Unternehmensstraftaten in Italien: Dekret 231/01

Oftmals wird in Italien vom Gesetz 231 (legge 231) oder einem Modell 231 (Modello 231 oder modello di organizzazione) gesprochen. Unter diesen Schlagwörtern versteht man im Allgemeinen die Regelungen aus dem Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8.06.2001 (nachfolgend auch „Dekret 231/01“). Das Dekret 231/01 umfasst die Strafbarkeit von Unternehmen und Körperschaften. In Anbetracht der teils schwerwiegenden Folgen, sollten Unternehmen dringend das Thema auf der Agenda haben und die eigene Unternehmensstruktur in Hinblick auf eine Optimierung der 231-Thematik optimieren.

Das Dekret hat in der italienischen Rechtsordnung die strafrechtliche Haftung von Unternehmen eingeführt, in deren Interesse oder zu deren Vorteil durch leitende Organe bestimmte Straftaten begangen werden. Es ermöglicht somit, auch Unternehmen haftbar zu machen, wenn sie die Straftat zwar nicht unmittelbar angewiesen haben, allerdings aus der begangenen Straftat einen direkten oder indirekten Vorteil gezogen haben. Diese Haftung besteht neben jener der natürlichen Person, welche die strafrechtlich relevante Handlung begangen hat. Ein Verstoß gegen die im obengenannten Dekret geregelten Tatbestände, kann für Unternehmen teils erhebliche Auswirkungen haben. Der vom Dekret 231/01 vorgesehene Strafenkatalog beinhaltet dabei – neben Geldstrafen – auch eine Reihe von Möglichkeiten, den jeweiligen Unternehmen die Lizenz und/oder Konzession zu entziehen, Verbote hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung, den Ausschluss bzw. Widerruf von Begünstigungen, Finanzierungen, Beiträgen und finanziellen Unterstützungen, Werbeverbote etc.

Die durch das Dekret wesentlichen Straftatbestände sind:

– Unrechtmäßiges Beziehen von öffentlichen Zuwendungen, Amtsunterschlagung, Veruntreuung sowie Betrug zum Nachteil des Staates oder einer öffentlichen Körperschaft oder zum Zweck der Beziehung von öffentlichen Zuwendungen, betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung

– Verbrechen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung

– Bestechung und Erpressung im Amt – Geldfälschung, Fälschung von Wertpapieren öffentlicher Schuld, Wertzeichenfälschung und Fälschung von Kennzeichnungen

– Verbrechen gegen das Gewerbe und den Handel

– Verbrechen im Zusammenhang mit dem Gesellschafterrecht

– Verbrechen zu terroristischen Zwecken oder zur Beseitigung der demokratischen Ordnung

– Verstümmelung im weiblichen Genitalbereich

– Verbrechen gegen die Persönlichkeit des Einzelnen

– Marktmissbrauch

– Fahrlässige Tötung oder schwere Körperverletzung, welche auf die Missachtung der Gesetze zum Schutz der Arbeitssicherheit und Gesundheit zurückzuführen sind

– Hehlerei, Geldwäsche

– Verleitung zur Falschaussage

– Umweltdelikte

– Verbrechen im Zusammenhang mit der Einwanderungsgesetzgebung

Möglichkeit des Haftungsausschlusses durch Anwendung eines Organisationsmodells

DaDekret 231/01 sieht allerdings für Unternehmen die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses vor. Demnach sind Unternehmen bei Straftaten, welche von Personen in leitender Stellung begangen wurden, von der Strafverfolgung befreit, insofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Das Führungsorgan hat vor der Begehung der Straftat Organisationsmodelle genehmigt und eingeführt, welche geeignet sind, die Begehung der vom Dekret vorgesehenen Straftaten zu vermeiden;

b) Die korrekte Anwendung und Durchführung der eingeführten Organisationsmodelle wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch Kontrollorgane und interne Abläufe überwacht;

c) Die Tat wurde durch absichtliche Umgehung der Organisationsmodelle begangen

Die genannten Organisationsmodelle müssen den gesetzlichen Mindestanforderungen gerecht werden und sind unter Einbeziehung einer Reihe von unternehmensinternen Präventions- und Kontrollverfahren zu entwerfen. Vereinfacht könnte man das Organisationsmodell auch als eine Zusammenfassung aller im Unternehmen bereits implementierter bzw. faktischer Präventions- und/oder Compliancemaßnahmen beschreiben. Insbesondere Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftssektoren bzw. einer gewissen Größe sollten sich unbedingt mit der Thematik beschäftigen und prüfen, ob mögliche Risikobereiche bestehen, die durch die Einführung eines einheitlichen Organisationsmodells entsprechend abgedeckt und minimiert werden können.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich der 231-Thematik und unterstützt Sie bei der Analyse möglicher Risikobereiche, sowie bei der Einrichtung individuell strukturierten Organisationsmodellen.