Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Serienbelieferungsverträgen

Im Falle von Serienbelieferungsverträgen bestimmt sich der Umfang und der Zeitpunkt der Entstehung eines Provisionsanspruchs des Handelsvertreters, entsprechend einer jüngst vom BGH veröffentlichten Entscheidung, auf der Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

So stellt der BGH in seiner Entscheidung vom 22.01.2015 (BGH, Versäumnisurteil vom 22.01.2015VII ZR 87/14) ausdrücklich klar, dass eine Parteivereinbarung den Regelungen des § 87 HGB vorgehen und unterstreicht damit den dispositiven Charakter der Norm. Es ist den Parteien somit freigestellt zu entscheiden, wann der Provisionsanspruch entsteht und eben auch in welchem Umfang. Eine große Bedeutung hat diese Entscheidung insbesondere für die Vermittlung von Serienbelieferungsverträgen, da genau hier eine ganze Reihe von unterschiedlich ausgestalteter Vertragsklauseln und Regelungen in Frage kommen. So besteht bei solchen Fallgestaltungen für ein Unternehmen auch nachBeendigung des Handelvertretervertrages das Risiko, entsprechende Provisionszahlungen, die auf dem ursprünglich vermittelten Rahmenvertrag beruhen, dem Handelsvertreter noch Monate nach Auflösung des Vertragsverhältnisses auszahlen zu müssen. Diese Entscheidung ist für Unternehmen eine äußerst gute Nachricht, da eine Ausgestaltung den individuellen Bedürfnissen angepasst werden kann. Die hieraus entsehenden Risiken können durch einen gut abgestimmten Vertragstext minimiert und folgenschwere Provisionsansprüchen durch geschickte Prävention ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung  zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters finden Sie auf dem Link zum nachlesen.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua steht Ihnen bei der Augestaltung entsprechender Vertragsklauseln hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Handelvertreters zur Verfügung und unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum Vertriebs- und Handelsvertreterrechts, sowohl nach deutschem als auch italienischem Recht.