Gemeinschaftliches Testament nach italienischem Recht

Vorsicht beim Gemeinschaftlichen Testament. Eine Reihe ausländischer Rechtsordnungen stufen ein Gemeinschaftliches Testament als unzulässig ein bzw. sehen diesbezüglich ausdrückliche Verbote vor. In Italien ist das Gemeinschaftliche Testament nach Art. 589 codice civile unwirksam (siehe hierzu auch Gemeinsames Ehegattentestament nach italienischem Recht unwirksam – Vorsorge durch Rechtswahl).

Das Gemeinschaftliche Testament (auch Berliner Testament genannt) stellt in Deutschland ein durchaus geläufiges Mittel von Ehepartnern dar, um die eigene Rechtsnachfolge zu regeln. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, sollte bei den beteiligten Personen das Risiko der Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung bestehen. Gerade wenn einer der Ehepartner eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, wird dringend zu einer ausdrücklichen Rechtswahl geraten. Andernfalls besteht das Risiko, dass die von den Erblassern zu Lebzeiten getroffenen Regelungen zum Todeszeitpunkt nicht wie gewünscht zur Entfaltung kommen.

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