Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit als Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Der BGH bestätigt in einer neuen Entscheidung die eigene Rechtsprechung zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Rahmen des § 133 InsO (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12). Auch weiterhin heißt es somit insbesondere für Lieferanten im Falle einer Krise des Geschäftspartners höchste Vorsicht walten zu lassen, um etwaigen Anfechtungsklagen im Falle eines drohenden Insolvenzverfahrens zu entgehen. In der Krise des Kundens kann einem Lieferanten folglich nur empfohlen werden, den Kontokorrent aufzugeben und Zahlungen ausschließlich auf die zuletzt erfolgte Lieferung zu akzeptieren. So sollten durch eine entsprechende Tilgungsbestimmung die Voraussetzungen des Bargeschäfts erfüllt werden.

BGH, Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12 

1. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist.

2. Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz Belieferung des Schuldners zu marktgerechten Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts des Geschäftspartners an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen fehlt oder der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind.

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