Gemeinschaftliches Testament nach italienischem Recht

Vorsicht beim Gemeinschaftlichen Testament. Eine Reihe ausländischer Rechtsordnungen stufen ein Gemeinschaftliches Testament als unzulässig ein bzw. sehen diesbezüglich ausdrückliche Verbote vor. In Italien ist das Gemeinschaftliche Testament nach Art. 589 codice civile unwirksam (siehe hierzu auch Gemeinsames Ehegattentestament nach italienischem Recht unwirksam – Vorsorge durch Rechtswahl).

Das Gemeinschaftliche Testament (auch Berliner Testament genannt) stellt in Deutschland ein durchaus geläufiges Mittel von Ehepartnern dar, um die eigene Rechtsnachfolge zu regeln. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, sollte bei den beteiligten Personen das Risiko der Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung bestehen. Gerade wenn einer der Ehepartner eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, wird dringend zu einer ausdrücklichen Rechtswahl geraten. Andernfalls besteht das Risiko, dass die von den Erblassern zu Lebzeiten getroffenen Regelungen zum Todeszeitpunkt nicht wie gewünscht zur Entfaltung kommen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Wir zeigen Ihnen nicht nur bestehende Risiken auf, sondern entwickleln mit Ihnen gemeinsam praxisorientierte Strategien, um die Ihre Nachfolge ganz in Ihrem Sinne zu sichern. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen.

Italienisches Lebensmittelrecht – Vertragsgestaltung

Trotz Wirtschaftskrise befindet sich der italienische Lebensmittelmarkt im stetigen Wachstum. Deutschland ist dabei traditionell einer der wichtigsten Handelspartner für italienische Unternehmen. Um eine zunehmende „Erpressbarkeit“ kleiner und mittlerer Herstellerbetriebe zu unterbinden, hat der italienische Gesetzgeber Maßnahmen zur Einschränkung der absoluten Vertragsfreiheit getroffen und Mindeststandards bei der Vertragsgestaltung eingeführt. Im Folgenden soll dargestellt werden, worauf deutsche Unternehmen bei ihren Geschäftsbeziehungen in Italien unbedingt achten sollten.

Die soeben beendete Weltausstellung in Mailand war nach den ersten Bewertungen ein voller Erfolg. Hohe Besucherzahlen und ein allgemeines Interesse an dem Thema Feeding the Planet, Energy for Life sollten den Erwartungen zufolge auch in der näheren Zukunft verstärkt Impulse für die bereits traditionell starke italienische Lebensmittelindustrie bringen. Dies kann nicht zuletzt für deutsche Unternehmen eine Vielzahl von Chancen eröffnen. Beim Handel mit Lebensmittelprodukten sollte allerdings verstärkt auf Eigenheiten der italienischen Gesetzgebung insbesondere hinsichtlich der Vertragsgestaltung geachtet werden. Eine Nichtbeachtung von bestehenden Formvorschriften kann dabei nicht nur zur Nichtigkeit von Verträgen führen, sondern auch empfindlichen Strafen von Seiten der italienischen Kontrollbehörden zur Folge haben. Für Käufer wie Verkäufer von Lebensmittelprodukten in oder aus Italien, spielt gerade die Regelung des Art. 62 Gesetzesdekret „Cresci Italia“ Nr. 1/2012 eine zentrale Rolle. Diese Vorschrift wurde vom italienischen Gesetzgeber eingeführt, um die üblicherweise kleinen und mittleren Hersteller von Lebensmitteln zu schützen. Gerade deren Verhandlungsposition gegenüber großen Geschäftspartnern wird als stark eingeschränkt erachtet.

1.Mindeststandarts bei Verträgen

Dabei spielt insbesondere Art. 62 Gestzesdekret „Cresci Italia“ Nr. 1/2012 eine zentrale Rolle. Die Regelung sieht eine Reihe von zwingenden Bestandteilen vor, die bei der Ausgestaltung von Verträge in den oben bezeichneten Fällen berücksichtigt werden müssen. Dies betrifft:

-Form: Verträge müssen in schriftlicher Form abgefasst werden. Von dem Schriftformerfordernis können unter Umständen auch bereits Vorverhandlungen umfasst sein. So stellt es ein Verstoß dar, wenn eine der Parteien sich weigert Vorverhandlungen in schriftlicher Form zu führen.

-Inhalt: Verträge müssen inhaltlich zwingend folgende Angaben enthalten:

-Laufzeit des Vertrages

-Menge und Umfang der Produkte

-Merkmale und Eigenschaften der Produkte

-Genaue Preisangaben

-Zahlungs- und Liefermodalitäten

-Zahlungsfristen: Mit dem Gesetzesdekret wurde eine Höchstdauer von Zahlungsfristen bei leicht verderblichen Lebensmitteln von höchstens 30 Tagen und bei sonstigen Lebensmitteln von höchstens 60 Tagen eingeführt.

Unternehmen müssen diesen Vorgaben besondere Aufmerksamkeit schenken, da bei Abweichungen die Nichtigkeit des gesamten Vertrages droht. Dabei kann die Nichtigkeit nicht nur vom Vertragspartner als Einwendung vorgebracht werden, sondern auch durch den Richter von Amts wegen oder gar durch die Markaufsichtsbehörde erklärt werden. Auch kann bei Verstoß der genannten Bestimmungen vom benachteiligten Vertragspartner unter Umständen eine Unterlassungsklage angestrengt werden oder in Einzelfällen sogar Schadensersatz verlangt werden. Insbesondere das Risiko einer Schadenersatzforderung ist nicht zu unterschätzen, da der Art. 62 sehr eng ausgelegt wird und hier gegebenenfalls hohe Entschädigungsrisiken bestehen können.

2.Die Marktaufsichtsbehörde als Kontrollorgan

Zur Durchsetzung der Regelung wurde von staatlicher Seite die nationale Markaufsichtsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) mit der Überwachung beauftragt. Die Behörde kann nicht nur nach einer Anzeige eines Vertragspartners, sondern auch von Amts wegen tätig werden und  gegebenenfalls sanktionierend eingreifen. Zu diesem Zweck wurde der Aufsichtsbehörde bei Zuwiderhandlungen weitreichende Eingriffs- und Sanktionsmöglichkeiten zugesprochen. Die Regelung sieht dabei vor, dass bei Verstößen Strafen zwischen 500 und 500.000 Euro verhängt werden können. Zwar wurden bislang zur Nichtgefährdung bestehender Geschäftsbeziehungen eher Abmahnungen zur Vertragsanpassung gewählt, doch sind gerade vor dem Hintergrund einer weiter zunehmenden Internationalisierung kleinerer Betriebe auch weitergehende Maßnahmen angekündigt.  Unternehmen sollten also nicht nur die zivilrechtlichen Risiken der Regelung bedenken, sondern vor der Gefahr einer weitreichenden Sanktionsbefugnis der Marktaufsichtsbehörde auf eine strikte Einhaltung der Bestimmungen achten.

3.Ausblick

Unternehmen im Lebensmittelbereich sollten beim Handel mit italienischen Unternehmen unbedingt darauf achten, dass die jeweiligen Geschäftsbeziehungen klar und unter Berücksichtigung geltender Bestimmungen geregelt werden. In Folge der Expo wird es zu einer Reihe von staatlichen Förderprogrammen für den Lebensmittelsektor kommen, der den italienischen Lebensmittelexport noch weiter ankurbeln soll. Gleichzeitig wird dies mit einer Verschärfung der Kontrolle bestehenden Regelungen einhergehen. Mit guter Planung können hier kostspielige Folgen vermieden und sich bietende Chancen optimal genutzt werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte unterstützt Sie dabei, auch in Zukunft die Chancen Ihres Unternehmens auf dem italienischen Markt zu maximieren und bestehende Risiken zu minimieren. Dank unseren Niederlassungen in München, Mailand und Padua sind wir Ihr idealer Ansprechpartner für alle Fragen des italienischen Lebensmittelrechts. Schreiben Sie uns gerne an. Wir würden uns freuen, Sie unterstützen zu können.

Insolvenzverschleppung des faktischen Geschäftsführers

Im wirtschaftlichen Alltag spielt die Haftung des Geschäftsführers sowohl für die betroffenen handelnden Personen, sowie die Gesellschafter eines Unternehmens eine zentrale Rolle (siehe hierzu auch Haftung des Geschäftsführers einer italienischen S.r.l.). Das Risiko der strafrechtlichen Insolvenzverschleppung ist dabei für Geschäftsführer ein sowohl in Italien als auch in Deutschland wiederkehrendes Thema.

Gerade bei ausländischen Tochtergesellschaften wird die Geschäftsführung nicht selten durch einen faktischen Geschäftsführer geführt und nicht bzw. nur eingeschränkt durch den tatsächlich eingetragenen Geschäftsführer. Aus rechtlicher Sicht können sich hierbei sowohl für den tatsächlich eingetragenen Geschäftsführer, sowie für den faktischen Geschäftsführer eine Reihe strafrechtlich relevanter Fragestellungen ergeben. In Deutschland hat der BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (4 StR 323/14) nunmehr hinsichtlich der Problematik des faktischen Geschäftsführers einer GmbH entschieden, dass eine strafrechtliche Insolvenzverschleppung im Sinne des § 15a InsO auch durch einen faktischen Geschäftsführer begannen werden kann. Diese Rechtsprechung folgt der bereits zuvor durch den Bundesgerichtshof bei inzidenten Prüfungen herausgearbeiteten Rechtsansicht (vgl. hierzu Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12, NJW 2014, 164; Beschluss vom 15. November 2012 – 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 StR 10/09; Urteil vom 1. Februar 2009 – II ZR 209/08, NJW-RR 2010,1048, 1050). Für die handelnden Personen bedeutet dies, dass, unabhängig von der Rolle als eingetragener Geschäftsführer, eine große Vorsicht bezüglich insolvenzrelevanter Situationen aufgebracht werden muss.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Geschäftsführer bei der Minimierung von Haftungsrisiken und berät diesbezüglich die handelnden Personen gerade bei der Verhinderung strafrechtlicher Folgen.

EU Small Claims Verfahren

Die europäische „Small Claims“ Verordnung nimmt die letzte Hürde und sollte bereits in Kürze in Kraft treten. Wie bereits in dem im Juni auf dieser Seite veröffentlichten Beritrag zum „Small Claims“ Verfahren (EU-Small-Claims-Verfahren: Streitwertobergrenze auf 5.000 Euro erhöht) dargestellt, wurde die Streitwertobergrenze auf 5.000 € erhöht. Einem Inkrafttreten sollte nunmehr nichts mehr im Wege stehen, wie nachfolgend auf der vom DAV veröffentlichten Pressemitteilung dargelegt wird. Auf diese Weise wird der Forderungseinzug europaweit vereinfacht und insbesondere in Ländern wie Italien vereinfacht.

Der Rat der Justizminister hat den im Juni im Trilog erzielten Kompromisstext zur Änderung der Verordnungen 861/2007 EG und 1896/2006 EG über das Verfahren für geringfügige Forderungen (sog. „Small Claims“ Verfahren) am 3. Dezember angenommen (s. EiÜ 23/15 und 32/15). Die Streitwertobergrenze wird in der Verordnung von 2.000 EUR auf 5.000 EUR erhöht. Der DAV hatte erfolgreich eine Erhöhung der Streitwertobergrenze auf 10.000 EUR abgelehnt (s. DAV-SN 6/2014). Nun muss die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht werden und tritt 20 Tage darauf in Kraft, bevor sie 18 Monate später offiziell Geltung entfaltet.

Quelle: DAV – Depesche Nr. 49/15 vom 10. Dezemeber 2015

Haftung des Geschäftsführers einer S.r.l.

Haftungsfragen sind für jeden Geschäftsführer eines der schwierigsten und sensibelsten Themengebiete überhaupt. Mit seinem Handeln setzt sich ein Geschäftsführer nahezu täglich möglichen Risiken aus, die im Zweifel nicht lediglich finanzielle Einbußen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben können. Gerade bei ausländischen Gesellschaften ist dabei besondere Vorsicht geboten, da die Haftung oftmals von den bekannten deutschen Grundsätzen abweichen kann. Nachfolgend wird auf die Eigenheiten der Haftung des Geschäftsführers einer italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl) eingegangen und wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht dargestellt. Bei dieser ersten Übersicht wird dabei zunächst auf die zivilrechtliche Haftung eingegangen.

Strukturell bestehen in Haftungsfragen zwischen dem deutschen und dem italienischen Recht eine Reihe von Parallelen. Wesentlicher Unterschied bildet zunächst die Stellung des Geschäftsführers innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl). Anders als in Deutschland, wo die Eigenständigkeit der GmbH im Verhältnis zur AG hervorgehoben wird, entspricht die italienische Srl strukturell im wesentlichen der SpA (italienischen Aktiengesellschaft). Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass der Geschäftsführer einer Srl (amministratore) im Grunde eher der Stellung eines Vorstandes einer deutschen AG vergleichbar ist. In Italien kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer keine bindenden Weisungen erteilen. Zwar ernennt auch bei einer Srl die Gesellschafterversammlung gem. Art. 2383, 2487 italienisches Zivilgesetzbuch den Geschäftsführer (und beruft diesen wieder ab), doch kann diese etwaige Beschlüsse nicht durch Ernennung eines ad-hoc Gesellschafters durchsetzen. Dies gibt dem Geschäftsführer in Italien eine weitaus größere Selbstständigkeit, als dem Geschäftsführer einer GmbH, der sich gem. § 37 GmbHG lediglich bei rechtwidrigen Weisungen einer Bindungswirkung entsagen kann. Daraus folgt gleichzeitig allerdings auch eine höhere Verantwortung, da eine Haftungsbefreiung wesentlich strengeren Voraussetzungen untersteht.

Zivilrechtliche Haftung

Geht man im Einzelnen auf die zivilrechtliche Haftung eines Geschäftsführers ein, kann man einige wesentliche Punkte herausarbeiten. Gem. Art. 2476 des italienischen Zivilgesetzbuchs wird die Haftung des Geschäftsführers wie folg bestimmt:

-gegenüber der Gesellschaft im Falle von Gesetzes- oder Satzungsverstößen;

-gegenüber dem einzelnen Gesellschafter und Dritten, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen des Geschäftsführer unmittelbar geschädigt wurden;

-Gegenüber Gesellschaftsgläubigern im Falle von Verstößen gegen Kapitalerhaltungspflichten

Hinsichtlich der anzuwendenden beruflichen Sorgfaltspflicht wird diese an den Maßstäben eines erfahrenen Geschäftsmann, der das Vermögen anderer verwaltet (Art. 1176 italienisches Zivilgesetzbuch). Ein Geschäftsführer muss im Rahmen seiner Tätigkeit eine „durchschnittliche“ Sorgfalt an den Tag legen, die von einem ausgebildeten und durchschnittlichen Berufsträger erwartet werden kann. Etwaige Verstöße gegen diese Sorgfaltspflicht können zu dem oben genannten Haftungen führen.

Haftungsbefreiung

Auch im Falle festgestellter Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsrelevante Pflichten, kann der Geschäftsführer unter bestimmten Umständen von der Haftung befreit werden. Dies bezieht sich auf die Fälle, in denen der Geschäftsführer beweisen kann, keine Verantwortung an der begangenen Pflichtverletzung zu haben. Diese Exkulpationsmöglichkeit folgt den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung in den Fällen, in denen der Geschäftsführer die Schädigungshandlung lediglich auf Druck Dritter durchgeführt hat und die eigene Missbilligung nachweisbar zum Ausdruck gebracht hat. Bei Haftungsbefreiungen ist allerdings höchste Sorgfalt geboten, da diese teils an sehr strenge Kriterien gebunden sind und den Geschäftsführer oftmals in Beweisnot bringen können. Will man sich auf eine solche Befreiung berufen empfiehlt es sich, frühzeitig die maßgeblichen Kriterien festzulegen und das erforderliche Material zusammenzutragen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Geschäftsführer bei der Minimierung von Haftungsrisiken und berät diesbezüglich gerade deutsche Niederlassungen in Italien. Dies macht uns bei der Haftung des Geschäftsführers zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch im italienischen Recht.

Verjährung italienisches Recht

Die Verjährung ist für Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil des operativen Geschäfts geworden. Nicht zuletzt durch die zunehmende Zahlungsunwilligkeit von Geschäftspartnern muss ein großes Augenmerk auf drohende Fristen und Anspruchsverluste gelegt werden. Gute Kenntnis der Verjährung im italienischen Recht kann nicht nur vor Geldverlust schützen, sondern ist oftmals entscheidend bei strategischen Entscheidungen.

Dabei unterscheiden sich die Verjährung im italienischen Recht in einigen Punkten erheblich von denen aus Deutschland bekannten Grundsätzen. Zunächst sind die gesetzlichen Verjährungsregelungen nicht abdingbar, was im Einzelnen bedeutet, dass die vorgesehenen Verjährungsfristen von den Parteien nicht ohne weiteres verlängert oder verkürzt werden können.

Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist

Beginn der Verjährungsfrist ist stets der Tag, an dem das jeweilige Recht erstmals geltend gemacht werden kann. Also dann, wenn die jeweiligen Tatbestandsmerkmale hinreichend bekannt und erfüllt sind. An dieser Stelle ist Vorsicht geboten, da, anders als in Deutschland die Frist eben nicht erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Verjährung in Italien 10 Jahre. Hiervon sind eine Reihe von Ausnahme vorgesehen, wie beispielsweise bei dinglichen Rechten (üblicherweise 20 Jahre). Von besonderer Bedeutung sind die kurzen Verjährungsfristen bei entsprechenden Ansprüchen auf Schadensersatz. Hierbei beträgt die Regelverjährung 5 Jahre. Ebenfalls 5 Jahre beträgt die Verjährung bei gesellschaftsrechtlichen Haftungsansprüchen, wie bspw. Organhaftungsansprüche. Im Bereich der Fracht- und Transportverträgen beträgt die regelmäßige Verjährung  dagegen lediglich 1 Jahr ab dem Zeitpunkt an dem die Ware übergeben hätte werden sollen, bzw. der Transport vorgesehen war.

Unterbrechung der Verjährung

Doch wie lässt sich die Verjährung nach italienischen Recht unterbrechen. Im Vergleich zum deutschen Recht, sieht das italienische Recht eine Unterbrechung der Verjährung durch einfaches Mahnschreiben vor. Eine formell korrekt ausgestaltete Zahlungsaufforderung reicht damit aus, den etwaigen Anspruchsverlust vorzubeugen. Da hieran teils zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden, lohnt sich hierbei nochmals eine kurze Rücksprache mit einem fachkundigen Berater und Anwalt im italienischen Recht.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung zur Verjährung im italienischen Recht und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zur Verjährung in Italien zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer

Nachdem die Rechtsprechung in Deutschland in den letzten Jahren oftmals bei Vertriebshändlerverträgen, sowie Franchiseverträgen die Regelungen zum Handelsvertretervertrag analog angewandt hat, was oftmals insbesondere bezüglich des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende zu Rechtsunsicherheit geführt hat, wurde durch eine jüngste BGH Entscheidung zumindest bezüglich der Franchiseverträge Rechtssicherheit geschaffen.

Mit Urteil vom 05.02.2015 (VII ZR 109/13) hat der BGH entschieden, dass Franchiseverträge, die im Wesentlichen ein anonymes Massengeschäft betreffen, eine analoge Anwendung der Regelungen zum Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB nicht geboten ist, auch wenn der Kundenstamm an den Franchisegeber oder an einen Dritten übergeht. Dies erfordert gerade für Franchisenehmern in Zukunft eine erhöhte Absicherung bei Vertragsschluss. Ansonsten riskieren Franchisenehmer am Vertragsende ohne jeglichen Ausgleich für den über die Jahre aufgebauten Kundenstamm dazustehen.  (Siehe dazu auch den Provisionsanspruch des Handelsvertreters.)

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.

 

Internationales Erbrecht: Güterrecht hat Vorrang

Mit Beschluss vom 13.05.2015 – IV ZB 30/14, BeckRS 2015, 09892 hat der BGH Rechtssicherheit hinsichtlich der im internationalen Erbrecht viel diskutierten Frage der erbrechtlichen oder familienrechtlichen Einordnung des § 1371 Abs. 1 BGB geschaffen. Demnach ist die pauschale Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten um ein Viertel gemäß § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich zu qualifizieren. Damit kommt § 1371 Abs. 1 BGB und die sich hieraus ergebende Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten im Falle der Zugewinngemeinschaft auch dann zur Anwendung, wenn zwar deutsches Ehegüterrecht, aber ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Für ausländische Pflichtteilsberechtigte bedeutet dies, ein erhebliches Risiko, dass der eigene Anspruch auf den Erbteil bedeutend geschmälert wird. Für Ehegatten beinhaltet dies dagegen der Vorteil, auch bei der Anwendung ausländischen Erbrechts, unliebsame Pflichtteilsberechtigte nur eingeschränkt aus der Erbschaft bedienen zu müssen.

Gerade italienische Familienangehörige von in Deutschland lebenden Ehepartner sollten, in Anbetracht dieser Entscheidung, frühzeitig Vorkehrungen treffen. Die im Folgenden dargestellte BGH – Entscheidungen kann erheblich Einwirkung auf die Erbverteilung nehmen, selbst dann, wenn eigentlich italienische Erbrecht anwendbar ist. Da der Pflichtteil von Familienangehörigen nach italienischem Recht häufig höher angesetzt wird, als nach deutschem Recht, riskiert man hierbei nicht selten einen umfangreichen Rechtsverlust. Zwar betraf die hier abgebildete Entscheidung im Einzelnen eine deutsch- griechische Konstellation, doch muss man dieses Urteil als Grundsatzentscheidung hinsichtlich aller diesbezüglich im internationalen Kontext stehenden Erbrechtsentscheidungen auffassen. Daher empfiehlt sich frühzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit im Falle eines Erbfalls auch das eintritt, was die jeweiligen Erblasser in Deutschland und Italien auch tatsächlich im Sinn haben.

Um die Entscheidung im Volltext zu lesen klicken Sie einfach auf diese Entscheidung zum internationalen Erbrecht.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Wir zeigen Ihnen nicht nur bestehende Risiken auf, sondern entwickleln mit Ihnen gemeinsam auch eine praxisorientierte Strategie, um die beschriebene Entscheidung in Ihrem Sinne nützlich zu machen. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Schreiben Sie uns einfach an.

Kaution bei gewerblichen Vermietungen

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte kümmert sich um eine kleine Rubrik bezüglich rechtlicher Fragen in der Zeitschrift „Buongiorno Italia“. Die Zeitschrift richtet sich insbesondere an in Deutschland tätige italienische Gastronomen und behandelt eine Reihe Themengebiete von grenzüberschreitendem Interesse. Diesen Monat beschäftigt sich die Rubrik mit den Eigenheiten der Mietkaution bei gewerblicher Immobilienvermietung.

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Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung zum gewerblichen Mietrecht und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zur Kaution bei gewerblichen Vermietung zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Aktuelles zum UN – Kaufrecht (CISG)

Das UN – Kaufrecht (CISG) weitet auch weiterhin den eigenen Einflussbereich aus. Nach dem letztjährigen Beitritt von Bahrein (seit dem 01.10.2014) zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zum internationalen Warenkauf schlossen sich in diesem Jahr auch die Republik Kongo (seit dem 01.07.2015), Guyana (ab dem 01.10.2015) sowie Madagaskar (ab dem 01.10.2015) dem Übereinkommen an. Damit haben mittlerweile weltweit 83 Staaten das UN – Kaufrecht (CISG) ratifiziert.

Mehr als 3000 Entscheidungen staatlicher Gerichte und Schiedsgerichte belegen eindrücklich, trotz weiterhin weit verbreiteter Ausschlusspraxis, die Bedeutung des UN-Kaufrecht für die internationale Handelspraxis. Die Gerichte der Vertragsstaaten wenden das UN-Kaufrecht (CISG) regelmäßig an, wenn ein internationaler Warenkauf- oder Warenherstellungsvertrag zu beurteilen ist, also wenn die betroffenen Vertragsparteien in verschiedenen Staaten ansässig sind.

CISG bietet erhebeliche Vorteile für den Verkäufer

Für international tätige Unternehmen stellt dabei insbesondere die einheitliche Gesetzeslage und die damit verbundene Verringerungen bestehender Rechtsunsicherheiten einen erheblichen Vorteil dar. Zudem bietet das UN – Kaufrecht (CISG) gerade für exportorientierte Unternehmen, im Gegensatz zum deutschen Recht, durch eine vorteilhafte Beweislastverteilung erhebliche Vorzüge. Wird derzeit noch vielmals in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Ausschluss des UN –Kaufrechts (CISG) optiert, so könnte sich für viele Unternehmen bei strategisch durchdachter Anwendung, eine Einbeziehung der Regelungen lohnen. Eine sorgsame Abwägung der jeweiligen Chancen verringert nicht nur Prozessrisiken und Kosten, sondern schafft umfassende Klarheit hinsichtlich meist kollidierender Rechtsordnungen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung hinsichtlich der individuellen Ausgestaltung internationaler Vertragstexte und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zum UN – Kaufrecht (CISG) zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.