Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in Italien
Der Insolvenzverwalter benachrichtigt über das Insolvenzverfahren die Gläubiger sowie die Inhaber dinglicher oder persönlicher Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die im Eigentum oder im Besitz des Schuldners sind. Mit dieser Mitteilung fordert der Insolvenzverwalter die Adressanten zur Forderungsanmeldung auf und teilt den Tag des Prüfungstermins sowie andere notwendigen Auskünfte mit, um die Vorlage des Antrags zur Forderungsanmeldung zu erleichtern. Gläubiger mit Sitz im Ausland können auch durch einem zu beauftragenden italienischen Rechtsanwalt benachrichtigt werden.
Die Forderungsanmeldung in Italien erfolgt durch einen Antrag, der von den Gläubigern in italienischer Sprache oder in italienischer Übersetzung 30 Tage vor dem Prüfungstermin an die zertifizierte elektronische E-Mail Adresse des Insolvenzverwalters digital zu senden ist. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
– das Verfahren und die Daten des Gläubigers,
– die anzumeldende Forderungshöhe,
– eine kurze Darstellung der Tatsachen und Rechtsgründe, auf die sich die Forderung stützt,
– den Forderungsgrund (titolo) für eine vorzugsweise Befriedigung,
– die zertifizierte elektronische E-Mail Adresse (PEC- siehe auch „In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email„) für die weitere digitalen Mitteilungen des Verfahrens.
Als Anlage muss die Urkunde beigelegt werden, aus welchem sich der Anspruch ergibt (z.B. Vertragsurkunde, Rechnungen usw.). Die Nachweise können aber noch bis zum Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen nachgereicht werden.
Neben den Forderungen können auch folgende Ansprüche geltend gemacht werden: Antrag auf Herausgabe beweglicher und unbeweglicher Sachen (domanda di rivendica), Antrag auf Rückgabe (domanda di restituzione).
Der Insolvenzverwalter fertigt sodann den Entwurf der Insolvenztabelle (progetto di stato passivo) an. Dafür prüft er die angemeldeten Forderungen und erstellt ein Gläubigerverzeichnis mit begründeten Stellungnahmen zu jeder Anmeldung, bestehenden Einwendungen oder Gründe der Unwirksamkeit des Forderungsgrunds. Anschließend teilt er den Gläubigern, den Inhabern von Rechten an Sachen und dem Schuldner mit, dass sie den Entwurf prüfen können und bis zu Prüfungstermin schriftliche Stellungnahmen abgeben können.
In dem Prüfungstermin prüft das Gericht die Tabelle und entscheidet über die Zulassung jeder der angemeldeten Forderungen. Dieser Termin muss innerhalb von 120 Tagen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden. Nach der Prüfung erklärt das Gericht durch Dekret die Insolvenztabelle – mit Wirkung lediglich für das Insolvenzverfahren – für vollstreckbar.
Gegen die (auch teilweise) Nichtanerkennung von Forderungen, können die betroffenen Gläubiger Rechtsmittel gem. Art. 98 it. Insolvenzordnung einlegen.