CISG bei Aufrechnung nicht anwendbar – Vorsicht bei der Rechtswahl

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der BGH bekräftigt, dass bei einer Aufrechnung nicht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet. Selbst wenn der Vertrag eine Rechtswahl zu Gunsten des CISG vorsieht, so ist die Aufgrechnung hiervon nicht abgedeckt. Da die Aufrechnung nicht durch das CISG umfasst wird, bewertet sich das anwendbare Recht entsprechenden der ROM-I Verordnung. Für die Gestaltung von internationalen Lieferverträgen empfiehlt sich daher, neben dem CISG ein ergänzendes nationales Recht zu vereinbaren. Ansonsten drohen bei Ausflügen in ausländische Rechtsgebiete teils unerwartete Überraschungen, wie im nachfolgend dargestellten Fall einem deutschen Unternehmer gegenüber seinem italienischen Heschäftspartner. 

BGH, Urteil vom 14. 5. 2014 – VIII ZR 266/13

1. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unterliegt die Aufrechnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO der für die Hauptforderung berufenen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet. Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine Forderung aus einem Kaufvertrag, der dem einheitlichen UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfällt, das unvereinheitlichte Recht des Staates, nach dessen Recht der Kaufvertrag ohne Eingreifen des Übereinkommens zu beurteilen wäre (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt).

2. Über eine nach dem anwendbaren ausländischen Recht als prozessrechtlich zu qualifizierende Aufrechnungsvoraussetzung ist ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit übereinstimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts zu entscheiden. Danach kann eine prozessuale Aufrechnungsvoraussetzung des ausländischen Rechts wie eine materiellrechtliche Vorschrift angewendet werden, wenn sie in ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleichkommt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1960 – VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1).

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Gemeinsames Ehegattentestament nach italienischem Recht unwirksam – Vorsorge durch Rechtswahl

In Deutschland erfreuen sich gemeinsame Ehegattenttentestamente einer großen Beliebtheit. Die Möglichkeit einer einheitlichen Nachlassregelung und der damit verbundenen bürokratischen Vereinfachung der testamentarischen Formalitäten, führt oftmals dazu, dass sich Eheleute zu einem solchen Schritt entschließen. Vorsicht sollte dabei allerdings insbesondere bei solche Ehegatten geboten sein, bei denen ein Ehepartner (oder gar beide Partner) nicht ausschließlich dem deutschen Erbrecht unterstehen. Viele Länder, wie beispielsweise Italien, erkennen die Wirksamkeit solcher gemeinsamen Ehegattentestamente nicht an. Dies führt dann zu einer gesetzlichen Erbfolge und oftmals eben nicht zu den durch die Ehegatten gewollten Folgen. Besitzt daher zumindest einer der Ehegatten eine ausländische Staatsbürgerschaft, empfiehlt sich dringend bei der Regeleung des Testaments eine ausdrückliche Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts zu treffen. Nur so kann gewährleistet werden, dass  auch tatsächlich das von den Ehepartnern Gewollte, auch nach deren Tod eintritt und nicht, wie in der nachfolgend dargestellten Entscheidung, das gemeinsam angefertigte Testament letztlich vollkommen wirkungslos  ist.

OLG Koblenz, 21.02.2013 – 2 U 917/12

Amtlicher Leitsatz:

1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, dass ein hierüber ergehendes Urteil nur inter partes wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erbscheinsverfahren hat. Ebensowenig steht die Möglichkeit der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens der Annahme eines Rechtsschutzinteresses für die Feststellungsklage entgegen.

Ein für die Annahme eines Feststellungsinteresses erforderliches ernstliches Bestreiten der (Mit-)Erbstellung des Klägers liegt bereits dann vor, wenn auf mehrfache außergerichtliche Versuche zur Herbeiführung einer erbrechtlichen Regelung nicht reagiert wird. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit, das Erbrecht des Klägers in Zukunft nicht bestreiten zu wollen – ohne aber den Klageanspruch anzuerkennen -, lässt dies das einmal bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen.

2. Nach Art. 25 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts knüpft für die Beerbung mangels einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl an dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes an.

3. Nach Art. 457 des italienischen Codice Civile (CC) erfolgt die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes (vocazione legittima) oder kraft Testaments (vocazione testamentaria), wobei die gesetzliche Erbfolge – wie im deutschen Recht – nur eintritt, wenn es an einer testamentarischen Erbfolge ganz oder teilweise fehlt. Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall an, wird aber gemäß Art. 459 CC erst mit einer auf den Erbfall zurückwirkenden Annahmeerklärung erworben. Gemäß Art. 589 CC können zwei oder mehr Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Deshalb ist ein in Deutschland in der Form der §§ 2265, 2267 BGB verfasstes gemeinsames Ehegattentestament der in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen nichtig.

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen