Neue europäische Insolvenzordnung EU 2015/848

Der Starttermin der neuen EU-Insolvenzordnung 2015/848 rückt immer näher. Zur ordentlichen Eingliederung in das deutsche Rechtssystem bedarf es einer Reihe von Anpassungen. Diese wurden nunmehr mit dem Referentenentwurf des BMJV vom Gesetzgeber in Angriff genommen. Nachfolgend finden Sie eine interessante Stellungnahme des DAV, die insbesondere die Neueinführung des Art. 102c EGInsO betrifft.   

Die neue EU-Insolvenzverordnung 2015/848 löst die bisher geltende EuInsVO zum 26. Juli 2017 ab. Einige Bestimmungen der neuen Verordnung lassen sich nur sinnvoll und praxisgerecht anwenden, wenn im deutschen Recht flankierende Regelungen getroffen werden. Der DAV begrüßt den dazu vorgelegten Referentenentwurf des BMJV, insbesondere die Neueinführung eines Artikel 102c EGInsO. Die Regelung ist begrüßenswert im Hinblick auf die andauernde Diskussion um den „Insolvenzstandort Deutschland“. Der Insolvenzrechtsausschuss und die Europagruppe der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung haben die DAV-Stellungnahme 49/16 gemeinsam erarbeitet (Quelle: DAV Depesche Nr. 37/16 vom 22. September 2016).

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen grenzüberschreitenden insolvenzrechtlichen Fragestellungen nicht nur in Deutschland und in Italien. Schreiben Sie uns einfach an.

Rechtswahlklauseln bei internationalen Verträgen

Rechtswahlklauseln sind mittlerweile nicht nur bei Unternehmern gängige Praxis, sondern finden sich mittlerweile auch in einer Vielzahl von Verbraucherverträgen. Unwirksam ist eine solche Rechtswahlklausel zwar nicht, doch müssen Unternehmen, die sich für eine solche Rechtswahlklausel entscheiden, zukünftig auf erhöhte Hinweispflichten einstellen.

Gerade im Zuge des zunehmenden Onlinehandels kommt es nicht selten vor, dass ein deutscher Verbraucher beispielsweise beim Kauf von Schuhen eines italienischen Herstellers einen Vertrag nach italienischen Recht abschließt. Unternehmen verwenden mittlerweile gerade bei Onlineverkäufen vorformulierte Vertragstexte, die unabhängig von der Nationalität des Käufers zur Anwendung kommen. Dabei entscheiden sich Unternehmen üblicherweise für eine Rechtswahlklausel. Dies hat für das verwendende Unternehmen den Vorteil, dass das diesem bekannte Recht als Vertragsgrundlage festgesetzt wird. Zudem schreckt es Verbraucher vor der gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche ab, da Auslandsklagen für Privatleute nicht selten mit viel Aufwand und Kosten verbunden sein können.

Oftmals unbekannt ist, dass solche Rechtswahlklauseln zwar wirksam sind, doch immer dem sog. Günstigkeitsvergleich gem. Art. 6 II Rom I-VO unterliegen. Dieser Günstigkeitsvergleich sieht vor, dass trotz einer Rechtswahlklausel auch das Recht des Wohnorts des Verbrauchers berücksichtigt werden muss. Stellt sich dies im Einzelfall für den Verbraucher günstiger dar, so findet nicht mehr das im Vertrag vereinbarte Recht Anwendung, sondern das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Verbraucher seinen üblichen Aufenthaltsort hat. Diese Regelung gem. Art. 6 II Rom I-VO soll den Verbraucher vor Nachteilen schützen. Allerdings ist genau dieser Günstigkeitsvergleich oftmals unbekannt, womit viele Verbraucher bei im Vertrag fixierten Rechtswahlklauseln vor weiteren Maßnahmen zurückschrecken.

Um der Abschreckung solcher Rechtswahlklauseln entgegenzuwirken hat der EuGH nunmehr in einer neuen Entscheidung (EuGH (3. Kammer), Urteil vom 28.7.2016 – C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Sàrl)) ausgeführt, dass Unternehmen im Rahmen des entsprechenden Vertrages bzw. der eigenen AGB zukünftig auf den Günsitgkeitsvergleich im Sinne des Art. 6 II Rom I-VO explizit hinweisen müssen. Dies soll dem Verbraucher deutlich zeigen, dass die im Vertrag vorgesehene Rechtswahl ggf. nicht abschließend ist und womöglich das für ihn günstigere Recht des Heimatlandes zur Anwendung kommen könnte.

Die obengenannte Entscheidung betraf im Einzelnen die von der Onlineplattform Amazon verwendeten Verträge, die regelmäßig unter Vereinbarung von luxemburgischen Recht geschlossen werden. Für Unternehmen, die im Bereich des Versandhandels bzw. des E-Commerce tätig sind, hat die Entscheidung des EuGH teils erhebliche Auswirkungen. So sollten die eigenen Verträge und AGB geprüft und – wenn notwendig – entsprechend angepasst werden. Hierdurch kann bereits durch kleinere Vertragsänderungen eine Unwirksamkeit verhindert werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zu internationalen Verträgen.

Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden

Der EuGH hat sich zur Anwendung des Erfolgsortgerichtsstands nach der EuGVVO im Fall der Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens geäußert. Die Verwirklichung eines solchen Schadens auf dem Bankkonto des Geschädigten in einem Mitgliedstaat rechtfertige für sich genommen nicht die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates (siehe zu diesem Thema auch – EuGH: Ort des Schadenseintritts begründet internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen).

Tenor des Gerichts:

1. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Kl. verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat.

2. Das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht hat bei der Zuständigkeitsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Bekl. gehören.

EuGH (Zweite Kammer), Urt. v. 16.6.2016 – C-12/15 (Universal Music International Holding/Schilling ua)

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung bei grenzüberschreitenden Fällen und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zum europäischen Recht zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Schaffung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Nachfolgend verweisen wir auf eine Stellungnahme des DAV zum Europäischen Nachlasszeugnis. Die Schaffung eines – grundsätzlich von allen Seiten befürworteten – gemeinsamen Verzeichnisses der Testamentsregister sorgt in Fachkreisen auch weiterhin für die Diskussionen. Es wird zu beobachten sein, wie das Vorhaben letzten Endes tatsächlich in die Praxis umgesetzt wird und hoffentlich bald Einzug in den Alltag grenzüberschreitenden Erbfälle finden wird. Nachfolgend finden Sie die DAV Depesche zum Thema im Wortlaut.

Die Europäische Kommission hat eine Studie zum Europäischen Nachlasszeugnis durchgeführt, an der sich der Deutsche Anwaltverein durch seine Ausschüsse Anwaltsnotariat und Erbrecht beteiligt hat. In seiner DAV-Stellungnahme Nr. 44/2016 befürwortet der DAV die Schaffung und Vernetzung regionaler Register Europäischer Nachlasszeugnisse ebenso wie die Vernetzung nationaler Testamentsregister – nennt aber klare Grenzen für den Inhalt der Register und die einsichtsberechtigten Personen. Auch die Schaffung eines elektronischen Europäischen Nachlasszeugnisses hält der DAV für sinnvoll. Zunächst sollten aber Erfahrungen mit den erst seit August 2015 anwendbaren Vorschriften über das Europäische Nachlasszeugnis in seiner jetzigen Fassung und dessen Akzeptanz gesammelt werden. (Quelle: DAV Depesche Nr. 33/16 vom 25. August 2016)

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen, als auch im italienischen Recht.

Nachweis des Erbrechts durch Vorlage des eröffneten eigenhändigen Testaments

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Mit der Entscheidung vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 hat der BGH die bereits im Vorfeld vertretene Rechtsprechung bestätigt, wonach es zum Nachweis der eigenen Erbenstellung nicht zwingend erforderlich ist, einen Erbschein vorzulegen, sondern es ausreicht, wenn ein eigenhändiges eröffnetes Testament vorgelegt wird. Im einschlägigen Verfahren hatte die Beklagte Bank zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Erben machten im Anschluss gegen die Bank die für die Ausstellung des Erbscheins angefallenen Kosten geltend. Mit der genannten Entscheidung führt der BGH die eigene Rechtsprechung fort (zuvor bereits BGH, Urteil vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04). Demnach kann einem Erben nicht ohne Grund zugemutet werden, das oftmals zeit- und kostenaufwendige Erbscheinausstellungsverfahren anzustrengen, wenn die Erbenstellung bereits durch Testament klar und eindeutig belegbar wäre.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen, als auch im italienischen Recht.

Europäischer Vollstreckungstitel bei italienischen Versäumnisurteilen möglich

Ein Europäischer Vollstreckungstitels im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 kann auch bei Vorliegen eines italienischen Versäumnisurteils erteilt werden. In einer am 16.06.2016 ergangenen Entscheidung (EuGH Urteil C-511/14) legte der EuGH fest, dass die notwendige Voraussetzung gemäß Art. 3 I Verordnung Nr. 805/2004 ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen seien.

Streitpunkt war in der Vergangenheit insbesondere, ob eine Gerichtsentscheidung auch im Falle einer Säumnis als „unbestritten“ angesehen werden kann. Die für das ursprüngliche Versäumnisverfahren einschlägige italienische Rechtsordnung setzt Versäumnisurteile allgemein nicht mit einem Nichtbestreiten gleich. Die Anwendung der Verordnung Nr. 805/2004 wäre folglich im Falle von Versäumnisurteilen ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage und mit Verweis auf die nach italienischem Recht allgemein anerkannte Rechtsauffassung, wonach eine Säumnis keine Aussage über das Bestehen einer Forderung treffe, wurde von italienischen Gerichten die Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels regelmäßig verweigert. Eine Geltendmachung im Ausland des vor italienischen Gerichts erstrittenen Versäumnisurteils war daher nicht selten beschwerlich und teils unmöglich. Mit dem oben zitierten Urteil hat der EuGH nunmehr entschieden, dass die Bewertung der in Art. 3 I der Verordnung Nr. 805/2004 genannten Voraussetzung der „unbestrittenen“ Forderung lediglich auf der Grundlage von Unionsrecht zu bewerten ist. Demnach gilt eine Forderung dann unbestritten, wenn ihr der Schuldner im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit widersprochen hat, obwohl ihm die Möglichkeit hierzu eingeräumt wurde. Ein solch fehlender Widerspruch seitens des Schuldners liegt nach dem EuGH auch dann vor, wenn der Schuldner nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt. Die italienischen Regelungen treten folglich hinter diese Bewertung zurück. Ein Versäumnisurteil kann mithin zukünftig auch in Italien als Europäischer Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 3 I der Verordnung Nr. 805/2004 ausgefertigt werden.

Die Entscheidung des EuGH stellt einen weiteren Schritt zur Vereinheitlichung europäischer Verfahrensvorschriften dar. Die Tatsache, dass ein deutsches oder französisches Versäumnisurteil mit Hilfe eines Europäischen Vollstreckungstitels einfach und unkompliziert in Drittstaaten vollstreckt werden konnten, wohingegen vor italienischen Gerichten erwirkte Versäumnisurteile oftmals nur schwer durchsetzbaren waren, war keineswegs befriedigend. Auf diese Weise sollte nunmehr zunehmende Rechtssicherheit bestehen. Es muss abgewartet werden, wie dieses Urteil in der italienischen Rechtspraxis nunmehr umgesetzt wird und ob zukünftig italienische Versäumnisurteile tatsächlich mit Hilfe einer im Sinne des Art. 3 I der Verordnung Nr. 805/2004 im Ausland vollstreckt werden können. Dennoch bleibt auch nach dieser Entscheidung eines der wesentlichen Hindernisse die Einhaltung der entsprechenden Zustellungsvorschriften. Diese richten sich auch weiterhin allgemein nach der Verordnung Nr. 1393/2007, wobei gerade in Italien auch die jeweiligen nationalen Regelungen berücksichtigt werden sollten (s. hierzu auch Forderungseinzug in Italien – italienisches Mahnverfahren). Denn nur bei ordnungsgemäß durchgeführten Zustellungen finden die oben vom EuGH nunmehr entwickelten Grundsätzen nämlich auch Anwendung. Genau vor diesem Hintergrund gilt bei ausländischen Vollstreckungen stets höchste Vorsicht in Hinblick auf die notwendigen Zustellungserfordernisse.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung bei Vollstreckungsfragen nach italienischen und europäischen Recht und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zu grenzüberschreitenden Vollstreckungsfragen zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Neukunde beim Handelsvertreterausgleich

Wann ist ein Kunde wirklich neu? Endet das Handelsvertreterverhältnis streiten die Parteien oftmals über die genaue Höhe des Handelsvertreterausgleichs. Zwar sind mittlerweile die Regelungen europaweit durch die EU Handelsvertreter RL 86/653/EWG weitestgehend harmonisiert, doch ergeben sich bei Detailfragen nicht nur nach italienischen Recht noch eine Vielzahl von Problemstellungen.

Der EuGH hatte auf Vorlage des BGH über die Frage zu entscheiden, ob ein Kunde auch dann als Neukunde bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs einzustufen ist, obwohl dieser bereits im Vorfeld wegen anderer Waren eine Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer unterhielt. Der EuGH hat zu dieser Frage nunmehr eindeutig Stellung bezogen und im Urteil vom 07.04.2016 – C-315/14 ausgeführt, dass Art. 17 II Buchst. a erster Gedankenstrich der Handelsvertreter-RL 86/653/EWG dahin auszulegen sei, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen habe. Der EuGH stützt dabei seine Argumentation insbesondere auf der Tatsache, dass Gegenstand der Handelsvertreterverträge der Verkauf von Waren sei und daher nicht die Geschäftsbeziehung an sich im Mittelpunkt stehen könne, sondern vielmehr die im Einzelnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses verkauften Waren. Aus dem Sinn der RL 86/653 folge zudem, dass diese in erster Linie dem Schutz des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer diene und daher der Begriff „Neukunde“ nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. In Anbracht dieser Maßgaben kommt der EuGH zu dem Schluss, dass demnach auch solche Kunden als Neukunden anzusehen sind, die bereits im Vorfeld in Geschäftsbeziehungen zum Unternehmer standen. Dabei führt der EuGH aus, dass etwaige daraus entstandenen Erleichterungen für den Handelsvertreter im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.

In der Praxis wird es interessant zu beobachten sein, wie die Gerichte mit dieser Billigkeitsprüfung umgehen, da die tatsächliche Anpassung des Ausgleichsanspruchs im Ermessen des jeweiligen Gerichtsverbleibt. Für Handelsvertreter erscheint dieses Urteil dennoch ein wichtiger Schritt, welcher sich nicht zuletzt bei der Berechnung des Rohausgleichs positiv auswirken sollte. Welcher Abzug bei der Billigkeitsprüfung vorgenommen wird, muss nun sehr genau beobachtet werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.

Erbschaftssteuerliche Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute mit EU-Niederlassung

Kann sich eine inländische Bank im Rahmen ihrer Auskunftspflicht einer unselbstständigen Zweigniederlassung auf ein im Ausland geltendes Gesetz zum Bankgeheimnis berufen? In einem Europa ohne Grenzen sind Ferienhäuser in Italien, Konten in Österreich oder ein Boot in Frankreich keine Seltenheit mehr. Komplikationen können sich dabei aus vielerlei Gesichtspunkten ergeben und nicht zuletzt im Rahmen von erbschaftrechtlichen Fragestellungen. Im nachfolgend dargestellten Fall geht es dabei um die Frage der unterschiedlichen Handhabe des Bankgeheimnisses innerhalb der EU und entsprechende Auswirkungen auf die betreffenden Bankhäuser.

Steht die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen FA anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen? Der EuGH beantwortete diese vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage nunmehr ausdrücklich im Rahmen einer jüngsten Entscheidung vom 14.04.2016 – C-522/14 (Entscheidung im Volltext lesbar).

Grundlage der Entscheidung war ein zwischen der Sparkasse Allgäu und de. Finanzamt Kempten geführter Rechtsstreit. Hierbei weigerte sich die Bank, das Finanzamt über bei seiner unselbstständigen Zweigstelle in Österreich geführte Konten von Personen zu informieren, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland Steuerinländer waren. Das Kreditinstitut berief sich dabei auf die österreichische Gesetzeslage, die zu Gunsten des Bankgeheimnisses die Auskunftspflicht der Banken gegenüber den Steuerbehörden stark einschränkt. Eine Auskunft habe zur Folge, dass die Bank gewissermaßen gezwungen sei, gegen die in Österreich gültigen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Das Kreditinstitut sah in einer solchen Auskunftspflicht eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit, da deutsche Kreditinstitute auf diesem Weg gehindert werden, über eine Zweigstelle geschäftlich tätig zu werden. Der EuGH stellt sich im Rahmen des obengenannten Urteils nunmehr gegen eine solche Argumentation. Demnach sei Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbstständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen. Der EuGH stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, seine Steuervorschriften auf die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates abzustimmen, um jegliche sich aus den Wechselwirkungen der nationalen Vorschriften ergebende Diskrepanz zu beseitigen. Die Tatsache, dass das österreichische Recht eine entsprechende Anzeigepflicht nicht kennt, dürfe nicht zum Ausschluss der gesetzlichen Vorgaben in Deutschland führen. Die Niederlassungsfreiheit führe nämlich nicht dazu, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine diesbezüglichen steuerlichen Vorschriften auf die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen zu gewährleisten, dass jede Diskrepanz, die sich aus den nationalen Regelungen ergibt, beseitigt wird.

Das Urteil bezieht sich auf eine unselbstständige Niederlassung und eben nicht auf selbstständige Zweigstellen oder Tochterunternehmen. Daher bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang das Urteil in der Praxis für Auswirkungen sorgen wird. Nichtsdestotrotz bleibt die Frage sich wiedersprechender Rechtsvorschriften innerhalb der EU von großer Bedeutung, und zwar insbesondere im Rahmen von erbrechtlichen Fallkonstellationen. Zwar kam es in den letzten Jahren auch in Österreich zu einer gewissen Lockerung des Bankgeheimnisses (der Rechtsstreit bezieht sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2008), doch können auch weiterhin teils große Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Rechtsverordnungen festgestellt werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Wir zeigen Ihnen nicht nur bestehende Risiken auf, sondern entwickleln mit Ihnen gemeinsam auch eine praxisorientierte Strategie, um die beschriebene Entscheidung in Ihrem Sinne nützlich zu machen. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen.

Italien investiert in erneuerbaren Energien

Die italienische Regierung kündigt weitreichende Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien an. Ministerpräsident Mateo Renzi zielt mit einem Investitionspaket von bis zu 9 Milliarden Euro auf einen neuen Boom der „Green Energy“ in Italien.

Das von der Regierung zur Verfügung gestellt und am 23.06.2016 vorgestellte Paket soll für die Dauer von 20 Jahren dem Ausbau der Infrastrukturen im Bereich der erneuerbaren Energien, sowie der Ausweitung der Fördertarife für den durch umweltfreundliche Energiequellen produzierten Strom dienen. Dabei stehen in etwa 50% der Investitionen für Projekte der Windkraft, Wasserkraft und Fotovoltaik zur Verfügung. Die restlichen 50% sollen dagegen Projekten für den Ausbau und der Entwicklung der Geothermie, der Biomasse etc. verwendet werden.

Wofür und in welchem Umfang die einzelnen Gelder letztlich ausgegeben werden, wird sich im Laufe der nächsten Monate bei den verschiedenen Gesetzesvorschlägen konkretisieren. Dabei wird auch zeigen, ob diese Initiative der Regierung Renzi ausreichend ist, um den italienischen Markt der erneuerbaren Energien für ausländische Investoren erneut attraktiv zu machen, wie dies bereits vor dem Jahr 2012 der Fall war. Jedenfalls zielt die Regierung Renzi auf einen starken Werbeeffekt und setzt gerade für ausländische Firmen ein starkes Zeichen zu Gunsten umweltfreundlicher und nachhaltigen Energiequellen.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Recht und berät ausländische Investoren bei ihren geplanten Investitionen in Italien.

Interview zum europäischen Erbrecht

Nachfolgend finden Sie ein interessantes Interview unserer Kollegin Mare-Ehlers zu Fragen des europäischen Erbrechts. Das Interview wurde in der Ausgabe der Zeitschrift ItaliaOggiSette vom 13.06.2016 veröffentlicht.

Successioni Europee-001

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Wir zeigen Ihnen nicht nur bestehende Risiken auf, sondern entwickleln mit Ihnen gemeinsam auch eine praxisorientierte Strategie, um die beschriebene Entscheidung in Ihrem Sinne nützlich zu machen. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen.