Haftung des Geschäftsführers einer S.r.l.

Haftungsfragen sind für jeden Geschäftsführer eines der schwierigsten und sensibelsten Themengebiete überhaupt. Mit seinem Handeln setzt sich ein Geschäftsführer nahezu täglich möglichen Risiken aus, die im Zweifel nicht lediglich finanzielle Einbußen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben können. Gerade bei ausländischen Gesellschaften ist dabei besondere Vorsicht geboten, da die Haftung oftmals von den bekannten deutschen Grundsätzen abweichen kann. Nachfolgend wird auf die Eigenheiten der Haftung des Geschäftsführers einer italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl) eingegangen und wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht dargestellt. Bei dieser ersten Übersicht wird dabei zunächst auf die zivilrechtliche Haftung eingegangen.

Strukturell bestehen in Haftungsfragen zwischen dem deutschen und dem italienischen Recht eine Reihe von Parallelen. Wesentlicher Unterschied bildet zunächst die Stellung des Geschäftsführers innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl). Anders als in Deutschland, wo die Eigenständigkeit der GmbH im Verhältnis zur AG hervorgehoben wird, entspricht die italienische Srl strukturell im wesentlichen der SpA (italienischen Aktiengesellschaft). Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass der Geschäftsführer einer Srl (amministratore) im Grunde eher der Stellung eines Vorstandes einer deutschen AG vergleichbar ist. In Italien kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer keine bindenden Weisungen erteilen. Zwar ernennt auch bei einer Srl die Gesellschafterversammlung gem. Art. 2383, 2487 italienisches Zivilgesetzbuch den Geschäftsführer (und beruft diesen wieder ab), doch kann diese etwaige Beschlüsse nicht durch Ernennung eines ad-hoc Gesellschafters durchsetzen. Dies gibt dem Geschäftsführer in Italien eine weitaus größere Selbstständigkeit, als dem Geschäftsführer einer GmbH, der sich gem. § 37 GmbHG lediglich bei rechtwidrigen Weisungen einer Bindungswirkung entsagen kann. Daraus folgt gleichzeitig allerdings auch eine höhere Verantwortung, da eine Haftungsbefreiung wesentlich strengeren Voraussetzungen untersteht.

Zivilrechtliche Haftung

Geht man im Einzelnen auf die zivilrechtliche Haftung eines Geschäftsführers ein, kann man einige wesentliche Punkte herausarbeiten. Gem. Art. 2476 des italienischen Zivilgesetzbuchs wird die Haftung des Geschäftsführers wie folg bestimmt:

-gegenüber der Gesellschaft im Falle von Gesetzes- oder Satzungsverstößen;

-gegenüber dem einzelnen Gesellschafter und Dritten, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen des Geschäftsführer unmittelbar geschädigt wurden;

-Gegenüber Gesellschaftsgläubigern im Falle von Verstößen gegen Kapitalerhaltungspflichten

Hinsichtlich der anzuwendenden beruflichen Sorgfaltspflicht wird diese an den Maßstäben eines erfahrenen Geschäftsmann, der das Vermögen anderer verwaltet (Art. 1176 italienisches Zivilgesetzbuch). Ein Geschäftsführer muss im Rahmen seiner Tätigkeit eine „durchschnittliche“ Sorgfalt an den Tag legen, die von einem ausgebildeten und durchschnittlichen Berufsträger erwartet werden kann. Etwaige Verstöße gegen diese Sorgfaltspflicht können zu dem oben genannten Haftungen führen.

Haftungsbefreiung

Auch im Falle festgestellter Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsrelevante Pflichten, kann der Geschäftsführer unter bestimmten Umständen von der Haftung befreit werden. Dies bezieht sich auf die Fälle, in denen der Geschäftsführer beweisen kann, keine Verantwortung an der begangenen Pflichtverletzung zu haben. Diese Exkulpationsmöglichkeit folgt den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung in den Fällen, in denen der Geschäftsführer die Schädigungshandlung lediglich auf Druck Dritter durchgeführt hat und die eigene Missbilligung nachweisbar zum Ausdruck gebracht hat. Bei Haftungsbefreiungen ist allerdings höchste Sorgfalt geboten, da diese teils an sehr strenge Kriterien gebunden sind und den Geschäftsführer oftmals in Beweisnot bringen können. Will man sich auf eine solche Befreiung berufen empfiehlt es sich, frühzeitig die maßgeblichen Kriterien festzulegen und das erforderliche Material zusammenzutragen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Geschäftsführer bei der Minimierung von Haftungsrisiken und berät diesbezüglich gerade deutsche Niederlassungen in Italien. Dies macht uns bei der Haftung des Geschäftsführers zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch im italienischen Recht.