Stellenanzeige A&R Avvocati Rechtsanwälte – In eigener Sache

Unsere Niederlassung in Padua, Italien, sucht zur Verstärkung des Teams eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt. Für Interessierte verweisen wir gerne an das nachfolgende Stellenangebot. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

 Stellenanzeige_AR_PD

 

Die Hypothek im italienischen Immobilienrecht

Eine Hypothek gilt nach italienischem Immobilienrecht dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie die eigentliche Forderung um ein Drittel übersteigt.

Um den zunehmenden Zahlungsausfällen bei der Kreditrückführung entgegenzuwirken, konnte zuletzt auf dem italienischen Immobilienmarkt die Eintragung von Hypothekenforderungen beobachtet werden, die den eigentlichen Wert der Forderung oftmals um ein Vielfaches überstiegen. Gerade Käufer von italienischen Immobilien waren oftmals auf Kreditgewährung angewiesen und befanden sich daher oftmals gegenüber den jeweiligen Banken in einer ungünstigen Verhandlungsposition.  Dies hat gerade unter dem Stichwort des Rechtsmissbrauchs bzw. der Übersicherung zu einer Vielzahl von Diskussionen – nicht nur im Rahmen der rechtspolitischen Debatte – geführt. Nach einer Reihe erstinstanzlicher Urteile hat sich nun der oberste Gerichtshof mit der Frage beschäftigt. Der italienische Kassationshof hat dabei mit Urteil vom 05.04.2016 (Nr.6533) entschieden, dass eine Hypothek auf einem Grundstück rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie die eigentliche Forderung um ein Drittel übersteigt. Es ist zu erwarten, dass die zunehmend von Banken praktizierte Praxis der Übersicherung merklich zurückgefahren wird. Nichtsdestotrotz sollten Kreditnehmen besondere Vorsicht walten lassen und im Zweifel auf die eigenen Rechts hinweisen und mit Nachdruck bestehen.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Immobilienrechts.

Zertifizierte E-Mail, Italien als Vorreiter?

Die Frage einer verbindlichen zertifizierten E-Mailadresse für Anwälte (besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)) geht in die nächste Runde. Nachdem der Anfang des Jahres geplante Start der beA nunmehr auf September 2016 verschoben wurde, soll eine Nutzungspflicht bis 01.01.2018 gesetzlich vorgeschrieben werden. In der Vergangenheit haben wir bereits an dieser Stelle über die zertifizierte E-Mailadresse (PEC) in Italien berichtet (siehe auch Förmliche Zustellung per Mail – In Italien besteht die Pflicht zur zertifizierten E-Mail (PEC)). Trotz verschiedener Initiativen muss auch weiterhin festgestellt werden, dass in Deutschland auch weiterhin ein großes Misstrauen hinsichtlich eine formverbindlichen Zustellung per E-Mail besteht und insbesondere die Umsetzung im Einzelnen noch äußerst unklar zu sein scheint. Dies zeigt auch die nachfolgend vom DAV veröffentlichten Pressemitteilung vom 12.05.2016.  

Der jüngst vom Bundesjustizministerium veröffentlichte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie pp. will die Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zum 1. Januar 2018 im Berufsrecht festschreiben. Das heißt konkret: Jede Anwältin und jeder Anwalt ist dann auf jeden Fall berufsrechtlich verpflichtet, Zustellungen über sein beA zu ermöglichen. Für den Zeitraum zwischen dem nun angekündigten Start des beA am 29. September 2016 und dem 1. Januar 2018 trifft der Gesetzentwurf keine Regelungen, so dass die umstrittene Frage der Nutzungspflicht in diesem Zeitraum aus anderen Rechtsgründen offen bleibt. Der DAV spricht sich vor diesem Hintergrund für eine sinnvolle Übergangsregelung aus. Angesichts laufender Gerichtsverfahren könnte so der Start des beA „rechtssicher“ ermöglicht werden. Der DAV informiert laufend über www.digitale-anwaltschaft.de.

Quelle: DAV-Depeche 18/2016 vom 12.05.2016 

Immobilienkauf in Italien: Preisverfall gestoppt?

Nach Jahren des Preisverfalls auf dem italienischen Immobilienmarkt deuten neue Schätzungen des ISTAT (Statistisches Bundesamt Italien) für 2016 auf einen erstmaligen Preisanstieg seit der Immobilienkrise 2009 hin. Einsteigen oder weiter abwarten?

Der Kauf eines Ferienhauses in Italien hat in Deutschland eine langjährige Tradition. Dabei beschränken sich viele Deutsche nicht lediglich auf Ziele am Gardasee oder der Toskana, sondern setzen oftmals auch auf unbekanntere und preisgünstigere Gegenden. Neben hervorragender Urlaubsmöglichkeiten war der Kauf einer Immobilie in Italien nicht selten eine ertragreiche Kapitalanlage. Der Immobilienmarkt war in Italien in der Vergangenheit stets eine der Wachstumslokomotiven und verzeichnete auch im europäischen Vergleich äußerst lukrative Wachstumsraten. Damit war es seit der Immobilienkrise 2008/2009 zu Ende. Der Markt schrumpfte kontinuierlich, wobei bis 2016 ein Preisverfall im Vergleich zum Jahr 2010 in Höhe von insgesamt -14% zu verzeichnen ist. 2015 fiel der Preisverlust dabei mit 2,2% bereits vergleichsweise milde aus, mussten im Jahr 2014 noch eine Minderung in Höhe von 4,4% verzeichnet werden. Offensichtlich sind auch erste Auswirkungen der derzeitigen Niedrigzinspolitik der EZB zu spüren. So meldet der italienische Bankenverband für das Jahr 2016 einen erstmaligen Anstieg der erteilten Baufinanzierungen seit über 5 Jahren. Zudem sollten die vorsichtig positiven Anzeichen eines ansteigenden Wirtschaftswachstums zur Stärkung des Vertrauens und zu neuer Kauflaune in der Bevölkerung führen. Trotz Krise gilt die Immobilie bei der italienischen Bevölkerung auch weiterhin als die sicherste Form der Kapitalanlage.

Ob diese Elemente tatsächlich zu einem baldigen Anstieg der Immobilienpreise führen werden, wird sich zeigen. Jedenfalls scheint nach vielen Jahren der Stagnation wieder Bewegung in den italienischen Immobilienmarkt zu kommen. Für deutsche Käufer bieten sich in Italien gerade in Anbetracht der Marktlage in Deutschland neben lukrativen Objekten oftmals zusätzlich verschiedene transnationale Finanzierungsmöglichkeiten an. Auf diesem Weg können schöne Urlaubsaussichten mit sinnvoller Kapitalanlage verbunden werden.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragestellungen zum italienischen Immobilienrecht und steht Ihnen bei der Vorbereitung und Abwicklung von Immobilienkauf- und verkäufen zur Seite.

Das italienische Kataster wird reformiert

Italien reformiert sein Kataster. Die lang angekündigte und oftmals versprochene Reform des italienischen Katasters ist nunmehr seit dem 09.11.2015 endlich Wirklichkeit.

Neben einer Reihe von Vereinfachungen sticht dabei insbesondere die neue Regelung in den Katasterauszügen heraus. Demnach müssen in Zukunft neben den bereits vorhandenen Identifikationsdaten der Immobilie/Grundstück (Stadtgebiet, Blatt, Parzelle, Baueinheit, Gemeinde sowie den Klassifizierungsdaten) auch die entsprechenden Flächenangaben ausgewiesen werden. Dies gilt sowohl für Wohnungen und Büroräume, öffentliche Ämter, Krankenhäuser, Schulen sowie Garagen, Keller, und Lager. Während die Katasterauszüge im Vorfeld nur schwer zu verstehen waren, kann nunmehr jedermann sofort anhand des Auszugs die wesentlichen Informationen zur einschlägigen Immobilie entnehmen.

Diese Regelung ist nicht zuletzt für Gläubiger von großem Interesse, die auf diesem Weg zukünftig einfach und unkompliziert die Werthaltigkeit einer möglicherweise zu vollstreckenden Immobilie überprüfen und einschätzen können. Auf diesem Weg wird es auch für italienische Schuldner schwieriger das eigene Vermögen dem Zugriff vor deutschen Gläubigern zu entziehen. Auch Kaufinteressenten können sich nunmehr von der Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben einfach und schnell informieren und bleiben so vor unverhofften Überraschungen bewahrt.

Die Kanzlei A&R Avvocati Rechtsanwälte mit Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei allen Fragen zum italienischen Immobilienrecht und steht Ihnen vor Ort für alle notwendigen Maßnahmen zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Uber-Pop in Italien unzulässug

Uber verliert auch in Italien den Kampf gegen die Justiz, vorerst. 

Der Fahrdienstleister Uber darf seinen Dienst Uber-Pop auch in Italien nicht mehr anbieten. Das Gerichtsurteil soll verhindern, dass Fahrer ohne Taxi-Lizenz traditionelle Unternehmen preislich unterbieten. Uber hatte gegen eine diesbezügliche erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt. Auf Antrag mailändischer Taxifahrer hat das Amtsgericht Mailand die Benutzung der Mitfahr-App landesweit verboten, da diese entsprechend dem italienischen Recht unzulässig sei. Dieses Urteil wurde nunmehr vom Landgericht Mailand mit Urteil vom 09.07.2015 bestätigt.

Damit bleibt abzuwarten, wie und ob es Uber in Italien gelingen wird, im traditionell von einer starken Taxi-Lobby beherrschten Markt Fuß zu fassen.

Der digitale Prozess in Italien

Gerichtsverfahren vor dem italienischen Kassationshof in Zivilsachen werden seit dem 15.02.2016 nur noch in digitaler Form geführt. Papierakten verschwinden zunehmend aus den italienischen Gerichten. Ein weiterer Schritt zu einer verbesserten italienischen Justiz?

Der Weg zum ausschließlich digitalen Gerichtsverfahren (processo telematico) schreitet in Italien immer weiter voran. Während in Deutschland weiterhin über das elektronische Anwaltspostfach (beA) diskutiert wird, ist der digitale Prozess in vielen Bereichen der italienischen Justiz mittlerweile Teil der täglichen Praxis. Während bislang Schriftsätze und Anträge in einigen Verfahren auch in digitaler Form eingereicht werden konnten, sieht Art. 16 Abs. 10 des Gesetzesdekrets Nr. 179 vom 18.10.2012 für Verfahren vor dem Kassationshof in Zivilsachen seit dem 15.02.2016 nur noch die Möglichkeit eines digitalen Prozesses vor. Dies bedeutet, dass ab sofort jeglicher Schriftverkehr bei Streitigkeiten vor dem Kassationshof ausschließlich in digitaler Form zu erfolgen hat. Das Schicksal riesiger Papierakten scheint damit nun endgültig besiegelt. Es besteht die Hoffnung, dass durch diese Änderung nunmehr der Weg auch für die sonstige Gerichtsbarkeit vorgezeichnet ist. Es bleibt abzuwarten, ob hierdurch die lang ersehnte Beschleunigung und Vereinfachung der italienischen Justiz erreicht werden kann (siehe auch Verfahrensdauer in Italien). Jedenfalls besteht in Anbetracht der bisherigen Erfahrungswerte mit dem digitalen Verfahren (bspw. im Rahmen gerichtlicher Mahnverfahren – s. hierzu auch Forderungseinzug in Italien – italienisches Mahnverfahren) durchaus Grund zur Hoffnung. Vieles wird wohl an der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die zuständigen Behörden liegen, damit die guten Vorsätze und Rahmenbedingungen in der Praxis tatsächlich zu einer Verbesserung einer teilweise unwürdigen Justiz führen können. Es bleibt die Hoffnung, dass dies ein wichtiger Schritt in die Zukunft zu einer modernen und funktionierenden Gerichtsbarkeit in Italien sein kann.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua berät und unterstützt Sie und Ihr Unternehmen bei der Geltendmachung Ihrer Forderung vor Ort. Erfahrung und Kompetenz macht uns von A & R Avvocati Rechtsanwälte zu Ihrem fachkundigen Berater in Italien.

 

Italienisches Lebensmittelrecht – Vertragsgestaltung

Trotz Wirtschaftskrise befindet sich der italienische Lebensmittelmarkt im stetigen Wachstum. Deutschland ist dabei traditionell einer der wichtigsten Handelspartner für italienische Unternehmen. Um eine zunehmende „Erpressbarkeit“ kleiner und mittlerer Herstellerbetriebe zu unterbinden, hat der italienische Gesetzgeber Maßnahmen zur Einschränkung der absoluten Vertragsfreiheit getroffen und Mindeststandards bei der Vertragsgestaltung eingeführt. Im Folgenden soll dargestellt werden, worauf deutsche Unternehmen bei ihren Geschäftsbeziehungen in Italien unbedingt achten sollten.

Die soeben beendete Weltausstellung in Mailand war nach den ersten Bewertungen ein voller Erfolg. Hohe Besucherzahlen und ein allgemeines Interesse an dem Thema Feeding the Planet, Energy for Life sollten den Erwartungen zufolge auch in der näheren Zukunft verstärkt Impulse für die bereits traditionell starke italienische Lebensmittelindustrie bringen. Dies kann nicht zuletzt für deutsche Unternehmen eine Vielzahl von Chancen eröffnen. Beim Handel mit Lebensmittelprodukten sollte allerdings verstärkt auf Eigenheiten der italienischen Gesetzgebung insbesondere hinsichtlich der Vertragsgestaltung geachtet werden. Eine Nichtbeachtung von bestehenden Formvorschriften kann dabei nicht nur zur Nichtigkeit von Verträgen führen, sondern auch empfindlichen Strafen von Seiten der italienischen Kontrollbehörden zur Folge haben. Für Käufer wie Verkäufer von Lebensmittelprodukten in oder aus Italien, spielt gerade die Regelung des Art. 62 Gesetzesdekret „Cresci Italia“ Nr. 1/2012 eine zentrale Rolle. Diese Vorschrift wurde vom italienischen Gesetzgeber eingeführt, um die üblicherweise kleinen und mittleren Hersteller von Lebensmitteln zu schützen. Gerade deren Verhandlungsposition gegenüber großen Geschäftspartnern wird als stark eingeschränkt erachtet.

1.Mindeststandarts bei Verträgen

Dabei spielt insbesondere Art. 62 Gestzesdekret „Cresci Italia“ Nr. 1/2012 eine zentrale Rolle. Die Regelung sieht eine Reihe von zwingenden Bestandteilen vor, die bei der Ausgestaltung von Verträge in den oben bezeichneten Fällen berücksichtigt werden müssen. Dies betrifft:

-Form: Verträge müssen in schriftlicher Form abgefasst werden. Von dem Schriftformerfordernis können unter Umständen auch bereits Vorverhandlungen umfasst sein. So stellt es ein Verstoß dar, wenn eine der Parteien sich weigert Vorverhandlungen in schriftlicher Form zu führen.

-Inhalt: Verträge müssen inhaltlich zwingend folgende Angaben enthalten:

-Laufzeit des Vertrages

-Menge und Umfang der Produkte

-Merkmale und Eigenschaften der Produkte

-Genaue Preisangaben

-Zahlungs- und Liefermodalitäten

-Zahlungsfristen: Mit dem Gesetzesdekret wurde eine Höchstdauer von Zahlungsfristen bei leicht verderblichen Lebensmitteln von höchstens 30 Tagen und bei sonstigen Lebensmitteln von höchstens 60 Tagen eingeführt.

Unternehmen müssen diesen Vorgaben besondere Aufmerksamkeit schenken, da bei Abweichungen die Nichtigkeit des gesamten Vertrages droht. Dabei kann die Nichtigkeit nicht nur vom Vertragspartner als Einwendung vorgebracht werden, sondern auch durch den Richter von Amts wegen oder gar durch die Markaufsichtsbehörde erklärt werden. Auch kann bei Verstoß der genannten Bestimmungen vom benachteiligten Vertragspartner unter Umständen eine Unterlassungsklage angestrengt werden oder in Einzelfällen sogar Schadensersatz verlangt werden. Insbesondere das Risiko einer Schadenersatzforderung ist nicht zu unterschätzen, da der Art. 62 sehr eng ausgelegt wird und hier gegebenenfalls hohe Entschädigungsrisiken bestehen können.

2.Die Marktaufsichtsbehörde als Kontrollorgan

Zur Durchsetzung der Regelung wurde von staatlicher Seite die nationale Markaufsichtsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) mit der Überwachung beauftragt. Die Behörde kann nicht nur nach einer Anzeige eines Vertragspartners, sondern auch von Amts wegen tätig werden und  gegebenenfalls sanktionierend eingreifen. Zu diesem Zweck wurde der Aufsichtsbehörde bei Zuwiderhandlungen weitreichende Eingriffs- und Sanktionsmöglichkeiten zugesprochen. Die Regelung sieht dabei vor, dass bei Verstößen Strafen zwischen 500 und 500.000 Euro verhängt werden können. Zwar wurden bislang zur Nichtgefährdung bestehender Geschäftsbeziehungen eher Abmahnungen zur Vertragsanpassung gewählt, doch sind gerade vor dem Hintergrund einer weiter zunehmenden Internationalisierung kleinerer Betriebe auch weitergehende Maßnahmen angekündigt.  Unternehmen sollten also nicht nur die zivilrechtlichen Risiken der Regelung bedenken, sondern vor der Gefahr einer weitreichenden Sanktionsbefugnis der Marktaufsichtsbehörde auf eine strikte Einhaltung der Bestimmungen achten.

3.Ausblick

Unternehmen im Lebensmittelbereich sollten beim Handel mit italienischen Unternehmen unbedingt darauf achten, dass die jeweiligen Geschäftsbeziehungen klar und unter Berücksichtigung geltender Bestimmungen geregelt werden. In Folge der Expo wird es zu einer Reihe von staatlichen Förderprogrammen für den Lebensmittelsektor kommen, der den italienischen Lebensmittelexport noch weiter ankurbeln soll. Gleichzeitig wird dies mit einer Verschärfung der Kontrolle bestehenden Regelungen einhergehen. Mit guter Planung können hier kostspielige Folgen vermieden und sich bietende Chancen optimal genutzt werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte unterstützt Sie dabei, auch in Zukunft die Chancen Ihres Unternehmens auf dem italienischen Markt zu maximieren und bestehende Risiken zu minimieren. Dank unseren Niederlassungen in München, Mailand und Padua sind wir Ihr idealer Ansprechpartner für alle Fragen des italienischen Lebensmittelrechts. Schreiben Sie uns gerne an. Wir würden uns freuen, Sie unterstützen zu können.

Verjährung italienisches Recht

Die Verjährung ist für Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil des operativen Geschäfts geworden. Nicht zuletzt durch die zunehmende Zahlungsunwilligkeit von Geschäftspartnern muss ein großes Augenmerk auf drohende Fristen und Anspruchsverluste gelegt werden. Gute Kenntnis der Verjährung im italienischen Recht kann nicht nur vor Geldverlust schützen, sondern ist oftmals entscheidend bei strategischen Entscheidungen.

Dabei unterscheiden sich die Verjährung im italienischen Recht in einigen Punkten erheblich von denen aus Deutschland bekannten Grundsätzen. Zunächst sind die gesetzlichen Verjährungsregelungen nicht abdingbar, was im Einzelnen bedeutet, dass die vorgesehenen Verjährungsfristen von den Parteien nicht ohne weiteres verlängert oder verkürzt werden können.

Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist

Beginn der Verjährungsfrist ist stets der Tag, an dem das jeweilige Recht erstmals geltend gemacht werden kann. Also dann, wenn die jeweiligen Tatbestandsmerkmale hinreichend bekannt und erfüllt sind. An dieser Stelle ist Vorsicht geboten, da, anders als in Deutschland die Frist eben nicht erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Verjährung in Italien 10 Jahre. Hiervon sind eine Reihe von Ausnahme vorgesehen, wie beispielsweise bei dinglichen Rechten (üblicherweise 20 Jahre). Von besonderer Bedeutung sind die kurzen Verjährungsfristen bei entsprechenden Ansprüchen auf Schadensersatz. Hierbei beträgt die Regelverjährung 5 Jahre. Ebenfalls 5 Jahre beträgt die Verjährung bei gesellschaftsrechtlichen Haftungsansprüchen, wie bspw. Organhaftungsansprüche. Im Bereich der Fracht- und Transportverträgen beträgt die regelmäßige Verjährung  dagegen lediglich 1 Jahr ab dem Zeitpunkt an dem die Ware übergeben hätte werden sollen, bzw. der Transport vorgesehen war.

Unterbrechung der Verjährung

Doch wie lässt sich die Verjährung nach italienischen Recht unterbrechen. Im Vergleich zum deutschen Recht, sieht das italienische Recht eine Unterbrechung der Verjährung durch einfaches Mahnschreiben vor. Eine formell korrekt ausgestaltete Zahlungsaufforderung reicht damit aus, den etwaigen Anspruchsverlust vorzubeugen. Da hieran teils zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden, lohnt sich hierbei nochmals eine kurze Rücksprache mit einem fachkundigen Berater und Anwalt im italienischen Recht.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet dabei Ihrem Unternehmen, eine vollumfassende Beratung zur Verjährung im italienischen Recht und unterstützt Sie bei der Anwendung bestehender Rechtskniffe. Um mehr zur Verjährung in Italien zu erfahren, schreiben Sie uns doch einfach an. Unsere Anwälte in den Niederlassungen in München, Mailand und Padua helfen Ihnen gerne weiter.

In eigener Sache: Die neue Broschüre von A&R Avvocati Rechtsanwälte druckfrisch aus der Presse!

Die neue Broschüre der Kanzlei A & R ist eingetroffen. Nach einiger Arbeit ist die italienische Version fertiggestellt und auf Papier. In Kürze sollte nunmehr auch die deutsche Version zur Verfügung stehen.

Die Broschüre dient der kurzen Vostellung von A&R Avvocati Rechtsanwälte und seiner drei Niederlassungen in München, Mailand und Padua und soll einen ersten Überblick über die verschiedenen Kompetenzen schaffen. Vielen Dank an das gesamte daran beteiligte Team. Werfen Sie doch einfach einen kurzen Blick rein und lassen Sie uns gerne Anmerkungen und Hinweise hierzu zukommen. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.

Broschüre Ita S.1Broschüre Ita S.2 Broschüre Ita S.3Broschüre Ita S.4