahl und Gerichtstandklauseln teils erhebliche Auswirkungen haben.

Die letztlich vertretenen Lösungsansätze variieren im internationalen Rechtsverkehr dabei erheblich. Im italienischen Recht wird bspw. regelmäßig auf die Variante des sog. „letzten Wortes“ zurückgegriffen. Dies hat zur Folge, dass ggf. die eigenen AGB bei mangelndem Widerspruch durch später eingeführte AGB der Gegenpartei ersetzt und gegenstandslos gemacht werden könnten. Aus diesem Grund sollte bei etwaigen kaufmännischen Schreiben (Bestellungen, Auftragsbestätigungen o.ä.) stets mit großer Sorgfalt auf eine mögliche Einbeziehung etwaiger Geschäftsbedingungen geachtet werden und diesen – bei Bedarf -widersprochen werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfängliche Unterstützung im Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien und berät Sie umfassend in allen Formen von Wirtschaftsverträgen.

Höhere Gewalt in der Coronakrise

Corona ist weiter in aller Munde. Trotz weitereichender Lockdowns – gerade Italien wurde hierbei als eines der ersten Länder getroffen – scheint sich die wirtschaftliche Situation in ganz Europa mittlerweile weitestgehend mit der Pandemie arrangiert zu haben. Nichtsdestotrotz kommt es weiterhin zu Verzögerungen beim Handelsverkehr, welche u.a. auf die derzeitige Pandemiesituation zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang fällt häufiger der Begriff der Höheren Gewalt. In der Folge wollen wir uns ansehen, was sich hinter diesem Begriff versteht und wie eine korrekte Einordnung in der Pandemie gerade bei Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien eine Rolle spielen könnte.

Eine international einheitliche Definition des Begriffs der Höheren Gewalt (italienisch: „forza maggiore“) gibt es nicht. Gemeinhin wird damit ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares und unerwartetes Ereignis verstanden. Typische Fälle von Höherer Gewalt waren bislang Ereignisse wie Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen), Kriege etc.

Rechtlich ist das Vorliegen einer Höheren Gewalt von Bedeutung, da in der Regel die Parteien als Rechtsfolge von ihren Hauptleistungspflichten befreit sind und jede Seite verpflichtet ist, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst tragen. Insbesondere bei Liefer- und/oder Werkverträgen sind die Vertragspflichten werden erst einmal ausgesetzt und werden erst nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wieder eingesetzt. Hierdurch hätte ein Lieferant z.B. die Möglichkeit, sich etwaigen Vertragsstrafen aus Lieferverzug zu entziehen, insofern sein Verzug auf ein bestimmtes Ereignis (z.B. pandemiebedingte Schließung) zurückzuführen ist.

Bei Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus ist allerdings fraglich, ob man auch zum jetzigen Zeitpunkt noch von einem „unerwarteten“ Ereignis sprechen kann. War dies gerade in der Anfangsphase zwischen März/April 2020 vor dem Hintergrund einer Vielzahl von behördlichen Maßnahmen wohl noch der Fall, scheint dies für die im Anschluss geschlossenen Verträge eher unklar. Schließen beispielsweise ein deutsches und ein italienisches Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt einen Vertrag können die pandemiebedingten Folgen wohl kaum noch als unerwartet eingestuft werden. Die derzeitige Situation sollte dabei vielmehr bereits im Rahmen des Vertrags Berücksichtigung finden. Hierfür können beispielsweise spezifische Klauseln entworfen bzw. eine Flexibilität bei den Lieferfristen vorgesehen werden. Vorsicht ist dabei bei der Ausgestaltung geboten, da die jeweiligen nationalen Rechtsprechungen derzeit eine äußerst unterschiedliche Auslegung der Pandemiesituation auf etwaige Handelsverträge vornehmen. Einheitlich scheint dabei allerdings der Umstand, dass insofern die Parteien keine spezifischen Regelungen bei aktuellen Verträge treffen, der Rückgriff auf eine pandemiebedingte Höhere Gewalt mit hoher Wahrscheinlichkeit ausscheiden könnte.

Da die rechtliche Einstufung als Höhere Gewalt und die möglichen Rechtsfolgen sehr vom Einzelfall abhängig und damit mit einiger Rechtsunsicherheit verbunden sind, empfehlen wir als Praxistipp gerade bei dem Abschluss künftiger Verträgen die derzeitige Situation stets im Blick zu haben. Dies sollte durch spezifische Vertragsklauseln erfolgen, die vor dem Hintergrund eines internationalen Geschäfts auch einer Prüfung der einzelnen Rechtsordnungen standhalten.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte weist dabei eine langjährige Erfahrung im Rahmen des internationalen Sachverhalte und unterstützt Ihr Unternehmen gerne bei der Ausgestaltung grenzüberschreitender Verträge.

Mitarbeiter von ausländischen Bertrieben bleiben unberücksichtigt

Die Grundsätze des gemeinsamen Betriebs sind im arbeitsrechtlichen Sinne dann nicht anwendbar, wenn es sich bei den vermeintlich verbundenen Unternehmen um ausländische Betriebe handelt. Eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutz entfällt damit für solche Mitarbeiter von deutsche Tochtergesellschaften mit weniger als zehn Mitarbeitern, selbst dann, wenn diese in große internationale Konzerne eingebunden sind.

Der Fall betrifft insbesondere Vertriebsgesellschaften, die zwar in Deutschland mit geringem Personal ausgestattet werden, faktisch allerdings eng mit den internationalen Konzernstrukturen verbunden sind.  Kritisch wird es insbesondere dann, wenn deutsche Betriebe stark von Personal der ausländischen Betriebe unterstützt werden. Während die Rechtsprechung für vergleichbare inländische Konstellationen die Grundsätze zum gemeinsamen Betrieb entwickelt hat, in der die Mitarbeiter von faktisch gemeinsam tätigen und verbundenen Unternehmen für die Anwendbarkeit des § 23 KSchG addiert werden müssen, kommt eine solche Lösung beim vorliegen ausländischer Betriebe weiterhin nicht in Betracht.

Die ständiger Rechtsprechung bestätigt damit, dass für die Anwendbarkeit des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden dürfen, die unter die Anwendbarkeit des deutschen Rechts fallen (BAG 26.03.2009 – 2 AZR 883/07, NZA 2009, 920; BAG 17.01.2008 – 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872).

Diese Lösung schient aus verschiedenen Gesichtspunkte korrekt. Eine Zusammenrechnung von Mitarbeitern, welche verschiedenen Rechtsordnungen unterstehen, würde zu einer Reihe von kaum überbrückbaren Folgeproblemen führen. Insbesondere müsste man bei vermeintlichen Kündigungen die Frage stellen, welches Arbeitsrecht letztlich Anwendung finden würde bzw. wie, und nach welchem Recht, eine mögliche Sozialauswahl durchgeführt werden müsste.

Daher scheint in der Gesamtabwägung trotz der erkennbaren Schwierigkeiten von etwaigen Mitarbeitern der von der Rechtsprechung vertretene Ansatz korrekt.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung im Bereich des grenzüberschreitenden Arbeitsrechts und unterstützt Ihr Unternehmen auch komplexen internationalen Fallgestaltungen.

Einbeziehung AGB – Vorsicht bei italienischen Vertragspartnern

Für eine ordnungsgemäße Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind im internationalen Geschäftsverkehr teils hohe Hürden zu überwinden. Gerade das italienische Recht sieht dabei Besonderheiten vor, die bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der AGB führen, was teils erhebliche Folgen für etwaige Auseinandersetzungen haben kann. So kann man sich schnell in einem Gerichtsverfahren vor einem italienischen Richter unter Anwendung des italienischen Rechts wiederfinden.

Im nationalen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern reicht es nach deutschem Recht zur Einbeziehung von AGB aus, wenn man bei Vertragsschluss auf die AGB hinweist und sie dem Vertragspartner zur Verfügung stellt, wenn dieser danach fragt. Das Gesetz sieht dabei die sog. Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnisnahme vor. Dabei reicht auch ein einfacher Hinweis auf einen Link im Rahmen von Bestellungen oder sonstigen Vertragsdokumenten. Demnach wäre der Hinweis von Krempel im Rahmen der Bestellungsbestätigung ausreichend gewesen.

Im internationalen Geschäftsverkehr dagegen ist eine solche Kenntnisnahme unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Handelsbräuche differenzierter zu sehen. Daher wird teils gefordert, dass AGB dem Vertragspartner bereits vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich übersandt werden müssen, damit dieser in zumutbarer Weise davon Kenntnis nehmen kann (etwa OLG Thüringen vom 10.11.2010; OLG Celle vom 24.07.2009; OLG München vom 14.01.2009). Anders dagegen wenn nicht etwa das deutsche Recht, sondern anderweitige Rechtsordnungen Anwendung finden. Demnach könnte eine Rechtswahlklausel daran scheitern, dass die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Einbeziehung von AGB nicht berücksichtigt worden sind. So sieht beispielsweise das italienische Recht hohe Formvorschriften für eine ordnungsgemäße Einbeziehung von AGB, wie bspw. doppelte Zeichnungspflichten, vor. Ein einfacher Verweis ist hierbei nicht ausreichend.

Zudem kommt erschwerend hinzu, dass die AGB entweder in der Landessprache des Adressaten oder besser in der gewählten Korrespondenz -, d.h. der gewählten Vertragssprache abgefasst sein müssen. Hierbei ist Vorsicht geboten, da einem Vertragspartner zügig Sprachkenntnisse „abhanden“ kommen werden, wenn es in einem Prozess auf die Kenntnis der streitigen AGB-Klausel ankommt.

Daher empfehlen wir dringen, insbesondere im Rahmen von Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien auf eine sorgsame Einbeziehung von AGB zu achten und sich nicht ausschließlich auf die in Deutschland bekannten Handelsgewohnheiten zu verlassen. Der Preis für eine solche Unachtsamkeit könnte dabei durchaus hoch sein.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfängliche Unterstützung im Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien und berät Sie umfassend in allen Formen von Wirtschaftsverträgen.

Rechtswahlklauseln bei internationalen Verträgen

Rechtswahlklauseln sind mittlerweile nicht nur bei Unternehmern gängige Praxis, sondern finden sich mittlerweile auch in einer Vielzahl von Verbraucherverträgen. Unwirksam ist eine solche Rechtswahlklausel zwar nicht, doch müssen Unternehmen, die sich für eine solche Rechtswahlklausel entscheiden, zukünftig auf erhöhte Hinweispflichten einstellen.

Gerade im Zuge des zunehmenden Onlinehandels kommt es nicht selten vor, dass ein deutscher Verbraucher beispielsweise beim Kauf von Schuhen eines italienischen Herstellers einen Vertrag nach italienischen Recht abschließt. Unternehmen verwenden mittlerweile gerade bei Onlineverkäufen vorformulierte Vertragstexte, die unabhängig von der Nationalität des Käufers zur Anwendung kommen. Dabei entscheiden sich Unternehmen üblicherweise für eine Rechtswahlklausel. Dies hat für das verwendende Unternehmen den Vorteil, dass das diesem bekannte Recht als Vertragsgrundlage festgesetzt wird. Zudem schreckt es Verbraucher vor der gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche ab, da Auslandsklagen für Privatleute nicht selten mit viel Aufwand und Kosten verbunden sein können.

Oftmals unbekannt ist, dass solche Rechtswahlklauseln zwar wirksam sind, doch immer dem sog. Günstigkeitsvergleich gem. Art. 6 II Rom I-VO unterliegen. Dieser Günstigkeitsvergleich sieht vor, dass trotz einer Rechtswahlklausel auch das Recht des Wohnorts des Verbrauchers berücksichtigt werden muss. Stellt sich dies im Einzelfall für den Verbraucher günstiger dar, so findet nicht mehr das im Vertrag vereinbarte Recht Anwendung, sondern das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Verbraucher seinen üblichen Aufenthaltsort hat. Diese Regelung gem. Art. 6 II Rom I-VO soll den Verbraucher vor Nachteilen schützen. Allerdings ist genau dieser Günstigkeitsvergleich oftmals unbekannt, womit viele Verbraucher bei im Vertrag fixierten Rechtswahlklauseln vor weiteren Maßnahmen zurückschrecken.

Um der Abschreckung solcher Rechtswahlklauseln entgegenzuwirken hat der EuGH nunmehr in einer neuen Entscheidung (EuGH (3. Kammer), Urteil vom 28.7.2016 – C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Sàrl)) ausgeführt, dass Unternehmen im Rahmen des entsprechenden Vertrages bzw. der eigenen AGB zukünftig auf den Günsitgkeitsvergleich im Sinne des Art. 6 II Rom I-VO explizit hinweisen müssen. Dies soll dem Verbraucher deutlich zeigen, dass die im Vertrag vorgesehene Rechtswahl ggf. nicht abschließend ist und womöglich das für ihn günstigere Recht des Heimatlandes zur Anwendung kommen könnte.

Die obengenannte Entscheidung betraf im Einzelnen die von der Onlineplattform Amazon verwendeten Verträge, die regelmäßig unter Vereinbarung von luxemburgischen Recht geschlossen werden. Für Unternehmen, die im Bereich des Versandhandels bzw. des E-Commerce tätig sind, hat die Entscheidung des EuGH teils erhebliche Auswirkungen. So sollten die eigenen Verträge und AGB geprüft und – wenn notwendig – entsprechend angepasst werden. Hierdurch kann bereits durch kleinere Vertragsänderungen eine Unwirksamkeit verhindert werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zu internationalen Verträgen.

Internationales Transportrecht: Raubüberfall in Italien unvermeidbar

Ein bewaffneter Raubüberfall auf einen fahrenden Lastzug auf einer italienischen Autobahn ist im Allgemeinen unvermeidbar i.S. von Art. 17 II CMR, sofern die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht für eine Außerachtlassung der äußersten, einem besonders gewissenhaften Frachtführer bzw. Fahrer vernünftigerweise noch zumutbaren Sorgfalt sprechen.

In einem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es insbesondere um die Frage, ob durch das nächtliche Fahren auf einer italienischen Autobahn in der Nähe der süditalienischen Stadt Bari die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Im einschlägigen Fall beauftragte ein Speditionsunternehmen ein Transportunternehmen mit der Beförderung von Reifen und Gummibändern zu festen Preisen von Aachen nach Matera in Süditalien. Der LKW wurde kurz vor dem Ziel zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr auf offener Straße zwischen Bari und Altamura in Apulien von drei Tätern mit Waffengewalt gestoppt und der Fahrer wurde zum Aussteigen gezwungen. Das Transportgut im Werte von 125.157,45 DM wurde anschließend geraubt.

Das vorbefasste OLG hatte der Klage des Speditionsunternehmen stattgegeben und eine Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt angenommen. Der BGH (Urteil vom 13.11.1997I ZR 157/95) dagegen hat die Klage abgewiesen und dabei festgestellt, dass der nächtliche Raubüberfall für das Transportunternehmen bzw. dem Frachtführer im Sinne des Art. 17 II CMR ein unvermeidbares Ereignis war. Demnach sei die Haftung nach Art. 17 II CMR dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für das Transportunternehmen selbst als auch für dessen Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 II CMR sei nach dem BGH nur anzunehmen ist, wenn der Frachtführer darlegt und ggf. beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Die Annahme des Transportunternehmens, ein Raubüberfall auf einen fahrenden Lkw sei im Allgemeinen unvermeidbar, begegnet entsprechend der Ansicht des BGH keinen rechtlichen Bedenken. Das Speditionsunternehmen hatte die Auffassung vertreten, der Fahrer hätte bei Anwendung der äußersten Sorgfalt auf einem bewachten Autohof übernachten müssen und erst am nächsten Morgen weiterfahren dürfen, weil die Straßen in Süditalien jedenfalls bei Nacht besonders gefährdet seien. Diese Ansicht teilte das mit dem Fall befasste OLG. Dieses vertrat die Ansicht, dass das Risiko eines Raubüberfalls auf einen fahrenden Lkw während einer Nachtfahrt auf süditalienischen Straßen gegenüber dem Abstellen des Fahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz in Süditalien größer sei.

Gegen diese Auffassung stellte sich dagegen der BGH. Dieser führte aus, dass bereits nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage das OLG seine Feststellung getroffen habe. Es liege daher nahe, dass dieses sich auf die allgemeine Lebenserfahrung hat stützen wollen. Dabei hätte das OLG jedoch beachten müssen, dass sich der veröffentlichten Rechtsprechung zahlreiche Beispiele dafür entnehmen lassen, dass es auch auf bewachten Parkplätzen in Italien zu Diebstählen und Raubüberfällen auf stehende Fahrzeuge gekommen ist; fahrende Lkw wurden von den Tätern dagegen nur in wenigen Ausnahmefällen zum Anhalten gezwungen. Überdies sei unberücksichtigt geblieben, dass ein fahrender schwer beladener Lkw angesichts der aufgrund der Fortbewegung auftretenden mechanischen Kräfte das Risiko eines gewaltsamen Überfalls erheblich vermindert. Erfahrungsgemäß gehöre eine größere kriminelle Energie dazu, einen fahrenden Lkw zu stoppen und zu berauben. Auch den Akten ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Nachtfahrt im konkreten Fall ein größeres Entwendungsrisiko für die Ladung dargestellt hat als das Übernachten auf einem bewachten Parkplatz. Abschließend berücksichtigte der BGH auch den Umstand, dass von der Autobahnabfahrt bis zum umzäunten und bewachten Hof der Empfängerin des Transportgutes in Matera nur noch rund 45 km zurückzulegen waren. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Transport zur Nachtzeit auf der von dem Fahrer benutzten Landstraße risikoreicher war als das nächtliche Befahren anderer Straßen.

Der BGH kippte folglich die Ansicht des OLG, wonach der Fahrer entweder die Nachtruhe auf einem bewachten Parkplatz verbringen hätte müssen oder die Transportdurchführung so zu organisieren war, dass eine Nachtfahrt auf italienischen Straßen vermieden wird. Das Erfordernis der notwendigen Sorgfalt könne laut dem BGH nicht so weit gehen, im Ergebnis auf sämtliche Nachtfahrten in Italien zu verzichten. Dies könne den Transportunternehmen als Voraussetzung für eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 II CMR nicht generell zugemutet werden.

Das Urteil stellt ein klassisches Schulbeispiel der im internationalen Transportrecht abzuwägenden Sorgfaltsmaßstäbe und den Vorgaben des CMR dar. Den Volltext dieser Entscheidung stellen wir Ihnen durch Klick auf den nachfolgenden Link (Volltext zum internationalen Transportrecht) gerne zur Verfügung.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung im Rahmen des internationalen, des deutschen sowie des italienischen Transportrechts und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

Neukunde beim Handelsvertreterausgleich

Wann ist ein Kunde wirklich neu? Endet das Handelsvertreterverhältnis streiten die Parteien oftmals über die genaue Höhe des Handelsvertreterausgleichs. Zwar sind mittlerweile die Regelungen europaweit durch die EU Handelsvertreter RL 86/653/EWG weitestgehend harmonisiert, doch ergeben sich bei Detailfragen nicht nur nach italienischen Recht noch eine Vielzahl von Problemstellungen.

Der EuGH hatte auf Vorlage des BGH über die Frage zu entscheiden, ob ein Kunde auch dann als Neukunde bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs einzustufen ist, obwohl dieser bereits im Vorfeld wegen anderer Waren eine Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer unterhielt. Der EuGH hat zu dieser Frage nunmehr eindeutig Stellung bezogen und im Urteil vom 07.04.2016 – C-315/14 ausgeführt, dass Art. 17 II Buchst. a erster Gedankenstrich der Handelsvertreter-RL 86/653/EWG dahin auszulegen sei, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen habe. Der EuGH stützt dabei seine Argumentation insbesondere auf der Tatsache, dass Gegenstand der Handelsvertreterverträge der Verkauf von Waren sei und daher nicht die Geschäftsbeziehung an sich im Mittelpunkt stehen könne, sondern vielmehr die im Einzelnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses verkauften Waren. Aus dem Sinn der RL 86/653 folge zudem, dass diese in erster Linie dem Schutz des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer diene und daher der Begriff „Neukunde“ nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. In Anbracht dieser Maßgaben kommt der EuGH zu dem Schluss, dass demnach auch solche Kunden als Neukunden anzusehen sind, die bereits im Vorfeld in Geschäftsbeziehungen zum Unternehmer standen. Dabei führt der EuGH aus, dass etwaige daraus entstandenen Erleichterungen für den Handelsvertreter im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.

In der Praxis wird es interessant zu beobachten sein, wie die Gerichte mit dieser Billigkeitsprüfung umgehen, da die tatsächliche Anpassung des Ausgleichsanspruchs im Ermessen des jeweiligen Gerichtsverbleibt. Für Handelsvertreter erscheint dieses Urteil dennoch ein wichtiger Schritt, welcher sich nicht zuletzt bei der Berechnung des Rohausgleichs positiv auswirken sollte. Welcher Abzug bei der Billigkeitsprüfung vorgenommen wird, muss nun sehr genau beobachtet werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.

Italienisches Lebensmittelrecht – Vertragsgestaltung

Trotz Wirtschaftskrise befindet sich der italienische Lebensmittelmarkt im stetigen Wachstum. Deutschland ist dabei traditionell einer der wichtigsten Handelspartner für italienische Unternehmen. Um eine zunehmende „Erpressbarkeit“ kleiner und mittlerer Herstellerbetriebe zu unterbinden, hat der italienische Gesetzgeber Maßnahmen zur Einschränkung der absoluten Vertragsfreiheit getroffen und Mindeststandards bei der Vertragsgestaltung eingeführt. Im Folgenden soll dargestellt werden, worauf deutsche Unternehmen bei ihren Geschäftsbeziehungen in Italien unbedingt achten sollten.

Die soeben beendete Weltausstellung in Mailand war nach den ersten Bewertungen ein voller Erfolg. Hohe Besucherzahlen und ein allgemeines Interesse an dem Thema Feeding the Planet, Energy for Life sollten den Erwartungen zufolge auch in der näheren Zukunft verstärkt Impulse für die bereits traditionell starke italienische Lebensmittelindustrie bringen. Dies kann nicht zuletzt für deutsche Unternehmen eine Vielzahl von Chancen eröffnen. Beim Handel mit Lebensmittelprodukten sollte allerdings verstärkt auf Eigenheiten der italienischen Gesetzgebung insbesondere hinsichtlich der Vertragsgestaltung geachtet werden. Eine Nichtbeachtung von bestehenden Formvorschriften kann dabei nicht nur zur Nichtigkeit von Verträgen führen, sondern auch empfindlichen Strafen von Seiten der italienischen Kontrollbehörden zur Folge haben. Für Käufer wie Verkäufer von Lebensmittelprodukten in oder aus Italien, spielt gerade die Regelung des Art. 62 Gesetzesdekret „Cresci Italia“ Nr. 1/2012 eine zentrale Rolle. Diese Vorschrift wurde vom italienischen Gesetzgeber eingeführt, um die üblicherweise kleinen und mittleren Hersteller von Lebensmitteln zu schützen. Gerade deren Verhandlungsposition gegenüber großen Geschäftspartnern wird als stark eingeschränkt erachtet.

1.Mindeststandarts bei Verträgen

Dabei spielt insbesondere Art. 62 Gestzesdekret „Cresci Italia“ Nr. 1/2012 eine zentrale Rolle. Die Regelung sieht eine Reihe von zwingenden Bestandteilen vor, die bei der Ausgestaltung von Verträge in den oben bezeichneten Fällen berücksichtigt werden müssen. Dies betrifft:

-Form: Verträge müssen in schriftlicher Form abgefasst werden. Von dem Schriftformerfordernis können unter Umständen auch bereits Vorverhandlungen umfasst sein. So stellt es ein Verstoß dar, wenn eine der Parteien sich weigert Vorverhandlungen in schriftlicher Form zu führen.

-Inhalt: Verträge müssen inhaltlich zwingend folgende Angaben enthalten:

-Laufzeit des Vertrages

-Menge und Umfang der Produkte

-Merkmale und Eigenschaften der Produkte

-Genaue Preisangaben

-Zahlungs- und Liefermodalitäten

-Zahlungsfristen: Mit dem Gesetzesdekret wurde eine Höchstdauer von Zahlungsfristen bei leicht verderblichen Lebensmitteln von höchstens 30 Tagen und bei sonstigen Lebensmitteln von höchstens 60 Tagen eingeführt.

Unternehmen müssen diesen Vorgaben besondere Aufmerksamkeit schenken, da bei Abweichungen die Nichtigkeit des gesamten Vertrages droht. Dabei kann die Nichtigkeit nicht nur vom Vertragspartner als Einwendung vorgebracht werden, sondern auch durch den Richter von Amts wegen oder gar durch die Markaufsichtsbehörde erklärt werden. Auch kann bei Verstoß der genannten Bestimmungen vom benachteiligten Vertragspartner unter Umständen eine Unterlassungsklage angestrengt werden oder in Einzelfällen sogar Schadensersatz verlangt werden. Insbesondere das Risiko einer Schadenersatzforderung ist nicht zu unterschätzen, da der Art. 62 sehr eng ausgelegt wird und hier gegebenenfalls hohe Entschädigungsrisiken bestehen können.

2.Die Marktaufsichtsbehörde als Kontrollorgan

Zur Durchsetzung der Regelung wurde von staatlicher Seite die nationale Markaufsichtsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) mit der Überwachung beauftragt. Die Behörde kann nicht nur nach einer Anzeige eines Vertragspartners, sondern auch von Amts wegen tätig werden und  gegebenenfalls sanktionierend eingreifen. Zu diesem Zweck wurde der Aufsichtsbehörde bei Zuwiderhandlungen weitreichende Eingriffs- und Sanktionsmöglichkeiten zugesprochen. Die Regelung sieht dabei vor, dass bei Verstößen Strafen zwischen 500 und 500.000 Euro verhängt werden können. Zwar wurden bislang zur Nichtgefährdung bestehender Geschäftsbeziehungen eher Abmahnungen zur Vertragsanpassung gewählt, doch sind gerade vor dem Hintergrund einer weiter zunehmenden Internationalisierung kleinerer Betriebe auch weitergehende Maßnahmen angekündigt.  Unternehmen sollten also nicht nur die zivilrechtlichen Risiken der Regelung bedenken, sondern vor der Gefahr einer weitreichenden Sanktionsbefugnis der Marktaufsichtsbehörde auf eine strikte Einhaltung der Bestimmungen achten.

3.Ausblick

Unternehmen im Lebensmittelbereich sollten beim Handel mit italienischen Unternehmen unbedingt darauf achten, dass die jeweiligen Geschäftsbeziehungen klar und unter Berücksichtigung geltender Bestimmungen geregelt werden. In Folge der Expo wird es zu einer Reihe von staatlichen Förderprogrammen für den Lebensmittelsektor kommen, der den italienischen Lebensmittelexport noch weiter ankurbeln soll. Gleichzeitig wird dies mit einer Verschärfung der Kontrolle bestehenden Regelungen einhergehen. Mit guter Planung können hier kostspielige Folgen vermieden und sich bietende Chancen optimal genutzt werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte unterstützt Sie dabei, auch in Zukunft die Chancen Ihres Unternehmens auf dem italienischen Markt zu maximieren und bestehende Risiken zu minimieren. Dank unseren Niederlassungen in München, Mailand und Padua sind wir Ihr idealer Ansprechpartner für alle Fragen des italienischen Lebensmittelrechts. Schreiben Sie uns gerne an. Wir würden uns freuen, Sie unterstützen zu können.

Aktuelles zum UN – Kaufrecht (CISG)

Das UN – Kaufrecht (CISG) weitet auch weiterhin den eigenen Einflussbereich aus. Nach dem letztjährigen Beitritt von Bahrein (seit dem 01.10.2014) zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zum internationalen Warenkauf schlossen sich in diesem Jahr auch die Republik Kongo (seit dem 01.07.2015), Guyana (ab dem 01.10.2015) sowie Madagaskar (ab dem 01.10.2015) dem Übereinkommen an. Damit haben mittlerweile weltweit 83 Staaten das UN – Kaufrecht (CISG) ratifiziert.

Mehr als 3000 Entscheidungen staatlicher Gerichte und Schiedsgerichte belegen eindrücklich, trotz weiterhin weit verbreiteter Ausschlusspraxis, die Bedeutung des UN-Kaufrecht für die internationale Handelspraxis. Die Gerichte der Vertragsstaaten wenden das UN-Kaufrecht (CISG) regelmäßig an, wenn ein internationaler Warenkauf- oder Warenherstellungsvertrag zu beurteilen ist, also wenn die betroffenen Vertragsparteien in verschiedenen Staaten ansässig sind.

CISG bietet erhebeliche Vorteile für den Verkäufer

Für international tätige Unternehmen stellt dabei insbesondere die einheitliche Gesetzeslage und die damit verbundene Verringerungen bestehender Rechtsunsicherheiten einen erheblichen Vorteil dar. Zudem bietet das UN – Kaufrecht (CISG) gerade für exportorientierte Unternehmen, im Gegensatz zum deutschen Recht, durch eine vorteilhafte Beweislastverteilung erhebliche Vorzüge. Wird derzeit noch vielmals in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Ausschluss des UN –Kaufrechts (CISG) optiert, so könnte sich für viele Unternehmen bei strategisch durchdachter Anwendung, eine Einbeziehung der Regelungen lohnen. Eine sorgsame Abwägung der jeweiligen Chancen verringert nicht nur Prozessrisiken und Kosten, sondern schafft umfassende Klarheit hinsichtlich meist kollidierender Rechtsordnungen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung hinsichtlich der individuellen Ausgestaltung internationaler Vertragstexte und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zum UN – Kaufrecht (CISG) zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.