Insolvenzverschleppung des faktischen Geschäftsführers

Im wirtschaftlichen Alltag spielt die Haftung des Geschäftsführers sowohl für die betroffenen handelnden Personen, sowie die Gesellschafter eines Unternehmens eine zentrale Rolle (siehe hierzu auch Haftung des Geschäftsführers einer italienischen S.r.l.). Das Risiko der strafrechtlichen Insolvenzverschleppung ist dabei für Geschäftsführer ein sowohl in Italien als auch in Deutschland wiederkehrendes Thema.

Gerade bei ausländischen Tochtergesellschaften wird die Geschäftsführung nicht selten durch einen faktischen Geschäftsführer geführt und nicht bzw. nur eingeschränkt durch den tatsächlich eingetragenen Geschäftsführer. Aus rechtlicher Sicht können sich hierbei sowohl für den tatsächlich eingetragenen Geschäftsführer, sowie für den faktischen Geschäftsführer eine Reihe strafrechtlich relevanter Fragestellungen ergeben. In Deutschland hat der BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (4 StR 323/14) nunmehr hinsichtlich der Problematik des faktischen Geschäftsführers einer GmbH entschieden, dass eine strafrechtliche Insolvenzverschleppung im Sinne des § 15a InsO auch durch einen faktischen Geschäftsführer begannen werden kann. Diese Rechtsprechung folgt der bereits zuvor durch den Bundesgerichtshof bei inzidenten Prüfungen herausgearbeiteten Rechtsansicht (vgl. hierzu Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12, NJW 2014, 164; Beschluss vom 15. November 2012 – 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 StR 10/09; Urteil vom 1. Februar 2009 – II ZR 209/08, NJW-RR 2010,1048, 1050). Für die handelnden Personen bedeutet dies, dass, unabhängig von der Rolle als eingetragener Geschäftsführer, eine große Vorsicht bezüglich insolvenzrelevanter Situationen aufgebracht werden muss.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Geschäftsführer bei der Minimierung von Haftungsrisiken und berät diesbezüglich die handelnden Personen gerade bei der Verhinderung strafrechtlicher Folgen.