Neues Gesetz zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien

Mit Einführung des Gesetzesdekrets Nr. 136/16 von 17.07.2016 wurde in Italien die EU-Richtlinie 2014/67 zur Entsendung von Arbeitnehmern umgesetzt.

Die grundlegenden Neuheiten betreffen insbesondere Regelung zu Meldepflichten sowie die Überprüfung von tatsächlichen Entsendeverhältnissen. Im Wesentlichen wurden durch die Einführung der neuen gesetzlichen Regelung noch offene Regelungslücken geschlossen und das bestehende Recht mit den bereits gültigen Regelungen harmonisiert. Die Regelung findet auf solche Arbeitsverhältnisse Anwendung, die eine Entsendung aus oder nach Italien betreffen. Für deutsche Unternehmen, die einen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Italien entsendet haben bzw. entsenden wollen, bedeutet dies, besondere Aufmerksamkeit den etwaigen Meldevorschriften zu schenken und sich gründlich über bestehende Anzeigepflichten und die dafür zuständigen Behörden zu informieren. Darüber hinaus muss ein Arbeitnehmer beachten, dass er für jede Entsendung einen Zustellungsbevollmächtigten vor Ort in Italien benennen muss, um gegebenenfalls auch nach der Dauer der Entsendung die Korrespondenz mit den örtlichen Behörden zu gewährleisten. 

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Entsendung von Arbeitnehmern.