Forderungseinzug in Italien – italienisches Mahnverfahren

Bei offenen Forderungen gegenüber Unternehmen mit Sitz in Italien stellt sich immer die Frage, wie diese Forderungen am besten eingezogen werden können. Dabei sollte jeder Fall einzeln geprüft werden, um die beste Lösung zu finden. Es empfiehlt sich, aufgrund der Besonderheiten des italienischen Mahnverfahrens, zunächst den Versuch zu unternehmen, eine außergerichtliche Einigung zu finden.

Sollte die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung erfolglos verlaufen sein, kann ein Mahnverfahren (Procedimento di ingiunzione) nach italienischem Recht bei dem zuständigen Gericht am Wohnort des Schuldners eingeleitet werden. Das italienische Mahnverfahren findet hauptsächlich Anwendung bei Geldforderungen. Die Forderungen müssen fällig und frei von Einreden sein.

Anderes als in Deutschland, muss die Antragstellung des Mahnbescheides mit schriftlichen Beweisen (z.B. durch notariell beglaubigte Auszüge der Buchhaltung oder durch Rechnungen nebst Lieferscheinen), aus denen sich die Forderung gegenüber der Schuldner ergibt, eingereicht werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren hängt von der Höhe des Streitwertes ab. Dem Rechtsanwalt muss zudem eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt werden. In dem Mahnantrag (ricorso per decreto ingiuntivo) muss der Anwalt den Sachverhalt und den Anspruch des Gläubigers darlegen und die Beweise hinterlegen.

Das Gericht prüft die Begründetheit des Anspruches auf Basis der eingereichten Beweise. Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, erlässt das italienische Gericht einen Decreto ingiuntivo (Mahnbescheid). Der Decreto ingiuntivo soll dem Schuldner innerhalb 60 Tagen zugestellt werden.

Der Schuldner kann dann innerhalb von 40 Tagen ab Erhalt des Mahnbescheides Einspruch mit einer Klagschrift erheben. Die Klageschrift des Schuldners eröffnet automatisch ein ordentliches Gerichtsverfahren. Mit der Eröffnung eines ordentlichen Verfahrens entstehen höhere Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.

Erfolgt kein Einspruch des Schuldners, kann die Vollstreckbarkeitserklärung des Decreto ingiuntivo beantragt werden. Mit dem Titel kann ein Vollstreckungsverfahren in Italien eingeleitet werden.

Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen muss der Mahnantrag ab dem 30. Juni 2014 auf digitalem Weg gemäß art. 16-bis Dekret 18.10.2012 n. 179 eingereicht werden (s. auch Der digitale Prozess in Italien). Die Einreichung in Papierform ist nicht mehr zulässig.

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