Widersprechende AGB im internationalen Rechtsverkehr

Das Thema der korrekten Einbeziehung Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt im internationalen Rechtsverkehr ein Dauerbrenner. Hierzu haben wir bereits in einem vorangegangenen Beitrag Stellung genommen (Einbeziehung AGB – Vorsicht bei italienischen Vertragspartnern). Der aktuelle Beitrag soll einen Überblick über die Problematik beim Vorliegen verschiedener Geschäftsbedingungen verschaffen.

Fragestellungen hierzu ergeben sich insbesondere dann, wenn beide Vertragspartner ihre AGB einbezogen haben und die Regelungen sich widersprechen. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, welche AGB nun zur Anwendung kommen. Die verschiedenen Rechtsordnungen sehen dabei prinzipiell drei verschiedene Lösungsansätze vor: Bei der sog. „First Shot“- Lösung finden die AGB desjenigen Anwendung, der zuerst auf die Geltung seiner AGB hingewiesen hat. Die Lösung des sog. „letzten Worts“ dagegen geht davon aus, dass die AGB desjenigen zum Tragen kommen, der zuletzt auf seine AGB hingewiesen hat. In Deutschland verfolgen die Gerichte auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wiederum eine Art vermittelnde Lösung: Danach kommen nur diejenigen Regelungen, die in beiden AGB-Werken übereinstimmend vorhanden sind, zur Anwendung. Bei Überschneidungen bzw. Widersprüchen, gilt keines der beiden AGB-Werke, sondern wird auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen. Dies kann dabei insbesondere in Hinblick auf Rechtswahl und Gerichtstandklauseln teils erhebliche Auswirkungen haben.

Die letztlich vertretenen Lösungsansätze variieren im internationalen Rechtsverkehr dabei erheblich. Im italienischen Recht wird bspw. regelmäßig auf die Variante des sog. „letzten Wortes“ zurückgegriffen. Dies hat zur Folge, dass ggf. die eigenen AGB bei mangelndem Widerspruch durch später eingeführte AGB der Gegenpartei ersetzt und gegenstandslos gemacht werden könnten. Aus diesem Grund sollte bei etwaigen kaufmännischen Schreiben (Bestellungen, Auftragsbestätigungen o.ä.) stets mit großer Sorgfalt auf eine mögliche Einbeziehung etwaiger Geschäftsbedingungen geachtet werden und diesen – bei Bedarf -widersprochen werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfängliche Unterstützung im Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien und berät Sie umfassend in allen Formen von Wirtschaftsverträgen.

Avv. Diana Tommasin – Fachexpertin im Lebensmittelrecht

Herzlichen Glückwunsch an unsere Kollegin, Frau Avv. Diana Tommasin, für die Verleihung des Mastertitels zweiten Grades im Bereich Lebensmittelrecht durch die Universität Roma Tre.

Frau Avv. Tommasin schließt mit Verteidigung ihrer Abschlussarbeit über die Finanzierung von Agrarprodukten durch die Europäischen Union, mit besonderem Augenmerk auf biologische Kennzeichnungen eine einjährige berufsbegleitende Fortbildung erfolgreich ab. Damit fügt Avv. Tommasin einen weiteren Baustein zu ihrer breiten Expertise hinzu, was sie für unsere Mandanten zum idealen Ansprechpartner im Bereich des internationalen Lebensmittelrechts und Markenschutz macht.

Mit erfolgreichem Abschluss schreitet auch der Ausbau und die Spezialisierung unserer Fachabteilung in den immer bedeutender werdenden Bereichen rund um das internationale Lebensmittelrecht voran. Weitere Neuigkeiten hierzu stehen bereits kurz bevor. Lassen Sie sich überraschen.

Ihr Team von A & R Avvocati Rechtsanwälte

Höhere Gewalt in der Coronakrise

Corona ist weiter in aller Munde. Trotz weitereichender Lockdowns – gerade Italien wurde hierbei als eines der ersten Länder getroffen – scheint sich die wirtschaftliche Situation in ganz Europa mittlerweile weitestgehend mit der Pandemie arrangiert zu haben. Nichtsdestotrotz kommt es weiterhin zu Verzögerungen beim Handelsverkehr, welche u.a. auf die derzeitige Pandemiesituation zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang fällt häufiger der Begriff der Höheren Gewalt. In der Folge wollen wir uns ansehen, was sich hinter diesem Begriff versteht und wie eine korrekte Einordnung in der Pandemie gerade bei Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien eine Rolle spielen könnte.

Eine international einheitliche Definition des Begriffs der Höheren Gewalt (italienisch: „forza maggiore“) gibt es nicht. Gemeinhin wird damit ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares und unerwartetes Ereignis verstanden. Typische Fälle von Höherer Gewalt waren bislang Ereignisse wie Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen), Kriege etc.

Rechtlich ist das Vorliegen einer Höheren Gewalt von Bedeutung, da in der Regel die Parteien als Rechtsfolge von ihren Hauptleistungspflichten befreit sind und jede Seite verpflichtet ist, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst tragen. Insbesondere bei Liefer- und/oder Werkverträgen sind die Vertragspflichten werden erst einmal ausgesetzt und werden erst nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wieder eingesetzt. Hierdurch hätte ein Lieferant z.B. die Möglichkeit, sich etwaigen Vertragsstrafen aus Lieferverzug zu entziehen, insofern sein Verzug auf ein bestimmtes Ereignis (z.B. pandemiebedingte Schließung) zurückzuführen ist.

Bei Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus ist allerdings fraglich, ob man auch zum jetzigen Zeitpunkt noch von einem „unerwarteten“ Ereignis sprechen kann. War dies gerade in der Anfangsphase zwischen März/April 2020 vor dem Hintergrund einer Vielzahl von behördlichen Maßnahmen wohl noch der Fall, scheint dies für die im Anschluss geschlossenen Verträge eher unklar. Schließen beispielsweise ein deutsches und ein italienisches Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt einen Vertrag können die pandemiebedingten Folgen wohl kaum noch als unerwartet eingestuft werden. Die derzeitige Situation sollte dabei vielmehr bereits im Rahmen des Vertrags Berücksichtigung finden. Hierfür können beispielsweise spezifische Klauseln entworfen bzw. eine Flexibilität bei den Lieferfristen vorgesehen werden. Vorsicht ist dabei bei der Ausgestaltung geboten, da die jeweiligen nationalen Rechtsprechungen derzeit eine äußerst unterschiedliche Auslegung der Pandemiesituation auf etwaige Handelsverträge vornehmen. Einheitlich scheint dabei allerdings der Umstand, dass insofern die Parteien keine spezifischen Regelungen bei aktuellen Verträge treffen, der Rückgriff auf eine pandemiebedingte Höhere Gewalt mit hoher Wahrscheinlichkeit ausscheiden könnte.

Da die rechtliche Einstufung als Höhere Gewalt und die möglichen Rechtsfolgen sehr vom Einzelfall abhängig und damit mit einiger Rechtsunsicherheit verbunden sind, empfehlen wir als Praxistipp gerade bei dem Abschluss künftiger Verträgen die derzeitige Situation stets im Blick zu haben. Dies sollte durch spezifische Vertragsklauseln erfolgen, die vor dem Hintergrund eines internationalen Geschäfts auch einer Prüfung der einzelnen Rechtsordnungen standhalten.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte weist dabei eine langjährige Erfahrung im Rahmen des internationalen Sachverhalte und unterstützt Ihr Unternehmen gerne bei der Ausgestaltung grenzüberschreitender Verträge.

Gefahren und Risiken des internationalen Kunsthandels

Die Stärkung unseres internen Sparte zum internationalen Kunsthandel schreitet in Folge zunehmender Nachfragen weiter voran. Zuletzt hatten wir u.a. die Ehre, unseren Beitrag zur diesjährigen Messe in Padua „ArtePadova 2019“ leisten zu dürfen. Herr RA Renz wurde eingeladen im Rahmen eins Workshops zur Kennzeichnung von Kunstobjekten über die juristischen Gefahren und Risiken des internationalen Kunsthandels, insbesondere in Hinblick auf Fälschungen und Risikominimierung zu referieren. Ein herzliches Dankeschön geht an die Organisatoren des Workshops, sowie den weiteren Referenten, Herrn Carlo Silvestrin, Galerist aus Padua und Mailand und Herrn Dr. Alessandro De Toni, Geschäftsführer von Aries Srl. Es war ein offener und fruchtbarer Austausch zu verschiedenen aktuellen Problemfelder der einzelnen Marktteilnehmer, Künstler und Sammler.

Presseauszug: http://www.padovaoggi.it/eventi/cultura/dnart-tag-anticontraffazione-alessio-b-padova-16-novembre-2019.html

In eigener Sache: Ein neuer Einblick

Liebe Leser,

an dieser Stelle dürfen wir Sie in einer neuen Rubrik auf unserer Seite willkommen heißen: Mit dieser heute startenden Rubrik „In eigener Sache“ möchten wir Ihnen unsere Arbeit und Initiativen der Kanzlei oder unserer Anwälte näherbringen. Unser Anliegen ist es, Ihnen einen tieferen in Einblick in unsere Tätigkeit zu geben und Sie an der Entwicklung und den Themen unseres Hauses zu beteiligen.

An dieser Stelle werden wir Sie in regelmäßigen Abständen z.B. über Veranstaltungen, Seminare, Pressemitteilungen, interne Veränderungen oder sonstige Themen, die mit unserer – nicht nur juristischen – Arbeit zusammenhängen, kurz und knackig informieren. Wir wünschen uns, Sie auf diesem Weg noch mehr an unserer täglichen Arbeit teilhaben zu lassen und hierdurch das gegenseitige Vertrauen weiter zu stärken.

Gerne sehen wir Ihren Anregungen und Kommentaren entgegen, die Sie uns jederzeit über das untenstehende Kontaktformular zukommen lassen können. Wir freuen uns darauf, diese neue Erfahrung mit Ihnen teilen zu können.

Mit besten Grüßen

Ihr Team von A & R Avvocati Rechtsanwälte

Mitarbeiter von ausländischen Bertrieben bleiben unberücksichtigt

Die Grundsätze des gemeinsamen Betriebs sind im arbeitsrechtlichen Sinne dann nicht anwendbar, wenn es sich bei den vermeintlich verbundenen Unternehmen um ausländische Betriebe handelt. Eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutz entfällt damit für solche Mitarbeiter von deutsche Tochtergesellschaften mit weniger als zehn Mitarbeitern, selbst dann, wenn diese in große internationale Konzerne eingebunden sind.

Der Fall betrifft insbesondere Vertriebsgesellschaften, die zwar in Deutschland mit geringem Personal ausgestattet werden, faktisch allerdings eng mit den internationalen Konzernstrukturen verbunden sind.  Kritisch wird es insbesondere dann, wenn deutsche Betriebe stark von Personal der ausländischen Betriebe unterstützt werden. Während die Rechtsprechung für vergleichbare inländische Konstellationen die Grundsätze zum gemeinsamen Betrieb entwickelt hat, in der die Mitarbeiter von faktisch gemeinsam tätigen und verbundenen Unternehmen für die Anwendbarkeit des § 23 KSchG addiert werden müssen, kommt eine solche Lösung beim vorliegen ausländischer Betriebe weiterhin nicht in Betracht.

Die ständiger Rechtsprechung bestätigt damit, dass für die Anwendbarkeit des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden dürfen, die unter die Anwendbarkeit des deutschen Rechts fallen (BAG 26.03.2009 – 2 AZR 883/07, NZA 2009, 920; BAG 17.01.2008 – 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872).

Diese Lösung schient aus verschiedenen Gesichtspunkte korrekt. Eine Zusammenrechnung von Mitarbeitern, welche verschiedenen Rechtsordnungen unterstehen, würde zu einer Reihe von kaum überbrückbaren Folgeproblemen führen. Insbesondere müsste man bei vermeintlichen Kündigungen die Frage stellen, welches Arbeitsrecht letztlich Anwendung finden würde bzw. wie, und nach welchem Recht, eine mögliche Sozialauswahl durchgeführt werden müsste.

Daher scheint in der Gesamtabwägung trotz der erkennbaren Schwierigkeiten von etwaigen Mitarbeitern der von der Rechtsprechung vertretene Ansatz korrekt.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung im Bereich des grenzüberschreitenden Arbeitsrechts und unterstützt Ihr Unternehmen auch komplexen internationalen Fallgestaltungen.

Einbeziehung AGB – Vorsicht bei italienischen Vertragspartnern

Für eine ordnungsgemäße Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind im internationalen Geschäftsverkehr teils hohe Hürden zu überwinden. Gerade das italienische Recht sieht dabei Besonderheiten vor, die bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der AGB führen, was teils erhebliche Folgen für etwaige Auseinandersetzungen haben kann. So kann man sich schnell in einem Gerichtsverfahren vor einem italienischen Richter unter Anwendung des italienischen Rechts wiederfinden.

Im nationalen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern reicht es nach deutschem Recht zur Einbeziehung von AGB aus, wenn man bei Vertragsschluss auf die AGB hinweist und sie dem Vertragspartner zur Verfügung stellt, wenn dieser danach fragt. Das Gesetz sieht dabei die sog. Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnisnahme vor. Dabei reicht auch ein einfacher Hinweis auf einen Link im Rahmen von Bestellungen oder sonstigen Vertragsdokumenten. Demnach wäre der Hinweis von Krempel im Rahmen der Bestellungsbestätigung ausreichend gewesen.

Im internationalen Geschäftsverkehr dagegen ist eine solche Kenntnisnahme unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Handelsbräuche differenzierter zu sehen. Daher wird teils gefordert, dass AGB dem Vertragspartner bereits vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich übersandt werden müssen, damit dieser in zumutbarer Weise davon Kenntnis nehmen kann (etwa OLG Thüringen vom 10.11.2010; OLG Celle vom 24.07.2009; OLG München vom 14.01.2009). Anders dagegen wenn nicht etwa das deutsche Recht, sondern anderweitige Rechtsordnungen Anwendung finden. Demnach könnte eine Rechtswahlklausel daran scheitern, dass die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Einbeziehung von AGB nicht berücksichtigt worden sind. So sieht beispielsweise das italienische Recht hohe Formvorschriften für eine ordnungsgemäße Einbeziehung von AGB, wie bspw. doppelte Zeichnungspflichten, vor. Ein einfacher Verweis ist hierbei nicht ausreichend.

Zudem kommt erschwerend hinzu, dass die AGB entweder in der Landessprache des Adressaten oder besser in der gewählten Korrespondenz -, d.h. der gewählten Vertragssprache abgefasst sein müssen. Hierbei ist Vorsicht geboten, da einem Vertragspartner zügig Sprachkenntnisse „abhanden“ kommen werden, wenn es in einem Prozess auf die Kenntnis der streitigen AGB-Klausel ankommt.

Daher empfehlen wir dringen, insbesondere im Rahmen von Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien auf eine sorgsame Einbeziehung von AGB zu achten und sich nicht ausschließlich auf die in Deutschland bekannten Handelsgewohnheiten zu verlassen. Der Preis für eine solche Unachtsamkeit könnte dabei durchaus hoch sein.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfängliche Unterstützung im Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien und berät Sie umfassend in allen Formen von Wirtschaftsverträgen.

Suche und Ermittlung von italienischen Schuldnern und deren Vermögen

Nicht selten scheitert eine Durchsetzung von Ansprüchen am Fehlen einer zustellungsfähigen Adresse des Schuldners. Gerade bei in Italien ansässigen Schuldnern kann die Ermittlung einer entsprechenden Anschrift für deutsche Gläubiger oftmals abschreckend wirken. 

Dabei ermöglichen die italienischen Register (z.B. Einwohnermeldeämter) eine äußerst zügige und kostengünstige Ermittlung von entsprechenden Wohnadresse von Privatpersonen und Rechtssitzen von Unternehmen, sowie von zustellungsfähigen zertifizierten E-Mail-Adressen (PEC) (siehe hierzu auch: Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email ). In diesem Rahmen können oftmals auch gleichzeitig etwaiges Immobilienvermögen und/oder Gesellschaftsanteile ausfindig gemacht werden. Aus diesem Grund sollte vor der Einleitung etwaiger Verfahren stets vorab eine kurze Prüfung der einschlägigen Register durchgeführt werden, um sich auf diesem Weg einen guten Überblick über die Gesamtlage schaffen zu können und möglichen Risiken zuvorzukommen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfängliche Unterstützung bei Forderungseinzügen und etwaigen Vollstreckungen in Italien und berät Sie von Ermittlung von Adressen, Vermögenswerten bis hin zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Wege von Vollstreckungsverfahren vor Ort.

Insolvenzanfechtung mit Auslandsbezug: Vorsicht beim anwendbaren Recht

Mit Urteil vom 16.04.2015 hat der EuGH (Az: C-557/13) auf Vorlage des BGH betreffend die Reichweite von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (nachfolgend „EuInsVO“) über entschieden. Der EuGH kommt hierin zu dem Ergebnis, dass sich ein Anfechtungsgegner im Rahmen des Art. 13 EuInsVO auch auf im ausländischen Recht vorgesehenen Fristen und Formvorschriften berufen kann.

Mit dem obengenannten Urteil setzt sich der EuGH intensiv mit der Auslegung des Art. 13 EuInsVO auseinander. In diesem Rahmen hat das Gericht unter anderem entschieden, dass die Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. Zudem hat der EuGH festgelegt, dass die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 EuInsVO nach dem Recht richten, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.

Es handelt sich bei Art. 13 EuInsVO um eine Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Rechts des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (lex fori concursus). Dieser in Art. 4 EuInsVO verankerte Grundsatz erfährt durch die nunmehr getroffene Auslegung des Art. 13 EuInsVO eine entsprechende Korrektur.

Das Urteil schafft für die Fälle von Insolvenzanfechtung gegenüber im Ausland ansässigen Anfechtungsgegnern Rechtssicherheit. Einem möglichen Anfechtungsgegner steht folglich durch Art. 13 EuInsVO eine zusätzliche Einrede zur Verfügung. Entsprechend der Ausführungen des Gerichts steht diesem die Möglichkeit offen, auf das Statut der angefochtenen Rechtshandlung zu berufen und nachzuweisen, dass jene Rechtshandlung nach dem auf sie insoliert anwendbaren Recht in keiner Weise angreifbar war. Für Insolvenzverwalter dagegen bedeutet das Urteil, dass sie sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ggf. auch über die Fristen und formalen Anforderungen der in Betracht kommenden ausländischen Rechtsordnungen informieren müssen, was für Anfechtungen mit Auslandsbezug stets zu einem erhöhten prozessualen Risiko führen kann.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung im Bereich des grenzüberschreitenden Insolvenzrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien und in Deutschland bei möglichen Risiken bei der Durchsetzung und Abwehr von etwaigen Anfechtungsansprüchen.

Europäischer Gerichtshof arbeitet effizienter

Positive Nachrichten für die europäische Justiz. Nach einem Sonderbericht des Rechnungshofs der Europäischen Union vom 26. September 2017 konnte der Europäische Gerichtshof im Zeitraum seit 2006 die Verfahrensdauer von durchschnittlich 20 auf 15 Monate verkürzen. Der Rechnungshof sieht dabei allerdings noch erhebliches Potenzial, die Bearbeitungszeit der Verfahren noch weiter zu reduzieren. Als mögliche Ansatzpunkte nennt der Sonderbericht die Erneuerung der veralteten IT-Systeme des Gerichts. Den gesamten Sonderbericht können Sie bei uns nachlesen (Sonderbericht des Rechnungshof der Europäischen Union vom 26.09.2017).