Rechtswahlklauseln bei internationalen Verträgen

Rechtswahlklauseln sind mittlerweile nicht nur bei Unternehmern gängige Praxis, sondern finden sich mittlerweile auch in einer Vielzahl von Verbraucherverträgen. Unwirksam ist eine solche Rechtswahlklausel zwar nicht, doch müssen Unternehmen, die sich für eine solche Rechtswahlklausel entscheiden, zukünftig auf erhöhte Hinweispflichten einstellen.

Gerade im Zuge des zunehmenden Onlinehandels kommt es nicht selten vor, dass ein deutscher Verbraucher beispielsweise beim Kauf von Schuhen eines italienischen Herstellers einen Vertrag nach italienischen Recht abschließt. Unternehmen verwenden mittlerweile gerade bei Onlineverkäufen vorformulierte Vertragstexte, die unabhängig von der Nationalität des Käufers zur Anwendung kommen. Dabei entscheiden sich Unternehmen üblicherweise für eine Rechtswahlklausel. Dies hat für das verwendende Unternehmen den Vorteil, dass das diesem bekannte Recht als Vertragsgrundlage festgesetzt wird. Zudem schreckt es Verbraucher vor der gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche ab, da Auslandsklagen für Privatleute nicht selten mit viel Aufwand und Kosten verbunden sein können.

Oftmals unbekannt ist, dass solche Rechtswahlklauseln zwar wirksam sind, doch immer dem sog. Günstigkeitsvergleich gem. Art. 6 II Rom I-VO unterliegen. Dieser Günstigkeitsvergleich sieht vor, dass trotz einer Rechtswahlklausel auch das Recht des Wohnorts des Verbrauchers berücksichtigt werden muss. Stellt sich dies im Einzelfall für den Verbraucher günstiger dar, so findet nicht mehr das im Vertrag vereinbarte Recht Anwendung, sondern das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Verbraucher seinen üblichen Aufenthaltsort hat. Diese Regelung gem. Art. 6 II Rom I-VO soll den Verbraucher vor Nachteilen schützen. Allerdings ist genau dieser Günstigkeitsvergleich oftmals unbekannt, womit viele Verbraucher bei im Vertrag fixierten Rechtswahlklauseln vor weiteren Maßnahmen zurückschrecken.

Um der Abschreckung solcher Rechtswahlklauseln entgegenzuwirken hat der EuGH nunmehr in einer neuen Entscheidung (EuGH (3. Kammer), Urteil vom 28.7.2016 – C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Sàrl)) ausgeführt, dass Unternehmen im Rahmen des entsprechenden Vertrages bzw. der eigenen AGB zukünftig auf den Günsitgkeitsvergleich im Sinne des Art. 6 II Rom I-VO explizit hinweisen müssen. Dies soll dem Verbraucher deutlich zeigen, dass die im Vertrag vorgesehene Rechtswahl ggf. nicht abschließend ist und womöglich das für ihn günstigere Recht des Heimatlandes zur Anwendung kommen könnte.

Die obengenannte Entscheidung betraf im Einzelnen die von der Onlineplattform Amazon verwendeten Verträge, die regelmäßig unter Vereinbarung von luxemburgischen Recht geschlossen werden. Für Unternehmen, die im Bereich des Versandhandels bzw. des E-Commerce tätig sind, hat die Entscheidung des EuGH teils erhebliche Auswirkungen. So sollten die eigenen Verträge und AGB geprüft und – wenn notwendig – entsprechend angepasst werden. Hierdurch kann bereits durch kleinere Vertragsänderungen eine Unwirksamkeit verhindert werden.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte mit den Niederlassungen in München, Mailand und Padua unterstützt Sie bei der Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln und hilft Ihnen bei allen Fragestellungen zu internationalen Verträgen.