“Accordi di ristrutturazione” und “Piano di risanamento” im it. Insolvenzrecht

Durch die umfangreichen Reformen des italienischen Insolvenzrechts in den letzten Jahren, sollte die Weiterführung und Sanierung von Unternehmen in Krisenlagen gefördert werden. Hierzu wurden verschiedene Verfahrenswege gesetzlich verankert. Zu diesen Verfahren gehören die Accordi di ristrutturazione dei debiti und Piano di risanamento sowie das Concordato preventivo.

Accordi di ristrutturazione dei debiti – Umschuldungsvereinbarungen
Nach Art. 182bis L.F. besteht bis zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit, außergerichtliche Umschuldungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu schließen. Das Ziel dieser Vereinbarung ist die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger findet in diesem Fall keine Anwendung.

Das Unternehmen legt den Gläubigern in der außergerichtlichen Phase einen Umschuldungsplan vor. Diesem Plan müssen Gläubiger, die mind. 60% der Forderungen vertreten, zustimmen. Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer muss die Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und den Plan auf seine Durchführbarkeit hin prüfen. Er muss zudem bestätigen, dass nach dem Vergleich mit den Gläubigern voraussichtlich ausreichend Zahlungsmittel zur vollständigen Befriedigung der übrigen Gläubiger, die dem Plan nicht zugestimmt haben, vorhanden sein werden.

Nach der Zustimmung der Gläubiger ist der Umschuldungsplan dem Insolvenzgericht vorzulegen und im Handelsregister zu veröffentlichen.
Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung läuft ein 60-tätiges Verbot des einstweiligen Rechtsschutzes und der Einzelzwangsvollstreckung für die Gläubiger, die nicht zugestimmt haben. Dieses Verbot kann schon in der Verhandlungsphase des Plans gelten, wenn der Schuldner bestimmte Unterlagen bei Gericht einreicht.
Das Verbot gilt bis zu 120 Tage nach der gerichtlichen Bestätigung der Vereinbarung.

Der Genehmigungsantrag des Plans ist zudem dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wirtschaftsprüfergutachtens sowie etwaiger eingelegter Widersprüche. Gläubiger und andere von dem Plan Betroffene können innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung im Handelsregister Widerspruch gegen den Umschuldungsplan einlegen.
Die gerichtliche Genehmigung (omologazione) bewirkt, dass die während der Umschuldungsvereinbarung durchgeführten Rechtshandlungen in einem sich evtl. anschließenden Insolvenzverfahren nicht angefochten werden können. Gegen die gerichtliche Genehmigung können die Gläubiger mit einer Beschwerde vorgehen.
Mit der Eintragung und Veröffentlichung des Genehmigungsdekrets in dem Unternehmensregister wird die Umschuldungsvereinbarung gegenüber allen Gläubigern wirksam.

Piano di risanamento – Sanierungsplan

Der Schuldner, der nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, kann einen sog. Sanierungsplan aufstellen und diesen Plan ebenfalls den Gläubiger außergerichtlich vorstellen. Anders als bei der Umschuldungsvereinbarung soll der Plan die Voraussetzungen für die Sanierung des Unternehmens vorsehen. In diesem Fall ist keine gerichtliche Kontrolle vorgesehen. Allerdings muss die Richtigkeit der Informationen über das Unternehmen und die Durchführbarkeit des Planes ebenso von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Die Vereinbarung eines Sanierungsplans löst kein Verbot der Einzelzwangsvollstreckung aus. Der Sanierungsplan, der auf Antrag des Schuldners im Unternehmensregister veröffentlich wird, hat lediglich anfechtungsrechtlichen Wirkungen in einem ggf. nachfolgenden Insolvenzverfahren.