Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer

Nachdem die Rechtsprechung in Deutschland in den letzten Jahren oftmals bei Vertriebshändlerverträgen, sowie Franchiseverträgen die Regelungen zum Handelsvertretervertrag analog angewandt hat, was oftmals insbesondere bezüglich des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende zu Rechtsunsicherheit geführt hat, wurde durch eine jüngste BGH Entscheidung zumindest bezüglich der Franchiseverträge Rechtssicherheit geschaffen.

Mit Urteil vom 05.02.2015 (VII ZR 109/13) hat der BGH entschieden, dass Franchiseverträge, die im Wesentlichen ein anonymes Massengeschäft betreffen, eine analoge Anwendung der Regelungen zum Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB nicht geboten ist, auch wenn der Kundenstamm an den Franchisegeber oder an einen Dritten übergeht. Dies erfordert gerade für Franchisenehmern in Zukunft eine erhöhte Absicherung bei Vertragsschluss. Ansonsten riskieren Franchisenehmer am Vertragsende ohne jeglichen Ausgleich für den über die Jahre aufgebauten Kundenstamm dazustehen.  (Siehe dazu auch den Provisionsanspruch des Handelsvertreters.)

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen als auch italienischen Recht.

 

Internationales Erbrecht: Güterrecht hat Vorrang

Mit Beschluss vom 13.05.2015 – IV ZB 30/14, BeckRS 2015, 09892 hat der BGH Rechtssicherheit hinsichtlich der im internationalen Erbrecht viel diskutierten Frage der erbrechtlichen oder familienrechtlichen Einordnung des § 1371 Abs. 1 BGB geschaffen. Demnach ist die pauschale Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten um ein Viertel gemäß § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich zu qualifizieren. Damit kommt § 1371 Abs. 1 BGB und die sich hieraus ergebende Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten im Falle der Zugewinngemeinschaft auch dann zur Anwendung, wenn zwar deutsches Ehegüterrecht, aber ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Für ausländische Pflichtteilsberechtigte bedeutet dies, ein erhebliches Risiko, dass der eigene Anspruch auf den Erbteil bedeutend geschmälert wird. Für Ehegatten beinhaltet dies dagegen der Vorteil, auch bei der Anwendung ausländischen Erbrechts, unliebsame Pflichtteilsberechtigte nur eingeschränkt aus der Erbschaft bedienen zu müssen.

Gerade italienische Familienangehörige von in Deutschland lebenden Ehepartner sollten, in Anbetracht dieser Entscheidung, frühzeitig Vorkehrungen treffen. Die im Folgenden dargestellte BGH – Entscheidungen kann erheblich Einwirkung auf die Erbverteilung nehmen, selbst dann, wenn eigentlich italienische Erbrecht anwendbar ist. Da der Pflichtteil von Familienangehörigen nach italienischem Recht häufig höher angesetzt wird, als nach deutschem Recht, riskiert man hierbei nicht selten einen umfangreichen Rechtsverlust. Zwar betraf die hier abgebildete Entscheidung im Einzelnen eine deutsch- griechische Konstellation, doch muss man dieses Urteil als Grundsatzentscheidung hinsichtlich aller diesbezüglich im internationalen Kontext stehenden Erbrechtsentscheidungen auffassen. Daher empfiehlt sich frühzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit im Falle eines Erbfalls auch das eintritt, was die jeweiligen Erblasser in Deutschland und Italien auch tatsächlich im Sinn haben.

Um die Entscheidung im Volltext zu lesen klicken Sie einfach auf diese Entscheidung zum internationalen Erbrecht.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Wir zeigen Ihnen nicht nur bestehende Risiken auf, sondern entwickleln mit Ihnen gemeinsam auch eine praxisorientierte Strategie, um die beschriebene Entscheidung in Ihrem Sinne nützlich zu machen. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Schreiben Sie uns einfach an.

Kaution bei gewerblichen Vermietungen

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte kümmert sich um eine kleine Rubrik bezüglich rechtlicher Fragen in der Zeitschrift „Buongiorno Italia“. Die Zeitschrift richtet sich insbesondere an in Deutschland tätige italienische Gastronomen und behandelt eine Reihe Themengebiete von grenzüberschreitendem Interesse. Diesen Monat beschäftigt sich die Rubrik mit den Eigenheiten der Mietkaution bei gewerblicher Immobilienvermietung.

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Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet eine vollumfassende Beratung zum gewerblichen Mietrecht und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zur Kaution bei gewerblichen Vermietung zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Aktuelles zum UN – Kaufrecht (CISG)

Das UN – Kaufrecht (CISG) weitet auch weiterhin den eigenen Einflussbereich aus. Nach dem letztjährigen Beitritt von Bahrein (seit dem 01.10.2014) zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zum internationalen Warenkauf schlossen sich in diesem Jahr auch die Republik Kongo (seit dem 01.07.2015), Guyana (ab dem 01.10.2015) sowie Madagaskar (ab dem 01.10.2015) dem Übereinkommen an. Damit haben mittlerweile weltweit 83 Staaten das UN – Kaufrecht (CISG) ratifiziert.

Mehr als 3000 Entscheidungen staatlicher Gerichte und Schiedsgerichte belegen eindrücklich, trotz weiterhin weit verbreiteter Ausschlusspraxis, die Bedeutung des UN-Kaufrecht für die internationale Handelspraxis. Die Gerichte der Vertragsstaaten wenden das UN-Kaufrecht (CISG) regelmäßig an, wenn ein internationaler Warenkauf- oder Warenherstellungsvertrag zu beurteilen ist, also wenn die betroffenen Vertragsparteien in verschiedenen Staaten ansässig sind.

CISG bietet erhebeliche Vorteile für den Verkäufer

Für international tätige Unternehmen stellt dabei insbesondere die einheitliche Gesetzeslage und die damit verbundene Verringerungen bestehender Rechtsunsicherheiten einen erheblichen Vorteil dar. Zudem bietet das UN – Kaufrecht (CISG) gerade für exportorientierte Unternehmen, im Gegensatz zum deutschen Recht, durch eine vorteilhafte Beweislastverteilung erhebliche Vorzüge. Wird derzeit noch vielmals in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Ausschluss des UN –Kaufrechts (CISG) optiert, so könnte sich für viele Unternehmen bei strategisch durchdachter Anwendung, eine Einbeziehung der Regelungen lohnen. Eine sorgsame Abwägung der jeweiligen Chancen verringert nicht nur Prozessrisiken und Kosten, sondern schafft umfassende Klarheit hinsichtlich meist kollidierender Rechtsordnungen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung hinsichtlich der individuellen Ausgestaltung internationaler Vertragstexte und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zum UN – Kaufrecht (CISG) zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

In eigener Sache: Die neue Broschüre von A&R Avvocati Rechtsanwälte druckfrisch aus der Presse!

Die neue Broschüre der Kanzlei A & R ist eingetroffen. Nach einiger Arbeit ist die italienische Version fertiggestellt und auf Papier. In Kürze sollte nunmehr auch die deutsche Version zur Verfügung stehen.

Die Broschüre dient der kurzen Vostellung von A&R Avvocati Rechtsanwälte und seiner drei Niederlassungen in München, Mailand und Padua und soll einen ersten Überblick über die verschiedenen Kompetenzen schaffen. Vielen Dank an das gesamte daran beteiligte Team. Werfen Sie doch einfach einen kurzen Blick rein und lassen Sie uns gerne Anmerkungen und Hinweise hierzu zukommen. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.

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Gerichtsstandsvereinbarung durch „click wrapping”

Art. 23 II EuGVVO aF ist in dem Sinne auszulegen, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das so genannte click wrapping eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Texts der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.

EuGH (3. Kammer), Urteil vom 21.5.2015 – C-322/14 (El Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH).

Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen.

Die Initiative „Law – Made in Germany“ – Außenwirtschaftspolitik durch Recht

Überschneidende Rechtsordnungen sind mittlerweile nicht nur täglich Brot eines Rechtsanwalts, sondern für jeden Unternehmer Alltag. Zur Stärkung des deutschen Rechts im internationalen Vergleich wurde die Initiative „Law in Germany“ ins Leben gerufen. Angesprochen werden dabei Entscheidungsträger in Unternehmen und Wirtschaftsverbänden sowie international tätige Anwältinnen und Anwälte, die in ihrer täglichen Vertragspraxis mit Fragen der Rechtswahl konfrontiert sind. Nähere Informationen gibt es auf der Homepage der Initiative unter http://www.lawmadeingermany.de. Ein Blick lohnt sich. Für weitere Informationen schreiben Sie uns an. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in Deutschland und Italien helfen Ihnen gerne.

In eigener Sache: A&R schreibt für Buongiorno Italia

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte kümmert sich fortan um eine kleine Rubrik bezüglich rechtlicher Fragen in der Zeitschrift „Buongiorno Italia“. Die Zeitschrift richtet sich insbesondere an in Deutschland tätige italienische Gastronomen und behandelt eine Reihe Themengebiete von grenzüberschreitendem Interesse. Die bearbeitenden Kollegen werden in den monatlich erscheinenden Ausgaben einzelne Fälle aus der Praxis aufgreifen und diese aus rechtlicher Sicht erörtern. Besonderes Augenmerk wird auf einen praxis- und lösungsorientierten Ansatz gelegt. Für Anregungen und Hinweise sind wir jederzeit dankbar und würden uns freuen, wenn Sie uns diesbezüglich anschreiben. In der Zwischenzeit bedanken wir uns bei Frau Vairo, Chefredakteurin der Zeitschrift „Buongiorno Italia“, und geben Ihnen einen ersten Vorgeschmack mit der ersten Ausgabe zum Thema „Mangelhaftigkeit bestellter Ware“.  

Buongiorno Italia-Santonocito

Buongiorno-Italia-Santonocito

 

Zum Vergrößern die Bilder anklicken. Nähere Informationen zur Zeitschrift finden Sie hier.

EU-Small-Claims-Verfahren: Streitwertobergrenze auf 5.000 Euro erhöht

Am 23. Juni 2015 haben Rat, EU-Parlament und EU-Kommission einen Kompromiss bei der Reform des Verfahrens für geringfügige Forderungen (sog. „Small Claims“) durch Änderungen der Verordnungen 861/2007 EG und 1896/2006 EG erzielt. Umstrittenster Punkt in den Trilogverhandlungen war die Erhöhung der Streitwertobergrenze, die nun von 2.000 auf 5.000 Euro erhöht wird. Die EU-Kommission und auch der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hatten ursprünglich eine Erhöhung auf bis zu 10.000 Euro gefordert, dies hatte der DAV in seiner Stellungnahme Nr. 6/2014 abgelehnt. Teil des Kompromisses ist nun auch, dass bereits in fünf Jahren überprüft werden muss, ob die Streitwertgrenze noch angemessen ist. Des Weiteren einigten sich die Institutionen, dass die Verordnung auch weiterhin keine Anwendung auf Arbeitsrecht und auf Verletzungen der Privatsphäre finden soll. Der Kompromiss muss nun durch den Rechtsausschuss und das Plenum des EU-Parlaments sowie durch den Rat bestätigt werden.

Quelle: DAV – Depesche Nr. 26/15 vom 02. Juli 2015

Im Falle von Insolvenz keine Vorsatzanfechtung allein wegen Bitte um Ratenzahlung

Die Bitte einer Ratenzahlung muss im Falle einer anschließenden Insolvenz nicht mehr zwangsläufig gleichzeitig als ein gesichertes Indiz für eine Kenntnis  des Gläubigers der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewertet werden. So hat der BGH in einer jüngsten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14) festgelegt, dass kein Indiz für die Kenntnis vorliegen muss, insofern es sich bei der Bitte der Ratenzahlungsvereinbarung um eine gewöhnliche Gepflogenheit des Geschäftsverkehrs handelt. Die Entscheidung könnte zur zunehmenden Einschränkung der Vorsatzanfechtung führen. 

Wurde in den vergangenen Jahren bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO durch den BGH eine äußerst verwalterfreundliche Rechtsprechung vertreten, so erscheint nunmehr eine erste Einschränkung der in den letzten Jahren entwickelten Beweisindizien stattzufinden. Bislang wurden durch den BGH jegliche Erklärungen des Schuldners, fällige Forderungen nicht begleichen zu können, als gesichertes Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit interpretiert, selbst dann, wenn diese lediglich mit einer vorläufigen Stundungsbitte versehen waren(so bspw. BGH, NJW 2014, 1963). Dies ging gar soweit, dass eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen von gewerblich tätigen Schuldnern teilweise auch dann angenommen wurde, wenn die Raten regelmäßig und vereinbarungsgemäß bedient wurden (BGH, NJW 2013, 940). Eine Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO von Seiten der entspechenden Verwalter wurde damit  erheblich erleichtert, was in den letzten Jahrenzu einer deutlichen Zunahme der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung  geführt hat. Dieser Beschluss ist ein weiteres Zeichen, dass der BGH dieser Entwicklung entgegen wirken möchte und die Anwendung des § 133 InsO zunehmend einzuschränken versucht.

Auch trotz dieser Entscheidung erscheint zunächst weiterhin gesichert, dass jede Ratenzahlungsvereinbarung und Stundungsabrede im Falle einer Insolvenz das Risiko einer Anfechtung zur Folge hat. Gläubigern sei daher geraten insbesondere auf den Zeitpunkt und die Art der Ausgestaltung solcher Vereinbarung besondere Aufmerksamkeit zu legen, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Da gerade in Italien, sowie anderen Südeuropäischen Staaten, Ratenzahlungen durchaus üblich sind, neigen hier oftmals ausländische Gläubiger zu unbewussten und folgenreichen Entscheidungen.

Leitsatz
BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 6/14

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW-RR 2014, 1266 = ZIP 2014, 1887 Rn. 28).

Gerne übersenden wir Ihnen die komplette Entscheidung per Email. Schreiben Sie uns doch einfach an.