Arbeitszeitrichtlinie wird nicht überarbeitet

Ein zuletzt – auch in Itlaien – häufig diskutiertes Thema betraf eine etwaige Anpassung und Überarbeitung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Hierzu veröffentlichen wir nachfolgend einen interessanten Beitrag des DAV aus „Europa im Überblick“ (aus EIÜ 10-2017).

„Die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) soll derzeit nicht überarbeitet werden. Stattdessen sollen im zweiten Quartal 2017 Leitlinien für die bessere Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht werden. Dies geht aus einer Roadmap hervor, die die EU Kommission am 28. Februar 2017 veröffentlicht hat (nur auf Englisch verfügbar). Nachdem sich innerhalb der letzten Jahre umfassende Probleme bei der Anwendung der Richtlinie gezeigt hatten (s. DAV-Stn. 9/2015), führte die EU-Kommission seit 2010 eine Überprüfung der Richtlinie unter anderem mit einer öffentlichen Konsultation im Frühjahr 2015 durch (s. EiÜ 42/14). Die Leitlinien seien erforderlich, da die Richtlinie einerseits in vielerlei Hinsicht unklar sei (z.B. der persönliche Anwendungsbereich, die Definition der Arbeitszeit/Bereitschaftszeit, der Zeitpunkt der Ausgleichsruhezeiten, der bezahlte Jahresurlaub) und andererseits in den Mitgliedstaaten falsch angewendet werde. In den Leitlinien sollen die wichtigsten Urteile des EuGH zusammengefasst und weitere Informationen für die Umsetzung der Richtlinie gegeben werden. Hierdurch soll größere Rechtssicherheit für nationale Gesetzgeber bewirkt und Arbeitgeber sollen über ihre sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten aufgeklärt werden. Neben den Leitlinien soll ein gesonderter Bericht den Stand der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten analysieren.“

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des italienischen Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Arbeitszeit.

Neuregelung zur Leiharbeit in Italien

Mit den gesetzlichen Änderungen zum Jobs Act wurde in Italien auch die Regelungen zur Leiharbeit neu angepasst und die Nutzungsmöglichkeiten grundsätzlich erweitert.

Durch Gesetzesdekret Nr. 81 vom 15.06.2015 wurden neue Quoten für unbefristet- und befristet angestellte Leiharbeiter eingeführt. Das Gesetz sieht nunmehr gerade für unbefristet angestellte Leiharbeitnehmer eine Quote von 20% des beim Entleiher angestellten Personals vor. Ausnahmeregelungen sind dabei durch die jeweils anwendbaren Tarifverträge möglich. Hinsichtlich befristet angestellter Leiharbeiter sieht das Gesetz keine verbindliche Quote vor und überträgt somit die Regelungshoheit ausschließlich auf die Tarifparteien. Mithin müssen die jeweils anwendbaren Tarifverträge (CCNL) geprüft werden, um die entsprechend anwendbaren Quoten abschließend festlegen zu können.

Allgemein stellen die neuen gesetzlichen Regelungen eine deutliche Lockerung der Möglichkeit dar, auf Leiharbeitnehmer zurückzugreifen und das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung auch in Italien stärker nutzen zu können. Für Arbeitnehmer eröffnen sich hierdurch eine Reihe zusätzlicher Optionen, die jedoch jeweils vor dem Hintergrund der im Einzelnen anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen zu evaluieren sind.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des italienischen Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Leiharbeit und deren Eingliederung in die jeweiligen Unternehmensabläufe.

Neues Gesetz zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien

Mit Einführung des Gesetzesdekrets Nr. 136/16 von 17.07.2016 wurde in Italien die EU-Richtlinie 2014/67 zur Entsendung von Arbeitnehmern umgesetzt.

Die grundlegenden Neuheiten betreffen insbesondere Regelung zu Meldepflichten sowie die Überprüfung von tatsächlichen Entsendeverhältnissen. Im Wesentlichen wurden durch die Einführung der neuen gesetzlichen Regelung noch offene Regelungslücken geschlossen und das bestehende Recht mit den bereits gültigen Regelungen harmonisiert. Die Regelung findet auf solche Arbeitsverhältnisse Anwendung, die eine Entsendung aus oder nach Italien betreffen. Für deutsche Unternehmen, die einen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Italien entsendet haben bzw. entsenden wollen, bedeutet dies, besondere Aufmerksamkeit den etwaigen Meldevorschriften zu schenken und sich gründlich über bestehende Anzeigepflichten und die dafür zuständigen Behörden zu informieren. Darüber hinaus muss ein Arbeitnehmer beachten, dass er für jede Entsendung einen Zustellungsbevollmächtigten vor Ort in Italien benennen muss, um gegebenenfalls auch nach der Dauer der Entsendung die Korrespondenz mit den örtlichen Behörden zu gewährleisten. 

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Entsendung von Arbeitnehmern. 

Besonderheiten von Compliance in Italien

Compliance ist mittlerweile zu einem europaweit innerhalb von Unternehmen diskutiertes Thema geworden. Die einzelnen Compliance-Regelungen und gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich dabei unter den Mitgliedsstaaten teils erheblich. Die in Italien gültigen Gesetzesvorschriften sehen dabei äußerst strenge Compliance Richtlinien vor. Verstöße können mit unter erhebliche Haftungs- und strafrechtliche Risiken zur Folge haben.

In Italien sind nach den Vorgaben des Gesetzesdekrets 231/2001 Unternehmen jeweils verpflichtet, für ein wirksames Compliance-Management-System zu sorgen. Die gesetzlichen Regelungen sehen neben einem umfassenden Unternehmensstrafrecht auch eine Beweislastumkehr vor, wenn aus dem Unternehmen heraus Straftaten begangen wurden und das Unternehmen keine Compliance-Regeln aufgestellt hat. Bei Delikten wie Bestechung, Subventionsbetrug, Kartellstraftaten, Bilanzfälschung, Umweltdelikte oder Verstöße gegen Arbeitssicherheitsrecht sowie die rechtswidrige Beschäftigung von Ausländern können nicht nur die handelnden Personen und Mitarbeiter, sondern auch das Unternehmen selbst zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei drohen Geldstrafen, Beschlagnahmen, Gewinnabschöpfungen, Betriebsschließungen, Entzug von Erlaubnissen oder der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Werden ausschließlich leitenden Mitarbeitern entsprechende Straftaten nachgewiesen, so wird die Schuld des Unternehmens widerleglich vermutet, es sei denn, es kann die Einrichtung eines angemessenen Compliance-Management-Systems nachgewiesen werden. Besteht ein solches nicht, muss innerhalb eines langwierigen Verfahrens die Unschuld des Unternehmens nachgewiesen werden, was bereits unter Reputationsaspekten zu erheblichen Schäden führen kann.

Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind für jegliche Unternehmen bindend, die in Italien Geschäfte tätigen – folglich auch Unternehmen ohne einen eigenen festen Sitz in Italien. Besondere Vorsicht sollten deutsche Konzerne mit einer eigenen Niederlassung in Italien walten lassen, da sich die italienischen Compliance-Regelungen teilweise von den deutschen Vorgaben unterscheiden. Dies bedeutet im Einzelnen, dass eine direkte Übertragung eines bereits bestehenden Compliance-Management-Systems mit gewissen Risiken verbunden ist. Daher erscheint es unbedingt empfehlenswert, unternehmensinterne Compliance-Regelung, die auf eine italienische Tochtergesellschaft angewandt werden sollen, unter Berücksichtigung der italienischen Gesetzgebung überprüfen zu lassen, um gegebenenfalls kleinere Anpassungen vornehmen zu können. Auf diese Weise können Haftungsrisiken schnell und effizient minimiert werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Compliance Beratung und unterstützt Sie bei der Einrichtung und Optimierung von entsprechenden Compliance-Prozessen. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Anfechtung einer Erbanteilsabtretung

Was passiert, wenn sich im Nachgang einer Erbanteilsabtretung eine höhere Erbquote als zunächst angenommen herausstellt. Zu dieser Fragestellung hat nun das OLG München Stellung genommen.

Das OLG München bejahte mit Beschluss vom 19.07.2016 (Az. 34 Wx 62/16 und veröffentlicht in BeckRS 2016, 13157) die Möglichkeit einer Anfechtung, nachdem der ursprüngliche Erbschaftsanteil bereits formwirksam abgetreten worden war. Dabei führt das Gericht aus, dass insofern ein Miterbe seinen Erbanteil mit notarieller Urkunde an einen Dritten in der irrigen Vorstellung abtritt, ihm stünde am Nachlass eine bestimmte Erbquote zu, unterliegt er auch dann einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Erbanteils i.S.v. § 119 II BGB, wenn sich aufgrund eines später aufgefundenen Erbvertrags herausstellt, dass die Erbquote tatsächlich höher ist als angenommen. In einem solchen Fall sind nach Ausführungen des OLG München, die in der notariellen Erbanteilsabtretung enthaltenen grundbuchlichen Erklärungen regelmäßig dahin auszulegen, dass der Miterbe unabhängig von seiner tatsächlichen Erbquote vollständig aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dem steht nach Darlegung des Gerichts die Zulässigkeit der teilweisen Übertragung eines Erbteils zu einem Bruchteil nicht entgegen (Leitsätze aus FD-ErbR 2016, 381461).

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen, als auch im italienischen Recht.

Neue europäische Insolvenzordnung EU 2015/848

Der Starttermin der neuen EU-Insolvenzordnung 2015/848 rückt immer näher. Zur ordentlichen Eingliederung in das deutsche Rechtssystem bedarf es einer Reihe von Anpassungen. Diese wurden nunmehr mit dem Referentenentwurf des BMJV vom Gesetzgeber in Angriff genommen. Nachfolgend finden Sie eine interessante Stellungnahme des DAV, die insbesondere die Neueinführung des Art. 102c EGInsO betrifft.   

Die neue EU-Insolvenzverordnung 2015/848 löst die bisher geltende EuInsVO zum 26. Juli 2017 ab. Einige Bestimmungen der neuen Verordnung lassen sich nur sinnvoll und praxisgerecht anwenden, wenn im deutschen Recht flankierende Regelungen getroffen werden. Der DAV begrüßt den dazu vorgelegten Referentenentwurf des BMJV, insbesondere die Neueinführung eines Artikel 102c EGInsO. Die Regelung ist begrüßenswert im Hinblick auf die andauernde Diskussion um den „Insolvenzstandort Deutschland“. Der Insolvenzrechtsausschuss und die Europagruppe der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung haben die DAV-Stellungnahme 49/16 gemeinsam erarbeitet (Quelle: DAV Depesche Nr. 37/16 vom 22. September 2016).

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen grenzüberschreitenden insolvenzrechtlichen Fragestellungen nicht nur in Deutschland und in Italien. Schreiben Sie uns einfach an.

Rechtswahlklauseln bei internationalen Verträgen

Rechtswahlklauseln sind mittlerweile nicht nur bei Unternehmern gängige Praxis, sondern finden sich mittlerweile auch in einer Vielzahl von Verbraucherverträgen. Unwirksam ist eine solche Rechtswahlklausel zwar nicht, doch müssen Unternehmen, die sich für eine solche Rechtswahlklausel entscheiden, zukünftig auf erhöhte Hinweispflichten einstellen.

Gerade im Zuge des zunehmenden Onlinehandels kommt es nicht selten vor, dass ein deutscher Verbraucher beispielsweise beim Kauf von Schuhen eines italienischen Herstellers einen Vertrag nach italienischen Recht abschließt. Unternehmen verwenden mittlerweile gerade bei Onlineverkäufen vorformulierte Vertragstexte, die unabhängig von der Nationalität des Käufers zur Anwendung kommen. Dabei entscheiden sich Unternehmen üblicherweise für eine Rechtswahlklausel. Dies hat für das verwendende Unternehmen den Vorteil, dass das diesem bekannte Recht als Vertragsgrundlage festgesetzt wird. Zudem schreckt es Verbraucher vor der gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche ab, da Auslandsklagen für Privatleute nicht selten mit viel Aufwand und Kosten verbunden sein können.

Oftmals unbekannt ist, dass solche Rechtswahlklauseln zwar wirksam sind, doch immer dem sog. Günstigkeitsvergleich gem. Art. 6 II Rom I-VO unterliegen. Dieser Günstigkeitsvergleich sieht vor, dass trotz einer Rechtswahlklausel auch das Recht des Wohnorts des Verbrauchers berücksichtigt werden muss. Stellt sich dies im Einzelfall für den Verbraucher günstiger dar, so findet nicht mehr das im Vertrag vereinbarte Recht Anwendung, sondern das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Verbraucher seinen üblichen Aufenthaltsort hat. Diese Regelung gem. Art. 6 II Rom I-VO soll den Verbraucher vor Nachteilen schützen. Allerdings ist genau dieser Günstigkeitsvergleich oftmals unbekannt, womit viele Verbraucher bei im Vertrag fixierten Rechtswahlklauseln vor weiteren Maßnahmen zurückschrecken.

Um der Abschreckung solcher Rechtswahlklauseln entgegenzuwirken hat der EuGH nunmehr in einer neuen Entscheidung (EuGH (3. Kammer), Urteil vom 28.7.2016 – C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Sàrl)) ausgeführt, dass Unternehmen im Rahmen des entsprechenden Vertrages bzw. der eigenen AGB zukünftig auf den Günsitgkeitsvergleich im Sinne des Art. 6 II Rom I-VO explizit hinweisen müssen. Dies soll dem Verbraucher deutlich zeigen, dass die im Vertrag vorgesehene Rechtswahl ggf. nicht abschließend ist und womöglich das für ihn günstigere Recht des Heimatlandes zur Anwendung kommen könnte.

Die obengenannte Entscheidung betraf im Einzelnen die von der Onlineplattform Amazon verwendeten Verträge, die regelmäßig unter Vereinbarung von luxemburgischen Recht geschlossen werden. Für Unternehmen, die im Bereich des Versandhandels bzw. des E-Commerce tätig sind, hat die Entscheidung des EuGH teils erhebliche Auswirkungen. So sollten die eigenen Verträge und AGB geprüft und – wenn notwendig – entsprechend angepasst werden. Hierdurch kann bereits durch kleinere Vertragsänderungen eine Unwirksamkeit verhindert werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zu internationalen Verträgen.

Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden

Der EuGH hat sich zur Anwendung des Erfolgsortgerichtsstands nach der EuGVVO im Fall der Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens geäußert. Die Verwirklichung eines solchen Schadens auf dem Bankkonto des Geschädigten in einem Mitgliedstaat rechtfertige für sich genommen nicht die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates (siehe zu diesem Thema auch – EuGH: Ort des Schadenseintritts begründet internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen).

Tenor des Gerichts:

1. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Kl. verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat.

2. Das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht hat bei der Zuständigkeitsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Bekl. gehören.

EuGH (Zweite Kammer), Urt. v. 16.6.2016 – C-12/15 (Universal Music International Holding/Schilling ua)

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung bei grenzüberschreitenden Fällen und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zum europäischen Recht zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Schaffung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Nachfolgend verweisen wir auf eine Stellungnahme des DAV zum Europäischen Nachlasszeugnis. Die Schaffung eines – grundsätzlich von allen Seiten befürworteten – gemeinsamen Verzeichnisses der Testamentsregister sorgt in Fachkreisen auch weiterhin für die Diskussionen. Es wird zu beobachten sein, wie das Vorhaben letzten Endes tatsächlich in die Praxis umgesetzt wird und hoffentlich bald Einzug in den Alltag grenzüberschreitenden Erbfälle finden wird. Nachfolgend finden Sie die DAV Depesche zum Thema im Wortlaut.

Die Europäische Kommission hat eine Studie zum Europäischen Nachlasszeugnis durchgeführt, an der sich der Deutsche Anwaltverein durch seine Ausschüsse Anwaltsnotariat und Erbrecht beteiligt hat. In seiner DAV-Stellungnahme Nr. 44/2016 befürwortet der DAV die Schaffung und Vernetzung regionaler Register Europäischer Nachlasszeugnisse ebenso wie die Vernetzung nationaler Testamentsregister – nennt aber klare Grenzen für den Inhalt der Register und die einsichtsberechtigten Personen. Auch die Schaffung eines elektronischen Europäischen Nachlasszeugnisses hält der DAV für sinnvoll. Zunächst sollten aber Erfahrungen mit den erst seit August 2015 anwendbaren Vorschriften über das Europäische Nachlasszeugnis in seiner jetzigen Fassung und dessen Akzeptanz gesammelt werden. (Quelle: DAV Depesche Nr. 33/16 vom 25. August 2016)

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen, als auch im italienischen Recht.

Nachweis des Erbrechts durch Vorlage des eröffneten eigenhändigen Testaments

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Mit der Entscheidung vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 hat der BGH die bereits im Vorfeld vertretene Rechtsprechung bestätigt, wonach es zum Nachweis der eigenen Erbenstellung nicht zwingend erforderlich ist, einen Erbschein vorzulegen, sondern es ausreicht, wenn ein eigenhändiges eröffnetes Testament vorgelegt wird. Im einschlägigen Verfahren hatte die Beklagte Bank zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Erben machten im Anschluss gegen die Bank die für die Ausstellung des Erbscheins angefallenen Kosten geltend. Mit der genannten Entscheidung führt der BGH die eigene Rechtsprechung fort (zuvor bereits BGH, Urteil vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04). Demnach kann einem Erben nicht ohne Grund zugemutet werden, das oftmals zeit- und kostenaufwendige Erbscheinausstellungsverfahren anzustrengen, wenn die Erbenstellung bereits durch Testament klar und eindeutig belegbar wäre.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen, als auch im italienischen Recht.