Zertifizierte E-Mail, Italien als Vorreiter?

Die Frage einer verbindlichen zertifizierten E-Mailadresse für Anwälte (besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)) geht in die nächste Runde. Nachdem der Anfang des Jahres geplante Start der beA nunmehr auf September 2016 verschoben wurde, soll eine Nutzungspflicht bis 01.01.2018 gesetzlich vorgeschrieben werden. In der Vergangenheit haben wir bereits an dieser Stelle über die zertifizierte E-Mailadresse (PEC) in Italien berichtet (siehe auch Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten E-Mail (PEC)). Trotz verschiedener Initiativen muss auch weiterhin festgestellt werden, dass in Deutschland auch weiterhin ein großes Misstrauen hinsichtlich eine formverbindlichen Zustellung per E-Mail besteht und insbesondere die Umsetzung im Einzelnen noch äußerst unklar zu sein scheint. Dies zeigt auch die nachfolgend vom DAV veröffentlichten Pressemitteilung vom 12.05.2016.  

Der jüngst vom Bundesjustizministerium veröffentlichte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie pp. will die Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zum 1. Januar 2018 im Berufsrecht festschreiben. Das heißt konkret: Jede Anwältin und jeder Anwalt ist dann auf jeden Fall berufsrechtlich verpflichtet, Zustellungen über sein beA zu ermöglichen. Für den Zeitraum zwischen dem nun angekündigten Start des beA am 29. September 2016 und dem 1. Januar 2018 trifft der Gesetzentwurf keine Regelungen, so dass die umstrittene Frage der Nutzungspflicht in diesem Zeitraum aus anderen Rechtsgründen offen bleibt. Der DAV spricht sich vor diesem Hintergrund für eine sinnvolle Übergangsregelung aus. Angesichts laufender Gerichtsverfahren könnte so der Start des beA „rechtssicher“ ermöglicht werden. Der DAV informiert laufend über www.digitale-anwaltschaft.de.

Quelle: DAV-Depeche 18/2016 vom 12.05.2016