Unternehmensstraftaten in Italien: Dekret 231/01

Oftmals wird in Italien vom Gesetz 231 (legge 231) oder einem Modell 231 (Modello 231 oder modello di organizzazione) gesprochen. Unter diesen Schlagwörtern versteht man im Allgemeinen die Regelungen aus dem Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8.06.2001 (nachfolgend auch „Dekret 231/01“). Das Dekret 231/01 umfasst die Strafbarkeit von Unternehmen und Körperschaften. In Anbetracht der teils schwerwiegenden Folgen, sollten Unternehmen dringend das Thema auf der Agenda haben und die eigene Unternehmensstruktur in Hinblick auf eine Optimierung der 231-Thematik optimieren.

Das Dekret hat in der italienischen Rechtsordnung die strafrechtliche Haftung von Unternehmen eingeführt, in deren Interesse oder zu deren Vorteil durch leitende Organe bestimmte Straftaten begangen werden. Es ermöglicht somit, auch Unternehmen haftbar zu machen, wenn sie die Straftat zwar nicht unmittelbar angewiesen haben, allerdings aus der begangenen Straftat einen direkten oder indirekten Vorteil gezogen haben. Diese Haftung besteht neben jener der natürlichen Person, welche die strafrechtlich relevante Handlung begangen hat. Ein Verstoß gegen die im obengenannten Dekret geregelten Tatbestände, kann für Unternehmen teils erhebliche Auswirkungen haben. Der vom Dekret 231/01 vorgesehene Strafenkatalog beinhaltet dabei – neben Geldstrafen – auch eine Reihe von Möglichkeiten, den jeweiligen Unternehmen die Lizenz und/oder Konzession zu entziehen, Verbote hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung, den Ausschluss bzw. Widerruf von Begünstigungen, Finanzierungen, Beiträgen und finanziellen Unterstützungen, Werbeverbote etc.

Die durch das Dekret wesentlichen Straftatbestände sind:

– Unrechtmäßiges Beziehen von öffentlichen Zuwendungen, Amtsunterschlagung, Veruntreuung sowie Betrug zum Nachteil des Staates oder einer öffentlichen Körperschaft oder zum Zweck der Beziehung von öffentlichen Zuwendungen, betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung

– Verbrechen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung

– Bestechung und Erpressung im Amt – Geldfälschung, Fälschung von Wertpapieren öffentlicher Schuld, Wertzeichenfälschung und Fälschung von Kennzeichnungen

– Verbrechen gegen das Gewerbe und den Handel

– Verbrechen im Zusammenhang mit dem Gesellschafterrecht

– Verbrechen zu terroristischen Zwecken oder zur Beseitigung der demokratischen Ordnung

– Verstümmelung im weiblichen Genitalbereich

– Verbrechen gegen die Persönlichkeit des Einzelnen

– Marktmissbrauch

– Fahrlässige Tötung oder schwere Körperverletzung, welche auf die Missachtung der Gesetze zum Schutz der Arbeitssicherheit und Gesundheit zurückzuführen sind

– Hehlerei, Geldwäsche

– Verleitung zur Falschaussage

– Umweltdelikte

– Verbrechen im Zusammenhang mit der Einwanderungsgesetzgebung

Möglichkeit des Haftungsausschlusses durch Anwendung eines Organisationsmodells

DaDekret 231/01 sieht allerdings für Unternehmen die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses vor. Demnach sind Unternehmen bei Straftaten, welche von Personen in leitender Stellung begangen wurden, von der Strafverfolgung befreit, insofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Das Führungsorgan hat vor der Begehung der Straftat Organisationsmodelle genehmigt und eingeführt, welche geeignet sind, die Begehung der vom Dekret vorgesehenen Straftaten zu vermeiden;

b) Die korrekte Anwendung und Durchführung der eingeführten Organisationsmodelle wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch Kontrollorgane und interne Abläufe überwacht;

c) Die Tat wurde durch absichtliche Umgehung der Organisationsmodelle begangen

Die genannten Organisationsmodelle müssen den gesetzlichen Mindestanforderungen gerecht werden und sind unter Einbeziehung einer Reihe von unternehmensinternen Präventions- und Kontrollverfahren zu entwerfen. Vereinfacht könnte man das Organisationsmodell auch als eine Zusammenfassung aller im Unternehmen bereits implementierter bzw. faktischer Präventions- und/oder Compliancemaßnahmen beschreiben. Insbesondere Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftssektoren bzw. einer gewissen Größe sollten sich unbedingt mit der Thematik beschäftigen und prüfen, ob mögliche Risikobereiche bestehen, die durch die Einführung eines einheitlichen Organisationsmodells entsprechend abgedeckt und minimiert werden können.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich der 231-Thematik und unterstützt Sie bei der Analyse möglicher Risikobereiche, sowie bei der Einrichtung individuell strukturierten Organisationsmodellen.

Arbeitszeitrichtlinie wird nicht überarbeitet

Ein zuletzt – auch in Itlaien – häufig diskutiertes Thema betraf eine etwaige Anpassung und Überarbeitung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Hierzu veröffentlichen wir nachfolgend einen interessanten Beitrag des DAV aus „Europa im Überblick“ (aus EIÜ 10-2017).

„Die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) soll derzeit nicht überarbeitet werden. Stattdessen sollen im zweiten Quartal 2017 Leitlinien für die bessere Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht werden. Dies geht aus einer Roadmap hervor, die die EU Kommission am 28. Februar 2017 veröffentlicht hat (nur auf Englisch verfügbar). Nachdem sich innerhalb der letzten Jahre umfassende Probleme bei der Anwendung der Richtlinie gezeigt hatten (s. DAV-Stn. 9/2015), führte die EU-Kommission seit 2010 eine Überprüfung der Richtlinie unter anderem mit einer öffentlichen Konsultation im Frühjahr 2015 durch (s. EiÜ 42/14). Die Leitlinien seien erforderlich, da die Richtlinie einerseits in vielerlei Hinsicht unklar sei (z.B. der persönliche Anwendungsbereich, die Definition der Arbeitszeit/Bereitschaftszeit, der Zeitpunkt der Ausgleichsruhezeiten, der bezahlte Jahresurlaub) und andererseits in den Mitgliedstaaten falsch angewendet werde. In den Leitlinien sollen die wichtigsten Urteile des EuGH zusammengefasst und weitere Informationen für die Umsetzung der Richtlinie gegeben werden. Hierdurch soll größere Rechtssicherheit für nationale Gesetzgeber bewirkt und Arbeitgeber sollen über ihre sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten aufgeklärt werden. Neben den Leitlinien soll ein gesonderter Bericht den Stand der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten analysieren.“

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des italienischen Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Arbeitszeit.

Neuregelung zur Leiharbeit in Italien

Mit den gesetzlichen Änderungen zum Jobs Act wurde in Italien auch die Regelungen zur Leiharbeit neu angepasst und die Nutzungsmöglichkeiten grundsätzlich erweitert.

Durch Gesetzesdekret Nr. 81 vom 15.06.2015 wurden neue Quoten für unbefristet- und befristet angestellte Leiharbeiter eingeführt. Das Gesetz sieht nunmehr gerade für unbefristet angestellte Leiharbeitnehmer eine Quote von 20% des beim Entleiher angestellten Personals vor. Ausnahmeregelungen sind dabei durch die jeweils anwendbaren Tarifverträge möglich. Hinsichtlich befristet angestellter Leiharbeiter sieht das Gesetz keine verbindliche Quote vor und überträgt somit die Regelungshoheit ausschließlich auf die Tarifparteien. Mithin müssen die jeweils anwendbaren Tarifverträge (CCNL) geprüft werden, um die entsprechend anwendbaren Quoten abschließend festlegen zu können.

Allgemein stellen die neuen gesetzlichen Regelungen eine deutliche Lockerung der Möglichkeit dar, auf Leiharbeitnehmer zurückzugreifen und das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung auch in Italien stärker nutzen zu können. Für Arbeitnehmer eröffnen sich hierdurch eine Reihe zusätzlicher Optionen, die jedoch jeweils vor dem Hintergrund der im Einzelnen anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen zu evaluieren sind.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des italienischen Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Leiharbeit und deren Eingliederung in die jeweiligen Unternehmensabläufe.

Neues Gesetz zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien

Mit Einführung des Gesetzesdekrets Nr. 136/16 von 17.07.2016 wurde in Italien die EU-Richtlinie 2014/67 zur Entsendung von Arbeitnehmern umgesetzt.

Die grundlegenden Neuheiten betreffen insbesondere Regelung zu Meldepflichten sowie die Überprüfung von tatsächlichen Entsendeverhältnissen. Im Wesentlichen wurden durch die Einführung der neuen gesetzlichen Regelung noch offene Regelungslücken geschlossen und das bestehende Recht mit den bereits gültigen Regelungen harmonisiert. Die Regelung findet auf solche Arbeitsverhältnisse Anwendung, die eine Entsendung aus oder nach Italien betreffen. Für deutsche Unternehmen, die einen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Italien entsendet haben bzw. entsenden wollen, bedeutet dies, besondere Aufmerksamkeit den etwaigen Meldevorschriften zu schenken und sich gründlich über bestehende Anzeigepflichten und die dafür zuständigen Behörden zu informieren. Darüber hinaus muss ein Arbeitnehmer beachten, dass er für jede Entsendung einen Zustellungsbevollmächtigten vor Ort in Italien benennen muss, um gegebenenfalls auch nach der Dauer der Entsendung die Korrespondenz mit den örtlichen Behörden zu gewährleisten. 

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Entsendung von Arbeitnehmern. 

Besonderheiten von Compliance in Italien

Compliance ist mittlerweile zu einem europaweit innerhalb von Unternehmen diskutiertes Thema geworden. Die einzelnen Compliance-Regelungen und gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich dabei unter den Mitgliedsstaaten teils erheblich. Die in Italien gültigen Gesetzesvorschriften sehen dabei äußerst strenge Compliance Richtlinien vor. Verstöße können mit unter erhebliche Haftungs- und strafrechtliche Risiken zur Folge haben.

In Italien sind nach den Vorgaben des Gesetzesdekrets 231/2001 Unternehmen jeweils verpflichtet, für ein wirksames Compliance-Management-System zu sorgen. Die gesetzlichen Regelungen sehen neben einem umfassenden Unternehmensstrafrecht auch eine Beweislastumkehr vor, wenn aus dem Unternehmen heraus Straftaten begangen wurden und das Unternehmen keine Compliance-Regeln aufgestellt hat. Bei Delikten wie Bestechung, Subventionsbetrug, Kartellstraftaten, Bilanzfälschung, Umweltdelikte oder Verstöße gegen Arbeitssicherheitsrecht sowie die rechtswidrige Beschäftigung von Ausländern können nicht nur die handelnden Personen und Mitarbeiter, sondern auch das Unternehmen selbst zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei drohen Geldstrafen, Beschlagnahmen, Gewinnabschöpfungen, Betriebsschließungen, Entzug von Erlaubnissen oder der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Werden ausschließlich leitenden Mitarbeitern entsprechende Straftaten nachgewiesen, so wird die Schuld des Unternehmens widerleglich vermutet, es sei denn, es kann die Einrichtung eines angemessenen Compliance-Management-Systems nachgewiesen werden. Besteht ein solches nicht, muss innerhalb eines langwierigen Verfahrens die Unschuld des Unternehmens nachgewiesen werden, was bereits unter Reputationsaspekten zu erheblichen Schäden führen kann.

Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind für jegliche Unternehmen bindend, die in Italien Geschäfte tätigen – folglich auch Unternehmen ohne einen eigenen festen Sitz in Italien. Besondere Vorsicht sollten deutsche Konzerne mit einer eigenen Niederlassung in Italien walten lassen, da sich die italienischen Compliance-Regelungen teilweise von den deutschen Vorgaben unterscheiden. Dies bedeutet im Einzelnen, dass eine direkte Übertragung eines bereits bestehenden Compliance-Management-Systems mit gewissen Risiken verbunden ist. Daher erscheint es unbedingt empfehlenswert, unternehmensinterne Compliance-Regelung, die auf eine italienische Tochtergesellschaft angewandt werden sollen, unter Berücksichtigung der italienischen Gesetzgebung überprüfen zu lassen, um gegebenenfalls kleinere Anpassungen vornehmen zu können. Auf diese Weise können Haftungsrisiken schnell und effizient minimiert werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Compliance Beratung und unterstützt Sie bei der Einrichtung und Optimierung von entsprechenden Compliance-Prozessen. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

Anfechtung einer Erbanteilsabtretung

Was passiert, wenn sich im Nachgang einer Erbanteilsabtretung eine höhere Erbquote als zunächst angenommen herausstellt. Zu dieser Fragestellung hat nun das OLG München Stellung genommen.

Das OLG München bejahte mit Beschluss vom 19.07.2016 (Az. 34 Wx 62/16 und veröffentlicht in BeckRS 2016, 13157) die Möglichkeit einer Anfechtung, nachdem der ursprüngliche Erbschaftsanteil bereits formwirksam abgetreten worden war. Dabei führt das Gericht aus, dass insofern ein Miterbe seinen Erbanteil mit notarieller Urkunde an einen Dritten in der irrigen Vorstellung abtritt, ihm stünde am Nachlass eine bestimmte Erbquote zu, unterliegt er auch dann einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Erbanteils i.S.v. § 119 II BGB, wenn sich aufgrund eines später aufgefundenen Erbvertrags herausstellt, dass die Erbquote tatsächlich höher ist als angenommen. In einem solchen Fall sind nach Ausführungen des OLG München, die in der notariellen Erbanteilsabtretung enthaltenen grundbuchlichen Erklärungen regelmäßig dahin auszulegen, dass der Miterbe unabhängig von seiner tatsächlichen Erbquote vollständig aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dem steht nach Darlegung des Gerichts die Zulässigkeit der teilweisen Übertragung eines Erbteils zu einem Bruchteil nicht entgegen (Leitsätze aus FD-ErbR 2016, 381461).

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihnen eine vollumfassende Beratung zum internationalen Erbrecht und unterstützt Sie bei der Regelung Ihrer Nachfolge. Unsere Kollegen in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen dabei gerne, die geeignete Lösung zu finden, um auch grenzüberschreitend Ihren Willen durchzusetzen. Dies macht uns zu Ihrem Anwalt sowohl im deutschen, als auch im italienischen Recht.

Neue europäische Insolvenzordnung EU 2015/848

Der Starttermin der neuen EU-Insolvenzordnung 2015/848 rückt immer näher. Zur ordentlichen Eingliederung in das deutsche Rechtssystem bedarf es einer Reihe von Anpassungen. Diese wurden nunmehr mit dem Referentenentwurf des BMJV vom Gesetzgeber in Angriff genommen. Nachfolgend finden Sie eine interessante Stellungnahme des DAV, die insbesondere die Neueinführung des Art. 102c EGInsO betrifft.   

Die neue EU-Insolvenzverordnung 2015/848 löst die bisher geltende EuInsVO zum 26. Juli 2017 ab. Einige Bestimmungen der neuen Verordnung lassen sich nur sinnvoll und praxisgerecht anwenden, wenn im deutschen Recht flankierende Regelungen getroffen werden. Der DAV begrüßt den dazu vorgelegten Referentenentwurf des BMJV, insbesondere die Neueinführung eines Artikel 102c EGInsO. Die Regelung ist begrüßenswert im Hinblick auf die andauernde Diskussion um den „Insolvenzstandort Deutschland“. Der Insolvenzrechtsausschuss und die Europagruppe der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung haben die DAV-Stellungnahme 49/16 gemeinsam erarbeitet (Quelle: DAV Depesche Nr. 37/16 vom 22. September 2016).

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen grenzüberschreitenden insolvenzrechtlichen Fragestellungen nicht nur in Deutschland und in Italien. Schreiben Sie uns einfach an.

Rechtswahlklauseln bei internationalen Verträgen

Rechtswahlklauseln sind mittlerweile nicht nur bei Unternehmern gängige Praxis, sondern finden sich mittlerweile auch in einer Vielzahl von Verbraucherverträgen. Unwirksam ist eine solche Rechtswahlklausel zwar nicht, doch müssen Unternehmen, die sich für eine solche Rechtswahlklausel entscheiden, zukünftig auf erhöhte Hinweispflichten einstellen.

Gerade im Zuge des zunehmenden Onlinehandels kommt es nicht selten vor, dass ein deutscher Verbraucher beispielsweise beim Kauf von Schuhen eines italienischen Herstellers einen Vertrag nach italienischen Recht abschließt. Unternehmen verwenden mittlerweile gerade bei Onlineverkäufen vorformulierte Vertragstexte, die unabhängig von der Nationalität des Käufers zur Anwendung kommen. Dabei entscheiden sich Unternehmen üblicherweise für eine Rechtswahlklausel. Dies hat für das verwendende Unternehmen den Vorteil, dass das diesem bekannte Recht als Vertragsgrundlage festgesetzt wird. Zudem schreckt es Verbraucher vor der gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche ab, da Auslandsklagen für Privatleute nicht selten mit viel Aufwand und Kosten verbunden sein können.

Oftmals unbekannt ist, dass solche Rechtswahlklauseln zwar wirksam sind, doch immer dem sog. Günstigkeitsvergleich gem. Art. 6 II Rom I-VO unterliegen. Dieser Günstigkeitsvergleich sieht vor, dass trotz einer Rechtswahlklausel auch das Recht des Wohnorts des Verbrauchers berücksichtigt werden muss. Stellt sich dies im Einzelfall für den Verbraucher günstiger dar, so findet nicht mehr das im Vertrag vereinbarte Recht Anwendung, sondern das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Verbraucher seinen üblichen Aufenthaltsort hat. Diese Regelung gem. Art. 6 II Rom I-VO soll den Verbraucher vor Nachteilen schützen. Allerdings ist genau dieser Günstigkeitsvergleich oftmals unbekannt, womit viele Verbraucher bei im Vertrag fixierten Rechtswahlklauseln vor weiteren Maßnahmen zurückschrecken.

Um der Abschreckung solcher Rechtswahlklauseln entgegenzuwirken hat der EuGH nunmehr in einer neuen Entscheidung (EuGH (3. Kammer), Urteil vom 28.7.2016 – C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Sàrl)) ausgeführt, dass Unternehmen im Rahmen des entsprechenden Vertrages bzw. der eigenen AGB zukünftig auf den Günsitgkeitsvergleich im Sinne des Art. 6 II Rom I-VO explizit hinweisen müssen. Dies soll dem Verbraucher deutlich zeigen, dass die im Vertrag vorgesehene Rechtswahl ggf. nicht abschließend ist und womöglich das für ihn günstigere Recht des Heimatlandes zur Anwendung kommen könnte.

Die obengenannte Entscheidung betraf im Einzelnen die von der Onlineplattform Amazon verwendeten Verträge, die regelmäßig unter Vereinbarung von luxemburgischen Recht geschlossen werden. Für Unternehmen, die im Bereich des Versandhandels bzw. des E-Commerce tätig sind, hat die Entscheidung des EuGH teils erhebliche Auswirkungen. So sollten die eigenen Verträge und AGB geprüft und – wenn notwendig – entsprechend angepasst werden. Hierdurch kann bereits durch kleinere Vertragsänderungen eine Unwirksamkeit verhindert werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zu internationalen Verträgen.

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Internationales Transportrecht: Raubüberfall in Italien unvermeidbar

Ein bewaffneter Raubüberfall auf einen fahrenden Lastzug auf einer italienischen Autobahn ist im Allgemeinen unvermeidbar i.S. von Art. 17 II CMR, sofern die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht für eine Außerachtlassung der äußersten, einem besonders gewissenhaften Frachtführer bzw. Fahrer vernünftigerweise noch zumutbaren Sorgfalt sprechen.

In einem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es insbesondere um die Frage, ob durch das nächtliche Fahren auf einer italienischen Autobahn in der Nähe der süditalienischen Stadt Bari die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Im einschlägigen Fall beauftragte ein Speditionsunternehmen ein Transportunternehmen mit der Beförderung von Reifen und Gummibändern zu festen Preisen von Aachen nach Matera in Süditalien. Der LKW wurde kurz vor dem Ziel zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr auf offener Straße zwischen Bari und Altamura in Apulien von drei Tätern mit Waffengewalt gestoppt und der Fahrer wurde zum Aussteigen gezwungen. Das Transportgut im Werte von 125.157,45 DM wurde anschließend geraubt.

Das vorbefasste OLG hatte der Klage des Speditionsunternehmen stattgegeben und eine Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt angenommen. Der BGH (Urteil vom 13.11.1997I ZR 157/95) dagegen hat die Klage abgewiesen und dabei festgestellt, dass der nächtliche Raubüberfall für das Transportunternehmen bzw. dem Frachtführer im Sinne des Art. 17 II CMR ein unvermeidbares Ereignis war. Demnach sei die Haftung nach Art. 17 II CMR dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für das Transportunternehmen selbst als auch für dessen Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 II CMR sei nach dem BGH nur anzunehmen ist, wenn der Frachtführer darlegt und ggf. beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Die Annahme des Transportunternehmens, ein Raubüberfall auf einen fahrenden Lkw sei im Allgemeinen unvermeidbar, begegnet entsprechend der Ansicht des BGH keinen rechtlichen Bedenken. Das Speditionsunternehmen hatte die Auffassung vertreten, der Fahrer hätte bei Anwendung der äußersten Sorgfalt auf einem bewachten Autohof übernachten müssen und erst am nächsten Morgen weiterfahren dürfen, weil die Straßen in Süditalien jedenfalls bei Nacht besonders gefährdet seien. Diese Ansicht teilte das mit dem Fall befasste OLG. Dieses vertrat die Ansicht, dass das Risiko eines Raubüberfalls auf einen fahrenden Lkw während einer Nachtfahrt auf süditalienischen Straßen gegenüber dem Abstellen des Fahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz in Süditalien größer sei.

Gegen diese Auffassung stellte sich dagegen der BGH. Dieser führte aus, dass bereits nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage das OLG seine Feststellung getroffen habe. Es liege daher nahe, dass dieses sich auf die allgemeine Lebenserfahrung hat stützen wollen. Dabei hätte das OLG jedoch beachten müssen, dass sich der veröffentlichten Rechtsprechung zahlreiche Beispiele dafür entnehmen lassen, dass es auch auf bewachten Parkplätzen in Italien zu Diebstählen und Raubüberfällen auf stehende Fahrzeuge gekommen ist; fahrende Lkw wurden von den Tätern dagegen nur in wenigen Ausnahmefällen zum Anhalten gezwungen. Überdies sei unberücksichtigt geblieben, dass ein fahrender schwer beladener Lkw angesichts der aufgrund der Fortbewegung auftretenden mechanischen Kräfte das Risiko eines gewaltsamen Überfalls erheblich vermindert. Erfahrungsgemäß gehöre eine größere kriminelle Energie dazu, einen fahrenden Lkw zu stoppen und zu berauben. Auch den Akten ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Nachtfahrt im konkreten Fall ein größeres Entwendungsrisiko für die Ladung dargestellt hat als das Übernachten auf einem bewachten Parkplatz. Abschließend berücksichtigte der BGH auch den Umstand, dass von der Autobahnabfahrt bis zum umzäunten und bewachten Hof der Empfängerin des Transportgutes in Matera nur noch rund 45 km zurückzulegen waren. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Transport zur Nachtzeit auf der von dem Fahrer benutzten Landstraße risikoreicher war als das nächtliche Befahren anderer Straßen.

Der BGH kippte folglich die Ansicht des OLG, wonach der Fahrer entweder die Nachtruhe auf einem bewachten Parkplatz verbringen hätte müssen oder die Transportdurchführung so zu organisieren war, dass eine Nachtfahrt auf italienischen Straßen vermieden wird. Das Erfordernis der notwendigen Sorgfalt könne laut dem BGH nicht so weit gehen, im Ergebnis auf sämtliche Nachtfahrten in Italien zu verzichten. Dies könne den Transportunternehmen als Voraussetzung für eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 II CMR nicht generell zugemutet werden.

Das Urteil stellt ein klassisches Schulbeispiel der im internationalen Transportrecht abzuwägenden Sorgfaltsmaßstäbe und den Vorgaben des CMR dar. Den Volltext dieser Entscheidung stellen wir Ihnen durch Klick auf den nachfolgenden Link (Volltext zum internationalen Transportrecht) gerne zur Verfügung.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung im Rahmen des internationalen, des deutschen sowie des italienischen Transportrechts und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.