Europäische Vernetzung der Insolvenzregister eröffnet

Die Europäische Kommission hat seit Anfang Juli 2014 zusammen mit sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Estland, Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowenien und die Tschechische Republik)die Vernetzung der europäischen Insolvenzinformationen (Vernetzung der Insolvenzinformationen zwischen diesen Mitgliedsstaaten) eingeleitet. Die Daten werden zentral über das Europäische Justizportal zugänglich. Ziel ist es, den Gläubigern einen einfachen und schnellen Zugriff auf die Insolvenzinformationen der oben genannten Mitgliedstaaten zu gewähren. Dies ist der erste Schritt zur Vernetzung aller Insolvenzregister in Europa und Bestandteil der Initiative zur Modernisierung des europäischen Insolvenzrechts.

In Deutschland werden Insolvenzinformationen gemäß § 9 Insolvenzordnung auf der Internetseite Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht. Die Bekanntmachungen sind rechtsverbindlich und öffentlich zugänglich.
Die Informationen sind nur auf Deutsch zugänglich und die Einsichtnahme ist kostenlos. Die zur Verfügung gestellten Informationen beziehen sich auf Insolvenzverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind. Die Daten werden jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.
In Italien richtet das italienische Justizministerium gerade ein neues elektronisches System zur Verwaltung von Insolvenzdaten ein. Die meistens Insolvenzgericht dort verfügen bereits jetzt über eigene Portale bezüglich der eröffneten Insolvenzverfahren. Für Insolvenzgericht Mailand ist dies z.B. unter https://www.tribunale.milano.it/index.phtml?Id_VMenu=3629 einsehbar. Die Informationen sind hier kostenlos abrufbar aber lediglich auf Italienisch erhältlich.

Darüber hinaus unterstützt Sie die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und hilft Ihnen dabei etwaigen Insolvenzrisiken zuvorzukommen und die eigenen Forderungen und Rechte optimal durchzusetzen.

Concordato preventivo im italienischen Insolvenzrecht

Unter dem concordato preventivo versteht man einen von den Gläubigern vereinbarten Vergleich, der vom Schuldner vorgeschlagen wird. Dieser dient dem Ziel, ein Insolvenzverfahren abzuwenden und wird mit der gerichtlichen Bestätigung für alle Gläubiger bindend. Zu dem Verfahren sind Unternehmer in einer Krisenlage zugelassen. 

Inhalt des vorgelegten Vergleichsplans kann die Umschichtung und Befriedigung der Schulden, die Zuweisung der betroffenen unternehmerischen Tätigkeiten an einen Übernehmer, die Unterteilung der Gläubiger in Gruppen sowie die unterschiedliche Behandlungsweise dieser Gruppen sein.

Es obliegt dem Schuldner zu entscheiden, den Antrag auf Zulassung des Vergleichsplans bei dem zuständigen Gericht der Hauptsitz des Unternehmens zu hinterlegen.

Der Antrag muss mit den folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

– einem Bericht über die Vermögens-, Wirtschaft- und Finanzlage des Unternehmens,
– einem aufgegliederten Vermögensverzeichnis mit Schätzwerten,
– einem Gläubigerverzeichnis,
– einem Verzeichnis der Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten,
– einer Angabe über den Wert der Sachen und Privatgläubiger von unbeschränkt haftenden Gläubigern sowie
– einem Plan mit der detaillierten Beschreibung der Erfüllungsmodalitäten und Erfüllungszeiten des Vergleichsplanes.

Es bedarf ferner der Bestätigung der Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und der Durchführbarkeit des Planes durch einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

Es besteht nunmehr nach der letzten Gesetzesänderung die Möglichkeit des Schuldners ab der Antragshinterlegung bis zum dem Bestätigungsdekret Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit sowie außerordentliche dringende Geschäfte abzuschließen, sofern die Genehmigung des Gerichtes vorliegt.

Dritte sind in diesen Fällen besonderes geschützt, weil deren Forderungen vorab befriedigt werden und deren Handlungen nicht nachträglich angefochten werden können.

Verträge, die bereits vor dem Vergleichsverfahren abgeschlossen wurden, können entweder aufgelöst oder bis zu 60 Tagen unterbrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Finanzierungen als vorab zu befriedigende Forderungen behandelt werden.

Das Gericht entscheidet über die Zulassung des Vergleichsvorschlags durch Dekret. Mit dem Dekret werden ein Verfahrensrichter und einen Vergleichsverwalter bestellt und die Gläubiger einberufen. Der Betrag für die voraussichtlichen Verfahrenskosten muss hinterlegt werden.

Nach der Zulassung führt der Schuldner das Unternehmen unter Aufsicht des Vergleichsverwalters weiter und teilt den Gläubigern den Vergleichsvorschlag und den Tag der Gläubigerversammlung mit.

Vollstreckungen (Klagen und Klagen auf einstweiligen Rechtsschutz) der Gläubiger sind ab der Veröffentlichung des Antrags bis zur Rechtskraft des Bestätigungsdekrets des Verfahrens ausgesetzt.

Für die Annahme des Vergleichsvorschlags bedarf es der Mehrheit der zur Abstimmung zugelassenen Gläubigerforderungen, bei Gläubigergruppen der Mehrheit der Gruppen.
Nach der Annahme bestätigt das Gericht das Verfahren mit einem Bestätigungsdekret (decreto di omologazione). Dadurch wird das Vergleichsverfahren für alle Gläubiger bindend.

Findet der Vorschlag keine Mehrheit, eröffnet der Richter das Insolvenzverfahren.

Der Vergleichsverwalter überwacht die Einhaltung der im Bestätigungsdekret genannten Bedingungen. Das Verfahren kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.

Forderungseinzug in Italien – italienisches Mahnverfahren

Bei offenen Forderungen gegenüber Unternehmen mit Sitz in Italien stellt sich immer die Frage, wie diese Forderungen am besten eingezogen werden können. Dabei sollte jeder Fall einzeln geprüft werden, um die beste Lösung zu finden. Es empfiehlt sich, aufgrund der Besonderheiten des italienischen Mahnverfahrens, zunächst den Versuch zu unternehmen, eine außergerichtliche Einigung zu finden.

Sollte die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung erfolglos verlaufen sein, kann ein Mahnverfahren (Procedimento di ingiunzione) nach italienischem Recht bei dem zuständigen Gericht am Wohnort des Schuldners eingeleitet werden. Das italienische Mahnverfahren findet hauptsächlich Anwendung bei Geldforderungen. Die Forderungen müssen fällig und frei von Einreden sein.

Anderes als in Deutschland, muss die Antragstellung des Mahnbescheides mit schriftlichen Beweisen (z.B. durch notariell beglaubigte Auszüge der Buchhaltung oder durch Rechnungen nebst Lieferscheinen), aus denen sich die Forderung gegenüber der Schuldner ergibt, eingereicht werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren hängt von der Höhe des Streitwertes ab. Dem Rechtsanwalt muss zudem eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt werden. In dem Mahnantrag (ricorso per decreto ingiuntivo) muss der Anwalt den Sachverhalt und den Anspruch des Gläubigers darlegen und die Beweise hinterlegen.

Das Gericht prüft die Begründetheit des Anspruches auf Basis der eingereichten Beweise. Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, erlässt das italienische Gericht einen Decreto ingiuntivo (Mahnbescheid). Der Decreto ingiuntivo soll dem Schuldner innerhalb 60 Tagen zugestellt werden.

Der Schuldner kann dann innerhalb von 40 Tagen ab Erhalt des Mahnbescheides Einspruch mit einer Klagschrift erheben. Die Klageschrift des Schuldners eröffnet automatisch ein ordentliches Gerichtsverfahren. Mit der Eröffnung eines ordentlichen Verfahrens entstehen höhere Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.

Erfolgt kein Einspruch des Schuldners, kann die Vollstreckbarkeitserklärung des Decreto ingiuntivo beantragt werden. Mit dem Titel kann ein Vollstreckungsverfahren in Italien eingeleitet werden.

Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen muss der Mahnantrag ab dem 30. Juni 2014 auf digitalem Weg gemäß art. 16-bis Dekret 18.10.2012 n. 179 eingereicht werden (s. auch Der digitale Prozess in Italien). Die Einreichung in Papierform ist nicht mehr zulässig.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua berät und unterstützt Sie und Ihr Unternehmen bei der Geltendmachung Ihrer Forderung vor Ort. Erfahrung und Kompetenz macht uns von A & R Avvocati Rechtsanwälte zu Ihrem fachkundigen Berater in Italien.