BGH – Sparkassen dürfen Konten nur aus triftigen Gründen kündigen

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 077/2015 vom 05.05.2015

Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch:

Nr. 26 Kündigungsrecht

(1) Ordentliche Kündigung

Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

[…]”

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB* unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG** in Verbindung mit § 134 BGB*** gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung “Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …” nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14

OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2014 – 3 U 2038/13 (veröffentlicht WM 2014, 1477)

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 24. September 2013 – 7 O 1146/13

Karlsruhe, den 5. Mai 2015

* § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

[…]

** Art. 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

[…]

*** § 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 05.05.2015 zum Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14

Gemeinsames Ehegattentestament nach italienischem Recht unwirksam – Vorsorge durch Rechtswahl

In Deutschland erfreuen sich gemeinsame Ehegattenttentestamente einer großen Beliebtheit. Die Möglichkeit einer einheitlichen Nachlassregelung und der damit verbundenen bürokratischen Vereinfachung der testamentarischen Formalitäten, führt oftmals dazu, dass sich Eheleute zu einem solchen Schritt entschließen. Vorsicht sollte dabei allerdings insbesondere bei solche Ehegatten geboten sein, bei denen ein Ehepartner (oder gar beide Partner) nicht ausschließlich dem deutschen Erbrecht unterstehen. Viele Länder, wie beispielsweise Italien, erkennen die Wirksamkeit solcher gemeinsamen Ehegattentestamente nicht an. Dies führt dann zu einer gesetzlichen Erbfolge und oftmals eben nicht zu den durch die Ehegatten gewollten Folgen. Besitzt daher zumindest einer der Ehegatten eine ausländische Staatsbürgerschaft, empfiehlt sich dringend bei der Regeleung des Testaments eine ausdrückliche Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts zu treffen. Nur so kann gewährleistet werden, dass  auch tatsächlich das von den Ehepartnern Gewollte, auch nach deren Tod eintritt und nicht, wie in der nachfolgend dargestellten Entscheidung, das gemeinsam angefertigte Testament letztlich vollkommen wirkungslos  ist.

OLG Koblenz, 21.02.2013 – 2 U 917/12

Amtlicher Leitsatz:

1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, dass ein hierüber ergehendes Urteil nur inter partes wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erbscheinsverfahren hat. Ebensowenig steht die Möglichkeit der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens der Annahme eines Rechtsschutzinteresses für die Feststellungsklage entgegen.

Ein für die Annahme eines Feststellungsinteresses erforderliches ernstliches Bestreiten der (Mit-)Erbstellung des Klägers liegt bereits dann vor, wenn auf mehrfache außergerichtliche Versuche zur Herbeiführung einer erbrechtlichen Regelung nicht reagiert wird. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit, das Erbrecht des Klägers in Zukunft nicht bestreiten zu wollen – ohne aber den Klageanspruch anzuerkennen -, lässt dies das einmal bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen.

2. Nach Art. 25 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts knüpft für die Beerbung mangels einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl an dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes an.

3. Nach Art. 457 des italienischen Codice Civile (CC) erfolgt die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes (vocazione legittima) oder kraft Testaments (vocazione testamentaria), wobei die gesetzliche Erbfolge – wie im deutschen Recht – nur eintritt, wenn es an einer testamentarischen Erbfolge ganz oder teilweise fehlt. Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall an, wird aber gemäß Art. 459 CC erst mit einer auf den Erbfall zurückwirkenden Annahmeerklärung erworben. Gemäß Art. 589 CC können zwei oder mehr Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Deshalb ist ein in Deutschland in der Form der §§ 2265, 2267 BGB verfasstes gemeinsames Ehegattentestament der in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen nichtig.

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen

Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzanfechtungsklagen

Mittlerweile stellen sich bereits bei kleinen Unternehmen im Falle der Insolvenz eine Reihe schwieriger Fragen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit. So findet sich bei nahezu jedem Unternehmen in irgendeiner Weise ein internationaler Bezug. Dies wirft nicht zuletzt für die Insolvenzanfechtung einige knifflige Fallstricke auf. Wo kann der Insolvenzverwalter etwaige Anfechtungsansprüche geltend machen, wenn der Anfechtungsgegner im Ausland sitzt? Art. 3 EuInsVO regelt ausdrücklich die Zuständigkeit des für die Eröffnung des Verfahrens kompetenten Gerichts, lässt allerdings expressis verbis die Frage der Zuständigkeit hinsichtlich weitere das Insolvenzverfahren betreffender Ansprüche offen. Der EUGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 12.02.2009 für Rechtssicherheit gesorgt und die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Insolvenzanfechtungen, auch gegen ausländische Firmen, beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Insbesondere für Insolvenzverwalter eine höchst positive Entscheidung.

EuGH, Urteil vom 12. 2. 2009 – C-339/07

Tenor der Entscheidung:

Art. 3 I der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.

Zum Sachverhalt:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 I der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO; ABlEG Nr. L 160, S. 1) und Art. 1 II lit. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO; ABlEG 2001 Nr. L 12, S. 1). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH (im Folgenden: Frick) und der Deko Marty Belgium NV (im Folgenden: Deko) wegen Rückzahlung von 50 000 Euro, die Frick an Deko gezahlt hatte.

Am 14. 3. 2002 überwies Frick, die ihren Sitz in Deutschland hat, 50 000 Euro auf ein bei der KBC-Bank in Düsseldorf geführtes Konto von Deko, einer Gesellschaft mit Sitz in Brüssel. Auf Grund eines am 15. 3. 2002 von Frick gestellten Antrags wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch das AG Marburg am 1. 6. 2002 eröffnet. Mit einer beim LG Marburg (Deutschland) eingereichten Klage verlangte Herr Seagon als Insolvenzverwalter von Frick – im Wege einer auf die Insolvenzdes Schuldners gestützten Anfechtungsklage – von Deko die Rückzahlung des genannten Betrags.

Das LG Marburg hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass es nicht international zuständig sei. Nach erfolgloser Berufung (OLG Frankfurt a. M., NZI 2006, 648) legte Herr Seagon Revision beim BGH ein. Unter diesen Umständen hat der BGH (NZI 2007, 538 = EuZW 2007, 582 = NJW 2007, 2512 L) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH seine Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der EuGH hat wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.

Aus den Gründen:

Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen betreffen die internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Insolvenzanfechtungsklagen.

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Insolvenzanfechtungsklage im deutschen Recht durch die §§ 129ff. InsO vom 5. 10. 1994 (BGBl I 1994, 2866) geregelt wird. Nur der Insolvenzverwalter kann diese Klage im Fall der Insolvenz erheben, und zwar ausschließlich zur Wahrnehmung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger schädigen. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anfechtungsklage verfolgt somit das Ziel, die Aktiva des Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu vermehren. Zu prüfen ist, ob Anfechtungsklagen in den Anwendungsbereich von Art. 3 I EuInsVO fallen. Hierbei ist eingangs daran zu erinnern, dass der EuGH im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Übereinkommen vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABlEG 1972, Nr. L 299, S. 32) entschieden hat, dass eine Klage, die derjenigen glich, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, sich auf ein Konkursverfahren bezieht, da sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält (vgl. EuGH, Urt. v. 22. 2. 1979 – 133/78, Slg. 1979, I-733 = BeckRS 2004, 71542 = NJW 1979, 1771 L Rdnr. 4 – Gourdain/Nadler). Eine Klage, die derartige Merkmale aufweist, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens. Auf eben dieses Kriterium wird im sechsten Erwägungsgrund der EuInsVO zur Abgrenzung ihres Gegenstands abgestellt. So sollte sich nach diesem Erwägungsgrund die genannte Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar auf Grund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. In Anbetracht dieser Absicht des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit der genannten Verordnung ist ihr Art. 3 I dahin auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeitzuweist. Eine solche Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebender Klagen vor den Gerichten des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats entspricht offenkundig auch dem im zweiten und im achten Erwägungsgrund der EuInsVO genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren. Diese Auslegung wird auch durch den vierten Erwägungsgrund der EuInsVO bestätigt, demzufolge im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts verhindert werden muss, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (forum shopping). Die Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Anfechtungsklagen zuständig wären, würde darauf hinauslaufen, die Verfolgung eines derartigen Ziels zu schwächen. Schließlich findet die Auslegung von Art. 3 I , wie in Rdnr. 21 des vorliegenden Urteils aufgeführt, in Art. 25 I EuInsVO ihre Bestätigung. Denn Unterabs. 1 der letztgenannten Bestimmung verpflichtet zur Anerkennung der Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens, die von einem Gericht erlassen wurden, dessen Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Art.16 EuInsVO anerkannt wird, das heißt von einem nach Art. 3 I EuInsVO zuständigen Gericht. Gem. Unterabs. 2 von Art. 25 I EuInsVO gilt jedoch dessen Unterabs. 1 auch für Entscheidungen, die unmittelbar auf Grund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Diese Bestimmung räumt mit anderen Worten die Möglichkeit ein, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gem. Art. 3 I EuInsVO eröffnet worden ist, auch über eine Klage von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befinden. In diesem Zusammenhang bedeutet die Wendung „auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden”, die den letzten Satzteil von Art. 25 I Unterabs. 2 EuInsVO bildet, nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für die fragliche Art von Klagen hätte ausschließen wollen. Diese Wendung bedeutet insbesondere, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu bestimmen, das nicht zwangsläufig dasjenige der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein muss. Darüber hinaus bezieht sich diese Wendung auf die in Art. 16EuInsVO vorgesehene Anerkennung von Entscheidungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 I EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email (PEC)

Was in Deutschland seit langem unter dem Thema der digitalen Revolution diskutiert wird, ist in Italien zunehmend Realität. Bei dem Versuch der Vereinfachung des täglichen Geschäftsbetriebs und der Entlastung öffentlicher Haushalte, forciert der italienische Gesetzgeber den Abschied vom klassischen Brief. Mit Einführung der Pflicht zur zertifizierten Emailadresse (PEC) für alle Unternehmensformen, können nunmehr im täglichen Geschäftsbetrieb rechtsverbindliche Schriftstücke per Mail einfach und schnell zugestellt werden.

Musste in Italien bislang noch jedes Schriftstück Kosten- und Zeitaufwendig per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, so kann nunmehr durch einen kurzen Knopfdruck eine Frist ausgelöst bzw. eine Erklärung rechtsverbindlich abgegeben werden. Seit dem 30.06.2013 müssen in Italien Unternehmer, auch Einzelkaufleute über ein zertifiziertes Emailpostfach verfügen. Die sog. PEC (Posta Elettronica Certificata) kann bei einer Reihe von privaten Anbietern beantragt werden und muss zwingend bei Anmeldung des jeweiligen Gewerbes bei der zuständigen Handelskammer hinterlegt werden. Die Kosten für ein PEC- Postfach betragen, je nach Anbieter, ca. 30 € jährlich. Eine Liste aller hinterlegte PEC Adressen kann man der Seite www.registroimprese.it entnehmen. Der wesentliche Unterschied zu einer gewöhnlichen Emailadresse besteht darin, dass die PEC zum Zeitpunkt der Übermittlung an den Empfänger eine automatische Zustellungsmittelung generiert. Ab diesem Zeitpunkt werden somit entsprechende Fristen ausgelöst bzw. gehemmt. Von großem Vorteil ist dies nicht zuletzt für Unternehmen, die bei noch offenen Forderungen die Verjährung bereits durch einfache Mahnung schnell und kostengünstig unterbrechen können. Ebenfalls sollte hierdurch die Kommunikation mit den einzelnen Behörden und Ämtern um ein wesentliches vereinfacht werden. Auch Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, öffentliche Ausschreibungen und Kündigungen, also jenes, was Unternehmen zuvor mit Einschreiben zu versenden hatten, können nunmehr per einfachen Mausklick erledigt werden. In der Praxis etabliert sich das System zunehmend und man kann beobachten, dass eine Reihe von Mitteilungen ausschließlich auf dem PEC- Weg erfolgen (Krankenbescheinigungen, Mitteilungen zur Sozialversicherung etc.). Wichtig ist bei Beginn der Tätigkeit an die PEC zu denken und diese den entsprechenden Behörden zeitig mitzuteilen, ansonsten drohen teils saftige Strafen.

Mit der PEC hat Italien einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung des Geschäftslebens unternommen. Bleibt zu hoffen, dass dies zunehmend zum Abbau von Bürokratie und Formhindernissen im Wirtschaftsleben und Verwaltung führen wird.

Zum Abschluss bleibt noch der Hinweis: Regelmäßig PEC kontrollieren!

Neuer Europäischer Erbschein nach EU Verordnung 650/2012

Gute Nachrichten für all jene Erben, die es mit einem weit über die nationalen Grenzen reichenden Nachlass zu tun haben. Das europäische Parlament hat mit EU- Verordnung 650/2012 (zur Zuständigkeit, dem anzuwendenden Recht und der Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses) die Einführung eines einheitlichen Europäischen Erbscheins beschlossen.

Mit dem europäischen Erbschein wird es nunmehr möglich sein, die eigene Erbstellung (bzw. die eines Nachlassverwalter) europaweit geltend zu machen, was zweifelsohne einen großen Vorteil zu den bisherigen einzelstaatlichen Regelungen bedeutet. Durch die neue Regelung wird es somit nicht mehr erforderlich sein, in jedem einzelnen EU- Staat eine Anerkennung der eigenen Erbenstellung beatragen zu müssen, um eigene Ansprüche aus dem Nachlass durchsetzen zu können. So gibt der neue europäische Erbschein, analog zu einem deutschen Erbschein, Auskunft über das anzuwendende Recht, etwaige Vermögenswerte, Erbquoten sowie insbesondere der Person des oder der Erben. Ist aber in allen europäischen Staaten (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland, Dänemark) wirksam.

Von dieser Regelung profitieren insbesondere:

  • Zukünftige Erben, denen lediglich ein von den nationalen Behörden ausgestelltes einheitliches Dokument ausreicht, welches nicht mehr in jedem Mitgliedsstaat gesondert anerkannt werden muss;
  • Testamentsvollstrecker, welche die das Amt ohne zusätzliche Verpflichtungen im Ausland erfüllen können;
  • Ausländische Gläubiger, welche nicht mehr mühsam den wirklichen Erben ausfindig machen müssen, sondern nunmehr lediglich eine Kopie des europäischen Erbscheins beantragen können;
  • Ausländische Schuldner, die nun gezielt feststellen können, zu Gunsten welcher Person mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden kann bzw. wer berechtigt ist, bestimmte Ware in Empfang zu nehmen.

In Deutschland sind laut den getroffenen Regelungen ausschließlich die Gerichte für den Erlass des Erbscheins zuständig, an denen der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. In der italienischen Rechtsordnung dagegen bestand bislang keine Möglichkeit ein erbrechtlichen Nachweis im Sinne des in Deutschland gem. § 2353 BGB bestehenden Erbscheins zu erhalten. Für den Erlass eines europäischen Erbscheins in Italien sind nunmehr die jeweiligen Notare des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers zuständig. Diese haben, auf Antrag der Erben, einen europäischen Erbschein mit den oben genannten Informationen auszustellen. Dieser kann damit auch in solchen Rechtsordnungen, die bislang eine solche Erbscheinregelung nicht kannten, wie dies in Italien der Fall war, Dritten entgegengehalten werden, wobei europaweit eine Richtigkeitsvermutung des Erbscheins besteht. Bei entsprechenden Streitigkeiten hinsichtlich des erstellten Erbscheins sind in Italien die Gerichte des Geschäftssitzes des Notars zuständig, der den Erbschein erlassen hat. In Deutschland dagegen bleibt die Zuständigkeit bei den bereits für den Erlass zuständigen Gerichten.

Es bleibt zu unterstreichen, dass durch die neue europäische Regelung nicht die einzelnen national bestehenden Möglichkeiten des Erbnachweises ersetzt werden, sondern lediglich eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen wird, um die eigene Erbenstellung auch gegenüber Dritten durchzusetzen. Es kann somit auch weiterhin, wie bisher, lediglich ein deutscher Erbschein ausgestellt werden.

Die nunmehr geschaffene zusätzliche Möglichkeit, bietet allerdings insbesondere bei grenzüberschreitenden Nachlässen, erhebliche Vorteile und wird zukünftig die Durchsetzung der eigenen Ansprüche im europäischen Ausland nicht unwesentlich erleichtern. Sollte sich ein Teil der Erbschaft möglicherweise auch in Drittstaaten befinden (Ferienhäuser, Auslandskonten etc.), erscheint es daher absolut empfehlenswert von Anfang an auf die Ausstellung eines solchen europäischen Erbscheins hinzuwirken. Hierdurch können sowohl Kosten, als auch langwierige Anerkennungsverfahren und Streitigkeiten vermieden werden.

Neue europäische Verordnung zur Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen

Ab dem 10.01.2015 wird die europäische Verordnung 44/2001, welche die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Bereich des Zivil- und Handelsrechts innerhalb der EU geregelt hat, durch die neue Verordnung 1215/2012 ersetzt.
Die neue Verordnung führt sowohl einige Änderungen hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen ein, sowie zur Rechtshängigkeit und Verbindung von Klagen.

Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Abschaffung der notwendigen Anerkennungsverfahren von solchen Gerichtsentscheidungen, die in einem Mitgliedsstaat (bspw. Italien) erlassen wurden und nunmehr in einem anderen Mitgliedsstaat (bspw. Deutschland) vollstreckt werden sollen.
So sieht Art. 39 der neuen Verordnung vor, dass, „eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf“. Damit entfällt die von der bisherigen Verordnung (44/2001) vorgesehene Vollstreckbarerklärung, was in Zukunft eine Gleichstellung der in den verschiedenen EU Staaten erlassenen Gerichtsentscheidungen mit den jeweiligen inländischen Entscheidungen bedeuten wird.
Folglich muss ein deutscher Unternehmer, der ein in Deutschland erwirkten Titel in Italien vollstrecken möchte, lediglich seiner Gegenseite eine Kopie der Entscheidung mit dem entsprechenden von dem deutschen Gericht erlassenen Formular (ordnungsgemäß auf Italienisch übersetzt) zustellen und kann dann im Anschluss zur Vollstreckung übergehen.
Die neue Regelung findet, ohne weitere notwendige Anerkennungsverfahren, auch auf öffentlich- rechtliche Rechtsakte, sowie auf gerichtliche Vergleiche Anwendung, insofern diese im Ursprungsland vollstreckbar sind.
Um mit der Vollstreckung dieser Titel verfahren zu können, muss vom Gericht des Ursprungslandes eine Bestätigung (auf der Grundlage des Formulars gem. Anlage 2 der neuen Verordnung) ausgestellt werden, aus der sich eine Zusammenfassung der vollstreckbaren Elemente des entsprechenden Rechtsakts oder des Vergleichs entnehmen lässt.
Was die Zuständigkeit in Hinblick auf Kauf- und Dienstverträge betrifft, sieht die neue Verordnung keine besonderen Veränderungen vor. Es bleibt bei dem Grundsatz, wonach die Zuständigkeit bei dem Gericht des Mitgliedsstaats liegt, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz, bzw. bei juristischen Personen den eigenen Rechtssitz, hat. Zudem besteht eine örtliche Gerichtszuständigkeit am vertraglich vorgesehenen Erfüllungsort, also an dem Ort, in dem die Hauptleistung zu erbringen ist.
Die Definition des hier beschriebenen Erfüllungsorts bleibt weitestgehend unverändert:
– Bei Kaufverträgen ist der Ort in einem Mitgliedstaat maßgebend, “an dem nach dem Vertrag geliefert worden ist oder hätten geliefert werden müssen” (Art 7.1(b) Alt. 1 Verordnung 1215/2012).
– Bei Dienstleistungen ist der Ort in einem Mitgliedsstaat maßgebend, „an dem diese nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen” (Art 7.1(b) Alt. 1 Verordnung 1215/2012).

Einführung eines Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen wurde am Ende Juni 2014 die EU Verordnung Nr. 655/2014 erlassen. Diese Verordnung regelt ein Verfahren, dass den Gläubigern als Alternative zu den jeweiligen nationalen Verfahren dient.

Diese Verordnung wird am 18.01.2017 in Kraft treten und wird ausschließlich auf grenzüberschreitende Rechtssachen Anwendung finden. Eine solche liegt vor, wenn das mit dem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung befasste Gericht seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und das von dem Beschluss betroffene Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird. Ferner gilt als grenzüberschreitende Rechtssache, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und das Gericht sowie das vorläufig zu pfändende Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind).

Um die bestehenden praktischen Schwierigkeiten, Informationen über die Belegenheit des Bankkontos des Schuldners in einem grenzüberschreitenden Kontext zu erhalten, zu überwinden, sollte das Gericht auf Antrag der Gläubiger die Informationen, die für die Ermittlung des Kontos des Schuldners erforderlich sind, von der Auskunftsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner der Ansicht des Gläubigers nach ein Konto unterhält, einholen.

Der Gläubiger sollte in allen Fällen dem Gericht hinreichend nachweisen müssen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Beschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbrauchen, verschleiern oder vernichten kann.

Europäische Vernetzung der Insolvenzregister eröffnet

Die Europäische Kommission hat seit Anfang Juli 2014 zusammen mit sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Estland, Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowenien und die Tschechische Republik)die Vernetzung der europäischen Insolvenzinformationen (Vernetzung der Insolvenzinformationen zwischen diesen Mitgliedsstaaten) eingeleitet. Die Daten werden zentral über das Europäische Justizportal zugänglich. Ziel ist es, den Gläubigern einen einfachen und schnellen Zugriff auf die Insolvenzinformationen der oben genannten Mitgliedstaaten zu gewähren. Dies ist der erste Schritt zur Vernetzung aller Insolvenzregister in Europa und Bestandteil der Initiative zur Modernisierung des europäischen Insolvenzrechts.

In Deutschland werden Insolvenzinformationen gemäß § 9 Insolvenzordnung auf der Internetseite Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht. Die Bekanntmachungen sind rechtsverbindlich und öffentlich zugänglich.
Die Informationen sind nur auf Deutsch zugänglich und die Einsichtnahme ist kostenlos. Die zur Verfügung gestellten Informationen beziehen sich auf Insolvenzverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind. Die Daten werden jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.
In Italien richtet das italienische Justizministerium gerade ein neues elektronisches System zur Verwaltung von Insolvenzdaten ein. Die meistens Insolvenzgericht dort verfügen bereits jetzt über eigene Portale bezüglich der eröffneten Insolvenzverfahren. Für Insolvenzgericht Mailand ist dies z.B. unter https://www.tribunale.milano.it/index.phtml?Id_VMenu=3629 einsehbar. Die Informationen sind hier kostenlos abrufbar aber lediglich auf Italienisch erhältlich.

Darüber hinaus unterstützt Sie die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und hilft Ihnen dabei etwaigen Insolvenzrisiken zuvorzukommen und die eigenen Forderungen und Rechte optimal durchzusetzen.

Das europäische Mahnverfahren

Mit der Verordnung EG Nr. 1896/2006 hat der europäische Gesetzgeber ein einheitliches Mahnverfahren für die Mitgliedstaaten eingeführt. Dieses Verfahren führt zur Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Mahnverfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen zivil- oder handelsrechtlichen Geldforderungen und zur Verringerung der Verfahrenskosten. Der Europäische Zahlungsbefehl wird in allen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Dieses Verfahren stellt für den Antragsteller eine zusätzliche Möglichkeit dar. Es steht ihm nach wie vor frei, sich für die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

Dieses ab Dezember 2008 geltende Mahnverfahren ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Eine „grenzüberschreitende Rechtssache“ liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.
Voraussetzung ist, dass Geldforderungen beziffert und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags fällig sind.

Nicht anzuwenden ist die Verordnung zum Beispiel auf Forderungen in steuer- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, auf ehegüterrechtliche und erbrechtliche Forderung. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des Europäischen Zahlungsbefehls sind unter anderem auch Forderungen im Rahmen der Insolvenz, der Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, Vergleiche, und ähnlicher Verfahren.

Die Zuständigkeit der nationalen Gerichte bestimmt sich nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Hiernach ist grundsätzlich das Gericht an dem Ort zuständig, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz/Sitz hat, es sei denn andere alternative oder fakultative Zuständigkeitskriterien sind anzuwenden (z.B. Gerichtsklauselvereinbarung, Leistungsort usw). Betrifft die Forderung jedoch einen Vertrag, den ein Verbraucher geschlossen hat, und ist der Verbraucher Antragsgegner, so sind nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.

Anders als in Deutschland, wo die Zuständigkeit bei dem europäischen Mahngericht in Berlin-Wedding zentralisiert ist, richtet sich die Zuständigkeit in Italien nach dem Ort und nach dem Streitwert. Demnach kann das örtlich zuständige Friedensgericht oder das ordentliche Zivilgericht oder das Berufungsgericht als Gericht erster und letzter Instanz zuständig sein.
Das Verfahren beginnt mit Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls beim zuständigen Gericht und ist standardisiert: So wird der Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien wird mit Hilfe von vorgegebenen und an der Verordnung beigefügten Formblättern abgewickelt. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen.
Mit dem Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls hat der Antragsteller die Beweismittel, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden, lediglich zu bezeichnen und zu erklären, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.

Das mit dem Antrag befasste Gericht prüft sodann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (grenzüberschreitender Charakter der Zivil- oder Handelssache, Zuständigkeit des angerufenen Gerichts usw.) und ob die Forderung begründet erscheint.

Danach entscheidet das Gericht zwischen folgenden Alternativen:
a) Dem Antragsteller wird eingeräumt, den Antrag binnen einer bestimmten Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn dieser nicht alle erforderlichen Angaben enthält, aber die Forderung nicht offensichtlich unbegründet ist;
b) Teilerlass eines europäischen Zahlungsbefehls, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nur für diesen Teil der Forderung erfüllt sind und der Antragsteller den Vorschlag des Gerichts über die Änderung seines Antrags annimmt;
c) Zurückweisung des Antrags, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn die Forderung unbegründet ist und wenn sich der Antragsteller über den Änderungsvorschlag des Gerichtes nicht äußert oder diesen ablehnt. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller nicht, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls oder eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend zu machen.
d) Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls (in der Regel binnen dreißig Tagen nach Einreichung des entsprechenden Antrags)
In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner informiert, dass der Zahlungsbefehl ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen und das Bestehen der Forderung vom Gericht nicht nachgeprüft wurde. Der Zahlungsbefehl wird vollstreckbar, wenn nicht bei Gericht innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung Widerspruch eingelegt wird. Das hierfür erforderliche Formblatt liegt dem Zahlungsbefehl automatisch bei.
Der Widerspruch ist bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl ausgestellt hat (Ursprungsgericht), einzureichen. Eine Begründung des Widerspruchs ist zunächst nicht notwendig. Im Fall des Widerspruchs, wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt.
Der Gläubiger bzw. Antragsteller kann aber auch bei Antragstellung vorsehen, dass das Verfahren im Falle eines Einspruches beendet wird, um eine Überleitung an das ordentliche Gericht auszuschließen.
Wird kein Einspruch eingelegt, ist der europäische Zahlungsbefehl vollstreckbar und wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.

Die Kosten eines europäischen Mahnverfahrens sind in Italien bei Einreichung des Antrages auf Erlass eines Zahlungsbefehls bei einem italienischen Gericht von dem Gläubiger/Antragssteller zu tragen. Die Gerichtskosten („contributo unificato“) werden nach dem Streitwert gemäß entsprechend gestaffelter Tabellenwerte bemessen und betragen wie beim nationalen Mahnverfahren die Hälfte der normalen Gerichtskosten (Art. 13 T.U. Spese di giustizia). Dazu ein Pauschalbetrag von € 27,- (sog. “indennità di notifica” gemäß L. 27.12.2013 Nr. 147) für eventuelle Zustellungen von Amtswegen und die Registersteuer (3%) sowie beim nationalen Mahnverfahren. Die Anwalts- und sonstigen Kosten (Übersetzungen und den von den Parteien vorzunehmenden Zustellungen) sind gesondert zu zahlen.

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in Italien

Der Insolvenzverwalter benachrichtigt über das Insolvenzverfahren die Gläubiger sowie die Inhaber dinglicher oder persönlicher Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die im Eigentum oder im Besitz des Schuldners sind. Mit dieser Mitteilung fordert der Insolvenzverwalter die Adressanten zur Forderungsanmeldung auf und teilt den Tag des Prüfungstermins sowie andere notwendigen Auskünfte mit, um die Vorlage des Antrags zur Forderungsanmeldung zu erleichtern. Gläubiger mit Sitz im Ausland können auch durch einem zu beauftragenden italienischen Rechtsanwalt benachrichtigt werden. 

Die Forderungsanmeldung in Italien erfolgt durch einen Antrag, der von den Gläubigern in italienischer Sprache oder in italienischer Übersetzung 30 Tage vor dem Prüfungstermin an die zertifizierte elektronische E-Mail Adresse des Insolvenzverwalters digital zu senden ist. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
– das Verfahren und die Daten des Gläubigers,
– die anzumeldende Forderungshöhe,
– eine kurze Darstellung der Tatsachen und Rechtsgründe, auf die sich die Forderung stützt,
– den Forderungsgrund (titolo) für eine vorzugsweise Befriedigung,
– die zertifizierte elektronische E-Mail Adresse (PEC- siehe auch „In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email„) für die weitere digitalen Mitteilungen des Verfahrens.
Als Anlage muss die Urkunde beigelegt werden, aus welchem sich der Anspruch ergibt (z.B. Vertragsurkunde, Rechnungen usw.). Die Nachweise können aber noch bis zum Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen nachgereicht werden.

Neben den Forderungen können auch folgende Ansprüche geltend gemacht werden: Antrag auf Herausgabe beweglicher und unbeweglicher Sachen (domanda di rivendica), Antrag auf Rückgabe (domanda di restituzione).

Der Insolvenzverwalter fertigt sodann den Entwurf der Insolvenztabelle (progetto di stato passivo) an. Dafür prüft er die angemeldeten Forderungen und erstellt ein Gläubigerverzeichnis mit begründeten Stellungnahmen zu jeder Anmeldung, bestehenden Einwendungen oder Gründe der Unwirksamkeit des Forderungsgrunds. Anschließend teilt er den Gläubigern, den Inhabern von Rechten an Sachen und dem Schuldner mit, dass sie den Entwurf prüfen können und bis zu Prüfungstermin schriftliche Stellungnahmen abgeben können.

In dem Prüfungstermin prüft das Gericht die Tabelle und entscheidet über die Zulassung jeder der angemeldeten Forderungen. Dieser Termin muss innerhalb von 120 Tagen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden. Nach der Prüfung erklärt das Gericht durch Dekret die Insolvenztabelle – mit Wirkung lediglich für das Insolvenzverfahren – für vollstreckbar.

Gegen die (auch teilweise) Nichtanerkennung von Forderungen, können die betroffenen Gläubiger Rechtsmittel gem. Art. 98 it. Insolvenzordnung einlegen.