Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer

Nachdem die Rechtsprechung in Deutschland in den letzten Jahren oftmals bei Vertriebshändlerverträgen, sowie Franchiseverträgen die Regelungen zum Handelsvertretervertrag analog angewandt hat, was oftmals insbesondere bezüglich des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende zu Rechtsunsicherheit geführt hat, wurde durch eine jüngste BGH Entscheidung zumindest bezüglich der Franchiseverträge Rechtssicherheit geschaffen.

Mit Urteil vom 05.02.2015 (VII ZR 109/13) hat der BGH entschieden, dass Franchiseverträge, die im Wesentlichen ein anonymes Massengeschäft betreffen, eine analoge Anwendung der Regelungen zum Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB nicht geboten ist, auch wenn der Kundenstamm an den Franchisegeber oder an einen Dritten übergeht. Dies erfordert gerade für Franchisenehmern in Zukunft eine erhöhte Absicherung bei Vertragsschluss. Ansonsten riskieren Franchisenehmer am Vertragsende ohne jeglichen Ausgleich für den über die Jahre aufgebauten Kundenstamm dazustehen.  (Siehe dazu auch den Provisionsanspruch des Handelsvertreters.)

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