Internationales Transportrecht: Raubüberfall in Italien unvermeidbar

Ein bewaffneter Raubüberfall auf einen fahrenden Lastzug auf einer italienischen Autobahn ist im Allgemeinen unvermeidbar i.S. von Art. 17 II CMR, sofern die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht für eine Außerachtlassung der äußersten, einem besonders gewissenhaften Frachtführer bzw. Fahrer vernünftigerweise noch zumutbaren Sorgfalt sprechen.

In einem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es insbesondere um die Frage, ob durch das nächtliche Fahren auf einer italienischen Autobahn in der Nähe der süditalienischen Stadt Bari die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Im einschlägigen Fall beauftragte ein Speditionsunternehmen ein Transportunternehmen mit der Beförderung von Reifen und Gummibändern zu festen Preisen von Aachen nach Matera in Süditalien. Der LKW wurde kurz vor dem Ziel zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr auf offener Straße zwischen Bari und Altamura in Apulien von drei Tätern mit Waffengewalt gestoppt und der Fahrer wurde zum Aussteigen gezwungen. Das Transportgut im Werte von 125.157,45 DM wurde anschließend geraubt.

Das vorbefasste OLG hatte der Klage des Speditionsunternehmen stattgegeben und eine Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt angenommen. Der BGH (Urteil vom 13.11.1997I ZR 157/95) dagegen hat die Klage abgewiesen und dabei festgestellt, dass der nächtliche Raubüberfall für das Transportunternehmen bzw. dem Frachtführer im Sinne des Art. 17 II CMR ein unvermeidbares Ereignis war. Demnach sei die Haftung nach Art. 17 II CMR dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für das Transportunternehmen selbst als auch für dessen Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 II CMR sei nach dem BGH nur anzunehmen ist, wenn der Frachtführer darlegt und ggf. beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Die Annahme des Transportunternehmens, ein Raubüberfall auf einen fahrenden Lkw sei im Allgemeinen unvermeidbar, begegnet entsprechend der Ansicht des BGH keinen rechtlichen Bedenken. Das Speditionsunternehmen hatte die Auffassung vertreten, der Fahrer hätte bei Anwendung der äußersten Sorgfalt auf einem bewachten Autohof übernachten müssen und erst am nächsten Morgen weiterfahren dürfen, weil die Straßen in Süditalien jedenfalls bei Nacht besonders gefährdet seien. Diese Ansicht teilte das mit dem Fall befasste OLG. Dieses vertrat die Ansicht, dass das Risiko eines Raubüberfalls auf einen fahrenden Lkw während einer Nachtfahrt auf süditalienischen Straßen gegenüber dem Abstellen des Fahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz in Süditalien größer sei.

Gegen diese Auffassung stellte sich dagegen der BGH. Dieser führte aus, dass bereits nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage das OLG seine Feststellung getroffen habe. Es liege daher nahe, dass dieses sich auf die allgemeine Lebenserfahrung hat stützen wollen. Dabei hätte das OLG jedoch beachten müssen, dass sich der veröffentlichten Rechtsprechung zahlreiche Beispiele dafür entnehmen lassen, dass es auch auf bewachten Parkplätzen in Italien zu Diebstählen und Raubüberfällen auf stehende Fahrzeuge gekommen ist; fahrende Lkw wurden von den Tätern dagegen nur in wenigen Ausnahmefällen zum Anhalten gezwungen. Überdies sei unberücksichtigt geblieben, dass ein fahrender schwer beladener Lkw angesichts der aufgrund der Fortbewegung auftretenden mechanischen Kräfte das Risiko eines gewaltsamen Überfalls erheblich vermindert. Erfahrungsgemäß gehöre eine größere kriminelle Energie dazu, einen fahrenden Lkw zu stoppen und zu berauben. Auch den Akten ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Nachtfahrt im konkreten Fall ein größeres Entwendungsrisiko für die Ladung dargestellt hat als das Übernachten auf einem bewachten Parkplatz. Abschließend berücksichtigte der BGH auch den Umstand, dass von der Autobahnabfahrt bis zum umzäunten und bewachten Hof der Empfängerin des Transportgutes in Matera nur noch rund 45 km zurückzulegen waren. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Transport zur Nachtzeit auf der von dem Fahrer benutzten Landstraße risikoreicher war als das nächtliche Befahren anderer Straßen.

Der BGH kippte folglich die Ansicht des OLG, wonach der Fahrer entweder die Nachtruhe auf einem bewachten Parkplatz verbringen hätte müssen oder die Transportdurchführung so zu organisieren war, dass eine Nachtfahrt auf italienischen Straßen vermieden wird. Das Erfordernis der notwendigen Sorgfalt könne laut dem BGH nicht so weit gehen, im Ergebnis auf sämtliche Nachtfahrten in Italien zu verzichten. Dies könne den Transportunternehmen als Voraussetzung für eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 II CMR nicht generell zugemutet werden.

Das Urteil stellt ein klassisches Schulbeispiel der im internationalen Transportrecht abzuwägenden Sorgfaltsmaßstäbe und den Vorgaben des CMR dar. Den Volltext dieser Entscheidung stellen wir Ihnen durch Klick auf den nachfolgenden Link (Volltext zum internationalen Transportrecht) gerne zur Verfügung.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung im Rahmen des internationalen, des deutschen sowie des italienischen Transportrechts und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

Neukunde beim Handelsvertreterausgleich

Wann ist ein Kunde wirklich neu? Endet das Handelsvertreterverhältnis streiten die Parteien oftmals über die genaue Höhe des Handelsvertreterausgleichs. Zwar sind mittlerweile die Regelungen europaweit durch die EU Handelsvertreter RL 86/653/EWG weitestgehend harmonisiert, doch ergeben sich bei Detailfragen nicht nur nach italienischen Recht noch eine Vielzahl von Problemstellungen.

Der EuGH hatte auf Vorlage des BGH über die Frage zu entscheiden, ob ein Kunde auch dann als Neukunde bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs einzustufen ist, obwohl dieser bereits im Vorfeld wegen anderer Waren eine Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer unterhielt. Der EuGH hat zu dieser Frage nunmehr eindeutig Stellung bezogen und im Urteil vom 07.04.2016 – C-315/14 ausgeführt, dass Art. 17 II Buchst. a erster Gedankenstrich der Handelsvertreter-RL 86/653/EWG dahin auszulegen sei, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen habe. Der EuGH stützt dabei seine Argumentation insbesondere auf der Tatsache, dass Gegenstand der Handelsvertreterverträge der Verkauf von Waren sei und daher nicht die Geschäftsbeziehung an sich im Mittelpunkt stehen könne, sondern vielmehr die im Einzelnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses verkauften Waren. Aus dem Sinn der RL 86/653 folge zudem, dass diese in erster Linie dem Schutz des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer diene und daher der Begriff „Neukunde“ nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. In Anbracht dieser Maßgaben kommt der EuGH zu dem Schluss, dass demnach auch solche Kunden als Neukunden anzusehen sind, die bereits im Vorfeld in Geschäftsbeziehungen zum Unternehmer standen. Dabei führt der EuGH aus, dass etwaige daraus entstandenen Erleichterungen für den Handelsvertreter im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.

In der Praxis wird es interessant zu beobachten sein, wie die Gerichte mit dieser Billigkeitsprüfung umgehen, da die tatsächliche Anpassung des Ausgleichsanspruchs im Ermessen des jeweiligen Gerichtsverbleibt. Für Handelsvertreter erscheint dieses Urteil dennoch ein wichtiger Schritt, welcher sich nicht zuletzt bei der Berechnung des Rohausgleichs positiv auswirken sollte. Welcher Abzug bei der Billigkeitsprüfung vorgenommen wird, muss nun sehr genau beobachtet werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.

Codice Fiscale – Italienische Steuernummer

Ein Codice Fiscale ist in Italien mittlerweile nahezu unerlässlich, egal ob bei Unternehmensgründung oder Erwerb einer Immobilie. Denjenigen, die mehr als nur einen einfachen Urlaub in Italien planen, ist eine Beantragung dringend empfohlen. Die Erteilung erfolgt schnell und unkompliziert.

Dabei handelt es sich beim Codice Fiscale um eine einfache Steuernummer, die zur Identifikation einer natürlichen Person vom italienischen Finanzamt (Agenzia delle Entrate) ausgestellt wird. In der Zwischenzeit ist ein Codice Fiscale nicht nur im geschäftlichen Alltag unerlässlich, sondern ist ebenfalls beim einfachen Abschluss von Telefon- oder Mietverträgen erforderlich. Für Unternehmer spielt der Codice Fiscale insbesondere beim Kauf einer Immobilie, sowie bei Gründung von Unternehmen bzw. Abschluss von Verträgen jeder Art eine Rolle. Der Codice Fiscale dient in der täglichen Praxis als eine Art Ausweispapier. Nicht zuletzt Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer neu zu gründenden Gesellschaft (besonders relevant bei der Gründung einer Srl), benötigen eine steuerliche Identifikation in Form eines Codice Fiscale. Dies ist unabdingbare Voraussetzung für eine notarielle Unterzeichnung der Gründungsurkunden. 

Die Erteilung eines Codice Fiscale erfolgt schnell und unkompliziert. Der Antrag kann auch durch Dritte mittels ordnungsgemäß ausgestellter Vollmacht beim zuständigen Finanzamt (Agenzia delle Entrate) eingereicht werden. Bei Vollständigkeit der Unterlagen wird der Codice Fiscale in Form einer Bestätigungsurkunde sofort ausgestellt. Die entsprechende Chipkarte wird dagegen innerhalb weniger Wochen per Post zugesandt.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Beantragung des Codice Fiscale in Italien und kümmert sich vor Ort um alle notwendigen Verfahrensschritte. Schreiben Sie uns einfach an.

Verfahrensdauer in Italien – Gehören jahrelange Prozesse zur Vergangenheit?

Nicht endend wollende Prozesse und lange Schlangen vor den Gerichtssälen. Jahrzehnte alte Verfahren führten nicht nur zu fehlenden Vertrauen der Bevölkerung in die eigene Justiz, sondern stellen bis heute eine der wesentlichen Hemmschwellen ausländischer Investoren dar. Sind diese Vorurteile noch zeitgemäß?

6-7 Jahre für Kündigungsschutzklagen, 10-15 Jahre für Erbstreitigkeiten, 15-20 Jahre für Nachbarschaftsklagen. All das soll zukünftig der Vergangenheit angehören. Es scheint als meine es die Politik in Italien nun ernst mit der Veränderung der italienischen Justiz. Die italienische Regierung versuchte in den letzten Jahren immer wieder mit einer Reihe von Reformen die italienische Justiz zu modernisieren und vor allem zu beschleunigen. Seit der Regierung Monti im Jahr 2011 haben eine Reihe struktureller Reformen das italienische Rechtsystem erheblich umgekrempelt und in vielen Bereichen an europäische Standards angeglichen. So wurde beispielsweise das gerichtliche Mahnverfahren vereinfacht (siehe hierzu auch „Forderungseinzug in Italien – italienisches Mahnverfahren“) und das außergerichtliche Schlichtungs- Mediationswesen ausgebaut. Ob diese Maßnahmen auf Dauer zu einer Verkürzung der Proessdauer führen wird, muss die Zukunft noch zeigen.

Die Zahlen aus 2015 zur Prozessdauer in den einzelnen Gerichten und Regionen deuten allerdings auf einen positiven Trend hin. Gerade die Reformen hin zur Digitalisierung des Gerichtsverfahrens (siehe hierzu auch „Der digitale Prozess in Italien“) sowie einer stringenten Strukturierung der Verfahrensabläufe sollten nach Einschätzung vieler Beobachter bereits kurz- mittelfristig zu einer deutlichen Beschleunigung der Verfahren führen. In der Praxis ist dabei zu beobachten, dass beispielweise beim gerichtlichen Forderungseinzug ein rechtskräftiger Titel in 1-3 Monaten erstritten werden kann. Diese Entwicklung stellt insbesondere für Unternehmen eine entscheidende Verbesserung dar, da diese durch die schlechte Zahlungsmoral der eigenen Kunden oftmals selbst in einen Kreislauf der wirtschaftlichen Krise gerutscht sind.

Trotz eines positiven Trends in den einzelnen Bereichen muss auch weiterhin festgestellt werden, dass die Dauer der Zivilprozesse in Italien auch im Jahr 2015 Grund zur Sorge bereiten.  Für einen Rechtszug durch alle drei Instanzen muss italienweit durchschnittlich mit einer Dauer von 8 Jahren und 7 Monaten gerechnet werden. Die veröffentlichten Zahlen bringen ferner die großen Unterschiede zwischen Norden und Süden zum Vorschein. Während im Norden nach durchschnittlich 597 Tagen mit einem erstinstanzlichen Urteil gerechnet werden kann, muss man sich im Süden auf knapp 1000 Tage Prozessdauer einstellen, wie die nachstehende Grafik darlegt.

Prozessdauer Italien

Bei den einzelnen Gerichten stechen insbesondere die Gerichte in Aosta (320 Tagen), Rovereto (327 Tagen) und Cuneo (285 Tagen) positiv heraus. Während die Gerichte in Lamezie Termen (2036 Tagen), Isernia (1720) und Foggia )1595 Tagen) die hinteren Plätze belegen.

Trotz der dargelegten Zahlen besteht Hoffnung, dass sich der eingeschlagene Weg zu einem effizienteren Rechtswesen tatsächlich in der Praxis niederschlagen wird. Viele Veränderungen brauchen sicherlich noch Zeit, um von den Gerichten auch umgesetzt werden zu können. Nach Jahren der Stagnation, scheint zumindest der Wille zur Veränderung bei der italienischen Regierung angekommen zu sein. Ein echtes Fazit kann, wie so oft bei Strukturreformen, wohl erst in einer Rückschau über einen Zeitraum von mehreren Jahren getroffen werden. Es bleibt die Hoffnung, dass die bisherigen positiven Anzeichen nur ein erster Schritt hin zu einem modernen und effizienten Justizwesen sein werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua berät und unterstützt Sie und Ihr Unternehmen vor Ort bei Fragen zum italienischen Recht. Erfahrung und Kompetenz macht uns von A & R Avvocati Rechtsanwälte zu Ihrem fachkundigen Berater in Italien.

Zur Unwirksamkeit von Schiedsgerichtsklauseln im italienischen Recht

Der italienische Kassationsgerichtshof hat mit Urteil vom 28.10.2015 entschieden, dass Schiedsgerichtsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag nichtig sind, insofern nicht ausschließlich externe Personen als Schiedsrichter vorgesehen sind. Sieht der Vertrag die Benennung eines Schiedsrichters vor, der in unmittelbarer Verbindung mit der Gesellschaft steht, ist die vorgesehene Schiedsgerichtsklausel im Ganzen unwirksam. Dies bedeutet, dass gerade bei italienischen Tochtergesellschaften genau auf die Ausgestaltung einer etwaig vorgesehenen Schiedsgerichtsklausel geachtet werden muss.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Gesellschaftsrecht. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.

Insolvenzverschleppung des faktischen Geschäftsführers

Im wirtschaftlichen Alltag spielt die Haftung des Geschäftsführers sowohl für die betroffenen handelnden Personen, sowie die Gesellschafter eines Unternehmens eine zentrale Rolle (siehe hierzu auch Haftung des Geschäftsführers einer italienischen S.r.l.). Das Risiko der strafrechtlichen Insolvenzverschleppung ist dabei für Geschäftsführer ein sowohl in Italien als auch in Deutschland wiederkehrendes Thema.

Gerade bei ausländischen Tochtergesellschaften wird die Geschäftsführung nicht selten durch einen faktischen Geschäftsführer geführt und nicht bzw. nur eingeschränkt durch den tatsächlich eingetragenen Geschäftsführer. Aus rechtlicher Sicht können sich hierbei sowohl für den tatsächlich eingetragenen Geschäftsführer, sowie für den faktischen Geschäftsführer eine Reihe strafrechtlich relevanter Fragestellungen ergeben. In Deutschland hat der BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (4 StR 323/14) nunmehr hinsichtlich der Problematik des faktischen Geschäftsführers einer GmbH entschieden, dass eine strafrechtliche Insolvenzverschleppung im Sinne des § 15a InsO auch durch einen faktischen Geschäftsführer begannen werden kann. Diese Rechtsprechung folgt der bereits zuvor durch den Bundesgerichtshof bei inzidenten Prüfungen herausgearbeiteten Rechtsansicht (vgl. hierzu Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12, NJW 2014, 164; Beschluss vom 15. November 2012 – 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 StR 10/09; Urteil vom 1. Februar 2009 – II ZR 209/08, NJW-RR 2010,1048, 1050). Für die handelnden Personen bedeutet dies, dass, unabhängig von der Rolle als eingetragener Geschäftsführer, eine große Vorsicht bezüglich insolvenzrelevanter Situationen aufgebracht werden muss.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Geschäftsführer bei der Minimierung von Haftungsrisiken und berät diesbezüglich die handelnden Personen gerade bei der Verhinderung strafrechtlicher Folgen.

Haftung des Geschäftsführers einer S.r.l.

Haftungsfragen sind für jeden Geschäftsführer eines der schwierigsten und sensibelsten Themengebiete überhaupt. Mit seinem Handeln setzt sich ein Geschäftsführer nahezu täglich möglichen Risiken aus, die im Zweifel nicht lediglich finanzielle Einbußen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben können. Gerade bei ausländischen Gesellschaften ist dabei besondere Vorsicht geboten, da die Haftung oftmals von den bekannten deutschen Grundsätzen abweichen kann. Nachfolgend wird auf die Eigenheiten der Haftung des Geschäftsführers einer italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl) eingegangen und wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht dargestellt. Bei dieser ersten Übersicht wird dabei zunächst auf die zivilrechtliche Haftung eingegangen.

Strukturell bestehen in Haftungsfragen zwischen dem deutschen und dem italienischen Recht eine Reihe von Parallelen. Wesentlicher Unterschied bildet zunächst die Stellung des Geschäftsführers innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl). Anders als in Deutschland, wo die Eigenständigkeit der GmbH im Verhältnis zur AG hervorgehoben wird, entspricht die italienische Srl strukturell im wesentlichen der SpA (italienischen Aktiengesellschaft). Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass der Geschäftsführer einer Srl (amministratore) im Grunde eher der Stellung eines Vorstandes einer deutschen AG vergleichbar ist. In Italien kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer keine bindenden Weisungen erteilen. Zwar ernennt auch bei einer Srl die Gesellschafterversammlung gem. Art. 2383, 2487 italienisches Zivilgesetzbuch den Geschäftsführer (und beruft diesen wieder ab), doch kann diese etwaige Beschlüsse nicht durch Ernennung eines ad-hoc Gesellschafters durchsetzen. Dies gibt dem Geschäftsführer in Italien eine weitaus größere Selbstständigkeit, als dem Geschäftsführer einer GmbH, der sich gem. § 37 GmbHG lediglich bei rechtwidrigen Weisungen einer Bindungswirkung entsagen kann. Daraus folgt gleichzeitig allerdings auch eine höhere Verantwortung, da eine Haftungsbefreiung wesentlich strengeren Voraussetzungen untersteht.

Zivilrechtliche Haftung

Geht man im Einzelnen auf die zivilrechtliche Haftung eines Geschäftsführers ein, kann man einige wesentliche Punkte herausarbeiten. Gem. Art. 2476 des italienischen Zivilgesetzbuchs wird die Haftung des Geschäftsführers wie folg bestimmt:

-gegenüber der Gesellschaft im Falle von Gesetzes- oder Satzungsverstößen;

-gegenüber dem einzelnen Gesellschafter und Dritten, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen des Geschäftsführer unmittelbar geschädigt wurden;

-Gegenüber Gesellschaftsgläubigern im Falle von Verstößen gegen Kapitalerhaltungspflichten

Hinsichtlich der anzuwendenden beruflichen Sorgfaltspflicht wird diese an den Maßstäben eines erfahrenen Geschäftsmann, der das Vermögen anderer verwaltet (Art. 1176 italienisches Zivilgesetzbuch). Ein Geschäftsführer muss im Rahmen seiner Tätigkeit eine „durchschnittliche“ Sorgfalt an den Tag legen, die von einem ausgebildeten und durchschnittlichen Berufsträger erwartet werden kann. Etwaige Verstöße gegen diese Sorgfaltspflicht können zu dem oben genannten Haftungen führen.

Haftungsbefreiung

Auch im Falle festgestellter Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsrelevante Pflichten, kann der Geschäftsführer unter bestimmten Umständen von der Haftung befreit werden. Dies bezieht sich auf die Fälle, in denen der Geschäftsführer beweisen kann, keine Verantwortung an der begangenen Pflichtverletzung zu haben. Diese Exkulpationsmöglichkeit folgt den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung in den Fällen, in denen der Geschäftsführer die Schädigungshandlung lediglich auf Druck Dritter durchgeführt hat und die eigene Missbilligung nachweisbar zum Ausdruck gebracht hat. Bei Haftungsbefreiungen ist allerdings höchste Sorgfalt geboten, da diese teils an sehr strenge Kriterien gebunden sind und den Geschäftsführer oftmals in Beweisnot bringen können. Will man sich auf eine solche Befreiung berufen empfiehlt es sich, frühzeitig die maßgeblichen Kriterien festzulegen und das erforderliche Material zusammenzutragen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Geschäftsführer bei der Minimierung von Haftungsrisiken und berät diesbezüglich gerade deutsche Niederlassungen in Italien. Dies macht uns bei der Haftung des Geschäftsführers zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch im italienischen Recht.

Verjährung italienisches Recht

Die Verjährung ist für Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil des operativen Geschäfts geworden. Nicht zuletzt durch die zunehmende Zahlungsunwilligkeit von Geschäftspartnern muss ein großes Augenmerk auf drohende Fristen und Anspruchsverluste gelegt werden. Gute Kenntnis der Verjährung im italienischen Recht kann nicht nur vor Geldverlust schützen, sondern ist oftmals entscheidend bei strategischen Entscheidungen.

Dabei unterscheiden sich die Verjährung im italienischen Recht in einigen Punkten erheblich von denen aus Deutschland bekannten Grundsätzen. Zunächst sind die gesetzlichen Verjährungsregelungen nicht abdingbar, was im Einzelnen bedeutet, dass die vorgesehenen Verjährungsfristen von den Parteien nicht ohne weiteres verlängert oder verkürzt werden können.

Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist

Beginn der Verjährungsfrist ist stets der Tag, an dem das jeweilige Recht erstmals geltend gemacht werden kann. Also dann, wenn die jeweiligen Tatbestandsmerkmale hinreichend bekannt und erfüllt sind. An dieser Stelle ist Vorsicht geboten, da, anders als in Deutschland die Frist eben nicht erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Verjährung in Italien 10 Jahre. Hiervon sind eine Reihe von Ausnahme vorgesehen, wie beispielsweise bei dinglichen Rechten (üblicherweise 20 Jahre). Von besonderer Bedeutung sind die kurzen Verjährungsfristen bei entsprechenden Ansprüchen auf Schadensersatz. Hierbei beträgt die Regelverjährung 5 Jahre. Ebenfalls 5 Jahre beträgt die Verjährung bei gesellschaftsrechtlichen Haftungsansprüchen, wie bspw. Organhaftungsansprüche. Im Bereich der Fracht- und Transportverträgen beträgt die regelmäßige Verjährung  dagegen lediglich 1 Jahr ab dem Zeitpunkt an dem die Ware übergeben hätte werden sollen, bzw. der Transport vorgesehen war.

Unterbrechung der Verjährung

Doch wie lässt sich die Verjährung nach italienischen Recht unterbrechen. Im Vergleich zum deutschen Recht, sieht das italienische Recht eine Unterbrechung der Verjährung durch einfaches Mahnschreiben vor. Eine formell korrekt ausgestaltete Zahlungsaufforderung reicht damit aus, den etwaigen Anspruchsverlust vorzubeugen. Da hieran teils zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden, lohnt sich hierbei nochmals eine kurze Rücksprache mit einem fachkundigen Berater und Anwalt im italienischen Recht.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung zur Verjährung im italienischen Recht und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zur Verjährung in Italien zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer

Nachdem die Rechtsprechung in Deutschland in den letzten Jahren oftmals bei Vertriebshändlerverträgen, sowie Franchiseverträgen die Regelungen zum Handelsvertretervertrag analog angewandt hat, was oftmals insbesondere bezüglich des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende zu Rechtsunsicherheit geführt hat, wurde durch eine jüngste BGH Entscheidung zumindest bezüglich der Franchiseverträge Rechtssicherheit geschaffen.

Mit Urteil vom 05.02.2015 (VII ZR 109/13) hat der BGH entschieden, dass Franchiseverträge, die im Wesentlichen ein anonymes Massengeschäft betreffen, eine analoge Anwendung der Regelungen zum Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB nicht geboten ist, auch wenn der Kundenstamm an den Franchisegeber oder an einen Dritten übergeht. Dies erfordert gerade für Franchisenehmern in Zukunft eine erhöhte Absicherung bei Vertragsschluss. Ansonsten riskieren Franchisenehmer am Vertragsende ohne jeglichen Ausgleich für den über die Jahre aufgebauten Kundenstamm dazustehen.  (Siehe dazu auch den Provisionsanspruch des Handelsvertreters.)

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.

 

Kaution bei gewerblichen Vermietungen

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte kümmert sich um eine kleine Rubrik bezüglich rechtlicher Fragen in der Zeitschrift „Buongiorno Italia“. Die Zeitschrift richtet sich insbesondere an in Deutschland tätige italienische Gastronomen und behandelt eine Reihe Themengebiete von grenzüberschreitendem Interesse. Diesen Monat beschäftigt sich die Rubrik mit den Eigenheiten der Mietkaution bei gewerblicher Immobilienvermietung.

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Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung zum gewerblichen Mietrecht und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zur Kaution bei gewerblichen Vermietung zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.