Einführung eines Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen wurde am Ende Juni 2014 die EU Verordnung Nr. 655/2014 erlassen. Diese Verordnung regelt ein Verfahren, dass den Gläubigern als Alternative zu den jeweiligen nationalen Verfahren dient.

Diese Verordnung wird am 18.01.2017 in Kraft treten und wird ausschließlich auf grenzüberschreitende Rechtssachen Anwendung finden. Eine solche liegt vor, wenn das mit dem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung befasste Gericht seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und das von dem Beschluss betroffene Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird. Ferner gilt als grenzüberschreitende Rechtssache, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und das Gericht sowie das vorläufig zu pfändende Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind).

Um die bestehenden praktischen Schwierigkeiten, Informationen über die Belegenheit des Bankkontos des Schuldners in einem grenzüberschreitenden Kontext zu erhalten, zu überwinden, sollte das Gericht auf Antrag der Gläubiger die Informationen, die für die Ermittlung des Kontos des Schuldners erforderlich sind, von der Auskunftsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner der Ansicht des Gläubigers nach ein Konto unterhält, einholen.

Der Gläubiger sollte in allen Fällen dem Gericht hinreichend nachweisen müssen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Beschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbrauchen, verschleiern oder vernichten kann.