Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden
Der EuGH hat sich zur Anwendung des Erfolgsortgerichtsstands nach der EuGVVO im Fall der Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens geäußert. Die Verwirklichung eines solchen Schadens auf dem Bankkonto des Geschädigten in einem Mitgliedstaat rechtfertige für sich genommen nicht die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates (siehe zu diesem Thema auch – EuGH: Ort des Schadenseintritts begründet internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen).
Tenor des Gerichts:
1. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Kl. verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat.
2. Das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht hat bei der Zuständigkeitsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Bekl. gehören.
EuGH (Zweite Kammer), Urt. v. 16.6.2016 – C-12/15 (Universal Music International Holding/Schilling ua)
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