Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten Email (PEC)

Was in Deutschland seit langem unter dem Thema der digitalen Revolution diskutiert wird, ist in Italien zunehmend Realität. Bei dem Versuch der Vereinfachung des täglichen Geschäftsbetriebs und der Entlastung öffentlicher Haushalte, forciert der italienische Gesetzgeber den Abschied vom klassischen Brief. Mit Einführung der Pflicht zur zertifizierten Emailadresse (PEC) für alle Unternehmensformen, können nunmehr im täglichen Geschäftsbetrieb rechtsverbindliche Schriftstücke per Mail einfach und schnell zugestellt werden.

Musste in Italien bislang noch jedes Schriftstück Kosten- und Zeitaufwendig per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, so kann nunmehr durch einen kurzen Knopfdruck eine Frist ausgelöst bzw. eine Erklärung rechtsverbindlich abgegeben werden. Seit dem 30.06.2013 müssen in Italien Unternehmer, auch Einzelkaufleute über ein zertifiziertes Emailpostfach verfügen. Die sog. PEC (Posta Elettronica Certificata) kann bei einer Reihe von privaten Anbietern beantragt werden und muss zwingend bei Anmeldung des jeweiligen Gewerbes bei der zuständigen Handelskammer hinterlegt werden. Die Kosten für ein PEC- Postfach betragen, je nach Anbieter, ca. 30 € jährlich. Eine Liste aller hinterlegte PEC Adressen kann man der Seite www.registroimprese.it entnehmen. Der wesentliche Unterschied zu einer gewöhnlichen Emailadresse besteht darin, dass die PEC zum Zeitpunkt der Übermittlung an den Empfänger eine automatische Zustellungsmittelung generiert. Ab diesem Zeitpunkt werden somit entsprechende Fristen ausgelöst bzw. gehemmt. Von großem Vorteil ist dies nicht zuletzt für Unternehmen, die bei noch offenen Forderungen die Verjährung bereits durch einfache Mahnung schnell und kostengünstig unterbrechen können. Ebenfalls sollte hierdurch die Kommunikation mit den einzelnen Behörden und Ämtern um ein wesentliches vereinfacht werden. Auch Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, öffentliche Ausschreibungen und Kündigungen, also jenes, was Unternehmen zuvor mit Einschreiben zu versenden hatten, können nunmehr per einfachen Mausklick erledigt werden. In der Praxis etabliert sich das System zunehmend und man kann beobachten, dass eine Reihe von Mitteilungen ausschließlich auf dem PEC- Weg erfolgen (Krankenbescheinigungen, Mitteilungen zur Sozialversicherung etc.). Wichtig ist bei Beginn der Tätigkeit an die PEC zu denken und diese den entsprechenden Behörden zeitig mitzuteilen, ansonsten drohen teils saftige Strafen.

Mit der PEC hat Italien einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung des Geschäftslebens unternommen. Bleibt zu hoffen, dass dies zunehmend zum Abbau von Bürokratie und Formhindernissen im Wirtschaftsleben und Verwaltung führen wird.

Zum Abschluss bleibt noch der Hinweis: Regelmäßig PEC kontrollieren!

Concordato preventivo im italienischen Insolvenzrecht

Unter dem concordato preventivo versteht man einen von den Gläubigern vereinbarten Vergleich, der vom Schuldner vorgeschlagen wird. Dieser dient dem Ziel, ein Insolvenzverfahren abzuwenden und wird mit der gerichtlichen Bestätigung für alle Gläubiger bindend. Zu dem Verfahren sind Unternehmer in einer Krisenlage zugelassen. 

Inhalt des vorgelegten Vergleichsplans kann die Umschichtung und Befriedigung der Schulden, die Zuweisung der betroffenen unternehmerischen Tätigkeiten an einen Übernehmer, die Unterteilung der Gläubiger in Gruppen sowie die unterschiedliche Behandlungsweise dieser Gruppen sein.

Es obliegt dem Schuldner zu entscheiden, den Antrag auf Zulassung des Vergleichsplans bei dem zuständigen Gericht der Hauptsitz des Unternehmens zu hinterlegen.

Der Antrag muss mit den folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

– einem Bericht über die Vermögens-, Wirtschaft- und Finanzlage des Unternehmens,
– einem aufgegliederten Vermögensverzeichnis mit Schätzwerten,
– einem Gläubigerverzeichnis,
– einem Verzeichnis der Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten,
– einer Angabe über den Wert der Sachen und Privatgläubiger von unbeschränkt haftenden Gläubigern sowie
– einem Plan mit der detaillierten Beschreibung der Erfüllungsmodalitäten und Erfüllungszeiten des Vergleichsplanes.

Es bedarf ferner der Bestätigung der Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und der Durchführbarkeit des Planes durch einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

Es besteht nunmehr nach der letzten Gesetzesänderung die Möglichkeit des Schuldners ab der Antragshinterlegung bis zum dem Bestätigungsdekret Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit sowie außerordentliche dringende Geschäfte abzuschließen, sofern die Genehmigung des Gerichtes vorliegt.

Dritte sind in diesen Fällen besonderes geschützt, weil deren Forderungen vorab befriedigt werden und deren Handlungen nicht nachträglich angefochten werden können.

Verträge, die bereits vor dem Vergleichsverfahren abgeschlossen wurden, können entweder aufgelöst oder bis zu 60 Tagen unterbrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Finanzierungen als vorab zu befriedigende Forderungen behandelt werden.

Das Gericht entscheidet über die Zulassung des Vergleichsvorschlags durch Dekret. Mit dem Dekret werden ein Verfahrensrichter und einen Vergleichsverwalter bestellt und die Gläubiger einberufen. Der Betrag für die voraussichtlichen Verfahrenskosten muss hinterlegt werden.

Nach der Zulassung führt der Schuldner das Unternehmen unter Aufsicht des Vergleichsverwalters weiter und teilt den Gläubigern den Vergleichsvorschlag und den Tag der Gläubigerversammlung mit.

Vollstreckungen (Klagen und Klagen auf einstweiligen Rechtsschutz) der Gläubiger sind ab der Veröffentlichung des Antrags bis zur Rechtskraft des Bestätigungsdekrets des Verfahrens ausgesetzt.

Für die Annahme des Vergleichsvorschlags bedarf es der Mehrheit der zur Abstimmung zugelassenen Gläubigerforderungen, bei Gläubigergruppen der Mehrheit der Gruppen.
Nach der Annahme bestätigt das Gericht das Verfahren mit einem Bestätigungsdekret (decreto di omologazione). Dadurch wird das Vergleichsverfahren für alle Gläubiger bindend.

Findet der Vorschlag keine Mehrheit, eröffnet der Richter das Insolvenzverfahren.

Der Vergleichsverwalter überwacht die Einhaltung der im Bestätigungsdekret genannten Bedingungen. Das Verfahren kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.