CISG bei Aufrechnung nicht anwendbar – Vorsicht bei der Rechtswahl
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der BGH bekräftigt, dass bei einer Aufrechnung nicht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet. Selbst wenn der Vertrag eine Rechtswahl zu Gunsten des CISG vorsieht, so ist die Aufgrechnung hiervon nicht abgedeckt. Da die Aufrechnung nicht durch das CISG umfasst wird, bewertet sich das anwendbare Recht entsprechenden der ROM-I Verordnung. Für die Gestaltung von internationalen Lieferverträgen empfiehlt sich daher, neben dem CISG ein ergänzendes nationales Recht zu vereinbaren. Ansonsten drohen bei Ausflügen in ausländische Rechtsgebiete teils unerwartete Überraschungen, wie im nachfolgend dargestellten Fall einem deutschen Unternehmer gegenüber seinem italienischen Heschäftspartner.
BGH, Urteil vom 14. 5. 2014 – VIII ZR 266/13
1. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unterliegt die Aufrechnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO der für die Hauptforderung berufenen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet. Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine Forderung aus einem Kaufvertrag, der dem einheitlichen UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfällt, das unvereinheitlichte Recht des Staates, nach dessen Recht der Kaufvertrag ohne Eingreifen des Übereinkommens zu beurteilen wäre (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt).
2. Über eine nach dem anwendbaren ausländischen Recht als prozessrechtlich zu qualifizierende Aufrechnungsvoraussetzung ist ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit übereinstimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts zu entscheiden. Danach kann eine prozessuale Aufrechnungsvoraussetzung des ausländischen Rechts wie eine materiellrechtliche Vorschrift angewendet werden, wenn sie in ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleichkommt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1960 – VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1).
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