Die italienische SRLS – Struktur, Haftung und praktische Bedeutung

Bei Investitionen und unternehmerischen Tätigkeiten in Italien stellt sich häufig bereits zu Beginn die Frage nach der geeigneten Gesellschaftsform. Gerade kleinere Unternehmen und Start-ups greifen dabei zunehmend auf Gesellschaftsformen zurück, welche nur ein geringes Stammkapital erfordern und zugleich eine Haftungsbeschränkung ermöglichen.

Ausgehend von der Entwicklung der englischen Limited haben sich in den vergangenen Jahren auch in anderen europäischen Rechtsordnungen vergleichbare Modelle etabliert. In Deutschland wurde etwa die Unternehmergesellschaft (UG) eingeführt, während der italienische Gesetzgeber mit der „Società a responsabilità limitata semplificata“ („SRLS“) eine vereinfachte Form der italienischen S.r.l. geschaffen hat. Die SRLS soll insbesondere den Zugang zu einer italienischen Kapitalgesellschaft erleichtern und wird in der Praxis häufig für kleinere unternehmerische Tätigkeiten sowie im Start-up-Bereich genutzt.

Rechtlich handelt es sich bei der SRLS nicht um einen eigenständigen Gesellschaftstyp, sondern um eine besondere Ausgestaltung der italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Società a responsabilità limitata“ ). Die Gesellschaft verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit, sodass für Verbindlichkeiten grundsätzlich ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haftet. In ihrer praktischen Funktion weist die SRLS gewisse Parallelen zur deutschen Unternehmergesellschaft (UG ) auf.

Charakteristisch für die SRLS ist insbesondere die reduzierte Kapitalanforderung. Das Stammkapital kann zwischen EUR 1,00 und EUR 9.999,99 betragen und ist vollständig in Geld zu leisten. Sacheinlagen sind nicht vorgesehen. Die Gesellschaft kann sowohl durch einen Alleingesellschafter als auch durch mehrere Gesellschafter gegründet werden. Die Gründung erfolgt durch notarielle Beurkundung. Hierfür sieht der Gesetzgeber ein standardisiertes Gründungsmodell mit weitgehend vorgegebener Satzungsstruktur vor, um die Gründungskosten zu reduzieren und den Gründungsprozess zu vereinfachen. Die Gesellschaft entsteht allerdings erst mit Eintragung in das italienische Handelsregister.

Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, welche sowohl aus dem Kreis der Gesellschafter als auch extern bestellt werden können. Wie bei der klassischen S.r.l. treffen die Geschäftsführung auch im Rahmen der SRLS umfassende handels-, steuer- und gesellschaftsrechtliche Organisationspflichten. Besondere Bedeutung kommt im italienischen Gesellschaftsrecht dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zu. Auch bei Gesellschaften mit geringem Stammkapital bestehen umfassende Verpflichtungen im Umgang mit Verlustsituationen sowie hinsichtlich der Bildung gesetzlicher Rücklagen. So sieht das italienische Recht für Gesellschaften mit einem Stammkapital von weniger als EUR 10.000 vor, dass ein Teil des Jahresgewinns zwingend in eine gesetzliche Rücklage einzustellen ist, bis gemeinsam mit dem Stammkapital ein Betrag von EUR 10.000 erreicht wird. Bei erheblichen Verlusten treffen die Geschäftsführer darüber hinaus spezifische gesellschaftsrechtliche Handlungspflichten. Verstöße gegen diese Pflichten können unter Umständen erhebliche persönliche Haftungsrisiken begründen. Die praktische Verbreitung der SRLS erklärt sich somit vor allem durch die niedrige Kapitalisierungsschwelle und die Möglichkeit, eine italienische Kapitalgesellschaft mit vergleichsweise geringem finanziellem Aufwand zu errichten. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass die Wahl dieser Gesellschaftsform nicht ausschließlich unter Gründungsgesichtspunkten beurteilt werden sollte. Insbesondere im Verhältnis zu Banken, Investoren oder größeren Geschäftspartnern wird die SRLS teilweise weiterhin als gesellschaftsrechtliche Einstiegslösung wahrgenommen. Je nach Branche und Geschäftsmodell können sich hieraus praktische Nachteile insbesondere bei Finanzierungen oder größeren Vertragsbeziehungen ergeben.

Die Wahl der geeigneten Gesellschaftsform sollte daher auch bei kleineren unternehmerischen Vorhaben nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt niedriger Gründungskosten oder geringer Kapitalanforderungen erfolgen. Gerade im grenzüberschreitenden Kontext hängt die praktische Eignung der SRLS maßgeblich von der konkreten Unternehmensstruktur, den Finanzierungserfordernissen sowie den wirtschaftlichen Zielsetzungen des jeweiligen Vorhabens ab. Daher empfiehlt sich regelmäßig bereits vor Aufnahme der operativen Tätigkeit eine sorgfältige gesellschafts-, steuer- und haftungsrechtliche Analyse, um die Vorteile der gewählten Struktur bestmöglich nutzen und rechtliche sowie wirtschaftliche Risiken frühzeitig minimieren zu können.

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