Kündigung per WhatsApp im italienischen Arbeitsrecht
WhatsApp ist längst ein gängiges Kommunikationsmittel im Alltag. Doch kann über diesen Weg auch eine Kündigung rechtswirksam übermittelt werden? Mit dieser Frage befasste sich das Arbeitsgericht Napoli Nord im Urteil Nr. 1758/2025 vom 16. April 2025. Die Entscheidung zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung über einen Messaging-Dienst im italienischen Recht Bestand haben kann. Sie verdeutlicht zugleich einen interessanten Unterschied zum deutschen Arbeitsrecht und zu den hierin vorgesehenen Formerfordernissen.

Im konkreten Fall schickte die Arbeitgeberin die Kündigung über WhatsApp. An der Nachricht war das sog. „Modello UniLav“ beigefügt. Hierbei handelt es sich um ein amtliches Formular, das in Italien der Meldung von Kündigungen an die Arbeitsverwaltung dient und alle wesentlichen Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält (Daten der Parteien, Beendigungszeitpunkt, anwendbarer Kollektivvertrag etc.). Die Arbeitnehmer wendeten die Unwirksamkeit der Kündigung ein. Sie argumentierten, die Schriftform sei nicht eingehalten, da die Kündigung nicht den Schriftformvorgaben entspreche.
Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass nach Art. 2 Gesetz Nr. 604/1966 jede Kündigung schriftlich zu erfolgen habe. Fehle es an der Schriftform, sei die Kündigung nichtig. In diesen Fällen bestünde ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Schadensersatz. Im vorliegenden Fall sei die Schriftform allerdings gewahrt worden. Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass ein Schriftformerfordernis auch in digitaler Form erfüllt werden kann. Hierfür müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen gegeben sein. Der Absender muss eindeutig erkennbar sein, der Inhalt muss klar sein, und der Zugang beim Empfänger muss nachweisbar sein.
Im vorliegenden Fall war die Kündigung inhaltlich vollständig und den Arbeitnehmern zugegangen. Die Kenntnisnahme wurde laut dem Gericht durch die Einreichung der Klage bestätigt. Die Herleitung des Gerichts unterstreicht, dass im italienischen Recht weiter der Ordnungsgemäße Zugang der Kündigungserklärung ein wesentlichen Streitpunkt darstellt. Die Schriftform auf digitalem Weg ist dagegen weitestgehend anerkannt, sofern der Ursprung des Absenders klar erkennbar ist.
Diese Rechtsentwicklung stellt einen interessanten Kontrast zum deutschen Recht dar, das weiter gerade in der arbeitsrechtlichen Praxis sehr enge Anforderungen an die Schriftlichkeit samt eigenhändiger Unterzeichnungserfordernissen stellt.
Insgesamt macht die Entscheidung deutlich, unter welchen Voraussetzungen digitale Kommunikationsmittel im italienischen Arbeitsrecht eingesetzt werden können. Darüber hinaus zeigt sie, dass digitale Kommunikationsformen längst Teil des juristischen Alltags geworden sind und wie die juristische Praxis entsprechende Rahmenbedingungen für deren Nutzung setzt. Gleichwohl bleibt ihre konkrete rechtliche Einordnung in vielen Bereichen umstritten. Eine abschließende Rechtssicherheit ist bislang nicht ersichtlich, weshalb weiter die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuwarten bleibt.


