Mitarbeiter von ausländischen Bertrieben bleiben unberücksichtigt

Die Grundsätze des gemeinsamen Betriebs sind im arbeitsrechtlichen Sinne dann nicht anwendbar, wenn es sich bei den vermeintlich verbundenen Unternehmen um ausländische Betriebe handelt. Eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutz entfällt damit für solche Mitarbeiter von deutsche Tochtergesellschaften mit weniger als zehn Mitarbeitern, selbst dann, wenn diese in große internationale Konzerne eingebunden sind.

Der Fall betrifft insbesondere Vertriebsgesellschaften, die zwar in Deutschland mit geringem Personal ausgestattet werden, faktisch allerdings eng mit den internationalen Konzernstrukturen verbunden sind.  Kritisch wird es insbesondere dann, wenn deutsche Betriebe stark von Personal der ausländischen Betriebe unterstützt werden. Während die Rechtsprechung für vergleichbare inländische Konstellationen die Grundsätze zum gemeinsamen Betrieb entwickelt hat, in der die Mitarbeiter von faktisch gemeinsam tätigen und verbundenen Unternehmen für die Anwendbarkeit des § 23 KSchG addiert werden müssen, kommt eine solche Lösung beim vorliegen ausländischer Betriebe weiterhin nicht in Betracht.

Die ständiger Rechtsprechung bestätigt damit, dass für die Anwendbarkeit des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden dürfen, die unter die Anwendbarkeit des deutschen Rechts fallen (BAG 26.03.2009 – 2 AZR 883/07, NZA 2009, 920; BAG 17.01.2008 – 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872).

Diese Lösung schient aus verschiedenen Gesichtspunkte korrekt. Eine Zusammenrechnung von Mitarbeitern, welche verschiedenen Rechtsordnungen unterstehen, würde zu einer Reihe von kaum überbrückbaren Folgeproblemen führen. Insbesondere müsste man bei vermeintlichen Kündigungen die Frage stellen, welches Arbeitsrecht letztlich Anwendung finden würde bzw. wie, und nach welchem Recht, eine mögliche Sozialauswahl durchgeführt werden müsste.

Daher scheint in der Gesamtabwägung trotz der erkennbaren Schwierigkeiten von etwaigen Mitarbeitern der von der Rechtsprechung vertretene Ansatz korrekt.

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