Im Falle von Insolvenz keine Vorsatzanfechtung allein wegen Bitte um Ratenzahlung

Die Bitte einer Ratenzahlung muss im Falle einer anschließenden Insolvenz nicht mehr zwangsläufig gleichzeitig als ein gesichertes Indiz für eine Kenntnis  des Gläubigers der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewertet werden. So hat der BGH in einer jüngsten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14) festgelegt, dass kein Indiz für die Kenntnis vorliegen muss, insofern es sich bei der Bitte der Ratenzahlungsvereinbarung um eine gewöhnliche Gepflogenheit des Geschäftsverkehrs handelt. Die Entscheidung könnte zur zunehmenden Einschränkung der Vorsatzanfechtung führen. 

Wurde in den vergangenen Jahren bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO durch den BGH eine äußerst verwalterfreundliche Rechtsprechung vertreten, so erscheint nunmehr eine erste Einschränkung der in den letzten Jahren entwickelten Beweisindizien stattzufinden. Bislang wurden durch den BGH jegliche Erklärungen des Schuldners, fällige Forderungen nicht begleichen zu können, als gesichertes Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit interpretiert, selbst dann, wenn diese lediglich mit einer vorläufigen Stundungsbitte versehen waren(so bspw. BGH, NJW 2014, 1963). Dies ging gar soweit, dass eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen von gewerblich tätigen Schuldnern teilweise auch dann angenommen wurde, wenn die Raten regelmäßig und vereinbarungsgemäß bedient wurden (BGH, NJW 2013, 940). Eine Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO von Seiten der entspechenden Verwalter wurde damit  erheblich erleichtert, was in den letzten Jahrenzu einer deutlichen Zunahme der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung  geführt hat. Dieser Beschluss ist ein weiteres Zeichen, dass der BGH dieser Entwicklung entgegen wirken möchte und die Anwendung des § 133 InsO zunehmend einzuschränken versucht.

Auch trotz dieser Entscheidung erscheint zunächst weiterhin gesichert, dass jede Ratenzahlungsvereinbarung und Stundungsabrede im Falle einer Insolvenz das Risiko einer Anfechtung zur Folge hat. Gläubigern sei daher geraten insbesondere auf den Zeitpunkt und die Art der Ausgestaltung solcher Vereinbarung besondere Aufmerksamkeit zu legen, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Da gerade in Italien, sowie anderen Südeuropäischen Staaten, Ratenzahlungen durchaus üblich sind, neigen hier oftmals ausländische Gläubiger zu unbewussten und folgenreichen Entscheidungen.

Leitsatz
BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 6/14

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW-RR 2014, 1266 = ZIP 2014, 1887 Rn. 28).

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Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Serienbelieferungsverträgen

Im Falle von Serienbelieferungsverträgen bestimmt sich der Umfang und der Zeitpunkt der Entstehung eines Provisionsanspruchs des Handelsvertreters, entsprechend einer jüngst vom BGH veröffentlichten Entscheidung, auf der Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

So stellt der BGH in seiner Entscheidung vom 22.01.2015 (BGH, Versäumnisurteil vom 22.01.2015VII ZR 87/14) ausdrücklich klar, dass eine Parteivereinbarung den Regelungen des § 87 HGB vorgehen und unterstreicht damit den dispositiven Charakter der Norm. Es ist den Parteien somit freigestellt zu entscheiden, wann der Provisionsanspruch entsteht und eben auch in welchem Umfang. Eine große Bedeutung hat diese Entscheidung insbesondere für die Vermittlung von Serienbelieferungsverträgen, da genau hier eine ganze Reihe von unterschiedlich ausgestalteter Vertragsklauseln und Regelungen in Frage kommen. So besteht bei solchen Fallgestaltungen für ein Unternehmen auch nachBeendigung des Handelvertretervertrages das Risiko, entsprechende Provisionszahlungen, die auf dem ursprünglich vermittelten Rahmenvertrag beruhen, dem Handelsvertreter noch Monate nach Auflösung des Vertragsverhältnisses auszahlen zu müssen. Diese Entscheidung ist für Unternehmen eine äußerst gute Nachricht, da eine Ausgestaltung den individuellen Bedürfnissen angepasst werden kann. Die hieraus entsehenden Risiken können durch einen gut abgestimmten Vertragstext minimiert und folgenschwere Provisionsansprüchen durch geschickte Prävention ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung  zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters finden Sie auf dem Link zum nachlesen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua steht Ihnen bei der Augestaltung entsprechender Vertragsklauseln hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Handelvertreters zur Verfügung und unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts, sowohl nach deutschem als auch italienischem Recht.

BGH – Sparkassen dürfen Konten nur aus triftigen Gründen kündigen

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 077/2015 vom 05.05.2015

Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch:

Nr. 26 Kündigungsrecht

(1) Ordentliche Kündigung

Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

[…]”

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB* unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG** in Verbindung mit § 134 BGB*** gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung “Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …” nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14

OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2014 – 3 U 2038/13 (veröffentlicht WM 2014, 1477)

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 24. September 2013 – 7 O 1146/13

Karlsruhe, den 5. Mai 2015

* § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

[…]

** Art. 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

[…]

*** § 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 05.05.2015 zum Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14

Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email (PEC)

Was in Deutschland seit langem unter dem Thema der digitalen Revolution diskutiert wird, ist in Italien zunehmend Realität. Bei dem Versuch der Vereinfachung des täglichen Geschäftsbetriebs und der Entlastung öffentlicher Haushalte, forciert der italienische Gesetzgeber den Abschied vom klassischen Brief. Mit Einführung der Pflicht zur zertifizierten Emailadresse (PEC) für alle Unternehmensformen, können nunmehr im täglichen Geschäftsbetrieb rechtsverbindliche Schriftstücke per Mail einfach und schnell zugestellt werden.

Musste in Italien bislang noch jedes Schriftstück Kosten- und Zeitaufwendig per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, so kann nunmehr durch einen kurzen Knopfdruck eine Frist ausgelöst bzw. eine Erklärung rechtsverbindlich abgegeben werden. Seit dem 30.06.2013 müssen in Italien Unternehmer, auch Einzelkaufleute über ein zertifiziertes Emailpostfach verfügen. Die sog. PEC (Posta Elettronica Certificata) kann bei einer Reihe von privaten Anbietern beantragt werden und muss zwingend bei Anmeldung des jeweiligen Gewerbes bei der zuständigen Handelskammer hinterlegt werden. Die Kosten für ein PEC- Postfach betragen, je nach Anbieter, ca. 30 € jährlich. Eine Liste aller hinterlegte PEC Adressen kann man der Seite www.registroimprese.it entnehmen. Der wesentliche Unterschied zu einer gewöhnlichen Emailadresse besteht darin, dass die PEC zum Zeitpunkt der Übermittlung an den Empfänger eine automatische Zustellungsmittelung generiert. Ab diesem Zeitpunkt werden somit entsprechende Fristen ausgelöst bzw. gehemmt. Von großem Vorteil ist dies nicht zuletzt für Unternehmen, die bei noch offenen Forderungen die Verjährung bereits durch einfache Mahnung schnell und kostengünstig unterbrechen können. Ebenfalls sollte hierdurch die Kommunikation mit den einzelnen Behörden und Ämtern um ein wesentliches vereinfacht werden. Auch Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, öffentliche Ausschreibungen und Kündigungen, also jenes, was Unternehmen zuvor mit Einschreiben zu versenden hatten, können nunmehr per einfachen Mausklick erledigt werden. In der Praxis etabliert sich das System zunehmend und man kann beobachten, dass eine Reihe von Mitteilungen ausschließlich auf dem PEC- Weg erfolgen (Krankenbescheinigungen, Mitteilungen zur Sozialversicherung etc.). Wichtig ist bei Beginn der Tätigkeit an die PEC zu denken und diese den entsprechenden Behörden zeitig mitzuteilen, ansonsten drohen teils saftige Strafen.

Mit der PEC hat Italien einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung des Geschäftslebens unternommen. Bleibt zu hoffen, dass dies zunehmend zum Abbau von Bürokratie und Formhindernissen im Wirtschaftsleben und Verwaltung führen wird.

Zum Abschluss bleibt noch der Hinweis: Regelmäßig PEC kontrollieren!

Einführung eines Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen wurde am Ende Juni 2014 die EU Verordnung Nr. 655/2014 erlassen. Diese Verordnung regelt ein Verfahren, dass den Gläubigern als Alternative zu den jeweiligen nationalen Verfahren dient.

Diese Verordnung wird am 18.01.2017 in Kraft treten und wird ausschließlich auf grenzüberschreitende Rechtssachen Anwendung finden. Eine solche liegt vor, wenn das mit dem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung befasste Gericht seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und das von dem Beschluss betroffene Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird. Ferner gilt als grenzüberschreitende Rechtssache, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und das Gericht sowie das vorläufig zu pfändende Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind).

Um die bestehenden praktischen Schwierigkeiten, Informationen über die Belegenheit des Bankkontos des Schuldners in einem grenzüberschreitenden Kontext zu erhalten, zu überwinden, sollte das Gericht auf Antrag der Gläubiger die Informationen, die für die Ermittlung des Kontos des Schuldners erforderlich sind, von der Auskunftsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner der Ansicht des Gläubigers nach ein Konto unterhält, einholen.

Der Gläubiger sollte in allen Fällen dem Gericht hinreichend nachweisen müssen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Beschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbrauchen, verschleiern oder vernichten kann.

Concordato preventivo im italienischen Insolvenzrecht

Unter dem concordato preventivo versteht man einen von den Gläubigern vereinbarten Vergleich, der vom Schuldner vorgeschlagen wird. Dieser dient dem Ziel, ein Insolvenzverfahren abzuwenden und wird mit der gerichtlichen Bestätigung für alle Gläubiger bindend. Zu dem Verfahren sind Unternehmer in einer Krisenlage zugelassen. 

Inhalt des vorgelegten Vergleichsplans kann die Umschichtung und Befriedigung der Schulden, die Zuweisung der betroffenen unternehmerischen Tätigkeiten an einen Übernehmer, die Unterteilung der Gläubiger in Gruppen sowie die unterschiedliche Behandlungsweise dieser Gruppen sein.

Es obliegt dem Schuldner zu entscheiden, den Antrag auf Zulassung des Vergleichsplans bei dem zuständigen Gericht der Hauptsitz des Unternehmens zu hinterlegen.

Der Antrag muss mit den folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

– einem Bericht über die Vermögens-, Wirtschaft- und Finanzlage des Unternehmens,
– einem aufgegliederten Vermögensverzeichnis mit Schätzwerten,
– einem Gläubigerverzeichnis,
– einem Verzeichnis der Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten,
– einer Angabe über den Wert der Sachen und Privatgläubiger von unbeschränkt haftenden Gläubigern sowie
– einem Plan mit der detaillierten Beschreibung der Erfüllungsmodalitäten und Erfüllungszeiten des Vergleichsplanes.

Es bedarf ferner der Bestätigung der Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und der Durchführbarkeit des Planes durch einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

Es besteht nunmehr nach der letzten Gesetzesänderung die Möglichkeit des Schuldners ab der Antragshinterlegung bis zum dem Bestätigungsdekret Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit sowie außerordentliche dringende Geschäfte abzuschließen, sofern die Genehmigung des Gerichtes vorliegt.

Dritte sind in diesen Fällen besonderes geschützt, weil deren Forderungen vorab befriedigt werden und deren Handlungen nicht nachträglich angefochten werden können.

Verträge, die bereits vor dem Vergleichsverfahren abgeschlossen wurden, können entweder aufgelöst oder bis zu 60 Tagen unterbrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Finanzierungen als vorab zu befriedigende Forderungen behandelt werden.

Das Gericht entscheidet über die Zulassung des Vergleichsvorschlags durch Dekret. Mit dem Dekret werden ein Verfahrensrichter und einen Vergleichsverwalter bestellt und die Gläubiger einberufen. Der Betrag für die voraussichtlichen Verfahrenskosten muss hinterlegt werden.

Nach der Zulassung führt der Schuldner das Unternehmen unter Aufsicht des Vergleichsverwalters weiter und teilt den Gläubigern den Vergleichsvorschlag und den Tag der Gläubigerversammlung mit.

Vollstreckungen (Klagen und Klagen auf einstweiligen Rechtsschutz) der Gläubiger sind ab der Veröffentlichung des Antrags bis zur Rechtskraft des Bestätigungsdekrets des Verfahrens ausgesetzt.

Für die Annahme des Vergleichsvorschlags bedarf es der Mehrheit der zur Abstimmung zugelassenen Gläubigerforderungen, bei Gläubigergruppen der Mehrheit der Gruppen.
Nach der Annahme bestätigt das Gericht das Verfahren mit einem Bestätigungsdekret (decreto di omologazione). Dadurch wird das Vergleichsverfahren für alle Gläubiger bindend.

Findet der Vorschlag keine Mehrheit, eröffnet der Richter das Insolvenzverfahren.

Der Vergleichsverwalter überwacht die Einhaltung der im Bestätigungsdekret genannten Bedingungen. Das Verfahren kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.