“Accordi di ristrutturazione” und “Piano di risanamento” im it. Insolvenzrecht

Durch die umfangreichen Reformen des italienischen Insolvenzrechts in den letzten Jahren, sollte die Weiterführung und Sanierung von Unternehmen in Krisenlagen gefördert werden. Hierzu wurden verschiedene Verfahrenswege gesetzlich verankert. Zu diesen Verfahren gehören die Accordi di ristrutturazione dei debiti und Piano di risanamento sowie das Concordato preventivo.

Accordi di ristrutturazione dei debiti – Umschuldungsvereinbarungen
Nach Art. 182bis L.F. besteht bis zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit, außergerichtliche Umschuldungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu schließen. Das Ziel dieser Vereinbarung ist die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger findet in diesem Fall keine Anwendung.

Das Unternehmen legt den Gläubigern in der außergerichtlichen Phase einen Umschuldungsplan vor. Diesem Plan müssen Gläubiger, die mind. 60% der Forderungen vertreten, zustimmen. Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer muss die Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und den Plan auf seine Durchführbarkeit hin prüfen. Er muss zudem bestätigen, dass nach dem Vergleich mit den Gläubigern voraussichtlich ausreichend Zahlungsmittel zur vollständigen Befriedigung der übrigen Gläubiger, die dem Plan nicht zugestimmt haben, vorhanden sein werden.

Nach der Zustimmung der Gläubiger ist der Umschuldungsplan dem Insolvenzgericht vorzulegen und im Handelsregister zu veröffentlichen.
Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung läuft ein 60-tätiges Verbot des einstweiligen Rechtsschutzes und der Einzelzwangsvollstreckung für die Gläubiger, die nicht zugestimmt haben. Dieses Verbot kann schon in der Verhandlungsphase des Plans gelten, wenn der Schuldner bestimmte Unterlagen bei Gericht einreicht.
Das Verbot gilt bis zu 120 Tage nach der gerichtlichen Bestätigung der Vereinbarung.

Der Genehmigungsantrag des Plans ist zudem dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wirtschaftsprüfergutachtens sowie etwaiger eingelegter Widersprüche. Gläubiger und andere von dem Plan Betroffene können innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung im Handelsregister Widerspruch gegen den Umschuldungsplan einlegen.
Die gerichtliche Genehmigung (omologazione) bewirkt, dass die während der Umschuldungsvereinbarung durchgeführten Rechtshandlungen in einem sich evtl. anschließenden Insolvenzverfahren nicht angefochten werden können. Gegen die gerichtliche Genehmigung können die Gläubiger mit einer Beschwerde vorgehen.
Mit der Eintragung und Veröffentlichung des Genehmigungsdekrets in dem Unternehmensregister wird die Umschuldungsvereinbarung gegenüber allen Gläubigern wirksam.

Piano di risanamento – Sanierungsplan

Der Schuldner, der nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, kann einen sog. Sanierungsplan aufstellen und diesen Plan ebenfalls den Gläubiger außergerichtlich vorstellen. Anders als bei der Umschuldungsvereinbarung soll der Plan die Voraussetzungen für die Sanierung des Unternehmens vorsehen. In diesem Fall ist keine gerichtliche Kontrolle vorgesehen. Allerdings muss die Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und die Durchführbarkeit des Planes ebenso von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Die Vereinbarung eines Sanierungsplans löst kein Verbot der Einzelzwangsvollstreckung aus. Der Sanierungsplan, der auf Antrag des Schuldners im Unternehmensregister veröffentlich wird, hat lediglich anfechtungsrechtlichen Wirkungen in einem ggf. nachfolgenden Insolvenzverfahren.

Concordato preventivo im italienischen Insolvenzrecht

Unter dem concordato preventivo versteht man einen von den Gläubigern vereinbarten Vergleich, der vom Schuldner vorgeschlagen wird. Dieser dient dem Ziel, ein Insolvenzverfahren abzuwenden und wird mit der gerichtlichen Bestätigung für alle Gläubiger bindend. Zu dem Verfahren sind Unternehmer in einer Krisenlage zugelassen. 

Inhalt des vorgelegten Vergleichsplans kann die Umschichtung und Befriedigung der Schulden, die Zuweisung der betroffenen unternehmerischen Tätigkeiten an einen Übernehmer, die Unterteilung der Gläubiger in Gruppen sowie die unterschiedliche Behandlungsweise dieser Gruppen sein.

Es obliegt dem Schuldner zu entscheiden, den Antrag auf Zulassung des Vergleichsplans bei dem zuständigen Gericht der Hauptsitz des Unternehmens zu hinterlegen.

Der Antrag muss mit den folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

– einem Bericht über die Vermögens-, Wirtschaft- und Finanzlage des Unternehmens,
– einem aufgegliederten Vermögensverzeichnis mit Schätzwerten,
– einem Gläubigerverzeichnis,
– einem Verzeichnis der Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten,
– einer Angabe über den Wert der Sachen und Privatgläubiger von unbeschränkt haftenden Gläubigern sowie
– einem Plan mit der detaillierten Beschreibung der Erfüllungsmodalitäten und Erfüllungszeiten des Vergleichsplanes.

Es bedarf ferner der Bestätigung der Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und der Durchführbarkeit des Planes durch einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

Es besteht nunmehr nach der letzten Gesetzesänderung die Möglichkeit des Schuldners ab der Antragshinterlegung bis zum dem Bestätigungsdekret Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit sowie außerordentliche dringende Geschäfte abzuschließen, sofern die Genehmigung des Gerichtes vorliegt.

Dritte sind in diesen Fällen besonderes geschützt, weil deren Forderungen vorab befriedigt werden und deren Handlungen nicht nachträglich angefochten werden können.

Verträge, die bereits vor dem Vergleichsverfahren abgeschlossen wurden, können entweder aufgelöst oder bis zu 60 Tagen unterbrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Finanzierungen als vorab zu befriedigende Forderungen behandelt werden.

Das Gericht entscheidet über die Zulassung des Vergleichsvorschlags durch Dekret. Mit dem Dekret werden ein Verfahrensrichter und einen Vergleichsverwalter bestellt und die Gläubiger einberufen. Der Betrag für die voraussichtlichen Verfahrenskosten muss hinterlegt werden.

Nach der Zulassung führt der Schuldner das Unternehmen unter Aufsicht des Vergleichsverwalters weiter und teilt den Gläubigern den Vergleichsvorschlag und den Tag der Gläubigerversammlung mit.

Vollstreckungen (Klagen und Klagen auf einstweiligen Rechtsschutz) der Gläubiger sind ab der Veröffentlichung des Antrags bis zur Rechtskraft des Bestätigungsdekrets des Verfahrens ausgesetzt.

Für die Annahme des Vergleichsvorschlags bedarf es der Mehrheit der zur Abstimmung zugelassenen Gläubigerforderungen, bei Gläubigergruppen der Mehrheit der Gruppen.
Nach der Annahme bestätigt das Gericht das Verfahren mit einem Bestätigungsdekret (decreto di omologazione). Dadurch wird das Vergleichsverfahren für alle Gläubiger bindend.

Findet der Vorschlag keine Mehrheit, eröffnet der Richter das Insolvenzverfahren.

Der Vergleichsverwalter überwacht die Einhaltung der im Bestätigungsdekret genannten Bedingungen. Das Verfahren kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.

Der Einzug geringfügiger Forderungen

Forderungseinzug in Italien – italienisches Mahnverfahren

Bei offenen Forderungen gegenüber Unternehmen mit Sitz in Italien stellt sich immer die Frage, wie diese Forderungen am besten eingezogen werden können. Dabei sollte jeder Fall einzeln geprüft werden, um die beste Lösung zu finden. Es empfiehlt sich, aufgrund der Besonderheiten des italienischen Mahnverfahrens, zunächst den Versuch zu unternehmen, eine außergerichtliche Einigung zu finden.

Sollte die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung erfolglos verlaufen sein, kann ein Mahnverfahren (Procedimento di ingiunzione) nach italienischem Recht bei dem zuständigen Gericht am Wohnort des Schuldners eingeleitet werden. Das italienische Mahnverfahren findet hauptsächlich Anwendung bei Geldforderungen. Die Forderungen müssen fällig und frei von Einreden sein.

Anderes als in Deutschland, muss die Antragstellung des Mahnbescheides mit schriftlichen Beweisen (z.B. durch notariell beglaubigte Auszüge der Buchhaltung oder durch Rechnungen nebst Lieferscheinen), aus denen sich die Forderung gegenüber der Schuldner ergibt, eingereicht werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren hängt von der Höhe des Streitwertes ab. Dem Rechtsanwalt muss zudem eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt werden. In dem Mahnantrag (ricorso per decreto ingiuntivo) muss der Anwalt den Sachverhalt und den Anspruch des Gläubigers darlegen und die Beweise hinterlegen.

Das Gericht prüft die Begründetheit des Anspruches auf Basis der eingereichten Beweise. Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, erlässt das italienische Gericht einen Decreto ingiuntivo (Mahnbescheid). Der Decreto ingiuntivo soll dem Schuldner innerhalb 60 Tagen zugestellt werden.

Der Schuldner kann dann innerhalb von 40 Tagen ab Erhalt des Mahnbescheides Einspruch mit einer Klagschrift erheben. Die Klageschrift des Schuldners eröffnet automatisch ein ordentliches Gerichtsverfahren. Mit der Eröffnung eines ordentlichen Verfahrens entstehen höhere Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.

Erfolgt kein Einspruch des Schuldners, kann die Vollstreckbarkeitserklärung des Decreto ingiuntivo beantragt werden. Mit dem Titel kann ein Vollstreckungsverfahren in Italien eingeleitet werden.

Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen muss der Mahnantrag ab dem 30. Juni 2014 auf digitalem Weg gemäß art. 16-bis Dekret 18.10.2012 n. 179 eingereicht werden (s. auch Der digitale Prozess in Italien). Die Einreichung in Papierform ist nicht mehr zulässig.

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