EuGH: Ort des Schadenseintritts begründet internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen
Postitive Nachrichten für private Investoren. In einer im Januar veröffentlichten Entscheidung, beschloss der EuGH, dass bei Prospekthaftungsklagen eine Zuständigkeit beim Ort des Schadenseintritts besteht. Dies führt insbesondere für Privatanleger zu einer Reihe von Vorteile, da hierdurch im Heimatstaat geklagt werden kann und nicht kosten- und zeitaufwendug am Sitz des Emittenten Rechtsschutz zu suchen ist. Eine abschließende Klärung zu Gunsten eines verstärkten Verbraucherschutzes ist hierin nicht zu sehen, nichtsdestotrotz handelt es sich für Privatanleger um eine Erleichterung beim Durchsetzen der eigenen Ansprüche (siehe zu diesem Thema auch – Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden).
EuGH, Urteil vom 28.1.2015 – C-375/13 (Handelsgericht Wien, Österreich)
1. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.
2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.
3. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt, sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung ist. Nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.
4. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 ist nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.
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