Zur Unwirksamkeit von Schiedsgerichtsklauseln im italienischen Recht

Der italienische Kassationsgerichtshof hat mit Urteil vom 28.10.2015 entschieden, dass Schiedsgerichtsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag nichtig sind, insofern nicht ausschließlich externe Personen als Schiedsrichter vorgesehen sind. Sieht der Vertrag die Benennung eines Schiedsrichters vor, der in unmittelbarer Verbindung mit der Gesellschaft steht, ist die vorgesehene Schiedsgerichtsklausel im Ganzen unwirksam. Dies bedeutet, dass gerade bei italienischen Tochtergesellschaften genau auf die Ausgestaltung einer etwaig vorgesehenen Schiedsgerichtsklausel geachtet werden muss.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Gesellschaftsrecht. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.

Insolvenzverschleppung des faktischen Geschäftsführers

Im wirtschaftlichen Alltag spielt die Haftung des Geschäftsführers sowohl für die betroffenen handelnden Personen, sowie die Gesellschafter eines Unternehmens eine zentrale Rolle (siehe hierzu auch Haftung des Geschäftsführers einer italienischen S.r.l.). Das Risiko der strafrechtlichen Insolvenzverschleppung ist dabei für Geschäftsführer ein sowohl in Italien als auch in Deutschland wiederkehrendes Thema.

Gerade bei ausländischen Tochtergesellschaften wird die Geschäftsführung nicht selten durch einen faktischen Geschäftsführer geführt und nicht bzw. nur eingeschränkt durch den tatsächlich eingetragenen Geschäftsführer. Aus rechtlicher Sicht können sich hierbei sowohl für den tatsächlich eingetragenen Geschäftsführer, sowie für den faktischen Geschäftsführer eine Reihe strafrechtlich relevanter Fragestellungen ergeben. In Deutschland hat der BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (4 StR 323/14) nunmehr hinsichtlich der Problematik des faktischen Geschäftsführers einer GmbH entschieden, dass eine strafrechtliche Insolvenzverschleppung im Sinne des § 15a InsO auch durch einen faktischen Geschäftsführer begannen werden kann. Diese Rechtsprechung folgt der bereits zuvor durch den Bundesgerichtshof bei inzidenten Prüfungen herausgearbeiteten Rechtsansicht (vgl. hierzu Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12, NJW 2014, 164; Beschluss vom 15. November 2012 – 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 StR 10/09; Urteil vom 1. Februar 2009 – II ZR 209/08, NJW-RR 2010,1048, 1050). Für die handelnden Personen bedeutet dies, dass, unabhängig von der Rolle als eingetragener Geschäftsführer, eine große Vorsicht bezüglich insolvenzrelevanter Situationen aufgebracht werden muss.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Geschäftsführer bei der Minimierung von Haftungsrisiken und berät diesbezüglich die handelnden Personen gerade bei der Verhinderung strafrechtlicher Folgen.

Haftung des Geschäftsführers einer S.r.l.

Haftungsfragen sind für jeden Geschäftsführer eines der schwierigsten und sensibelsten Themengebiete überhaupt. Mit seinem Handeln setzt sich ein Geschäftsführer nahezu täglich möglichen Risiken aus, die im Zweifel nicht lediglich finanzielle Einbußen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben können. Gerade bei ausländischen Gesellschaften ist dabei besondere Vorsicht geboten, da die Haftung oftmals von den bekannten deutschen Grundsätzen abweichen kann. Nachfolgend wird auf die Eigenheiten der Haftung des Geschäftsführers einer italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl) eingegangen und wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht dargestellt. Bei dieser ersten Übersicht wird dabei zunächst auf die zivilrechtliche Haftung eingegangen.

Strukturell bestehen in Haftungsfragen zwischen dem deutschen und dem italienischen Recht eine Reihe von Parallelen. Wesentlicher Unterschied bildet zunächst die Stellung des Geschäftsführers innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl). Anders als in Deutschland, wo die Eigenständigkeit der GmbH im Verhältnis zur AG hervorgehoben wird, entspricht die italienische Srl strukturell im wesentlichen der SpA (italienischen Aktiengesellschaft). Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass der Geschäftsführer einer Srl (amministratore) im Grunde eher der Stellung eines Vorstandes einer deutschen AG vergleichbar ist. In Italien kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer keine bindenden Weisungen erteilen. Zwar ernennt auch bei einer Srl die Gesellschafterversammlung gem. Art. 2383, 2487 italienisches Zivilgesetzbuch den Geschäftsführer (und beruft diesen wieder ab), doch kann diese etwaige Beschlüsse nicht durch Ernennung eines ad-hoc Gesellschafters durchsetzen. Dies gibt dem Geschäftsführer in Italien eine weitaus größere Selbstständigkeit, als dem Geschäftsführer einer GmbH, der sich gem. § 37 GmbHG lediglich bei rechtwidrigen Weisungen einer Bindungswirkung entsagen kann. Daraus folgt gleichzeitig allerdings auch eine höhere Verantwortung, da eine Haftungsbefreiung wesentlich strengeren Voraussetzungen untersteht.

Zivilrechtliche Haftung

Geht man im Einzelnen auf die zivilrechtliche Haftung eines Geschäftsführers ein, kann man einige wesentliche Punkte herausarbeiten. Gem. Art. 2476 des italienischen Zivilgesetzbuchs wird die Haftung des Geschäftsführers wie folg bestimmt:

-gegenüber der Gesellschaft im Falle von Gesetzes- oder Satzungsverstößen;

-gegenüber dem einzelnen Gesellschafter und Dritten, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen des Geschäftsführer unmittelbar geschädigt wurden;

-Gegenüber Gesellschaftsgläubigern im Falle von Verstößen gegen Kapitalerhaltungspflichten

Hinsichtlich der anzuwendenden beruflichen Sorgfaltspflicht wird diese an den Maßstäben eines erfahrenen Geschäftsmann, der das Vermögen anderer verwaltet (Art. 1176 italienisches Zivilgesetzbuch). Ein Geschäftsführer muss im Rahmen seiner Tätigkeit eine „durchschnittliche“ Sorgfalt an den Tag legen, die von einem ausgebildeten und durchschnittlichen Berufsträger erwartet werden kann. Etwaige Verstöße gegen diese Sorgfaltspflicht können zu dem oben genannten Haftungen führen.

Haftungsbefreiung

Auch im Falle festgestellter Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsrelevante Pflichten, kann der Geschäftsführer unter bestimmten Umständen von der Haftung befreit werden. Dies bezieht sich auf die Fälle, in denen der Geschäftsführer beweisen kann, keine Verantwortung an der begangenen Pflichtverletzung zu haben. Diese Exkulpationsmöglichkeit folgt den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung in den Fällen, in denen der Geschäftsführer die Schädigungshandlung lediglich auf Druck Dritter durchgeführt hat und die eigene Missbilligung nachweisbar zum Ausdruck gebracht hat. Bei Haftungsbefreiungen ist allerdings höchste Sorgfalt geboten, da diese teils an sehr strenge Kriterien gebunden sind und den Geschäftsführer oftmals in Beweisnot bringen können. Will man sich auf eine solche Befreiung berufen empfiehlt es sich, frühzeitig die maßgeblichen Kriterien festzulegen und das erforderliche Material zusammenzutragen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Geschäftsführer bei der Minimierung von Haftungsrisiken und berät diesbezüglich gerade deutsche Niederlassungen in Italien. Dies macht uns bei der Haftung des Geschäftsführers zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch im italienischen Recht.

Verjährung italienisches Recht

Die Verjährung ist für Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil des operativen Geschäfts geworden. Nicht zuletzt durch die zunehmende Zahlungsunwilligkeit von Geschäftspartnern muss ein großes Augenmerk auf drohende Fristen und Anspruchsverluste gelegt werden. Gute Kenntnis der Verjährung im italienischen Recht kann nicht nur vor Geldverlust schützen, sondern ist oftmals entscheidend bei strategischen Entscheidungen.

Dabei unterscheiden sich die Verjährung im italienischen Recht in einigen Punkten erheblich von denen aus Deutschland bekannten Grundsätzen. Zunächst sind die gesetzlichen Verjährungsregelungen nicht abdingbar, was im Einzelnen bedeutet, dass die vorgesehenen Verjährungsfristen von den Parteien nicht ohne weiteres verlängert oder verkürzt werden können.

Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist

Beginn der Verjährungsfrist ist stets der Tag, an dem das jeweilige Recht erstmals geltend gemacht werden kann. Also dann, wenn die jeweiligen Tatbestandsmerkmale hinreichend bekannt und erfüllt sind. An dieser Stelle ist Vorsicht geboten, da, anders als in Deutschland die Frist eben nicht erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Verjährung in Italien 10 Jahre. Hiervon sind eine Reihe von Ausnahme vorgesehen, wie beispielsweise bei dinglichen Rechten (üblicherweise 20 Jahre). Von besonderer Bedeutung sind die kurzen Verjährungsfristen bei entsprechenden Ansprüchen auf Schadensersatz. Hierbei beträgt die Regelverjährung 5 Jahre. Ebenfalls 5 Jahre beträgt die Verjährung bei gesellschaftsrechtlichen Haftungsansprüchen, wie bspw. Organhaftungsansprüche. Im Bereich der Fracht- und Transportverträgen beträgt die regelmäßige Verjährung  dagegen lediglich 1 Jahr ab dem Zeitpunkt an dem die Ware übergeben hätte werden sollen, bzw. der Transport vorgesehen war.

Unterbrechung der Verjährung

Doch wie lässt sich die Verjährung nach italienischen Recht unterbrechen. Im Vergleich zum deutschen Recht, sieht das italienische Recht eine Unterbrechung der Verjährung durch einfaches Mahnschreiben vor. Eine formell korrekt ausgestaltete Zahlungsaufforderung reicht damit aus, den etwaigen Anspruchsverlust vorzubeugen. Da hieran teils zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden, lohnt sich hierbei nochmals eine kurze Rücksprache mit einem fachkundigen Berater und Anwalt im italienischen Recht.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung zur Verjährung im italienischen Recht und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zur Verjährung in Italien zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer

Nachdem die Rechtsprechung in Deutschland in den letzten Jahren oftmals bei Vertriebshändlerverträgen, sowie Franchiseverträgen die Regelungen zum Handelsvertretervertrag analog angewandt hat, was oftmals insbesondere bezüglich des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende zu Rechtsunsicherheit geführt hat, wurde durch eine jüngste BGH Entscheidung zumindest bezüglich der Franchiseverträge Rechtssicherheit geschaffen.

Mit Urteil vom 05.02.2015 (VII ZR 109/13) hat der BGH entschieden, dass Franchiseverträge, die im Wesentlichen ein anonymes Massengeschäft betreffen, eine analoge Anwendung der Regelungen zum Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB nicht geboten ist, auch wenn der Kundenstamm an den Franchisegeber oder an einen Dritten übergeht. Dies erfordert gerade für Franchisenehmern in Zukunft eine erhöhte Absicherung bei Vertragsschluss. Ansonsten riskieren Franchisenehmer am Vertragsende ohne jeglichen Ausgleich für den über die Jahre aufgebauten Kundenstamm dazustehen.  (Siehe dazu auch den Provisionsanspruch des Handelsvertreters.)

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.

 

Kaution bei gewerblichen Vermietungen

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte kümmert sich um eine kleine Rubrik bezüglich rechtlicher Fragen in der Zeitschrift „Buongiorno Italia“. Die Zeitschrift richtet sich insbesondere an in Deutschland tätige italienische Gastronomen und behandelt eine Reihe Themengebiete von grenzüberschreitendem Interesse. Diesen Monat beschäftigt sich die Rubrik mit den Eigenheiten der Mietkaution bei gewerblicher Immobilienvermietung.

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Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung zum gewerblichen Mietrecht und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zur Kaution bei gewerblichen Vermietung zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Im Falle von Insolvenz keine Vorsatzanfechtung allein wegen Bitte um Ratenzahlung

Die Bitte einer Ratenzahlung muss im Falle einer anschließenden Insolvenz nicht mehr zwangsläufig gleichzeitig als ein gesichertes Indiz für eine Kenntnis  des Gläubigers der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewertet werden. So hat der BGH in einer jüngsten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14) festgelegt, dass kein Indiz für die Kenntnis vorliegen muss, insofern es sich bei der Bitte der Ratenzahlungsvereinbarung um eine gewöhnliche Gepflogenheit des Geschäftsverkehrs handelt. Die Entscheidung könnte zur zunehmenden Einschränkung der Vorsatzanfechtung führen. 

Wurde in den vergangenen Jahren bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO durch den BGH eine äußerst verwalterfreundliche Rechtsprechung vertreten, so erscheint nunmehr eine erste Einschränkung der in den letzten Jahren entwickelten Beweisindizien stattzufinden. Bislang wurden durch den BGH jegliche Erklärungen des Schuldners, fällige Forderungen nicht begleichen zu können, als gesichertes Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit interpretiert, selbst dann, wenn diese lediglich mit einer vorläufigen Stundungsbitte versehen waren(so bspw. BGH, NJW 2014, 1963). Dies ging gar soweit, dass eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen von gewerblich tätigen Schuldnern teilweise auch dann angenommen wurde, wenn die Raten regelmäßig und vereinbarungsgemäß bedient wurden (BGH, NJW 2013, 940). Eine Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO von Seiten der entspechenden Verwalter wurde damit  erheblich erleichtert, was in den letzten Jahrenzu einer deutlichen Zunahme der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung  geführt hat. Dieser Beschluss ist ein weiteres Zeichen, dass der BGH dieser Entwicklung entgegen wirken möchte und die Anwendung des § 133 InsO zunehmend einzuschränken versucht.

Auch trotz dieser Entscheidung erscheint zunächst weiterhin gesichert, dass jede Ratenzahlungsvereinbarung und Stundungsabrede im Falle einer Insolvenz das Risiko einer Anfechtung zur Folge hat. Gläubigern sei daher geraten insbesondere auf den Zeitpunkt und die Art der Ausgestaltung solcher Vereinbarung besondere Aufmerksamkeit zu legen, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Da gerade in Italien, sowie anderen Südeuropäischen Staaten, Ratenzahlungen durchaus üblich sind, neigen hier oftmals ausländische Gläubiger zu unbewussten und folgenreichen Entscheidungen.

Leitsatz
BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 6/14

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW-RR 2014, 1266 = ZIP 2014, 1887 Rn. 28).

Gerne übersenden wir Ihnen die komplette Entscheidung per Email. Schreiben Sie uns doch einfach an.

Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Serienbelieferungsverträgen

Im Falle von Serienbelieferungsverträgen bestimmt sich der Umfang und der Zeitpunkt der Entstehung eines Provisionsanspruchs des Handelsvertreters, entsprechend einer jüngst vom BGH veröffentlichten Entscheidung, auf der Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

So stellt der BGH in seiner Entscheidung vom 22.01.2015 (BGH, Versäumnisurteil vom 22.01.2015VII ZR 87/14) ausdrücklich klar, dass eine Parteivereinbarung den Regelungen des § 87 HGB vorgehen und unterstreicht damit den dispositiven Charakter der Norm. Es ist den Parteien somit freigestellt zu entscheiden, wann der Provisionsanspruch entsteht und eben auch in welchem Umfang. Eine große Bedeutung hat diese Entscheidung insbesondere für die Vermittlung von Serienbelieferungsverträgen, da genau hier eine ganze Reihe von unterschiedlich ausgestalteter Vertragsklauseln und Regelungen in Frage kommen. So besteht bei solchen Fallgestaltungen für ein Unternehmen auch nachBeendigung des Handelvertretervertrages das Risiko, entsprechende Provisionszahlungen, die auf dem ursprünglich vermittelten Rahmenvertrag beruhen, dem Handelsvertreter noch Monate nach Auflösung des Vertragsverhältnisses auszahlen zu müssen. Diese Entscheidung ist für Unternehmen eine äußerst gute Nachricht, da eine Ausgestaltung den individuellen Bedürfnissen angepasst werden kann. Die hieraus entsehenden Risiken können durch einen gut abgestimmten Vertragstext minimiert und folgenschwere Provisionsansprüchen durch geschickte Prävention ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung  zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters finden Sie auf dem Link zum nachlesen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua steht Ihnen bei der Augestaltung entsprechender Vertragsklauseln hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Handelvertreters zur Verfügung und unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts, sowohl nach deutschem als auch italienischem Recht.

BGH – Sparkassen dürfen Konten nur aus triftigen Gründen kündigen

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 077/2015 vom 05.05.2015

Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch:

Nr. 26 Kündigungsrecht

(1) Ordentliche Kündigung

Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

[…]”

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB* unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG** in Verbindung mit § 134 BGB*** gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung “Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …” nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14

OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2014 – 3 U 2038/13 (veröffentlicht WM 2014, 1477)

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 24. September 2013 – 7 O 1146/13

Karlsruhe, den 5. Mai 2015

* § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

[…]

** Art. 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

[…]

*** § 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 05.05.2015 zum Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14

Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email (PEC)

Was in Deutschland seit langem unter dem Thema der digitalen Revolution diskutiert wird, ist in Italien zunehmend Realität. Bei dem Versuch der Vereinfachung des täglichen Geschäftsbetriebs und der Entlastung öffentlicher Haushalte, forciert der italienische Gesetzgeber den Abschied vom klassischen Brief. Mit Einführung der Pflicht zur zertifizierten Emailadresse (PEC) für alle Unternehmensformen, können nunmehr im täglichen Geschäftsbetrieb rechtsverbindliche Schriftstücke per Mail einfach und schnell zugestellt werden.

Musste in Italien bislang noch jedes Schriftstück Kosten- und Zeitaufwendig per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, so kann nunmehr durch einen kurzen Knopfdruck eine Frist ausgelöst bzw. eine Erklärung rechtsverbindlich abgegeben werden. Seit dem 30.06.2013 müssen in Italien Unternehmer, auch Einzelkaufleute über ein zertifiziertes Emailpostfach verfügen. Die sog. PEC (Posta Elettronica Certificata) kann bei einer Reihe von privaten Anbietern beantragt werden und muss zwingend bei Anmeldung des jeweiligen Gewerbes bei der zuständigen Handelskammer hinterlegt werden. Die Kosten für ein PEC- Postfach betragen, je nach Anbieter, ca. 30 € jährlich. Eine Liste aller hinterlegte PEC Adressen kann man der Seite www.registroimprese.it entnehmen. Der wesentliche Unterschied zu einer gewöhnlichen Emailadresse besteht darin, dass die PEC zum Zeitpunkt der Übermittlung an den Empfänger eine automatische Zustellungsmittelung generiert. Ab diesem Zeitpunkt werden somit entsprechende Fristen ausgelöst bzw. gehemmt. Von großem Vorteil ist dies nicht zuletzt für Unternehmen, die bei noch offenen Forderungen die Verjährung bereits durch einfache Mahnung schnell und kostengünstig unterbrechen können. Ebenfalls sollte hierdurch die Kommunikation mit den einzelnen Behörden und Ämtern um ein wesentliches vereinfacht werden. Auch Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, öffentliche Ausschreibungen und Kündigungen, also jenes, was Unternehmen zuvor mit Einschreiben zu versenden hatten, können nunmehr per einfachen Mausklick erledigt werden. In der Praxis etabliert sich das System zunehmend und man kann beobachten, dass eine Reihe von Mitteilungen ausschließlich auf dem PEC- Weg erfolgen (Krankenbescheinigungen, Mitteilungen zur Sozialversicherung etc.). Wichtig ist bei Beginn der Tätigkeit an die PEC zu denken und diese den entsprechenden Behörden zeitig mitzuteilen, ansonsten drohen teils saftige Strafen.

Mit der PEC hat Italien einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung des Geschäftslebens unternommen. Bleibt zu hoffen, dass dies zunehmend zum Abbau von Bürokratie und Formhindernissen im Wirtschaftsleben und Verwaltung führen wird.

Zum Abschluss bleibt noch der Hinweis: Regelmäßig PEC kontrollieren!