Anfechtung einer Erbanteilsabtretung

Was passiert, wenn sich im Nachgang einer Erbanteilsabtretung eine höhere Erbquote als zunächst angenommen herausstellt. Zu dieser Fragestellung hat nun das OLG München Stellung genommen.

Das OLG München bejahte mit Beschluss vom 19.07.2016 (Az. 34 Wx 62/16 und veröffentlicht in BeckRS 2016, 13157) die Möglichkeit einer Anfechtung, nachdem der ursprüngliche Erbschaftsanteil bereits formwirksam abgetreten worden war. Dabei führt das Gericht aus, dass insofern ein Miterbe seinen Erbanteil mit notarieller Urkunde an einen Dritten in der irrigen Vorstellung abtritt, ihm stünde am Nachlass eine bestimmte Erbquote zu, unterliegt er auch dann einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Erbanteils i.S.v. § 119 II BGB, wenn sich aufgrund eines später aufgefundenen Erbvertrags herausstellt, dass die Erbquote tatsächlich höher ist als angenommen. In einem solchen Fall sind nach Ausführungen des OLG München, die in der notariellen Erbanteilsabtretung enthaltenen grundbuchlichen Erklärungen regelmäßig dahin auszulegen, dass der Miterbe unabhängig von seiner tatsächlichen Erbquote vollständig aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dem steht nach Darlegung des Gerichts die Zulässigkeit der teilweisen Übertragung eines Erbteils zu einem Bruchteil nicht entgegen (Leitsätze aus FD-ErbR 2016, 381461).

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen, als auch im italienischen Recht.

Schaffung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Nachfolgend verweisen wir auf eine Stellungnahme des DAV zum Europäischen Nachlasszeugnis. Die Schaffung eines – grundsätzlich von allen Seiten befürworteten – gemeinsamen Verzeichnisses der Testamentsregister sorgt in Fachkreisen auch weiterhin für die Diskussionen. Es wird zu beobachten sein, wie das Vorhaben letzten Endes tatsächlich in die Praxis umgesetzt wird und hoffentlich bald Einzug in den Alltag grenzüberschreitenden Erbfälle finden wird. Nachfolgend finden Sie die DAV Depesche zum Thema im Wortlaut.

Die Europäische Kommission hat eine Studie zum Europäischen Nachlasszeugnis durchgeführt, an der sich der Deutsche Anwaltverein durch seine Ausschüsse Anwaltsnotariat und Erbrecht beteiligt hat. In seiner DAV-Stellungnahme Nr. 44/2016 befürwortet der DAV die Schaffung und Vernetzung regionaler Register Europäischer Nachlasszeugnisse ebenso wie die Vernetzung nationaler Testamentsregister – nennt aber klare Grenzen für den Inhalt der Register und die einsichtsberechtigten Personen. Auch die Schaffung eines elektronischen Europäischen Nachlasszeugnisses hält der DAV für sinnvoll. Zunächst sollten aber Erfahrungen mit den erst seit August 2015 anwendbaren Vorschriften über das Europäische Nachlasszeugnis in seiner jetzigen Fassung und dessen Akzeptanz gesammelt werden. (Quelle: DAV Depesche Nr. 33/16 vom 25. August 2016)

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Nachweis des Erbrechts durch Vorlage des eröffneten eigenhändigen Testaments

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Mit der Entscheidung vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 hat der BGH die bereits im Vorfeld vertretene Rechtsprechung bestätigt, wonach es zum Nachweis der eigenen Erbenstellung nicht zwingend erforderlich ist, einen Erbschein vorzulegen, sondern es ausreicht, wenn ein eigenhändiges eröffnetes Testament vorgelegt wird. Im einschlägigen Verfahren hatte die Beklagte Bank zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Erben machten im Anschluss gegen die Bank die für die Ausstellung des Erbscheins angefallenen Kosten geltend. Mit der genannten Entscheidung führt der BGH die eigene Rechtsprechung fort (zuvor bereits BGH, Urteil vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04). Demnach kann einem Erben nicht ohne Grund zugemutet werden, das oftmals zeit- und kostenaufwendige Erbscheinausstellungsverfahren anzustrengen, wenn die Erbenstellung bereits durch Testament klar und eindeutig belegbar wäre.

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Erbschaftssteuerliche Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute mit EU-Niederlassung

Kann sich eine inländische Bank im Rahmen ihrer Auskunftspflicht einer unselbstständigen Zweigniederlassung auf ein im Ausland geltendes Gesetz zum Bankgeheimnis berufen? In einem Europa ohne Grenzen sind Ferienhäuser in Italien, Konten in Österreich oder ein Boot in Frankreich keine Seltenheit mehr. Komplikationen können sich dabei aus vielerlei Gesichtspunkten ergeben und nicht zuletzt im Rahmen von erbschaftrechtlichen Fragestellungen. Im nachfolgend dargestellten Fall geht es dabei um die Frage der unterschiedlichen Handhabe des Bankgeheimnisses innerhalb der EU und entsprechende Auswirkungen auf die betreffenden Bankhäuser.

Steht die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen FA anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen? Der EuGH beantwortete diese vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage nunmehr ausdrücklich im Rahmen einer jüngsten Entscheidung vom 14.04.2016 – C-522/14 (Entscheidung im Volltext lesbar).

Grundlage der Entscheidung war ein zwischen der Sparkasse Allgäu und de. Finanzamt Kempten geführter Rechtsstreit. Hierbei weigerte sich die Bank, das Finanzamt über bei seiner unselbstständigen Zweigstelle in Österreich geführte Konten von Personen zu informieren, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland Steuerinländer waren. Das Kreditinstitut berief sich dabei auf die österreichische Gesetzeslage, die zu Gunsten des Bankgeheimnisses die Auskunftspflicht der Banken gegenüber den Steuerbehörden stark einschränkt. Eine Auskunft habe zur Folge, dass die Bank gewissermaßen gezwungen sei, gegen die in Österreich gültigen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Das Kreditinstitut sah in einer solchen Auskunftspflicht eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit, da deutsche Kreditinstitute auf diesem Weg gehindert werden, über eine Zweigstelle geschäftlich tätig zu werden. Der EuGH stellt sich im Rahmen des obengenannten Urteils nunmehr gegen eine solche Argumentation. Demnach sei Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbstständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen. Der EuGH stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, seine Steuervorschriften auf die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates abzustimmen, um jegliche sich aus den Wechselwirkungen der nationalen Vorschriften ergebende Diskrepanz zu beseitigen. Die Tatsache, dass das österreichische Recht eine entsprechende Anzeigepflicht nicht kennt, dürfe nicht zum Ausschluss der gesetzlichen Vorgaben in Deutschland führen. Die Niederlassungsfreiheit führe nämlich nicht dazu, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine diesbezüglichen steuerlichen Vorschriften auf die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen zu gewährleisten, dass jede Diskrepanz, die sich aus den nationalen Regelungen ergibt, beseitigt wird.

Das Urteil bezieht sich auf eine unselbstständige Niederlassung und eben nicht auf selbstständige Zweigstellen oder Tochterunternehmen. Daher bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang das Urteil in der Praxis für Auswirkungen sorgen wird. Nichtsdestotrotz bleibt die Frage sich wiedersprechender Rechtsvorschriften innerhalb der EU von großer Bedeutung, und zwar insbesondere im Rahmen von erbrechtlichen Fallkonstellationen. Zwar kam es in den letzten Jahren auch in Österreich zu einer gewissen Lockerung des Bankgeheimnisses (der Rechtsstreit bezieht sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2008), doch können auch weiterhin teils große Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Rechtsverordnungen festgestellt werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Wir zeigen Ihnen nicht nur bestehende Risiken auf, sondern entwickleln mit Ihnen gemeinsam auch eine praxisorientierte Strategie, um die beschriebene Entscheidung in Ihrem Sinne nützlich zu machen. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen.

Interview zum europäischen Erbrecht

Nachfolgend finden Sie ein interessantes Interview unserer Kollegin Mare-Ehlers zu Fragen des europäischen Erbrechts. Das Interview wurde in der Ausgabe der Zeitschrift ItaliaOggiSette vom 13.06.2016 veröffentlicht.

Successioni Europee-001

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Gemeinschaftliches Testament nach italienischem Recht

Vorsicht beim Gemeinschaftlichen Testament. Eine Reihe ausländischer Rechtsordnungen stufen ein Gemeinschaftliches Testament als unzulässig ein bzw. sehen diesbezüglich ausdrückliche Verbote vor. In Italien ist das Gemeinschaftliche Testament nach Art. 589 codice civile unwirksam (siehe hierzu auch Gemeinsames Ehegattentestament nach italienischem Recht unwirksam – Vorsorge durch Rechtswahl).

Das Gemeinschaftliche Testament (auch Berliner Testament genannt) stellt in Deutschland ein durchaus geläufiges Mittel von Ehepartnern dar, um die eigene Rechtsnachfolge zu regeln. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, sollte bei den beteiligten Personen das Risiko der Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung bestehen. Gerade wenn einer der Ehepartner eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, wird dringend zu einer ausdrücklichen Rechtswahl geraten. Andernfalls besteht das Risiko, dass die von den Erblassern zu Lebzeiten getroffenen Regelungen zum Todeszeitpunkt nicht wie gewünscht zur Entfaltung kommen.

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Internationales Erbrecht: Güterrecht hat Vorrang

Mit Beschluss vom 13.05.2015 – IV ZB 30/14, BeckRS 2015, 09892 hat der BGH Rechtssicherheit hinsichtlich der im internationalen Erbrecht viel diskutierten Frage der erbrechtlichen oder familienrechtlichen Einordnung des § 1371 Abs. 1 BGB geschaffen. Demnach ist die pauschale Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten um ein Viertel gemäß § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich zu qualifizieren. Damit kommt § 1371 Abs. 1 BGB und die sich hieraus ergebende Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten im Falle der Zugewinngemeinschaft auch dann zur Anwendung, wenn zwar deutsches Ehegüterrecht, aber ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Für ausländische Pflichtteilsberechtigte bedeutet dies, ein erhebliches Risiko, dass der eigene Anspruch auf den Erbteil bedeutend geschmälert wird. Für Ehegatten beinhaltet dies dagegen der Vorteil, auch bei der Anwendung ausländischen Erbrechts, unliebsame Pflichtteilsberechtigte nur eingeschränkt aus der Erbschaft bedienen zu müssen.

Gerade italienische Familienangehörige von in Deutschland lebenden Ehepartner sollten, in Anbetracht dieser Entscheidung, frühzeitig Vorkehrungen treffen. Die im Folgenden dargestellte BGH – Entscheidungen kann erheblich Einwirkung auf die Erbverteilung nehmen, selbst dann, wenn eigentlich italienische Erbrecht anwendbar ist. Da der Pflichtteil von Familienangehörigen nach italienischem Recht häufig höher angesetzt wird, als nach deutschem Recht, riskiert man hierbei nicht selten einen umfangreichen Rechtsverlust. Zwar betraf die hier abgebildete Entscheidung im Einzelnen eine deutsch- griechische Konstellation, doch muss man dieses Urteil als Grundsatzentscheidung hinsichtlich aller diesbezüglich im internationalen Kontext stehenden Erbrechtsentscheidungen auffassen. Daher empfiehlt sich frühzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit im Falle eines Erbfalls auch das eintritt, was die jeweiligen Erblasser in Deutschland und Italien auch tatsächlich im Sinn haben.

Um die Entscheidung im Volltext zu lesen klicken Sie einfach auf diese Entscheidung zum internationalen Erbrecht.

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Gemeinsames Ehegattentestament nach italienischem Recht unwirksam – Vorsorge durch Rechtswahl

In Deutschland erfreuen sich gemeinsame Ehegattenttentestamente einer großen Beliebtheit. Die Möglichkeit einer einheitlichen Nachlassregelung und der damit verbundenen bürokratischen Vereinfachung der testamentarischen Formalitäten, führt oftmals dazu, dass sich Eheleute zu einem solchen Schritt entschließen. Vorsicht sollte dabei allerdings insbesondere bei solche Ehegatten geboten sein, bei denen ein Ehepartner (oder gar beide Partner) nicht ausschließlich dem deutschen Erbrecht unterstehen. Viele Länder, wie beispielsweise Italien, erkennen die Wirksamkeit solcher gemeinsamen Ehegattentestamente nicht an. Dies führt dann zu einer gesetzlichen Erbfolge und oftmals eben nicht zu den durch die Ehegatten gewollten Folgen. Besitzt daher zumindest einer der Ehegatten eine ausländische Staatsbürgerschaft, empfiehlt sich dringend bei der Regeleung des Testaments eine ausdrückliche Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts zu treffen. Nur so kann gewährleistet werden, dass  auch tatsächlich das von den Ehepartnern Gewollte, auch nach deren Tod eintritt und nicht, wie in der nachfolgend dargestellten Entscheidung, das gemeinsam angefertigte Testament letztlich vollkommen wirkungslos  ist.

OLG Koblenz, 21.02.2013 – 2 U 917/12

Amtlicher Leitsatz:

1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, dass ein hierüber ergehendes Urteil nur inter partes wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erbscheinsverfahren hat. Ebensowenig steht die Möglichkeit der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens der Annahme eines Rechtsschutzinteresses für die Feststellungsklage entgegen.

Ein für die Annahme eines Feststellungsinteresses erforderliches ernstliches Bestreiten der (Mit-)Erbstellung des Klägers liegt bereits dann vor, wenn auf mehrfache außergerichtliche Versuche zur Herbeiführung einer erbrechtlichen Regelung nicht reagiert wird. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit, das Erbrecht des Klägers in Zukunft nicht bestreiten zu wollen – ohne aber den Klageanspruch anzuerkennen -, lässt dies das einmal bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen.

2. Nach Art. 25 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts knüpft für die Beerbung mangels einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl an dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes an.

3. Nach Art. 457 des italienischen Codice Civile (CC) erfolgt die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes (vocazione legittima) oder kraft Testaments (vocazione testamentaria), wobei die gesetzliche Erbfolge – wie im deutschen Recht – nur eintritt, wenn es an einer testamentarischen Erbfolge ganz oder teilweise fehlt. Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall an, wird aber gemäß Art. 459 CC erst mit einer auf den Erbfall zurückwirkenden Annahmeerklärung erworben. Gemäß Art. 589 CC können zwei oder mehr Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Deshalb ist ein in Deutschland in der Form der §§ 2265, 2267 BGB verfasstes gemeinsames Ehegattentestament der in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen nichtig.

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen

Neuer Europäischer Erbschein nach EU Verordnung 650/2012

Gute Nachrichten für all jene Erben, die es mit einem weit über die nationalen Grenzen reichenden Nachlass zu tun haben. Das europäische Parlament hat mit EU- Verordnung 650/2012 (zur Zuständigkeit, dem anzuwendenden Recht und der Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses) die Einführung eines einheitlichen Europäischen Erbscheins beschlossen.

Mit dem europäischen Erbschein wird es nunmehr möglich sein, die eigene Erbstellung (bzw. die eines Nachlassverwalter) europaweit geltend zu machen, was zweifelsohne einen großen Vorteil zu den bisherigen einzelstaatlichen Regelungen bedeutet. Durch die neue Regelung wird es somit nicht mehr erforderlich sein, in jedem einzelnen EU- Staat eine Anerkennung der eigenen Erbenstellung beatragen zu müssen, um eigene Ansprüche aus dem Nachlass durchsetzen zu können. So gibt der neue europäische Erbschein, analog zu einem deutschen Erbschein, Auskunft über das anzuwendende Recht, etwaige Vermögenswerte, Erbquoten sowie insbesondere der Person des oder der Erben. Ist aber in allen europäischen Staaten (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland, Dänemark) wirksam.

Von dieser Regelung profitieren insbesondere:

  • Zukünftige Erben, denen lediglich ein von den nationalen Behörden ausgestelltes einheitliches Dokument ausreicht, welches nicht mehr in jedem Mitgliedsstaat gesondert anerkannt werden muss;
  • Testamentsvollstrecker, welche die das Amt ohne zusätzliche Verpflichtungen im Ausland erfüllen können;
  • Ausländische Gläubiger, welche nicht mehr mühsam den wirklichen Erben ausfindig machen müssen, sondern nunmehr lediglich eine Kopie des europäischen Erbscheins beantragen können;
  • Ausländische Schuldner, die nun gezielt feststellen können, zu Gunsten welcher Person mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden kann bzw. wer berechtigt ist, bestimmte Ware in Empfang zu nehmen.

In Deutschland sind laut den getroffenen Regelungen ausschließlich die Gerichte für den Erlass des Erbscheins zuständig, an denen der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. In der italienischen Rechtsordnung dagegen bestand bislang keine Möglichkeit ein erbrechtlichen Nachweis im Sinne des in Deutschland gem. § 2353 BGB bestehenden Erbscheins zu erhalten. Für den Erlass eines europäischen Erbscheins in Italien sind nunmehr die jeweiligen Notare des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers zuständig. Diese haben, auf Antrag der Erben, einen europäischen Erbschein mit den oben genannten Informationen auszustellen. Dieser kann damit auch in solchen Rechtsordnungen, die bislang eine solche Erbscheinregelung nicht kannten, wie dies in Italien der Fall war, Dritten entgegengehalten werden, wobei europaweit eine Richtigkeitsvermutung des Erbscheins besteht. Bei entsprechenden Streitigkeiten hinsichtlich des erstellten Erbscheins sind in Italien die Gerichte des Geschäftssitzes des Notars zuständig, der den Erbschein erlassen hat. In Deutschland dagegen bleibt die Zuständigkeit bei den bereits für den Erlass zuständigen Gerichten.

Es bleibt zu unterstreichen, dass durch die neue europäische Regelung nicht die einzelnen national bestehenden Möglichkeiten des Erbnachweises ersetzt werden, sondern lediglich eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen wird, um die eigene Erbenstellung auch gegenüber Dritten durchzusetzen. Es kann somit auch weiterhin, wie bisher, lediglich ein deutscher Erbschein ausgestellt werden.

Die nunmehr geschaffene zusätzliche Möglichkeit, bietet allerdings insbesondere bei grenzüberschreitenden Nachlässen, erhebliche Vorteile und wird zukünftig die Durchsetzung der eigenen Ansprüche im europäischen Ausland nicht unwesentlich erleichtern. Sollte sich ein Teil der Erbschaft möglicherweise auch in Drittstaaten befinden (Ferienhäuser, Auslandskonten etc.), erscheint es daher absolut empfehlenswert von Anfang an auf die Ausstellung eines solchen europäischen Erbscheins hinzuwirken. Hierdurch können sowohl Kosten, als auch langwierige Anerkennungsverfahren und Streitigkeiten vermieden werden.