Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Serienbelieferungsverträgen

Im Falle von Serienbelieferungsverträgen bestimmt sich der Umfang und der Zeitpunkt der Entstehung eines Provisionsanspruchs des Handelsvertreters, entsprechend einer jüngst vom BGH veröffentlichten Entscheidung, auf der Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

So stellt der BGH in seiner Entscheidung vom 22.01.2015 (BGH, Versäumnisurteil vom 22.01.2015 – VII ZR 87/14) ausdrücklich klar, dass eine Parteivereinbarung den Regelungen des § 87 HGB vorgehen und unterstreicht damit den dispositiven Charakter der Norm. Es ist den Parteien somit freigestellt zu entscheiden, wann der Provisionsanspruch entsteht und eben auch in welchem Umfang. Eine große Bedeutung hat diese Entscheidung insbesondere für die Vermittlung von Serienbelieferungsverträgen, da genau hier eine ganze Reihe von unterschiedlich ausgestalteter Vertragsklauseln und Regelungen in Frage kommen. So besteht bei solchen Fallgestaltungen für ein Unternehmen auch nachBeendigung des Handelvertretervertrages das Risiko, entsprechende Provisionszahlungen, die auf dem ursprünglich vermittelten Rahmenvertrag beruhen, dem Handelsvertreter noch Monate nach Auflösung des Vertragsverhältnisses auszahlen zu müssen. Diese Entscheidung ist für Unternehmen eine äußerst gute Nachricht, da eine Ausgestaltung den individuellen Bedürfnissen angepasst werden kann. Die hieraus entsehenden Risiken können durch einen gut abgestimmten Vertragstext minimiert und folgenschwere Provisionsansprüchen durch geschickte Prävention ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung  zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters finden Sie auf dem Link zum nachlesen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua steht Ihnen bei der Augestaltung entsprechender Vertragsklauseln hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Handelvertreters zur Verfügung und unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts, sowohl nach deutschem als auch italienischem Recht.

Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit als Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Der BGH bestätigt in einer neuen Entscheidung die eigene Rechtsprechung zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Rahmen des § 133 InsO (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12). Auch weiterhin heißt es somit insbesondere für Lieferanten im Falle einer Krise des Geschäftspartners höchste Vorsicht walten zu lassen, um etwaigen Anfechtungsklagen im Falle eines drohenden Insolvenzverfahrens zu entgehen. In der Krise des Kundens kann einem Lieferanten folglich nur empfohlen werden, den Kontokorrent aufzugeben und Zahlungen ausschließlich auf die zuletzt erfolgte Lieferung zu akzeptieren. So sollten durch eine entsprechende Tilgungsbestimmung die Voraussetzungen des Bargeschäfts erfüllt werden.

BGH, Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12 

1. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist.

2. Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz Belieferung des Schuldners zu marktgerechten Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts des Geschäftspartners an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen fehlt oder der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind.

Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen

CISG bei Aufrechnung nicht anwendbar – Vorsicht bei der Rechtswahl

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der BGH bekräftigt, dass bei einer Aufrechnung nicht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet. Selbst wenn der Vertrag eine Rechtswahl zu Gunsten des CISG vorsieht, so ist die Aufgrechnung hiervon nicht abgedeckt. Da die Aufrechnung nicht durch das CISG umfasst wird, bewertet sich das anwendbare Recht entsprechenden der ROM-I Verordnung. Für die Gestaltung von internationalen Lieferverträgen empfiehlt sich daher, neben dem CISG ein ergänzendes nationales Recht zu vereinbaren. Ansonsten drohen bei Ausflügen in ausländische Rechtsgebiete teils unerwartete Überraschungen, wie im nachfolgend dargestellten Fall einem deutschen Unternehmer gegenüber seinem italienischen Heschäftspartner. 

BGH, Urteil vom 14. 5. 2014 – VIII ZR 266/13

1. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unterliegt die Aufrechnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO der für die Hauptforderung berufenen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet. Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine Forderung aus einem Kaufvertrag, der dem einheitlichen UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfällt, das unvereinheitlichte Recht des Staates, nach dessen Recht der Kaufvertrag ohne Eingreifen des Übereinkommens zu beurteilen wäre (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt).

2. Über eine nach dem anwendbaren ausländischen Recht als prozessrechtlich zu qualifizierende Aufrechnungsvoraussetzung ist ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit übereinstimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts zu entscheiden. Danach kann eine prozessuale Aufrechnungsvoraussetzung des ausländischen Rechts wie eine materiellrechtliche Vorschrift angewendet werden, wenn sie in ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleichkommt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1960 – VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1).

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EuGH: Ort des Schadenseintritts begründet internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen

Postitive Nachrichten für private Investoren. In einer im Januar veröffentlichten Entscheidung, beschloss der EuGH, dass bei Prospekthaftungsklagen eine Zuständigkeit beim Ort des Schadenseintritts besteht. Dies führt insbesondere für Privatanleger zu einer Reihe von Vorteile, da hierdurch im Heimatstaat geklagt werden kann und nicht kosten- und zeitaufwendug am Sitz des Emittenten Rechtsschutz zu suchen ist. Eine abschließende Klärung zu Gunsten eines verstärkten Verbraucherschutzes ist hierin nicht zu sehen, nichtsdestotrotz handelt es sich für Privatanleger um eine Erleichterung beim Durchsetzen der eigenen Ansprüche (siehe zu diesem Thema auch – Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden).

EuGH, Urteil vom 28.1.2015 – C-375/13 (Handelsgericht Wien, Österreich)

1. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

3. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt, sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung ist. Nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.

4. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 ist nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung bei grenzüberschreitenden Fällen und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zum europäischen Recht zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

 

BGH – Sparkassen dürfen Konten nur aus triftigen Gründen kündigen

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 077/2015 vom 05.05.2015

Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch:

“Nr. 26 Kündigungsrecht

(1) Ordentliche Kündigung

Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

[…]”

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB* unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG** in Verbindung mit § 134 BGB*** gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung “Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …” nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14

OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2014 – 3 U 2038/13 (veröffentlicht WM 2014, 1477)

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 24. September 2013 – 7 O 1146/13

Karlsruhe, den 5. Mai 2015

* § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

[…]

** Art. 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

[…]

*** § 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 05.05.2015 zum Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14

Gemeinsames Ehegattentestament nach italienischem Recht unwirksam – Vorsorge durch Rechtswahl

In Deutschland erfreuen sich gemeinsame Ehegattenttentestamente einer großen Beliebtheit. Die Möglichkeit einer einheitlichen Nachlassregelung und der damit verbundenen bürokratischen Vereinfachung der testamentarischen Formalitäten, führt oftmals dazu, dass sich Eheleute zu einem solchen Schritt entschließen. Vorsicht sollte dabei allerdings insbesondere bei solche Ehegatten geboten sein, bei denen ein Ehepartner (oder gar beide Partner) nicht ausschließlich dem deutschen Erbrecht unterstehen. Viele Länder, wie beispielsweise Italien, erkennen die Wirksamkeit solcher gemeinsamen Ehegattentestamente nicht an. Dies führt dann zu einer gesetzlichen Erbfolge und oftmals eben nicht zu den durch die Ehegatten gewollten Folgen. Besitzt daher zumindest einer der Ehegatten eine ausländische Staatsbürgerschaft, empfiehlt sich dringend bei der Regeleung des Testaments eine ausdrückliche Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts zu treffen. Nur so kann gewährleistet werden, dass  auch tatsächlich das von den Ehepartnern Gewollte, auch nach deren Tod eintritt und nicht, wie in der nachfolgend dargestellten Entscheidung, das gemeinsam angefertigte Testament letztlich vollkommen wirkungslos  ist.

OLG Koblenz, 21.02.2013 – 2 U 917/12

Amtlicher Leitsatz:

1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, dass ein hierüber ergehendes Urteil nur inter partes wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erbscheinsverfahren hat. Ebensowenig steht die Möglichkeit der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens der Annahme eines Rechtsschutzinteresses für die Feststellungsklage entgegen.

Ein für die Annahme eines Feststellungsinteresses erforderliches ernstliches Bestreiten der (Mit-)Erbstellung des Klägers liegt bereits dann vor, wenn auf mehrfache außergerichtliche Versuche zur Herbeiführung einer erbrechtlichen Regelung nicht reagiert wird. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit, das Erbrecht des Klägers in Zukunft nicht bestreiten zu wollen – ohne aber den Klageanspruch anzuerkennen -, lässt dies das einmal bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen.

2. Nach Art. 25 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts knüpft für die Beerbung mangels einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl an dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes an.

3. Nach Art. 457 des italienischen Codice Civile (CC) erfolgt die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes (vocazione legittima) oder kraft Testaments (vocazione testamentaria), wobei die gesetzliche Erbfolge – wie im deutschen Recht – nur eintritt, wenn es an einer testamentarischen Erbfolge ganz oder teilweise fehlt. Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall an, wird aber gemäß Art. 459 CC erst mit einer auf den Erbfall zurückwirkenden Annahmeerklärung erworben. Gemäß Art. 589 CC können zwei oder mehr Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Deshalb ist ein in Deutschland in der Form der §§ 2265, 2267 BGB verfasstes gemeinsames Ehegattentestament der in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen nichtig.

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen

Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzanfechtungsklagen

Mittlerweile stellen sich bereits bei kleinen Unternehmen im Falle der Insolvenz eine Reihe schwieriger Fragen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit. So findet sich bei nahezu jedem Unternehmen in irgendeiner Weise ein internationaler Bezug. Dies wirft nicht zuletzt für die Insolvenzanfechtung einige knifflige Fallstricke auf. Wo kann der Insolvenzverwalter etwaige Anfechtungsansprüche geltend machen, wenn der Anfechtungsgegner im Ausland sitzt? Art. 3 EuInsVO regelt ausdrücklich die Zuständigkeit des für die Eröffnung des Verfahrens kompetenten Gerichts, lässt allerdings expressis verbis die Frage der Zuständigkeit hinsichtlich weitere das Insolvenzverfahren betreffender Ansprüche offen. Der EUGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 12.02.2009 für Rechtssicherheit gesorgt und die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Insolvenzanfechtungen, auch gegen ausländische Firmen, beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Insbesondere für Insolvenzverwalter eine höchst positive Entscheidung.

EuGH, Urteil vom 12. 2. 2009 – C-339/07

Tenor der Entscheidung:

Art. 3 I der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.

Zum Sachverhalt:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 I der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO; ABlEG Nr. L 160, S. 1) und Art. 1 II lit. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO; ABlEG 2001 Nr. L 12, S. 1). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH (im Folgenden: Frick) und der Deko Marty Belgium NV (im Folgenden: Deko) wegen Rückzahlung von 50 000 Euro, die Frick an Deko gezahlt hatte.

Am 14. 3. 2002 überwies Frick, die ihren Sitz in Deutschland hat, 50 000 Euro auf ein bei der KBC-Bank in Düsseldorf geführtes Konto von Deko, einer Gesellschaft mit Sitz in Brüssel. Auf Grund eines am 15. 3. 2002 von Frick gestellten Antrags wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch das AG Marburg am 1. 6. 2002 eröffnet. Mit einer beim LG Marburg (Deutschland) eingereichten Klage verlangte Herr Seagon als Insolvenzverwalter von Frick – im Wege einer auf die Insolvenzdes Schuldners gestützten Anfechtungsklage – von Deko die Rückzahlung des genannten Betrags.

Das LG Marburg hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass es nicht international zuständig sei. Nach erfolgloser Berufung (OLG Frankfurt a. M., NZI 2006, 648) legte Herr Seagon Revision beim BGH ein. Unter diesen Umständen hat der BGH (NZI 2007, 538 = EuZW 2007, 582 = NJW 2007, 2512 L) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH seine Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der EuGH hat wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.

Aus den Gründen:

Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen betreffen die internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Insolvenzanfechtungsklagen.

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Insolvenzanfechtungsklage im deutschen Recht durch die §§ 129ff. InsO vom 5. 10. 1994 (BGBl I 1994, 2866) geregelt wird. Nur der Insolvenzverwalter kann diese Klage im Fall der Insolvenz erheben, und zwar ausschließlich zur Wahrnehmung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger schädigen. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anfechtungsklage verfolgt somit das Ziel, die Aktiva des Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu vermehren. Zu prüfen ist, ob Anfechtungsklagen in den Anwendungsbereich von Art. 3 I EuInsVO fallen. Hierbei ist eingangs daran zu erinnern, dass der EuGH im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Übereinkommen vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABlEG 1972, Nr. L 299, S. 32) entschieden hat, dass eine Klage, die derjenigen glich, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, sich auf ein Konkursverfahren bezieht, da sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält (vgl. EuGH, Urt. v. 22. 2. 1979 – 133/78, Slg. 1979, I-733 = BeckRS 2004, 71542 = NJW 1979, 1771 L Rdnr. 4 – Gourdain/Nadler). Eine Klage, die derartige Merkmale aufweist, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens. Auf eben dieses Kriterium wird im sechsten Erwägungsgrund der EuInsVO zur Abgrenzung ihres Gegenstands abgestellt. So sollte sich nach diesem Erwägungsgrund die genannte Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar auf Grund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. In Anbetracht dieser Absicht des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit der genannten Verordnung ist ihr Art. 3 I dahin auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeitzuweist. Eine solche Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebender Klagen vor den Gerichten des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats entspricht offenkundig auch dem im zweiten und im achten Erwägungsgrund der EuInsVO genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren. Diese Auslegung wird auch durch den vierten Erwägungsgrund der EuInsVO bestätigt, demzufolge im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts verhindert werden muss, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (forum shopping). Die Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Anfechtungsklagen zuständig wären, würde darauf hinauslaufen, die Verfolgung eines derartigen Ziels zu schwächen. Schließlich findet die Auslegung von Art. 3 I , wie in Rdnr. 21 des vorliegenden Urteils aufgeführt, in Art. 25 I EuInsVO ihre Bestätigung. Denn Unterabs. 1 der letztgenannten Bestimmung verpflichtet zur Anerkennung der Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens, die von einem Gericht erlassen wurden, dessen Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Art.16 EuInsVO anerkannt wird, das heißt von einem nach Art. 3 I EuInsVO zuständigen Gericht. Gem. Unterabs. 2 von Art. 25 I EuInsVO gilt jedoch dessen Unterabs. 1 auch für Entscheidungen, die unmittelbar auf Grund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Diese Bestimmung räumt mit anderen Worten die Möglichkeit ein, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gem. Art. 3 I EuInsVO eröffnet worden ist, auch über eine Klage von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befinden. In diesem Zusammenhang bedeutet die Wendung „auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden”, die den letzten Satzteil von Art. 25 I Unterabs. 2 EuInsVO bildet, nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für die fragliche Art von Klagen hätte ausschließen wollen. Diese Wendung bedeutet insbesondere, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu bestimmen, das nicht zwangsläufig dasjenige der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein muss. Darüber hinaus bezieht sich diese Wendung auf die in Art. 16EuInsVO vorgesehene Anerkennung von Entscheidungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 I EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email (PEC)

Was in Deutschland seit langem unter dem Thema der digitalen Revolution diskutiert wird, ist in Italien zunehmend Realität. Bei dem Versuch der Vereinfachung des täglichen Geschäftsbetriebs und der Entlastung öffentlicher Haushalte, forciert der italienische Gesetzgeber den Abschied vom klassischen Brief. Mit Einführung der Pflicht zur zertifizierten Emailadresse (PEC) für alle Unternehmensformen, können nunmehr im täglichen Geschäftsbetrieb rechtsverbindliche Schriftstücke per Mail einfach und schnell zugestellt werden.

Musste in Italien bislang noch jedes Schriftstück Kosten- und Zeitaufwendig per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, so kann nunmehr durch einen kurzen Knopfdruck eine Frist ausgelöst bzw. eine Erklärung rechtsverbindlich abgegeben werden. Seit dem 30.06.2013 müssen in Italien Unternehmer, auch Einzelkaufleute über ein zertifiziertes Emailpostfach verfügen. Die sog. PEC (Posta Elettronica Certificata) kann bei einer Reihe von privaten Anbietern beantragt werden und muss zwingend bei Anmeldung des jeweiligen Gewerbes bei der zuständigen Handelskammer hinterlegt werden. Die Kosten für ein PEC- Postfach betragen, je nach Anbieter, ca. 30 € jährlich. Eine Liste aller hinterlegte PEC Adressen kann man der Seite www.registroimprese.it entnehmen. Der wesentliche Unterschied zu einer gewöhnlichen Emailadresse besteht darin, dass die PEC zum Zeitpunkt der Übermittlung an den Empfänger eine automatische Zustellungsmittelung generiert. Ab diesem Zeitpunkt werden somit entsprechende Fristen ausgelöst bzw. gehemmt. Von großem Vorteil ist dies nicht zuletzt für Unternehmen, die bei noch offenen Forderungen die Verjährung bereits durch einfache Mahnung schnell und kostengünstig unterbrechen können. Ebenfalls sollte hierdurch die Kommunikation mit den einzelnen Behörden und Ämtern um ein wesentliches vereinfacht werden. Auch Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, öffentliche Ausschreibungen und Kündigungen, also jenes, was Unternehmen zuvor mit Einschreiben zu versenden hatten, können nunmehr per einfachen Mausklick erledigt werden. In der Praxis etabliert sich das System zunehmend und man kann beobachten, dass eine Reihe von Mitteilungen ausschließlich auf dem PEC- Weg erfolgen (Krankenbescheinigungen, Mitteilungen zur Sozialversicherung etc.). Wichtig ist bei Beginn der Tätigkeit an die PEC zu denken und diese den entsprechenden Behörden zeitig mitzuteilen, ansonsten drohen teils saftige Strafen.

Mit der PEC hat Italien einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung des Geschäftslebens unternommen. Bleibt zu hoffen, dass dies zunehmend zum Abbau von Bürokratie und Formhindernissen im Wirtschaftsleben und Verwaltung führen wird.

Zum Abschluss bleibt noch der Hinweis: Regelmäßig PEC kontrollieren!

Neuer Europäischer Erbschein nach EU Verordnung 650/2012

Gute Nachrichten für all jene Erben, die es mit einem weit über die nationalen Grenzen reichenden Nachlass zu tun haben. Das europäische Parlament hat mit EU- Verordnung 650/2012 (zur Zuständigkeit, dem anzuwendenden Recht und der Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses) die Einführung eines einheitlichen Europäischen Erbscheins beschlossen.

Mit dem europäischen Erbschein wird es nunmehr möglich sein, die eigene Erbstellung (bzw. die eines Nachlassverwalter) europaweit geltend zu machen, was zweifelsohne einen großen Vorteil zu den bisherigen einzelstaatlichen Regelungen bedeutet. Durch die neue Regelung wird es somit nicht mehr erforderlich sein, in jedem einzelnen EU- Staat eine Anerkennung der eigenen Erbenstellung beatragen zu müssen, um eigene Ansprüche aus dem Nachlass durchsetzen zu können. So gibt der neue europäische Erbschein, analog zu einem deutschen Erbschein, Auskunft über das anzuwendende Recht, etwaige Vermögenswerte, Erbquoten sowie insbesondere der Person des oder der Erben. Ist aber in allen europäischen Staaten (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland, Dänemark) wirksam.

Von dieser Regelung profitieren insbesondere:

  • Zukünftige Erben, denen lediglich ein von den nationalen Behörden ausgestelltes einheitliches Dokument ausreicht, welches nicht mehr in jedem Mitgliedsstaat gesondert anerkannt werden muss;
  • Testamentsvollstrecker, welche die das Amt ohne zusätzliche Verpflichtungen im Ausland erfüllen können;
  • Ausländische Gläubiger, welche nicht mehr mühsam den wirklichen Erben ausfindig machen müssen, sondern nunmehr lediglich eine Kopie des europäischen Erbscheins beantragen können;
  • Ausländische Schuldner, die nun gezielt feststellen können, zu Gunsten welcher Person mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden kann bzw. wer berechtigt ist, bestimmte Ware in Empfang zu nehmen.

In Deutschland sind laut den getroffenen Regelungen ausschließlich die Gerichte für den Erlass des Erbscheins zuständig, an denen der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. In der italienischen Rechtsordnung dagegen bestand bislang keine Möglichkeit ein erbrechtlichen Nachweis im Sinne des in Deutschland gem. § 2353 BGB bestehenden Erbscheins zu erhalten. Für den Erlass eines europäischen Erbscheins in Italien sind nunmehr die jeweiligen Notare des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers zuständig. Diese haben, auf Antrag der Erben, einen europäischen Erbschein mit den oben genannten Informationen auszustellen. Dieser kann damit auch in solchen Rechtsordnungen, die bislang eine solche Erbscheinregelung nicht kannten, wie dies in Italien der Fall war, Dritten entgegengehalten werden, wobei europaweit eine Richtigkeitsvermutung des Erbscheins besteht. Bei entsprechenden Streitigkeiten hinsichtlich des erstellten Erbscheins sind in Italien die Gerichte des Geschäftssitzes des Notars zuständig, der den Erbschein erlassen hat. In Deutschland dagegen bleibt die Zuständigkeit bei den bereits für den Erlass zuständigen Gerichten.

Es bleibt zu unterstreichen, dass durch die neue europäische Regelung nicht die einzelnen national bestehenden Möglichkeiten des Erbnachweises ersetzt werden, sondern lediglich eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen wird, um die eigene Erbenstellung auch gegenüber Dritten durchzusetzen. Es kann somit auch weiterhin, wie bisher, lediglich ein deutscher Erbschein ausgestellt werden.

Die nunmehr geschaffene zusätzliche Möglichkeit, bietet allerdings insbesondere bei grenzüberschreitenden Nachlässen, erhebliche Vorteile und wird zukünftig die Durchsetzung der eigenen Ansprüche im europäischen Ausland nicht unwesentlich erleichtern. Sollte sich ein Teil der Erbschaft möglicherweise auch in Drittstaaten befinden (Ferienhäuser, Auslandskonten etc.), erscheint es daher absolut empfehlenswert von Anfang an auf die Ausstellung eines solchen europäischen Erbscheins hinzuwirken. Hierdurch können sowohl Kosten, als auch langwierige Anerkennungsverfahren und Streitigkeiten vermieden werden.

Einführung eines Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen wurde am Ende Juni 2014 die EU Verordnung Nr. 655/2014 erlassen. Diese Verordnung regelt ein Verfahren, dass den Gläubigern als Alternative zu den jeweiligen nationalen Verfahren dient.

Diese Verordnung wird am 18.01.2017 in Kraft treten und wird ausschließlich auf grenzüberschreitende Rechtssachen Anwendung finden. Eine solche liegt vor, wenn das mit dem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung befasste Gericht seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und das von dem Beschluss betroffene Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird. Ferner gilt als grenzüberschreitende Rechtssache, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und das Gericht sowie das vorläufig zu pfändende Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind).

Um die bestehenden praktischen Schwierigkeiten, Informationen über die Belegenheit des Bankkontos des Schuldners in einem grenzüberschreitenden Kontext zu erhalten, zu überwinden, sollte das Gericht auf Antrag der Gläubiger die Informationen, die für die Ermittlung des Kontos des Schuldners erforderlich sind, von der Auskunftsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner der Ansicht des Gläubigers nach ein Konto unterhält, einholen.

Der Gläubiger sollte in allen Fällen dem Gericht hinreichend nachweisen müssen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Beschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbrauchen, verschleiern oder vernichten kann.