In eigener Sache: Die neue Broschüre von A&R Avvocati Rechtsanwälte druckfrisch aus der Presse!

Die neue Broschüre der Kanzlei A & R ist eingetroffen. Nach einiger Arbeit ist die italienische Version fertiggestellt und auf Papier. In Kürze sollte nunmehr auch die deutsche Version zur Verfügung stehen.

Die Broschüre dient der kurzen Vostellung von A&R Avvocati Rechtsanwälte und seiner drei Niederlassungen in München, Mailand und Padua und soll einen ersten Überblick über die verschiedenen Kompetenzen schaffen. Vielen Dank an das gesamte daran beteiligte Team. Werfen Sie doch einfach einen kurzen Blick rein und lassen Sie uns gerne Anmerkungen und Hinweise hierzu zukommen. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.

Broschüre Ita S.1Broschüre Ita S.2 Broschüre Ita S.3Broschüre Ita S.4

Gerichtsstandsvereinbarung durch „click wrapping”

Art. 23 II EuGVVO aF ist in dem Sinne auszulegen, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das so genannte click wrapping eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Texts der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.

EuGH (3. Kammer), Urteil vom 21.5.2015 – C-322/14 (El Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH).

Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen.

Die Initiative „Law – Made in Germany“ – Außenwirtschaftspolitik durch Recht

Überschneidende Rechtsordnungen sind mittlerweile nicht nur täglich Brot eines Rechtsanwalts, sondern für jeden Unternehmer Alltag. Zur Stärkung des deutschen Rechts im internationalen Vergleich wurde die Initiative „Law in Germany“ ins Leben gerufen. Angesprochen werden dabei Entscheidungsträger in Unternehmen und Wirtschaftsverbänden sowie international tätige Anwältinnen und Anwälte, die in ihrer täglichen Vertragspraxis mit Fragen der Rechtswahl konfrontiert sind. Nähere Informationen gibt es auf der Homepage der Initiative unter http://www.lawmadeingermany.de. Ein Blick lohnt sich. Für weitere Informationen schreiben Sie uns an. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in Deutschland und Italien helfen Ihnen gerne.

In eigener Sache: A&R schreibt für Buongiorno Italia

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte kümmert sich fortan um eine kleine Rubrik bezüglich rechtlicher Fragen in der Zeitschrift „Buongiorno Italia“. Die Zeitschrift richtet sich insbesondere an in Deutschland tätige italienische Gastronomen und behandelt eine Reihe Themengebiete von grenzüberschreitendem Interesse. Die bearbeitenden Kollegen werden in den monatlich erscheinenden Ausgaben einzelne Fälle aus der Praxis aufgreifen und diese aus rechtlicher Sicht erörtern. Besonderes Augenmerk wird auf einen praxis- und lösungsorientierten Ansatz gelegt. Für Anregungen und Hinweise sind wir jederzeit dankbar und würden uns freuen, wenn Sie uns diesbezüglich anschreiben. In der Zwischenzeit bedanken wir uns bei Frau Vairo, Chefredakteurin der Zeitschrift „Buongiorno Italia“, und geben Ihnen einen ersten Vorgeschmack mit der ersten Ausgabe zum Thema „Mangelhaftigkeit bestellter Ware“.  

Buongiorno Italia-Santonocito

Buongiorno-Italia-Santonocito

 

Zum Vergrößern die Bilder anklicken. Nähere Informationen zur Zeitschrift finden Sie hier.

EU-Small-Claims-Verfahren: Streitwertobergrenze auf 5.000 Euro erhöht

Am 23. Juni 2015 haben Rat, EU-Parlament und EU-Kommission einen Kompromiss bei der Reform des Verfahrens für geringfügige Forderungen (sog. „Small Claims“) durch Änderungen der Verordnungen 861/2007 EG und 1896/2006 EG erzielt. Umstrittenster Punkt in den Trilogverhandlungen war die Erhöhung der Streitwertobergrenze, die nun von 2.000 auf 5.000 Euro erhöht wird. Die EU-Kommission und auch der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hatten ursprünglich eine Erhöhung auf bis zu 10.000 Euro gefordert, dies hatte der DAV in seiner Stellungnahme Nr. 6/2014 abgelehnt. Teil des Kompromisses ist nun auch, dass bereits in fünf Jahren überprüft werden muss, ob die Streitwertgrenze noch angemessen ist. Des Weiteren einigten sich die Institutionen, dass die Verordnung auch weiterhin keine Anwendung auf Arbeitsrecht und auf Verletzungen der Privatsphäre finden soll. Der Kompromiss muss nun durch den Rechtsausschuss und das Plenum des EU-Parlaments sowie durch den Rat bestätigt werden.

Quelle: DAV – Depesche Nr. 26/15 vom 02. Juli 2015

Im Falle von Insolvenz keine Vorsatzanfechtung allein wegen Bitte um Ratenzahlung

Die Bitte einer Ratenzahlung muss im Falle einer anschließenden Insolvenz nicht mehr zwangsläufig gleichzeitig als ein gesichertes Indiz für eine Kenntnis  des Gläubigers der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewertet werden. So hat der BGH in einer jüngsten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14) festgelegt, dass kein Indiz für die Kenntnis vorliegen muss, insofern es sich bei der Bitte der Ratenzahlungsvereinbarung um eine gewöhnliche Gepflogenheit des Geschäftsverkehrs handelt. Die Entscheidung könnte zur zunehmenden Einschränkung der Vorsatzanfechtung führen. 

Wurde in den vergangenen Jahren bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO durch den BGH eine äußerst verwalterfreundliche Rechtsprechung vertreten, so erscheint nunmehr eine erste Einschränkung der in den letzten Jahren entwickelten Beweisindizien stattzufinden. Bislang wurden durch den BGH jegliche Erklärungen des Schuldners, fällige Forderungen nicht begleichen zu können, als gesichertes Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit interpretiert, selbst dann, wenn diese lediglich mit einer vorläufigen Stundungsbitte versehen waren(so bspw. BGH, NJW 2014, 1963). Dies ging gar soweit, dass eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen von gewerblich tätigen Schuldnern teilweise auch dann angenommen wurde, wenn die Raten regelmäßig und vereinbarungsgemäß bedient wurden (BGH, NJW 2013, 940). Eine Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO von Seiten der entspechenden Verwalter wurde damit  erheblich erleichtert, was in den letzten Jahrenzu einer deutlichen Zunahme der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung  geführt hat. Dieser Beschluss ist ein weiteres Zeichen, dass der BGH dieser Entwicklung entgegen wirken möchte und die Anwendung des § 133 InsO zunehmend einzuschränken versucht.

Auch trotz dieser Entscheidung erscheint zunächst weiterhin gesichert, dass jede Ratenzahlungsvereinbarung und Stundungsabrede im Falle einer Insolvenz das Risiko einer Anfechtung zur Folge hat. Gläubigern sei daher geraten insbesondere auf den Zeitpunkt und die Art der Ausgestaltung solcher Vereinbarung besondere Aufmerksamkeit zu legen, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Da gerade in Italien, sowie anderen Südeuropäischen Staaten, Ratenzahlungen durchaus üblich sind, neigen hier oftmals ausländische Gläubiger zu unbewussten und folgenreichen Entscheidungen.

Leitsatz
BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 6/14

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW-RR 2014, 1266 = ZIP 2014, 1887 Rn. 28).

Gerne übersenden wir Ihnen die komplette Entscheidung per Email. Schreiben Sie uns doch einfach an.

Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Serienbelieferungsverträgen

Im Falle von Serienbelieferungsverträgen bestimmt sich der Umfang und der Zeitpunkt der Entstehung eines Provisionsanspruchs des Handelsvertreters, entsprechend einer jüngst vom BGH veröffentlichten Entscheidung, auf der Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

So stellt der BGH in seiner Entscheidung vom 22.01.2015 (BGH, Versäumnisurteil vom 22.01.2015VII ZR 87/14) ausdrücklich klar, dass eine Parteivereinbarung den Regelungen des § 87 HGB vorgehen und unterstreicht damit den dispositiven Charakter der Norm. Es ist den Parteien somit freigestellt zu entscheiden, wann der Provisionsanspruch entsteht und eben auch in welchem Umfang. Eine große Bedeutung hat diese Entscheidung insbesondere für die Vermittlung von Serienbelieferungsverträgen, da genau hier eine ganze Reihe von unterschiedlich ausgestalteter Vertragsklauseln und Regelungen in Frage kommen. So besteht bei solchen Fallgestaltungen für ein Unternehmen auch nachBeendigung des Handelvertretervertrages das Risiko, entsprechende Provisionszahlungen, die auf dem ursprünglich vermittelten Rahmenvertrag beruhen, dem Handelsvertreter noch Monate nach Auflösung des Vertragsverhältnisses auszahlen zu müssen. Diese Entscheidung ist für Unternehmen eine äußerst gute Nachricht, da eine Ausgestaltung den individuellen Bedürfnissen angepasst werden kann. Die hieraus entsehenden Risiken können durch einen gut abgestimmten Vertragstext minimiert und folgenschwere Provisionsansprüchen durch geschickte Prävention ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung  zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters finden Sie auf dem Link zum nachlesen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua steht Ihnen bei der Augestaltung entsprechender Vertragsklauseln hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Handelvertreters zur Verfügung und unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts, sowohl nach deutschem als auch italienischem Recht.

Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit als Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Der BGH bestätigt in einer neuen Entscheidung die eigene Rechtsprechung zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Rahmen des § 133 InsO (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12). Auch weiterhin heißt es somit insbesondere für Lieferanten im Falle einer Krise des Geschäftspartners höchste Vorsicht walten zu lassen, um etwaigen Anfechtungsklagen im Falle eines drohenden Insolvenzverfahrens zu entgehen. In der Krise des Kundens kann einem Lieferanten folglich nur empfohlen werden, den Kontokorrent aufzugeben und Zahlungen ausschließlich auf die zuletzt erfolgte Lieferung zu akzeptieren. So sollten durch eine entsprechende Tilgungsbestimmung die Voraussetzungen des Bargeschäfts erfüllt werden.

BGH, Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12 

1. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist.

2. Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz Belieferung des Schuldners zu marktgerechten Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts des Geschäftspartners an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen fehlt oder der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind.

Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen

CISG bei Aufrechnung nicht anwendbar – Vorsicht bei der Rechtswahl

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der BGH bekräftigt, dass bei einer Aufrechnung nicht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet. Selbst wenn der Vertrag eine Rechtswahl zu Gunsten des CISG vorsieht, so ist die Aufgrechnung hiervon nicht abgedeckt. Da die Aufrechnung nicht durch das CISG umfasst wird, bewertet sich das anwendbare Recht entsprechenden der ROM-I Verordnung. Für die Gestaltung von internationalen Lieferverträgen empfiehlt sich daher, neben dem CISG ein ergänzendes nationales Recht zu vereinbaren. Ansonsten drohen bei Ausflügen in ausländische Rechtsgebiete teils unerwartete Überraschungen, wie im nachfolgend dargestellten Fall einem deutschen Unternehmer gegenüber seinem italienischen Heschäftspartner. 

BGH, Urteil vom 14. 5. 2014 – VIII ZR 266/13

1. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unterliegt die Aufrechnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO der für die Hauptforderung berufenen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet. Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine Forderung aus einem Kaufvertrag, der dem einheitlichen UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfällt, das unvereinheitlichte Recht des Staates, nach dessen Recht der Kaufvertrag ohne Eingreifen des Übereinkommens zu beurteilen wäre (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt).

2. Über eine nach dem anwendbaren ausländischen Recht als prozessrechtlich zu qualifizierende Aufrechnungsvoraussetzung ist ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit übereinstimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts zu entscheiden. Danach kann eine prozessuale Aufrechnungsvoraussetzung des ausländischen Rechts wie eine materiellrechtliche Vorschrift angewendet werden, wenn sie in ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleichkommt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1960 – VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1).

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EuGH: Ort des Schadenseintritts begründet internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen

Postitive Nachrichten für private Investoren. In einer im Januar veröffentlichten Entscheidung, beschloss der EuGH, dass bei Prospekthaftungsklagen eine Zuständigkeit beim Ort des Schadenseintritts besteht. Dies führt insbesondere für Privatanleger zu einer Reihe von Vorteile, da hierdurch im Heimatstaat geklagt werden kann und nicht kosten- und zeitaufwendug am Sitz des Emittenten Rechtsschutz zu suchen ist. Eine abschließende Klärung zu Gunsten eines verstärkten Verbraucherschutzes ist hierin nicht zu sehen, nichtsdestotrotz handelt es sich für Privatanleger um eine Erleichterung beim Durchsetzen der eigenen Ansprüche (siehe zu diesem Thema auch – Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden).

EuGH, Urteil vom 28.1.2015C-375/13 (Handelsgericht Wien, Österreich)

1. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

3. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt, sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung ist. Nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.

4. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 ist nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung bei grenzüberschreitenden Fällen und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zum europäischen Recht zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.