Streit mit dem Makler – welches Gericht ist zuständig?

Wer eine Immobilie in Italien kauft, muss einen Streit mit dem italienischen Makler nicht zwangsläufig vor italienischen Gerichten führen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der deutsche Käufer vielmehr an seinem Wohnsitz in Deutschland klagen – und dort auch vom Makler verklagt werden. Wann dies der Fall ist, hat der italienische Kassationshof nun in einem Rechtsstreit über eine Immobilie am Gardasee konkretisiert.

Mit Beschluss Nr. 22465/2026 hat sich der italienische Kassationshof mit der internationalen Zuständigkeit für Provisionsansprüche eines italienischen Immobilienmaklers gegen in Deutschland ansässige Kunden befasst. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausrichtung der Maklertätigkeit auf den deutschen Markt dazu führt, dass der Rechtsstreit vor deutschen Gerichten auszutragen ist.

Provisionsstreit um eine Immobilie am Gardasee

Gegenstand des Verfahrens war die Vermittlung einer am Gardasee gelegenen Immobilie. Der in Deutschland ansässige Kaufinteressent war über den Internetauftritt eines italienischen Maklers auf das Objekt aufmerksam geworden und hatte es anschließend besichtigt. Nachdem der Kauf später unmittelbar zwischen den Beteiligten zustande gekommen war, verlangte der Makler eine Provision und erhob in Italien Klage gegen die in Deutschland ansässigen Beteiligten. Noch bevor über den Provisionsanspruch selbst zu entscheiden war, stellte sich damit die Frage, ob hierfür überhaupt die italienischen Gerichte zuständig waren. Das erstinstanzliche Gericht hatte seine internationale Zuständigkeit bejaht. Das Berufungsgericht in Venedig gelangte hinsichtlich des deutschen Verbrauchers zu einem anderen Ergebnis. Der Kassationshof bestätigte diese Entscheidung. Die gegen den Verbraucher gerichtete Provisionsklage war nicht in Italien, sondern in Deutschland zu erheben. Der Fall verdeutlicht damit eine für grenzüberschreitende Immobiliengeschäfte wesentliche Unterscheidung. Der Maklervertrag ist rechtlich selbständig gegenüber dem vermittelten Immobilienkauf. Allein der Umstand, dass die Immobilie in Italien belegen ist und die Vermittlung durch einen dort ansässigen Makler erfolgt, begründet für einen Streit über dessen Provision noch keinen italienischen Gerichtsstand.

Der Verbrauchergerichtsstand nach europäischem Recht

Maßgeblich sind vielmehr die besonderen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 ff. Brüssel-Ia-Verordnung. Sie greifen unter anderem dann ein, wenn ein Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet und der geschlossene Vertrag dieser Tätigkeit zuzurechnen ist. Für den Verbraucher ist die Rechtsfolge von erheblicher Bedeutung. Er kann den Unternehmer grundsätzlich auch vor den Gerichten seines eigenen Wohnsitzstaates in Anspruch nehmen. Der Unternehmer kann seinerseits gegen den Verbraucher grundsätzlich nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates vorgehen, in dem dieser seinen Wohnsitz hat. Im Streitfall kam es deshalb maßgeblich darauf an, ob der italienische Makler seine Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-Ia-Verordnung auf Deutschland ausgerichtet hatte.

Wann ist die Maklertätigkeit auf Deutschland ausgerichtet?

Nicht ausreichend ist, dass die Internetseite eines italienischen Maklers auch von Deutschland aus aufgerufen werden kann. Die bloße Zugänglichkeit eines Internetangebots lässt noch nicht darauf schließen, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auf jeden Staat ausrichten will, aus dem die Seite erreichbar ist. Erforderlich sind vielmehr konkrete Umstände, die eine gezielte Ansprache von Kunden in dem betreffenden Staat erkennen lassen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem gesamten Marktauftritt des Unternehmers.

Im entschiedenen Fall sah der Kassationshof einen hinreichenden Bezug zum deutschen Markt. Der Makler unterhielt einen deutschsprachigen Internetauftritt und verfügte über einen entsprechenden ausländischen Kundenkreis. Hinzu kam die Vermarktung von Immobilien über Internetportale, die sich auch an den deutschen Markt richteten. Diese Umstände belegten nach Auffassung des Gerichts, dass deutsche Interessenten nicht lediglich aufgrund der allgemeinen Reichweite des Internets erreicht, sondern gezielt als potenzielle Kunden angesprochen wurden.

Die Entscheidung fügt sich konsequent in die europäische Rechtsprechung zum Verbraucherschutz bei grenzüberschreitenden Geschäften ein. Für deutsche Käufer italienischer Immobilien lohnt sich daher auch bei der Frage des Gerichtsstands ein genauer Blick auf die konkrete Vertragsbeziehung. Was auf den ersten Blick als rein italienischer Sachverhalt erscheint, kann rechtlich durchaus näher an Deutschland liegen, als es der Standort der Immobilie vermuten lässt – mit prozessualen und nicht zuletzt prozesstaktischen Vorteilen, die im Streitfall von erheblicher Bedeutung sein können.

Beweislast beim Immobilienkauf obliegt auch nach Abschluss des Vorvertrags beim Verkäufer

Mit Urteil Nr. 8903 vom 4. April 2025 hat der italienische Kassationsgerichtshof eine bedeutsame Klarstellung getroffen und einen Meinungsstreit zur Beweislastverteilung geklärt. Demnach obliegt es auch nach Abschluss eines Vorvertrag über den Kauf einer Immobilie dem Verkäufer, nachzuweisen, dass das Objekt im Zeitpunkt der geschuldeten Vertragserfüllung den vereinbarten Eigenschaften entspricht und für die vorgesehene Nutzung geeignet ist. Treten nach Abschluss des Vorvertrags Mängel auf, die die Gebrauchstauglichkeit der Immobilie beeinträchtigen oder ausschließen, kann der Käufer den Abschluss des Hauptvertrags verweigern, solange der Verkäufer die Vertragsgemäßheit nicht belegt. Damit wird die Beweislast im Vorvertragsstadium deutlich auf den Verkäufer verlagert und die Position des Käufers gestärkt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer den Abschluss des endgültigen Kaufvertrags verweigert und die Auflösung des Vorvertrags beantragt. Zur Begründung verwies er auf erhebliche Mängel der Immobilie, insbesondere Feuchtigkeit, Risse und Schimmelbildung, die nach Unterzeichnung des Vorvertrags, jedoch vor dem vorgesehenen Beurkundungstermin aufgetreten waren. Der Kassationsgerichtshof stellte klar, dass der Käufer in einer derartigen Konstellation nicht verpflichtet sei, die Existenz oder die Ursache der Mängel nachzuweisen. Es genüge, dass er das Vorliegen konkreter und plausibel nachvollziehbarer Mängel behauptet. Von diesem Zeitpunkt an trage der Verkäufer die Beweislast dafür, dass das Objekt mangelfrei sei bzw. dass er seinen Verpflichtungen zur Lieferung einer für die vereinbarte Nutzung geeigneten Immobilie ordnungsgemäß nachgekommen sei.

Die Entscheidung stützt sich auf die systematische Auslegung der Artikel 1460 und 1218 des italienischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend „ZGB“). Nach Art. 1460 ZGB ist eine Partei berechtigt, die eigene Leistung zu verweigern, sofern die Gegenleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Im Umkehrschluss kann der Käufer daher den Abschluss des endgültigen Vertrags verweigern, wenn die Immobilie nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht. Bemerkenswert ist, dass der Kassationsgerichtshof eine solche Leistungsverweigerung auch ohne vorherige Mahnung oder Fristsetzung als gerechtfertigt ansieht, sofern die objektive Vertragslage dies rechtfertigt. Damit wird die Vorrangigkeit der materiellen Vertragsgerechtigkeit gegenüber bloßen Formalanforderungen hervorgehoben.

Art. 1218 ZGB legt darüber hinaus den Grundsatz der Beweislastverteilung fest. Behauptet demnach ein Gläubiger eine Vertragsverletzung substantiiert, hat der Schuldner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen nachzuweisen. Der Kassationsgerichtshof überträgt nun diese allgemeine Beweislastregel auf die Konstellation nach Abschluss eines Vorvertrags und legt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit der Immobilie dem Verkäufer auf.

Von besonderer dogmatischer Bedeutung ist die Abgrenzung zur klassischen Sachmängelhaftung nach den Artikeln 1490 ff. ZGB. Bei einem Vorvertrag besteht die Hauptpflicht des Verkäufers nicht in der Gewährleistung einer bereits übertragenen Sache, sondern in der Bereitstellung eines Objekts, das zum Zeitpunkt der Übereignung gebrauchstauglich und vertragsgemäß ist. Treten zwischen Abschluss des Vorvertrags und dem vorgesehenen Hauptvertrag Mängel auf, die die vereinbarte Nutzung vereiteln, trägt der Verkäufer das Risiko, den Gegenbeweis zu führen.

Für die Praxis dürfte das Urteil von erheblicher Relevanz sein, da es die Risikoverteilung im Vorvertragsstadium eindeutig klarstellt. Der Verkäufer bleibt auch für solche Mängel beweispflichtig, die nach Unterzeichnung des Vorvertrags, aber vor dem vorgesehenen Abschluss des Hauptvertrags auftreten. Damit wird die bislang häufig umstrittene Frage geklärt, ob in dieser Zwischenphase den Käufer bereits eine eigenständige Beweislast für die Mangelfreiheit der Immobilie trifft. Das zitierte Urteil verlagert dieses Risiko dagegen eindeutig auf den Verkäufer und verpflichtet ihn, den ordnungsgemäßen Zustand der Immobilie im gesamten Zeitraum auch zwischen Vor- und Hauptvertrag sicherzustellen und im Streitfall nachzuweisen.

Verkäufer sind daher gut beraten, den Zustand der Immobilie bereits im Zeitpunkt des Vorvertragsabschlusses umfassend zu dokumentieren. Eine fotografische Bestandsaufnahme, technische Gutachten sowie Energie- oder Konformitätsbescheinigungen können im Streitfall eine entscheidende Beweisfunktion übernehmen. Ebenso empfiehlt sich eine erneute Dokumentation des Zustands kurz vor Abschluss des endgültigen Vertrags, insbesondere bei längeren Zeiträumen zwischen Vor- und Hauptvertrag. Die Position der Käufer wird dagegen deutlich gestärkt, da sie die Vertragserfüllung verweigern können, ohne ein kostspieliges technisches Gutachten über die Entstehung der Mängel beibringen zu müssen. Dies ist insbesondere ein der Vorvertragsphase von Bedeutung, da einem Käufer genau in diesem Zeitraum nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Dogmatisch überzeugt die Entscheidung. Sie bestätigt die Funktion des Vorvertrags als Instrument der konkreten Bindung beider Parteien bereits vor der Eigentumsübertragung und unterstreicht zugleich die Bedeutung der Beweisvorsorge auf Verkäuferseite. Zugleich schafft sie klare Kriterien für die gerichtliche Beurteilung von Streitigkeiten im Vorvertragsstadium und dürfte in der Praxis zu einer stärkeren Rechtssicherheit führen.

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